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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: 6 B 98.3168
Rechtsgebiete: BauGB, KAG


Vorschriften:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 131 Abs. 1
BauGB § 133 Abs. 1
BauGB § 133 Abs. 2
BauGB § 133 Abs. 3
KAG Art. 5 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

6 B 98.3168

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erschließungsbeitrags (Vorausleistung) (**********************);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Oktober 1998,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bäumler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann

ohne mündliche Verhandlung am 14. November 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Oktober 1998 wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der F********-T****-Straße. Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Fl.Nr. 722/2 der Gemarkung W******. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 14. Dezember 1971 in Kraft gesetzten Teilbebauungsplans R********, nach dessen Festsetzungen es an seiner Ost- und seiner Südseite an Straßenflächen angrenzt. Im Osten führt die G****-O***-Straße von der B 26 im Süden kommend an das Grundstück heran, die Mitte der siebziger Jahre errichtet und abgerechnet worden ist. Im Süden sah der Bebauungsplan in der Verlängerung des von Osten heranführenden ehemaligen R****wegs (heute B***-v**-R*********-Straße) nach der Kreuzung mit der G****-O***-Straße eine etwa 35 m lange Stichstraße vor, die in der Verlängerung der Westgrenze des Grundstücks des Klägers ohne Wendeplatte endete. Die Stichstraße wurde zunächst nicht hergestellt. Im Dezember 1979 beschloss der Beklagte, den Bebauungsplan "R******** II" aufzustellen. Dessen Geltungsbereich sah im vorliegend interessierenden Teil eine Erweiterung des vorhandenen Baugebiets um eine Bauzeile nach Westen vor. Die Straßenbegrenzungslinien der ursprünglich geplanten Stichstraße wurden bis zu einem von Süden nach Norden verlaufenden ******weg verlängert. Die Flächenfarbe des von den Straßenbegrenzungslinien umschlossenen Verkehrsraums endete jedoch bereits nach etwa 7 m, gerechnet vom Ostrand des Geltungsbereichs. In der Begründung zum Bebauungsplan ist hierzu ausgeführt: "Im Bereich der Bauplätze mit den laufenden Nummern 1 + 2 erfolgt der Straßenausbau vorläufig nur zur Erschließung der beiden Grundstücke, bis einschließlich der vorgesehenen Garagenzufahrten. Der Stauraum vor den Garagen ist als Wendeplatte anzusehen. Die Stichstraße erreicht so eine maximale Länge von ca. 43.00 m." Der Bebauungsplan trat am 5. Dezember 1980 in Kraft. Die Straße wurde im Umfang der Flächeneinfärbung hergestellt.

Am 2. August 1996 setzte der Beklagte den Bebauungsplan "R******** III" in Kraft, der das Baugebiet nochmals nach Westen erweiterte und die frühere Stichstraße verlängerte; die heutige F********-T****-Straße führt nach der Kreuzung mit dem A*****weg in einer Biegung nach Süden.

Am 17. Oktober 1997 machte der Beklagte die 2. Änderung des Bebauungsplans "R******** II" bekannt, mit der die in der Ursprungsfassung dieses Bebauungsplans fehlende Flächenfarbe im Bereich der F********-T****-Straße ergänzt wurde.

Mit Bescheid vom 11. März 1997 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die erstmalige Herstellung der F********-T****-Straße eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 16.954,10 DM fest, deren Berechnung er die Straße in ihrer gesamten Länge zugrunde legte. Der vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schweinfurt vom 24.11.1997).

Der Kläger verfolgte sein Begehren nach Aufhebung des Bescheids vom 11. März 1997 mit Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg weiter, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug: Die F********-T****-Straße sei im Bereich seines Grundstücks bereits im Jahre 1980 endgültig fertiggestellt worden. Erst im Frühjahr 1996 habe der Beklagte eine Verlängerung der Straße beschlossen. Für die Frage des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt dieses Entstehens, insbesondere das damalige Erscheinungsbild, abzustellen. Der 1980 fertiggestellte Teil der Straße habe der G****-O***-Straße als unselbständige Stichstraße zugerechnet werden müssen. Dies habe auch den Vorgaben in der Bauleitplanung entsprochen, weil erst im Jahr 1995 ein weiterer Flächennutzungsplan aufgestellt worden sei, der auch das Baugebiet R******** III ausweise. In diesem Plan sei erstmals der Ausbau der F********-T****-Straße ins Auge gefasst worden. Da zwischen 1980 und 1996 weder Baumaßnahmen getätigt noch Abrechnungen erstellt worden seien, müssten die beiden Teile der F********-T****-Straße als voneinander unabhängige Erschließungsanlagen betrachtet werden. Jedenfalls liege Festsetzungsverjährung vor. Im Übrigen werde sein Grundstück nur durch die G****-O***-Straße erschlossen, weil es rund 1 m höher liege als die F********-T****-Straße und von dieser durch eine Mauer getrennt sei.

Mit Urteil vom 6. Oktober 1998 hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 11. März 1997 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schweinfurt vom 24. November 1997 auf. Es führte zur Begründung aus: Vom Kläger könne für die F********-T****-Straße eine Vorausleistung nicht gefordert werden, weil diese Straße rechtlich aus zwei selbständigen Anlagen bestehe und für die das Grundstück des Klägers berührende Anlage die sachliche Beitragspflicht bereits im Jahre 1986 entstanden sei. Wie der Beklagte in einem Schriftsatz vom 26. Oktober 1988 an das Landratsamt dargelegt habe, seien die technischen Herstellungsarbeiten für die 43 m lange Stichstraße im September 1984 mit dem Aufbringen der Asphaltfeinbetondecke abgeschlossen worden. Die Abrechnung sei unter dem 30. September 1985 erfolgt. Am 30. Juli 1986 sei die Stichstraße gewidmet worden. Sie habe damit auf einer Länge von 43 m exakt den Vorgaben des Bebauungsplans R******** II vom 8. Dezember 1980 entsprochen, der die ursprünglich vorgesehene Länge von 35 m mit voller Absicht lediglich auf 43 m erweitert habe, um die Bauplätze Fl.Nrn. 727 und 728 zu erschließen. Die Erschließung sollte gerade nicht bis zum A*****weg führen. Nach den bauleitplanerischen Vorgaben habe es sich bei der 43 m langen Erschließungsanlage um eine selbständige Anlage gehandelt, auch wenn in der Begründung zum Bebauungsplan von einem vorläufigen Straßenbau die Rede sei. Weder das Bundesbaugesetz noch das Baugesetzbuch kenne indes einen vorläufigen Bebauungsplan oder eine vorläufige Erschließung. Wenn auch seit 1986 von gewissen Planungsabsichten zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Erweiterung von Baugebieten nach Westen die Rede gewesen sei, habe der Beklagte erst im Jahr 1996 den Bebauungsplan R******** III aufgestellt, der überdies die Stichstraße nicht angetastet habe. Den Lückenschluss zwischen den beiden Teilen der F********-T****-Straße und damit die Herstellung eines einheitlichen Straßenzugs habe erst die 2. Änderung des Bebauungsplans R******** II vom 20. Oktober 1997 gebracht. Dies habe aber an der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 1986 nichts mehr ändern können.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. November 1999 zugelassenen Berufung machte der Beklagte geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bilde die F********-T****-Straße in ihrer in drei Bebauungsplänen festgesetzten Gesamtlänge eine einheitliche Erschließungsanlage. Der hiervon abweichenden Beurteilung wäre nur dann zu folgen, wenn der erste Teilabschnitt der Erschließungsanlage vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans R******** II technisch endgültig hergestellt gewesen wäre und die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten vorgelegen hätten. Da jedoch der Ausbau der ersten Teillänge erst 1984 erfolgt sei, habe der genannte Bebauungsplan mit seiner Verlängerung der Straße das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht "gesperrt". Die vom Erstgericht angesprochene Vorläufigkeit der Erschließung nach dem Bebauungsplan R******** II habe auf den aktenkundigen Überlegungen des Beklagten beruht, die Straße nochmals zu verlängern, wie es durch den zwischenzeitlich aufgestellten Bebauungsplan R******** III geschehen sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6.Oktober 1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trat der Berufung unter näherer Ausführung im Einzelnen entgegen und hob die Folgerungen hervor, die aus der Tatsache zu ziehen seien, dass an der F********-T****-Straße über 16 Jahre keine Bauarbeiten ausgeführt worden seien.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Verzichts der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte kann die vom Kläger geforderte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der F********-T****-Straße beanspruchen.

Nach Art. 5 a des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.d. Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist. Mit den Bauarbeiten an der F********-T****-Straße ist begonnen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für das Grundstück des Klägers auch noch keine sich auf einen Teil dieser Straße beziehende, die Erhebung einer Vorausleistung hindernde Beitragspflicht entstanden.

Beitragspflichten setzen die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage voraus (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Geht es bei der Erschließungsanlage wie hier um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), sind zur Prüfung, ob die Herstellung abgeschlossen ist, zunächst Anfang und Ende der jeweiligen Straße zu bestimmen. Grundsätzlich kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage eine einzelne selbständige Straße ist oder aus mehreren Straßen besteht, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht geprägte Erscheinungsbild an (BVerwGE 101, 12/16 ff.). Ausschlaggebend ist, welchen Gesamteindruck die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Ohne Bedeutung sind demgegenüber Grundstücksgrenzen, Straßennamen, das ältere oder neuere "Erschließungsgebiet" und im allgemeinen auch der zeitliche Ablauf von Planung und Bauausführung (BayVGH vom 13.12.2001 Az. 6 B 00.755). Steht wie im vorliegenden Fall eine Vorausleistung im Streit, bei der die Beitragspflicht noch nicht entstanden sein darf, ist zwangsläufig nicht auf die in Natur bestehenden, sondern prognostisch auf die nach den Planungen zu erwartenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Der Beklagte hat die umstrittene Vorausleistung mit Bescheid vom 11. März 1997 angefordert; das behördliche Überprüfungsverfahren war mit dem Widerspruchsbescheid vom 24. November 1997 beendet. Zu diesem Zeitpunkt war die der Berechnung zugrundegelegte F********-T****-Straße durch die Bebauungspläne R********, R******** II einschließlich 2. Änderung und R******** III als durchgehender zum Anbau bestimmter Straßenzug von der G****-O***-Straße im Nord-Osten bis zur Straße auf der Fl.Nr. 739/10 im Süden geplant. Allerdings sind die den Straßenzug insgesamt ausmachenden Teile nicht einheitlich gestaltet: Im Bebauungsplan R******** von 1971 ist das ursprünglich als Stich festgesetzte Straßenstück ohne Vermaßung und Unterteilung in einer Breite von etwa 7 m vorgesehen. Die Verlängerung durch den Bebauungsplan R******** II (i.d. Fassung der 2. Änderung) zeigt einen Straßenraum, der in eine 6,0 m breite Fahrbahn und einen 1,5 m breiten Gehweg gegliedert ist; dass in der Ausgangsfassung des Plans der östliche Teil des Gehwegs in der Flächenfarbe der Fahrbahn dargestellt ist, kann im Hinblick auf die vermaßte Linienführung vernachlässigt werden. Der Bebauungsplan R******** III führt die Straße unter Schwenkung nach Süden in einer Gesamtbreite von 9,5 m weiter, von der 5,5 m auf die Fahrbahn, 1,5 m auf den Gehweg und 2,5 m auf einen zwischen den genannten Teileinrichtungen verlaufenden Grünstreifen entfallen. Trotz unterschiedlicher Breiten und des voneinander abweichenden Teileinrichtungsprogramms wird sich jedoch die F********-T****-Straße bei entstehender Beitragspflicht voraussichtlich insgesamt als ein abgegrenzter Teil des gemeindlichen Straßennetzes und damit als eine Anbaustraße darstellen. Die Abweichungen sind nicht von solchem Gewicht, dass die Straße ihren Charakter ändert. Die Verbreiterung am Beginn des Grünstreifens und der Versatz der Gehwegtrasse fallen in den Bereich der Kreuzung mit dem A*****weg, so dass sie optisch nicht hervortreten dürften. Aller Voraussicht nach wird der Eindruck der durchgängigen, von keinen nennenswerten Einschnitten unterbrochenen Straßenführung im Vordergrund stehen.

Das äußere Erscheinungsbild einer Straße entscheidet allerdings nicht ausnahmslos über die Abgrenzung der einzelnen Anlage. Eine abweichende Beurteilung ist geboten, wenn Rechtsgründe dazu zwingen, eine heute (oder voraussichtlich) einheitlich wirkende Anlage in mehrere Anlagen aufzuspalten. Das ist etwa, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ausgangspunkt genommen hat, der Fall, wenn für eine bestimmte Anbaustraße die (nur einmal entstehende) Erschließungsbeitragspflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden ist und die Straße später in gleichartiger Weise verlängert wird. Dann kann trotz einheitlichen Erscheinungsbilds nur jeder Teil für sich abgerechnet werden, und es gelten auf die unterschiedlichen Zeiten des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bezogene Fristen für die Festsetzungsverjährung. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor.

Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht, wenn (1.) die Anbaustraße endgültig hergestellt ist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (2.) diese Anlage straßenrechtlich gewidmet ist, weil anderenfalls keine abrechenbare öffentliche Straße i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vorliegt, und (3.) die Baumaßnahme rechtmäßig ist (§ 125 BauGB), da sonst Änderungen (Rückbauten) drohen, die den Erschließungsvorteil wieder entfallen lassen können. An der Deckungsgleichheit von hergestellter, gewidmeter und geplanter Straße fehlt es bisher im vorliegenden Fall, so dass für kein Teilstück die Beitragspflicht bereits entstanden sein kann.

Die Angabe des Klägers, die F********-T****-Straße sei im Bereich seines Grundstücks, also als ca. 35 m lange Stichstraße auf der Grundlage des Bebauungsplans R******** bereits 1980 und somit zu einem Zeitpunkt hergestellt worden, als keine die Straße weiterführender Bebauungsplan bestand, braucht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft zu werden. Die Äußerung steht zwar in Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, die Straße sei erst 1984 durch Auftrag einer Deckschicht auf einer Gesamtlänge von 43 m technisch fertiggestellt worden. Die Meinungsverschiedenheit bedarf aber keiner Auflösung, weil die in Natur hergestellte Stichstraße erst am 30. Juni 1986 gewidmet worden ist, eine Beitragspflicht demnach zuvor unabhängig von Herstellungsdatum und -umfang ohnehin nicht entstehen konnte.

Der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, im Zeitpunkt der Widmung habe der Herstellungsprozess mit den notwendigen planungsrechtlichen Vorgaben übereingestimmt, kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit und begegnet auch sonst keinen Zweifeln, dass 1986 das auf einer Länge von etwa 43 m technisch hergestellte Straßenstück von einer straßenrechtlichen Widmung umfasst war und der in den Bebauungsplänen R******** (gemäß am 30.9.1975 genehmigter Änderung) und R******** II (Ausgangsfassung) ockerfarben dargestellten Straßenverkehrsfläche entsprach. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die Flächenfarbe Goldocker den damaligen Abschluss des Ausbauprogramms für die F********-T****-Straße festlegte. Das ist zu verneinen.

Nach der Legende des Bebauungsplans R******** II in seiner ursprünglichen Fassung markierte eine grüne Straßenbegrenzungslinie den öffentlichen Straßenraum gegenüber den Privatgrundstücken. Innerhalb der Straßenbegrenzungslinien kennzeichnete die Flächenfarbe Goldocker die "Straßenverkehrsflächen", die Flächenfarbe Weiß die "Straßenverkehrsflächen (Gehwege)". In der Planzeichnung desselben Bebauungsplans verlängerten die Straßenbegrenzungslinien den öffentlichen Straßenraum bis zum A*****weg im Westen. Die Flächenfarbe Ocker endete demgegenüber, ohne nach Westen durch eine Straßenbegrenzungslinie abgeschlossen zu sein, bereits nach 7 m, während der (vermaßte) Gehweg ebenfalls bis zum ******weg reichte. Es mag zutreffen, dass als Folge dieser mit geringer Sorgfalt ausgearbeiteten Planung nicht auf den ersten Blick zu erkennen ist, ob die Fahrbahn über die beiden vor den Garagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 727 und 728 festgesetzten Stellplätze hinaus verlängert werden sollte. Den Festsetzungen zweifelsfrei zu entnehmen ist jedoch, dass die Verkehrsfläche an der genannten Stelle nicht enden sollte. Denn die Flächenfarbe Ocker schloss nicht mit einer Straßenbegrenzungslinie ab. Die eventuell verbleibende Unsicherheit, die durch das Auseinanderklaffen der sonst die Straßenplanung prägenden Kombination von Flächenkennzeichnung durch Farbe und Randmarkierung durch Straßenbegrenzungslinien hervorgerufen wird, lässt sich durch Auslegung an Hand der Begründung zum Bebauungsplan überwinden. Die als Artikulierung der gemeindlichen Vorstellungen niedergelegte Bemerkung, dass der Straßen-"Ausbau" vorläufig nur zur Erschließung der beiden anliegenden Grundstücke Fl.Nrn. 727 und 728 erfolgen solle und (vorübergehend) die Stauräume vor den Garagen als Wendeplatte dienen sollten, legt offen, dass die Flächenfarbe Ocker lediglich die als aktuell ins Auge gefassten Baumaßnahmen darstellen, nicht aber die weitere Straßenplanung binden sollte, für die die zwischen den Straßenbegrenzungslinien gelegene Fläche freigehalten wurde. Nur so wird auch verständlich, weshalb der Beklagte das gesamte Straßenstück von 70 m Länge in die Widmung einbezog. Dass der tatsächliche Straßenbau sich zunächst auf die für die Erschließung der unmittelbar angrenzenden Grundstücke unerlässliche Teilstrecke beschränken sollte, betrifft die Frage des Vollzugs der planerischen Festsetzungen, nicht deren Inhalt, und hat deswegen mit einem "vorläufigen Bebauungsplan" oder einer "vorläufigen Erschließung" nichts zu tun. Der Beklagte ging offenkundig schon damals davon aus, dass die Straße fortgeführt würde. Zumindest unter Verwertung des weiteren Erkenntnismaterials reicht die "unvollständige Straßenplanung" durch Verlängerung allein der Straßenbegrenzungslinien für die Feststellung aus, dass es sich bei der Verwendung der Flächenfarbe nicht um ein abschließendes Bauprogramm für die F********-T****-Straße handelte, das eine weitere Planung beitragsrechtlich hätte "abschneiden" können. Die für die Erhebung der Vorausleistung maßgebende Straßenplanung ist vielmehr erst der Bebauungsplanung R******** III und der 2. Änderung des Bebauungsplans R******** II zu entnehmen.

Da somit eine endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, können sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Verjährung und Verwirkung noch nicht stellen. Im übrigen ist der Ablauf längerer Zeiträume zwischen einzelnen Baumaßnahmen für sich gesehen nicht geeignet, die Verwirkung von Beitragsforderungen herbeizuführen (BVerwG vom 24.11.1971 DVBl. 1972, 226).

Der Anforderung einer Vorausleistung steht schließlich nicht entgegen, dass für das Grundstück des Klägers eine endgültige Beitragspflicht nicht entstehen kann. Die Annahme des Klägers, sein Grundstück werde durch die F********-T****-Straße nicht i.S. von § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, ist nicht richtig. Das Grundstück grenzt auf einer Länge von mehr als 30 m unmittelbar an die Straße an. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass sein Grundstück "in erster Linie" durch die G****-O***-Straße erschlossen wird, von der aus wohl der Zugang und die Garagenzufahrt angelegt sind. Zum einen vermittelt bei typisierender Betrachtungsweise aber auch eine Zweiterschließung dem Grundstück einen Vorteil, der durch Beitragsleistung auszugleichen ist. Zum anderen hindern weder der Höhenunterschied zwischen Straße und Grundstück im Ausmaß von rund 0,6 m noch die auf dem Grundstück entlang der Straße errichtete Stützmauer eine Erschließung. Das Grundstück dient im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans R******** der Wohnnutzung. Für seine Erschließung reicht es aus, wenn mit Kraftwagen und Versorgungsfahrzeugen herangefahren und das Grundstück von dort zu Fuß betreten werden kann (BVerwG vom 1.3.1991 BVerwGE 88, 70 = DVBl. 91, 1306). Für die Anlage eines Fußwegs ist ein Höhenunterschied von 0,6 m völlig unerheblich. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1983 (NVwZ 1984, 657) geht in diesem Zusammenhang fehl, weil es dort um ein aus der Beschaffenheit der Straße erwachsendes Hindernis ging, auf dessen Beseitigung der Anlieger keinen Einfluss nehmen konnte. Im vorliegenden Fall kann jedoch der Kläger durch Stufen oder eine Rampe auf eigenem Grundstück einen Weg schaffen. Die dafür anfallenden Kosten würde jeder Bauherr auf sich nehmen, wenn es darum ginge, dass die Erteilung einer Baugenehmigung hiervon abhängt. Ein solches Prüfungsraster ist aber veranlasst, weil bei der Frage, ob ein Grundstück durch eine bestimmte Straße erschlossen wird, eine anderweitige Erschließung auszublenden ist (BVerwG vom 29.4.1988 BVerwGE 79, 283 = NVwZ 1988, 1134). Dass der Kläger den Höhenunterschied durch eine kleine Stützmauer überbrückt hat, ist beitragsrechtlich ohne Belang (BVerwG vom 29.5.1991 BVerwGE 88, 248/252 f. = NVwZ 1991, 1689).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist demnach abzuändern, die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.668,49 Euro festgesetzt; das entspricht 16.954,10 DM (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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