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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 6 B 98.33657
Rechtsgebiete: GG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

6 B 98.33657

Verkündet am 14. Juli 2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Asylrechts;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 1998,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Haas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juni 2005

am 14. Juli 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1981 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 27. Dezember 1996 mit dem Flugzeug aus Moldawien kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main und vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab er folgendes an: Seine Familie und er hätten bis 1992 in Kabul gewohnt. Seine Familie habe dort ein Geschäft besessen und sei vermögend gewesen. Nachdem die Mudjaheddin das Geschäft geplündert und seinen Vater getötet hätten, sei die restliche Familie nach Herat geflüchtet. 1995 seien die Taliban nach Herat gekommen. Im Januar 1996 hätten sie ihr Haus nach Waffen durchsucht. Dabei sei er beschimpft und geschlagen worden. Seine beiden Brüder, der eine Lehrer, der andere Offizier, beide Parteimitglieder, hätten von der bevorstehenden Durchsuchung erfahren und seien vorübergehend nach Tscheghtscharan geflohen. Nach ihrer Rückkehr Ende April sei geplant gewesen, die übrige Familie nachzuholen. Am 5. Mai 1996 hätten die Taliban jedoch seine beiden Brüder verhaftet. Von dem Bruder, der Offizier gewesen sei, habe er seitdem nichts mehr gehört. Dem anderen Bruder sei es mit Hilfe von Freunden gelungen, aus der Haft entlassen zu werden. Auf Empfehlung seiner Mutter seien dann dieser Bruder, dessen Ehefrau und er selbst am 13. November 1996 aus Herat geflohen und nach Pakistan gereist, von wo aus sie mit einer Unterbrechung die Bundesrepublik erreicht hätten.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zum Einen fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, zum Anderen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Afghanistan gegeben sind, während die übrigen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, im Falle einer Klageerhebung binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten wird, drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat an, in den der Kläger ausreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass es in Afghanistan derzeit keine staatliche oder staatsähnliche Organisation gebe, die zu asylrelevanter Verfolgung fähig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er vortrug: Seine beiden Brüder seien Mitglieder der DVPA gewesen. Er habe Afghanistan vorverfolgt verlassen, dies sei dem Staat Afghanistan zuzurechnen. Die Taliban beherrschten inzwischen effektiv und dauerhaft den weitaus überwiegenden Teil Afghanistans, so dass sie dort Staatsgewalt im Sinne des Asylrechts ausüben würden. Zumindest handle es sich um eine staatsähnliche Organisation. Für die Annahme von Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK sei unerheblich, ob die Gefährdung vom Staat ausgehe.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 1998 stellte der Kläger folgenden Beweisantrag:

Es wird durch Vernehmung des Bruders des Klägers als eines Zeugen Beweis erhoben zum Nachweis folgender Tatsachen:

1. Die Brüder des Klägers waren zur Zeit der Herrschaft Najibullahs in Afghanistan Mitglieder der DVPA/Partscham bzw. der Hesb e Watan.

2. Der Bruder, der Offizier gewesen sei, habe sich sehr aktiv in dieser Partei betätigt, sei insofern auch öffentlich hervorgetreten und sei als früherer DVPA- bzw. Hesb e Watan-Aktivist in Afghanistan bekannt. Ferner habe dieser Bruder den Streitkräften unter Najibullah als Major und als Offizier in Kabul, später als Offizier für die Streitkräfte Ismail Khans in Herat gedient. Seine frühere Funktion bei den Militärs des Najibullah-Regimes und später bei Ismail Khan sei in Afghanistan vielen Personen bekannt.

3. Der mitgereiste Bruder habe zur Zeit des kommunistischen Regimes als Lehrer gedient und sei Mitglied der DVPA/Partscham bzw. der Hesb e Watan gewesen. Letzteres sei in Afghanistan bekannt. Insbesondere hätten ehemalige Schüler von der früheren Parteimitgliedschaft Kenntnis.

4. Beide Brüder seien im Mai 1996 verhaftet und dabei sowie während der Haft misshandelt worden. Dem mitgereisten Bruder sei die eigene frühere Mitgliedschaft in der DVPA als Verrat vorgeworfen worden. Wie sich aus den Äußerungen der Taliban anlässlich oder kurz nach der Verhaftung ergeben habe, sei er auch wegen des früheren Engagements des als Offizier tätigen Bruders für das frühere Regime verhaftet worden.

5. Der Zeuge gehe deshalb davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erheblich gefährdet sei, verhaftet und misshandelt zu werden.

Ferner stellte der Kläger folgenden Beweisantrag:

Durch Vernehmung der Schwägerin des Klägers als Zeugin solle Beweis für folgende Tatsachen erhoben werden:

1. Nach ihrer Machtübernahme in Herat im Herbst 1995 suchten Taliban wiederholt die Wohnung auf, in der die Familie - u.a. der Kläger und die Zeugin - wohnten. Dies geschah z.B. im Januar 1996. Der sich damals versteckt haltende Ehemann der Zeugin sei wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der DVPA ebenso wie der andere Bruder durch Taliban gesucht worden.

2. Er sei durch Taliban in Gegenwart der Zeugin misshandelt worden, wenngleich nicht so extrem wie seine beiden Brüder anlässlich deren Verhaftung im Mai 1996.

Nach Ablehnung der Beweisanträge mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 1998 die Klage ab. Es führte unter näherer Darlegung im Einzelnen aus, dass dem Kläger die geltend gemachten Rechte unabhängig von seinem Vorbringen zu Stellung und politischer Betätigung seiner Brüder und zum Ablauf der Ereignisse vor der Flucht nicht zustünden, weil in Afghanistan zur maßgebenden Zeit weder eine zur politischen Verfolgung fähige Staatsmacht noch eine staatsähnliche Herrschaftsmacht festzustellen sei.

Zur Begründung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2000 zugelassenen Berufung legte der Kläger näher dar, dass inzwischen von einer politisch verfolgungsfähigen Herrschaftsstruktur der Koranschülermilizen ausgegangen werden müsse. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung in der Frage der politischen Verfolgungsfähigkeit eines Herrschaftsgefüges.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 1998 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Dezember 1997 verpflichtet wird, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person Abschiebehindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise: festzustellen, dass in der Person des Klägers sonstige Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trat unter Hinweis auf die veränderte Situation in Afghanistan dem Rechtsmittel entgegen.

Das Gericht hat folgende Erkenntnismittel herangezogen:

1. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom

6. August 2003 (Stand: Juli 2003)

22. April 2004 (Stand: März 2004)

3. November 2004 (Stand: Oktober 2004)

2. Auskünfte des Auswärtigen Amtes

an VG Hamburg vom 12. Dezember 2003

an Sächs. OVG vom 17. Februar 2004

3. Gutachten

Deutsches Orient-Institut an Sächs. OVG vom 23. September 2004

Dr. M. Danesch an VG Gießen vom 6. April 2004

Dr. M. Danesch an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004

UNHCR an VG Hamburg vom 30. September 2003

4. UNHCR "Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan" vom September 2003

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gegenstand des Rechtsstreits sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Schutz nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) hat dem Kläger die Beklagte bereits mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Dezember 1997 zugebilligt. Für keine der noch beanspruchten Positionen liegen indes die rechtlichen Voraussetzungen vor.

Asylrechtlichen Schutz können nach Art. 16 a Abs. 1 GG politisch Verfolgte verlangen. Eine Verfolgung ist dann "politisch", wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist daher grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333 f. = NVwZ 1990, 151). Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit stellen ab auf das Bestehen einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen die Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die "Friedensordnung" nicht aufheben. Da die Macht zu schützen die Macht zu verfolgen einschließt, ist für die Bewertung einer Maßnahme als "politische" Verfolgung maßgebend, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber Einzelnen wegen asylerheblicher Merkmale -Rasse, Religion, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, sozialer Gruppierung oder politischer Überzeugung - diesen Schutz verweigert und sie durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der Gemeinschaft ausschließt (BVerfG vom 10.8.2000 NVwZ 2000, 1165/1166).

Damit kommt es in erster Linie darauf an, wie das Herrschaftsgefüge im Inneren eines beherrschten Gebiets ausgestaltet ist, ob also eine übergreifende "Friedensordnung" mit einem prinzipiellen Machtmonopol besteht, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-) Territorium getragen wird, inwieweit also eine dauerhafte, schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt bejaht werden kann (BVerwG vom 20.1.2001 NVwZ 2001, 815/816).

Ausgehend von den beigezogenen Unterlagen ist der Verwaltungsgerichtshof der Überzeugung, dass es in Afghanistan an einer das gesamte Land überspannenden staatlichen Gewalt fehlt, in Teilbereichen aber staatsähnlich strukturierte Herrschaften bestehen, die schutz- und verfolgungsmächtig sind.

In den Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan bzw. nunmehr im islamischen Übergangsstaat Afghanistan ist allerdings herausgestellt, welche Fortschritte sich - teils unter internationaler Hilfe -beim Aufbau eines übergreifenden rechtlichen Rahmens und zentraler Sicherheitskräfte für das Land ergeben haben. So hat eine vom 11. bis 19. Juni 2002 zusammengetretene "Sonderratsversammlung" zum ersten Mal nach 23 Jahren kriegerischer Konflikte einen Präsidenten bestimmt, die Strukturen einer zentralen Übergangsverwaltung mit einer vorläufigen Regierung unter dem Vorsitz Hamid Karsai's in der Spitze gebilligt und deren Schlüsselvertreter ernannt. Im Rahmen einer "Verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung" wurde eine neue Verfassung verabschiedet, die am 26. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Diese Verfassung begründet ein betont präsidiales Regierungssystem und ein Zwei-Kammer-Parlament, umfasst einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz für Männer und Frauen einschließt, gewährt einer unabhängigen Menschenrechtskommission verfassungsrechtlichen Status und sieht eine unabhängige rechtssprechende Gewalt vor. Am 9. Oktober 2004 haben schließlich ohne größere sicherheitsrelevante Vorkommnisse Präsidentenwahlen stattgefunden. Für eine funktionsfähige Polizei, in der die Ethnien des Landes gleichberechtigt vertreten sein sollen und die einen Umfang von 50.000 Polizisten und 12.000 Grenzschützern erreichen soll, sind nach dem Lagebericht vom 3. November 2004 (Stand: Oktober 2004 S. 9) knapp die Hälfte ausgebildet. Bis September 2004 sollen für die afghanische Nationalarmee etwa 16.000 Soldaten ausgebildet worden sein. Von den früheren Kombattanten, die auf rd. 60.000 geschätzt werden, haben danach etwa ein Drittel das Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration durchlaufen. Im Raum Kabul und ausgewählten anderen Regionen unterstützen ausländische Streitkräfte die Bemühungen der Übergangsregierung um Sicherheit.

Diesen positiven Ansätzen stehen in denselben Lageberichten jedoch Erkenntnisse gegenüber, die aufzeigen, dass es insoweit nur um den "Überbau" geht, der - mit Ausnahmen im Raum Kabul - nicht auf die Lebenswirklichkeit der Bürger durchschlägt. So besteht die Übergangsregierung aus teils stark miteinander rivalisierenden Fraktionen und verfolgt deswegen keine einheitliche Politik. Ihr fehlt ein administrativer Unterbau, der Entscheidungen außerhalb Kabuls umsetzen könnte. Von einem auch nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen kann nicht gesprochen werden. Soweit Gerichte tätig werden, stützen sie sich eher auf Gewohnheitsrecht und Vorschriften des islamischen Rechts als auf geltende Gesetze. Dies führt trotz der erwähnten institutionellen Verbesserungen dazu, dass landesweit ein Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen besteht. Sichtbar wird er an einer Vielzahl unaufgeklärter Menschenrechtsverletzungen und im gesamten Land auftretender Streitigkeiten um willkürlich besetzte Grundstücke und Wasserquellen, deren Opfer vorrangig Rückkehrer aus dem Ausland sind. Eine Strafverfolgung lokaler Machthaber außerhalb Kabuls aufgrund von Übergriffen ist praktisch nicht möglich. In Kabul begehen typischerweise Gruppen von Angehörigen der Sicherheitskräfte bewaffnete Raubüberfälle oder Diebstähle. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden militärischen oder politischen Gruppierungen dauern in einer Reihe von Provinzen an oder können jederzeit wieder aufleben. Die größte Gefahr, zu Schaden zu kommen, geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, auf die die Übergangsregierung keinen Einfluss hat. In einigen Landesteilen kommt es zu Binnenvertreibungen und rechtswidrigen Zwangsrekrutierungen.

Zu Repressionen gegenüber ehemaligen Kommunisten, also dem Hintergrund, auf den der Kläger sich beruft, führt der genannte Lagebericht aus (S. 18), dass zwar keine Anhaltspunkte dafür bestünden, die Übergangsregierung verfolge Angehörige dieser Personengruppe. Eine erhebliche Gefährdung hochrangiger früherer Repräsentanten der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (Partscham - wie Khalq-Flügel) oder herausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad der kommunistischen Zeit durch Teile der Bevölkerung könne allerdings als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden. Es bestünden Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde guthießen. Private Racheakte gegen hochrangige ehemalige Repräsentanten des kommunistischen Systems könnten nicht ausgeschlossen werden. Einige ehemalige Kommunisten, die sich zur Zeit in Kabul aufhielten, könnten dies nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte verfügten. Ohne diese Absicherung sei ein gefahrloser Aufenthalt in der Hauptstadt undenkbar. Die Zentralregierung verfüge nicht über die notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger in ausreichendem Maße zu schützen. In zahlreichen Provinzen sei der Einfluss der Zentralregierung begrenzt bzw. praktisch nicht vorhanden.

Die in dieser Darstellung auf den ersten Blick aufscheinende Unstimmigkeit zwischen formaler Rechts- und Machtordnung einerseits und Lebenswirklichkeit der Bürger andererseits heben die beigezogenen Gutachten auf, die sich anhand konkreter Vorkommnisse und Beobachtungen gerade mit dieser Frage befassen. Da sie im Kern bereits in den Lageberichten angelegte Stichworte aufbereiten, ergibt sich insoweit ein widerspruchsfreies Bild.

Danach haben sich nach der Niederlage der Taliban 2001 in zahlreichen Landesteilen Herrschaftsstrukturen entwickelt, wie sie für die Geschichte Afghanistans kennzeichnend waren. Entsprechend der geographischen, ethnischen und religiösen Zersplitterung und der überbrachten, ausgeprägten Stammesmentalität herrschen vielerorts regionale oder lokale Kriegsfürsten und Kommandanten, von denen sich jeder als souveräner Herr über sein größeres oder kleineres Territorium empfindet. Solche Herrscher unterhalten eigene, meist modern bewaffnete Milizen, eigene Gerichte und eigene Gefängnisse, da sie traditionell für die Einhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind. Als gesellschaftlichen Autoritäten wird ihnen von Stammesangehörigen Loyalität geschuldet. Im Verhältnis zu den zentralen Institutionen sind sie die bestimmende Kraft. Die Übergangsregierung hat zwar Gouverneure, Polizeichefs, Richter und hohe Verwaltungsbeamte eingesetzt. Die lokalen Herrscher verhalten sich jedoch weisungsunabhängig, so dass Vertreter der Zentralregierung im Konfliktfall sich deren Druck beugen müssen (Dr. Danesch an Sächs.OVG S. 7; Deutsches Orientinstitut S. 3: "...Die warlords machen genau das, was sie wollen und wenn die Zentralregierung etwas anderes will, dann scheren sie aus der Reihe und liefern sich sogar erbitterte Auseinandersetzungen mit den Verbänden, die die Zentralregierung auf die Beine stellen kann"). In umgekehrter Richtung sind auch die von der Kabuler Regierung aufgebauten Polizei- und Sicherheitskräfte kein homogenes, in den internen Auseinandersetzungen neutrales, aus jungen Rekruten entwickeltes Element, sondern setzen sich überwiegend aus altgedienten Angehörigen der verschiedenen Mudjaheddin-Fraktionen zusammen. Ein großer Teil der lokalen Herrscher und Kriegsfürsten, die weithin im Land ihre autonomen, quasi staatlichen Herrschaftsstrukturen eingerichtet haben, wurde zwar von der Regierung Karsai in amtliche Positionen eingesetzt und insofern legitimiert und in den Gesamtstaat eingegliedert (Dr. Danesch a.a.O. S. 18). Eine belastbare Loyalität gegenüber der Zentralgewalt ist damit jedoch nicht verbunden. Entsprechend den Gepflogenheiten einer Stammesgesellschaft ist mit rasch wechselnden Loyalitäten, dem Bruch von Bündnissen und dem Eingehen neuer Allianzen zu rechnen. Das gegenwärtige "Gleichgewicht" zwischen zentraler Gewalt und lokalen Machtmonopolen ist nicht von stabiler sozialer Autorität der Zentrale, sondern vorübergehend gleichgerichteten Interessen der Beteiligten geprägt (etwa Geld- und Sachlieferungen aus dem Ausland).

Aus diesen Erkenntnissen folgt, dass der Regierung Karsai mangels landesweiten "Durchgriffs von oben nach unten" allenfalls im Raum Kabul und zwar insbesondere aufgrund der Unterstützung durch ausländische Kräfte ein Gewaltmonopol zugesprochen werden kann, während im übrigen Land die schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt bei lokalen Herrschern liegt. Eines Eingehens auf Unterschiede und Besonderheiten dieser verschiedenen Herrschaften bedarf es im gegebenen Zusammenhang nicht. Der Kläger begründet eine drohende Verfolgungsgefahr mit den Positionen seiner beiden Brüder zur Zeit der Herrschaft Nadjibullahs. "Alle Polizei- und Sicherheitskräfte, ob sie nun den Weisungen des Innenministeriums folgen oder in die quasi-staatlichen Strukturen der Lokalherrscher integriert sind, ...vertreten mehrheitlich die Ideologie der diversen Mudjaheddin-Parteien. Diese sind sich jedoch über die Verfolgung ehemaliger "Kommunisten" und aller Personen, die sie als "gottlos" bezeichnen, einig....auch die Übergangsregierung (ist) entweder nicht in der Lage oder nicht bereit, solche Personen zu schützen, obwohl sie "offiziell" keine politischen Gegner verfolgt. Ein abgeschobener Asylbewerber beispielsweise könnte keineswegs auf Schutz durch Regierung und Polizei bauen, sondern müsste im Gegenteil damit rechnen, auch unter den heutigen Verhältnissen Verfolgung durch Polizei und Justiz ausgesetzt zu sein" (Dr. Danesch a.a.O. S. 24). Damit kommt es allein darauf an, ob für den Kläger die Gefahr besteht, als sog. "Gottloser" eingestuft zu werden. Das ist auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu verneinen.

In eigener Person konnte er altersbedingt nicht als Kommunist hervortreten und keine Taten begehen, die heute Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen würden. Dies hat er auch selbst nicht geltend gemacht. Misshandlungen hat er durch Taliban-Kämpfer erlitten. Ob es sich dabei um "Vorverfolgung" oder um beiläufige, im Rahmen militärischen Vorgehens typische Roheiten handelte, kann offen bleiben. Die Herrschaft der Taliban ist in Afghanistan ungeachtet der Restrukturierung ihrer Kräfte in Teilen des Landes gebrochen. Ausschlaggebend ist daher, welche Gefahren dem Kläger in der Heimat wegen der früheren Tätigkeit seiner älteren Brüder erwachsen. Der Kläger hat hierzu angegeben, dass diese Brüder, der eine Offizier, der andere Lehrer, Mitglieder der DVPA/Partscham bzw. der Hesb e Watan gewesen und von den Taliban verfolgt, verhaftet und misshandelt worden seien. Er hat ferner unter Beweis gestellt, sie hätten sich jedenfalls in solcher Weise exponiert, dass sie, wie der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erläuterte, einem größeren Umfeld als Kommunisten bekannt gewesen seien. Diese Tatsachen können als wahr unterstellt werden, weil sie sich widerspruchsfrei, letztlich nur verfeinernd an die glaubwürdigen Ausführungen des Klägers bei seinen Anhörungen anfügen. Daraus kann nach der derzeitigen Erkenntnislage jedoch nicht auf die Gefahr politischer Verfolgung geschlossen werden. Zwar stehen dem Kläger in Afghanistan keine persönlichen Beziehungen (Netzwerke) zur Verfügung, die ihn vor Angriffen bewahren könnten. Es finden sich jedoch in sämtlichen Unterlagen nicht die geringsten Hinweise, dass auch Angehörige der Seitenlinie ehemaliger kommunistischer Funktionäre selbst in gehobener Position Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären. Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht als "Helfer" oder gar "Mittäter" in Betracht kommt, da er Afghanistan bereits mit 15 Jahren verlassen hat. Auch von Handlungen seiner Brüder, die Racheakte zur Folge haben könnten, ist nichts bekannt. Damit scheidet eine Anerkennung als Asylberechtiger aus.

Aus denselben Erwägungen fehlen Gründe, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 und 5 AufenthG nach sich ziehen würden. Der durch § 60 Abs. 1 AufenthG erweiterte Verfolgerkreis ist angesichts der dargestellten Situation in Afghanistan ohne rechtliche Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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