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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 6 ZB 06.1444
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BayStrWG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BauGB § 131 Abs. 1
BauGB § 133 Abs. 1
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2
BayStrWG Art. 53 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

6 ZB 06.1444

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen Erschließungsbeitrags (*********** Weg);

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Maunz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann,

ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 17.843,54 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine Begründung zeigt keine Gesichtpunkte auf, die eine Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); außerdem hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel wären anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). Dieser Zulassungsgrund ist nur auf das Entscheidungsergebnis, nicht jedoch auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe planungsrechtliche Festsetzungen fehlerhaft interpretiert. Er bestreitet, dass seine Grundstücke durch die Erschließungsanlage S********** Weg im Sinne von § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen werden. Er rügt vor allem, dass das Verwaltungsgericht zum "offensichtlich falschen Ergebnis" gelangt sei, der Bebauungsplan Nr. 4191 sehe die Bebaubarkeit der Flächen Fl.Nr. 825/2 und Fl.Nr. 826/1 vor. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 4191 seien die Grundstücke des Klägers nicht zur Bebauung vorgesehen und ein Zugang zu diesen Grundstücken sei im Bebauungsplan nicht ausgewiesen. Die nicht bebaubare Fläche Fl.Nr. 825/2 liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4115; dort seien weder Baugrenzen vorgesehen noch vorgesehene Gebäude eingezeichnet. Diese Fläche sei außerdem von ihrem Zuschnitt her nicht zur Bebauung gedacht und geeignet. Die im Bebauungsplan Nr. 4115 vorgesehene Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 826/1 werde einfach in den Bebauungsplan Nr. 4191 "eingegliedert". Nach alledem sei die Voraussetzung, dass die Grundstücke des Klägers "in einem qualifizierten Bebauungsplan, nach dessen Festsetzung es (das Grundstück) Zufahrtsmöglichkeiten hat, als bebaubar ausgewiesen sind", im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 4115 setze durch seine Begrenzung auf das Flurstück Nr. 826/1 und dessen offensichtlich nicht vorgesehene Bebaubarkeit einem Bebauungswillen des Klägers eindeutige Grenzen in der Form, dass sein Grundstück nicht als Baugrundstück ausgewiesen wurde. Später berichtigte der Kläger sein früheres Vorbringen dahingehend, es könne jedenfalls festgestellt werden, das der Bebauungsplan Nr. 4191, obwohl etwa ein Fünftel der Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 826/1 von seinen Grenzen umfasst sei, diese umfasste Fläche nicht zur Bebauung habe regeln wollen. Die Regelung der Bebauung sei lediglich durch den Bebauungsplan Nr. 4115 erfolgt. Soweit im Schriftsatz vom 19. Juni 2006 von dem Flurstück Nr. 825/2 gesprochen worden sei, beruhe dies auf einem Irrtum; gemeint sei das im Bereich des Bebauungsplans Nr. 4191 liegende Dreieck des Grundstücks Fl.Nr. 826/1.

Dem Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird wesentlich vom bebauungsrechtlichen Erschlossensein im Sinne von §§ 30 ff BauGB bestimmt; die Form der Erreichbarkeit des Grundstücke hängt sonach wesentlich vom Bebauungsrecht ab (st.Rspr., z.B. BVerwGE 88, 70/72; BVerwG vom 17.6.1994 DVBl 1995, 55). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kommt es auf den Inhalt des jeweiligen Planes und damit auf das Ortsrecht an. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Gemeinde keine von den Begriffen des § 9 Abs. 1 BauGB abweichenden Festsetzungen treffen will (vgl. BVerwG vom 17.6.1994 NVwZ 1995, 1213). In beplanten Gebieten ist folglich grundsätzlich die gesamte, von einem Bebauungsplan erfasste und im Baugebiet liegende Fläche eines Grundstücks für erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB zu halten (vgl. z.B. BVerwG vom 22.1.1998 DVBl 1998, 713). Das Grundstück Fl.Nr. 825/2 sowie der größere (südliche) Teil des Grundstücks Fl.Nr. 826/1 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4115, während der kleinere (nördliche) Teil des Grundstücks Fl.Nr. 826/1 vom Geltungsbereich des unmittelbar anschließenden Bebauungsplans Nr. 4191 erfasst wird. Ausweislich der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 4115 befinden sich das Grundstück Fl.Nr. 825/2 und die größere Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 826/1 im allgemeinen Wohngebiet; diese Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 826/1 kann mit einem Gebäude bis zu zwei Vollgeschossen bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,6 bebaut werden. Die nördliche, kleinere Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 826/1 war ursprünglich Bestandteil des ebenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet situierten Grundstücks Fl.Nr. 826, das nach den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 4191 u.a. mit einem Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen sowie einem Dachgeschoss bebaut werden konnte. Dementsprechend erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA S. 17) als zutreffend, dass die im Geltungsbereich der qualifizierten Bebauungspläne Nrn. 4115 und 4191 liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 826/1 und 825/2 als bebaubar anzusehen sind. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, bei diesen beiden Grundstücken handele es sich unstreitig um eine wirtschaftliche Einheit, greift der Kläger nicht substanziiert mit den erhobenen Rügen an.

Der Kläger rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe die sog. Wegdenkenstheorie nicht konsequent angewendet. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um eine sog. Zweiterschließung, so ist bei der Prüfung die andere schon bestehende Erschließungsanlage wegzudenken (st.Rspr., vgl. BVerwG vom 26.9.1983 = BVerwGE 68, 41/45 = DVBl 1984, 184; vom 25.1.1984 DVBl 1984, 679, vom 29.4.1988 = BVerwGE 79, 283/288; vom 4.6.1993 - 8 C 33/91 - juris; vom 10.12.1993 - 8 C 58/91; vom 17.6.1998 NVwZ 1998, 1187; BayVGH vom 13.5.2004 - 6 B 01.1762). Diesem Grundsatz ist das Verwaltungsgericht offenkundig gefolgt; es hat in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Prüfung des Erschlossenseins durch den S********** Weg (i.V.m. dem unbefahrbaren Wohnweg) die durch die S*************** *****straße vermittelte Bebaubarkeit hinweg gedacht werden muss (vgl. UA S. 16). Auch in den folgenden Ausführungen hat das Verwaltungsgericht allein auf die Anbindung des Grundstücks des Klägers an die Zweiterschließungsanlage abgestellt.

In Bezug auf die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die Wohnwegerechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig angewendet und darüber hinaus die dazu entwickelten Grundsätze auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt übertragen. Der Rad- und Fußweg, der u.a. über das Grundstück Fl.Nr. 826 führt, stellt einen Wohnweg im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB dar. Derartige Wege sind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässiger Weise Wohngebäude errichtet werden dürfen. Der Rad- und Fußweg ist hier als beschränkt öffentlicher Weg im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG für den Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet. Nach dem einschlägigen Bebauungsplan Nr. 4191 dürfen auf den an den Rad- und Fußweg angrenzenden Grundstücken Wohngebäude von geringer Höhe gebaut werden. Aus der Sicht des S********** Wegs stellt das Grundstück des Klägers bei Hinwegdenken der S*************** *****straße ein zufahrtsloses (Hinterlieger-)Grundstück dar, das einzig an dem von der Beklagten abgerechneten unbefahrbaren Wohnweg liegt. Der Wohnweg stellt eine eigenständige, wenn auch unbefahrbare Verkehrsanlage dar (vgl. auch UA S. 16).

Der Kläger wendet sich sodann gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu den bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, die er für unrichtig erachtet. Er rügt insbesondere, dass das Verwaltungsgericht Art. 4 Abs. 2 BayBO "falsch ausgelegt" habe, denn Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO und Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO beträfen den Fall, dass das zu bebauende Grundstück tatsächlich "in einer angemessenen Breite" entweder mit Kraftfahrzeugen angefahren oder anderweitig erreicht werden könne. Der Kläger macht insoweit geltend, dass es für die Frage der Bebaubarkeit im Sinne von Art. 4 BayBO nur auf die tatsächliche Erreichbarkeit ankomme. Es könne keine Rede davon sein, dass das Grundstück Fl.Nr. 826/1 an den Rad- und Fußweg angrenze, weil die im Bebauungsplan ausgewiesene durchgehende Bepflanzung eines 3 m breiten Streifens mit Bäumen und Sträuchern (zwischen dem Rad- und Fußweg einerseits und dem Grundstück Fl.Nr. 826/1 andererseits gelegen) nach natürlicher Betrachtungsweise gerade keine Verkehrsfläche darstelle. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse widersprochen werden, sofern dieses angenommen habe, dass sich aus den "zeichnerischen Festsetzungen" des Bebauungsplanes Nr. 4191 "eindeutig" ergebe, das gesamte Grundstück Fl.Nr. 826, auf dem der Rad- und Fußweg liege, sei als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Rad- und Fußweg sei in den zeichnerischen Festsetzungen ausdrücklich mit einer Breite von (nur) 3 m ausgewiesen mit der Folge, dass die auf dem Grundstück Fl.Nr. 826 befindliche Pflanzfläche keine begehbare bzw. befahrbare Verkehrsfläche sei. Vielmehr ergebe sich aus der eindeutigen und maßgeblichen zeichnerischen Darstellung, dass die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern auf dem durchgehenden 3 m breiten Streifen obligatorisch sei. Außerdem sei das Argument des Verwaltungsgerichts, man habe für den Rad- und Fußweg nur einen 3 m breiten durchgehenden Streifen des Grundstücks Fl.Nr. 826 benötigt und "deshalb" sei die bepflanzte (Teil-)Fläche ebenfalls Verkehrsfläche, nicht im geringsten nachvollziehbar.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen in Zweifel zu ziehen. Durch den beschränkt-öffentlichen Rad- und Fußweg wird dem Grundstück des Klägers durchaus ein (zusätzlicher) Erschließungsvorteil vermittelt. Dieser ergibt sich daraus, dass wegen dieser Erschließungsanlage eine Genehmigung für die Bebauung des Grundstücks nicht mit dem Hinweis auf dessen fehlende straßenmäßige Erschließung abgelehnt werden darf. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der abgerechneten Anlage besteht eine solche Beziehung. Im Allgemeinen ist ein Grundstück bauordnungsrechtlich dann mit Gebäuden bebaubar, wenn es in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO). Das ist hinsichtlich des Grundstücks des Klägers, wie von ihm zutreffend eingewandt, gerade nicht der Fall. Das Gesetz gestattet jedoch eine Abweichung, indem nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO in Plangebieten bei "Wohnwegen von begrenzter Länge" auf die Befahrbarkeit verzichtet werden kann, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes bestehen. In solcher Hinsicht macht der Kläger im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung (substanziiert) keine Bedenken geltend. Es ist dem Kläger jedenfalls möglich, auf dem S********** Weg bis zur westlichen Wendeplatte (auf dem Grundstück Fl.Nr. 279/16) heranzufahren und von dort aus sein Grundstück zu Fuß über den beschränkt-öffentlichen Rad- und Fußweg zu erreichen. Damit sind die straßenmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung sowie ein Erschließungsvorteil grundsätzlich gegeben.

Für das Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB ist es ohne Belang, ob der Möglichkeit, es von der Verkehrsfläche aus nur über einen Grünstreifen betreten zu können, im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten noch beachtliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, sofern diese ausräumbar sind. Dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dieser aus Rechtsgründen am Betreten seines Grundstücks vom gemeinsamen Rad- und Fußweg her gehindert sein könnte. Im Bebauungsplan Nr. 4191 ist - ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen - das gesamte Grundstück Fl.Nr. 826, über das der Rad- und Fußweg führt, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Sowohl die 3 m breite Fläche für den Rad- und Fußweg selbst als auch der Grünstreifen liegen innerhalb der einheitlichen, durch einen grünen Strich gekennzeichneten Straßenbegrenzungslinien und sind mit der Flächenfarbe "gelb" (nach der Zeichenerklärung für Festsetzungen) als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen sowie nach der Zeichenerklärung für Hinweise als Rad- und Fußweg/Wohnwege erläutert. Der zwischen dem Rad- und Fußweg und der Grenze zum Grundstück des Klägers verlaufende, etwa 3 m breite Streifen ist lediglich den Hinweisen des Bebauungsplanes Nr. 4191 zufolge eine "zu bepflanzende Fläche (Bäume und Sträucher)", ohne dass insoweit eine eigene Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, diese Bepflanzung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 826/1 sei wohl nur deshalb vorgenommen worden, weil das Grundstück Fl.Nr. 826 eine Breite von insgesamt 6 m aufweist, und im Hinblick auf die geringere Breite des unmittelbar anschließenden Grundstücks Fl.Nr. 279/73 die für den Rad- und Fußweg vorgesehene Breite von 3 m durchgängig erhalten werden sollte. Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, dass sich die hier gegebene Situation von der der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 11. April 2002 (2 S 2239/00) zu Grunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet, der zufolge im Bebauungsplan die Festsetzung "Grünfläche als Bestandteil der Verkehrsanlage" getroffen worden sei. Dass übrigens auch Pflanzstreifen Bestandteil öffentlicher Verkehrsanlagen sein können, folgt aus Art. 2 Nr. 1 b und Nr. 3 BayStrWG. Die Frage, ob etwaige tatsächliche Zugangshindernisse vorhanden sein könnten, stellt sich nicht mehr, weil die Beklagte - insoweit unstreitig - zwischenzeitlich eine 2 m breite Zuwegung zum Grundstück Fl.Nr. 826/1 des Klägers geschaffen hat.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auf die vorstehenden Ausführungen wird (schon zur Vermeidung von Wiederholungen) Bezug genommen.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie entweder eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufzeigt, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Beantwortung verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen hat (vgl. z.B. BVerwGE 70, 24; BVerwG vom 9.6.1999 NVwZ 1999, 1231). Um einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formulieren,

(2.) dartun, weshalb diese Frage für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich ist,

(3.) erläutern, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist und

(4.) darlegen, weshalb ihr über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger führt lediglich aus, zu klären sei "die grundsätzliche Frage, die sich häufiger stellen dürfte, ob Grundstücke als erschlossen anzusehen sind, die hinter einem Grünstreifen und einem Wohnweg liegen, so dass der Wohnweg in seiner Planung und insbesondere Ausgestaltung nicht unmittelbar dem Grundstück anliegt, sondern nur über eine der Kommune gehörende Grünfläche betreten werden kann". Diese Frage würde sich schon deshalb nicht generell stellen, weil die Beklagte auf ihre Kosten -wie bereits ausgeführt - eine 2 m breite Zuwegung zum Grundstück Fl.Nr. 826/1 geschaffen und damit ein (tatsächliches) Zugangshindernis ausgeräumt hat.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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