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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 7 B 02.168
Rechtsgebiete: BayVwVfG, BayHSchG, GG


Vorschriften:

BayVwVfG Art. 35
BayHSchG Art. 52 Abs. 4
BayHSchG Art. 7 Abs. 1 Satz 6
BayHSchG Art. 36 Abs. 3
GG Art. 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 B 02.168 M 3 K 91.3662

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Raumausstattung der Abteilung für Infektionshygiene der TU;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 1994,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 7. April 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Leiter der Abteilung für Infektionshygiene am Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Technischen Universität München (TUM). Diese Abteilung war auf Antrag der TUM mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25. Oktober 1983 eingerichtet und räumlich im Bau 543, Trogerstraße 32 untergebracht worden. Am 3. Dezember 1990 beschloss die Klinikumskonferenz, die dem Kläger dort zur Verfügung stehenden zwei Räume zu reduzieren, um das derzeit als Sekretariat genutzte Zimmer Nr. 432.2.13 (45,3 qm) als Kursraum zu gewinnen; dem Kläger sollte sein bisheriges Zimmer Nr. 43.2.14 (39,8 qm) künftig als Sekretariat und Sitzraum verbleiben. Nachdem der Kläger dem Beschluss der Klinikkonferenz widersprochen hatte, stimmte der Fachbereichsrat Medizin am 6. Februar 1991 der vorgesehenen Änderung der Raumaufteilung zu. Mit Schreiben vom 18. Februar 1991 forderte der Institutsdirektor den Kläger auf, den Raum Nr. 43.2.14 bis zum 15. März 1991 für die vorgesehenen Umbauarbeiten (Aufteilung in Sitzraum und Sekretariat ) frei zu machen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Juli 1991 ließ der Kläger klarstellend wiederholen, dass er gegen die Beschlüsse der Klinikumskonferenz und des Fachbereichsrates der Fakultät für Medizin Widerspruch eingelegt habe. Die gefassten Beschlüsse seien rechtswidrig und hätten als Eingriffsmaßnahmen Verwaltungsaktqualität. Die Räume seien durch Organisationsakt des Ministeriums (KMS vom 25.10.1983) zugewiesen; auch wenn darin der Hinweis enthalten sei, dass kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der zur Verfügung stehenden Räume bestehe, gebe dieser Vorbehalt nur dem Ministerium selbst die Befugnis, die Zuordnung von Räumen erforderlichenfalls und unter Beachtung des Willkürverbots zu ändern. Die Raumsituation in der Abteilung bestehe unverändert seit 1983. Das Arbeitszimmer des Klägers werde zum Teil als Bibliothek benutzt und diene daneben auch der Herausgabe und der Schriftleitung einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift; diese Nebentätigkeit stehe im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Klägers. Sie fördere sowohl die Lehr- und Forschungstätigkeit als auch die Patientenversorgung, sei damit für das Klinikum von Nutzen und dem Ansehen der TUM förderlich. Ohne die beiden Räume müsste die Herausgabe der Zeitschrift eingestellt werden.

Die TUM wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Juli 1991 als unzulässig zurück, da die angegriffenen Entscheidungen keine Verwaltungsakte darstellten. Die Entscheidung, welche Räume einem Hochschullehrer zur Verfügung stehen, sei eine reine Organisationsmaßnahme. Da die Raumvergabe hier in gleicher Weise auch für einen Vertreter bzw. einen potentiellen Nachfolger gelten würde, beträfe sie den Kläger nicht persönlich, sondern lediglich als Inhaber eines Amtes. Der Widerspruch wäre im übrigen auch nicht begründet, da die Raumvergabe eine den Hochschulen zugewiesene staatliche Angelegenheit sei. Nach den Richtlinien für die Raumbedarfsplanung habe ein C 3-Professor einen Anspruch auf eine Raumgröße von 16,5 qm; nach der Neuplanung verbleibe dem Kläger ein Einzelarbeitszimmer mit einer Größe von ca. 20 qm. Aus der Nebentätigkeit könne kein Anspruch auf Zuweisung zusätzlicher Flächen abgeleitet werden.

Mit seiner Klage vom 30. August 1991 wandte sich der Kläger gegen die beschlossene Änderung der Raumaufteilung. Mit der Neuregelung werde die Abteilung in ihrem räumlichen Bestand betroffen, wofür ausschließlich das Ministerium zuständig sei. Im übrigen sei die beabsichtigte Raumänderung sachlich nicht veranlasst; der angeblich benötigte Seminarraum könne anderweitig in den Gebäuden des Instituts untergebracht werden.

Nach mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 1994 übergab das Verwaltungsgericht am 18. Oktober 1994 der Geschäftsstelle einen Urteilstenor, wonach die Klage abgewiesen wurde. Die nicht unterschriebenen Urteilsgründe wurden den Beteiligten im November 2001 zugestellt.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherige Argumentation und verweist ergänzend darauf, dass der dem ursprünglichen Beschluss der Klinikkonferenz im Jahr 1990 zugrundeliegende Raumbedarf mittlerweile anderweitig - am neu erstellten Institut für Virologie in der Trogerstraße 4 a - abgedeckt sei. Zudem habe der Kläger in der Trogerstraße 32 im Untergeschoss einen Raum mit ca. 54 qm leerräumen lassen und dem Institutsleiter zur Verfügung gestellt. Der geplante Raumentzug sei willkürlich, zumal des Klägers Tätigkeit in ca. drei Jahren aus Altersgründen ohnedies ende. Die nunmehr vorgetragene Raumnot basiere darauf, dass durch Neueinstellung drittmittelfinanzierter Mitarbeiter deren Zahl von 90 auf 150 angewachsen sei; es frage sich, ob die dadurch erzeugte Raumnot im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden könne.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 1994 wird aufgehoben. Der Beschluss der Klinikdirektorenkonferenz vom 3. Dezember 1990, der Beschluss der Fakultät für Medizin vom 6. Februar 1991, der Widerspruchsbescheid der TUM vom 25. Juli 1991 sowie der Beschluss des Fachbereichsrats vom 16. Juni 1994 werden aufgehoben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Hilfsweise wird beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die TUM zu verurteilen, es zu unterlassen, in den vom Kläger in der Trogerstraße 32 seit 1983 benutzten Räumen der Abteilung für Infektionshygiene räumliche Änderungen vorzunehmen und sie der Nutzung durch die klägerische Abteilung zu entziehen, insbesondere es zu unterlassen, den Raum Nr. 43.2.13 (45 qm) in zwei Räume zu teilen und den vom Kläger als Arbeitsraum genutzten Raum Nr. 43.2.14 (ca. 40 qm) der Nutzung der Abteilung für Infektionshygiene zu entziehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei durch den Organisationsakt der Klinikkonferenz nicht in seinen Rechten verletzt. Das Institut leide noch immer unter drängendem Raummangel; daher bestehe großes Interesse, durch Halbierung des jetzigen Arbeitsraums des Klägers einen Sitzraum für akademische Mitarbeiter zu schaffen. Der Neubau des Instituts für medizinische Mikrobiologie werde im übrigen nach jetzigem Planungsstand erst Ende 2004/Anfang 2005 bezugsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Der Senat kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die Berufung ist zulässig gemäß § 124 VwGO i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), die insoweit bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) galt. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6. VwGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit der Berufung nach dem bisherigen Recht, wenn vor dem 1. Januar 1997 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall schloss der Vorsitzende die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 17. Oktober 1994.

Mit der Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle am darauffolgenden Tag existiert auch bereits eine rechtsmittelfähige Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 19 vor § 124). Zwar sind die Entscheidungsgründe entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO von keinem der erkennenden Richter unterzeichnet, für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 130 Abs. 2 VwGO ist jedoch schon mangels Antrags eines Beteiligten kein Raum. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gemäß § 130 Abs. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet ist.

a) Die Anfechtungsanträge auf Aufhebung des Beschlusses der Klinikdirektorenkonferenz vom 3. Dezember 1990, des Beschlusses der Fakultät für Medizin vom 6. Februar 1991, des Widerspruchsbescheids der TUM vom 25. Juli 1991 sowie des Beschlusses des Fachbereichsrats vom 16. Juni 1994 sind nicht statthaft, da es sich dabei nicht um Verwaltungsakte handelt (§ 42 Abs. 1 VwGO). Diese Beschlüsse stellen Organisationsentscheidungen der zuständigen Universitätsorgane dar, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten und daher keine Verwaltungsakte i.S. des Art. 35 BayVwVfG sind. Sie betreffen lediglich den konkreten Aufgaben- und Funktionsbereich des Klägers, also sein funktionelles Amt im konkreten Sinne; auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG steht nicht die persönliche, sondern die dienstliche Rechtsstellung des Klägers in Rede und wird sein "Grundverhältnis" als Professor nicht berührt (vgl. VGH BW vom 21.4.1999 NVwZ-RR 1999, 636/637; BayVGH vom 19.9.1996 DÖV 1997, 79; OVG Schleswig-Holstein vom 25.11.1993 Az. 3 M 58/93 - Juris; Reich, HRG 7. Aufl. 2000, RdNr. 10 zu § 43).

b) Im Hilfsantrag ist die Klage als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO; Pietzker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 150 f. zu § 42 Abs. 1) zwar zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat stellt dabei auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Vorschriften ab (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 46 zu § 113).

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der von den zuständigen Universitätsorganen beschlossenen neuen Raumaufteilung.

Aus dem Errichtungsakt des Ministeriums vom 25. Oktober 1983 kann der Kläger für sich keinen entsprechenden Anspruch herleiten. Mit diesem Schreiben hat das Ministerium u.a. die Abteilung für Infektionshygiene eingerichtet, dort aber bezüglich der räumlichen Unterbringung lediglich festgelegt, dass die Abteilung im Bau 543, Trogerstraße 32 untergebracht ist, ohne jedoch einzelne Räume und ihre Größe festzulegen. Vielmehr wird aus Ziff. 2. des ministeriellen Schreibens, wonach ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der jeweils zur Verfügung stehenden Räume, Personal- und Sachmittel nicht bestehe, das Fehlen einer verbindlichen Zuteilungsabsicht deutlich.

Die Organisationsentscheidung zur Aufteilung der bislang vom Kläger genutzten Räume verletzt auch nicht Art. 52 Abs. 4 BayHSchG (entspricht Art. 52 Abs. 5 BayHSchG i.d.F. der Bek. vom 8.12.1988 - GVBl S. 399 -, der im Zeitpunkt der strittigen Entscheidung galt). Es wurde nämlich nicht über eine "Änderung" der Abteilung des Klägers entschieden; nur eine solche Entscheidung hätte das Staatsministerium zu treffen. Dies ist auch folgerichtig insoweit, als das Staatsministerium zuvor - wie erwähnt - auch nicht über die räumliche Ausstattung der Abteilung entschieden hatte (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG, Art. 52 Abs. 3 und 6 BayHSchG a.F.).

Die strittige Entscheidung verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot, zur Verfügung stehende Räume wirtschaftlich einzusetzen (Art. 7 Abs. 1 Satz 6 BayHSchG, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG a.F.) oder das an den Fachbereich gerichtete Gebot, eine Grundausstattung zur Wahrnehmung der Pflichten des Hochschullehrers vorzuhalten (vgl. Art. 36 Abs. 3 BayHSchG und Art. 36 Abs. 3 BayHSchG a.F.). Bei der Verwaltung der Hochschule zur Verfügung gestellter Räume handelt es sich um eine staatliche Angelegenheit (Art. 5 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG).

Bei der Vergabe der vorhandenen Mittel und Ausstattungen ist allerdings ein auf Art. 5 Abs. 3 GG gestützter Anspruch des Hochschullehrers auf angemessene Berücksichtigung anzuerkennen. Zwar folgt aus Art. 5 Abs. 3 GG kein originärer Leistungsanspruch des Hochschullehrers, der sich allein nach wissenschaftlichen Erfordernissen und den daraus folgenden Ansprüchen des Hochschullehrers richtet und damit von vornherein feststeht. Art. 5 Abs. 3 GG gebietet jedoch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig - d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereichs oder ihres Fachs - angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen Hochschullehrern bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dieses Teilhaberecht begründet nur einen Anspruch auf willkürfreie Verteilung und verhindert eine Benachteiligung des einzelnen Hochschullehrers (vgl. BayVGH vom 19.9.1996, a.a.O. S. 80/81 m.w.N.). Die verfassungsrechtlich gewährleistete räumliche Mindestausstattung steht dem Kläger weiterhin zur Verfügung. Ihm soll nach der Organisationsentscheidung des Beklagten sein bisheriges Zimmer Nr. 43.2.14 (39,80 m²) künftig als Sekretariat und Sitzraum verbleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger damit, d. h. nach Wegfall des bisherigen Sekretariats (Zimmer Nr. 43.2.13 mit 45,3 m²), seinen Aufgaben als Hochschullehrer in Lehre und Forschung nicht mehr hinreichend nachkommen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger damit im Verhältnis zu vergleichbaren Kollegen willkürlich eine Minderausstattung zugedacht würde. Dies gilt auch mit Blick auf die genehmigte und dem Ansehen der Hochschule durchaus zuträgliche Nebentätigkeit des Klägers als Herausgeber und Schriftleiter einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift, für die er seine Räumlichkeiten bisher mitnutzte. Insoweit ist festzustellen, dass nach § 21 Abs. 2 der Bayer. Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (für die Nebentätigkeit) kein Rechtsanspruch besteht. Auch wenn diese Nebentätigkeit des Klägers ohne das bisherige Sekretariat künftig erschwert wird, kann er mithin aus der Nebentätigkeit keinen Anspruch auf Beibehaltung seiner bisherigen Räume herleiten. Letztlich verbleibt dem Kläger nach der Neuplanung ein Einzelarbeitszimmer von ca. 20 m² und ein etwa gleich großes Sekretariat. Damit hält sich der Beklagte auch - vom Kläger unbestritten - im Rahmen der Richtlinien für die Raumbedarfsplanung, wonach ein C 3-Professor einen Anspruch auf eine Raumgröße von 16,5 m² hat. Der Einnahme des vom Kläger angeregten Augenscheins bedurfte es nicht. Ein Augenschein verspricht keinen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn, da die streitige Organisationsentscheidung lediglich einer Willkürkontrolle durch das Gericht unterliegt; dagegen ist nicht die Zweckmäßigkeit der Maßnahme oder das Vorhandensein alternativer Lösungsmöglichkeiten für das Raumproblem zu überprüfen.

Die strittige neue Raumaufteilung kann dem Kläger gegenüber also nicht als willkürlich angesehen werden. Insoweit spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass diese Organisationsentscheidung zunächst damit begründet wurde, man wolle einen zusätzlichen Kursraum gewinnen, während nunmehr (vgl. Schreiben des Instituts vom 11.6.2002) offenbar durch die Halbierung des jetzigen Arbeitsraums des Klägers ein Sitzraum für akademische Mitarbeiter geschaffen werden soll. Entscheidend ist, dass der Beklagte die Raumnot am Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der TUM nach wie vor nachvollziehbar begründet hat und keine Willkür gegenüber dem Kläger erkennbar ist.

4. Die Berufung konnte daher nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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