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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 7 B 03.3331
Rechtsgebiete: BaySchFG, AVSchFG


Vorschriften:

BaySchFG Art. 18
BaySchFG Art. 41 Abs. 1 Satz 1
AVSchFG § 12 Abs. 2
Zum Betriebszuschuss für eine private Wirtschaftsschule bei gleichzeitiger Tätigkeit des Schulleiters an mehreren Schulen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 B 03.3331

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Schulfinanzierung;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2004

am 30. November 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist die teilweise Versagung des von der Klägerin, einer als Ersatzschule staatlich anerkannten gemeinnützigen privaten Wirtschaftsschule, für das Jahr 2002 beantragten Betriebszuschusses. Teil dieser Zuschüsse ist auch der Zuschuss für den Personalaufwand der Klägerin für den bei ihr als Schulleiter tätigen Direktor H. Herr H. ist zusätzlich auch Schulleiter und Lehrer am Isar-Gymnasium sowie an weiteren Schulen des Verbundes der privaten Isarschulen tätig.

Mit Bescheid vom 26. November 2002 setzte die Regierung von Oberbayern für das Jahr 2002 eine Förderung in Höhe von 515.879,11 Euro fest und kürzte dabei die Förderung um 18.304,20 Euro betreffend bestimmter Anrechnungsstunden für Herrn H. wegen dessen Tätigkeit am Isar-Gymnasium.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2003 zurück.

Ihre Klage hiergegen begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Die Kürzung betreffend die Anrechnungsstunden für Herrn H. wegen dessen Tätigkeit am Isar-Gymnasium sei nicht gerechtfertigt. Die Zuschüsse für private Berufsschulen seien nach oben auf 24 + 5 = 29 Wochenstunden für jede Lehrkraft begrenzt. Diese Begrenzung sei bei der Bewilligung der Zuschüsse für die Wirtschaftsschule nicht überschritten worden, da für die Schulleitertätigkeit des Herrn H. von der Klägerin nur 12 Anrechnungsstunden beantragt worden seien. Hierbei handle es sich ausschließlich um Stunden, die dem Schulleiter für seine Tätigkeit bei der Klägerin anzurechnen seien. Die Obergrenze von 29 Stunden sei damit auch nicht annähernd erreicht worden. Eine "Deckelung" für an mehreren Schulen tätige Lehrer auf insgesamt maximal 29 Wochenstunden gebe es nicht.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 29. September 2003 statt. Die Klägerin habe für ihren Schulleiter, der unstreitig dem höheren Dienst zuzuordnen sei, die Bezuschussung von 12 Anrechnungsstunden in der Zuschussgruppe H für dessen Schulleitertätigkeit beantragt. Diese Anzahl von Anrechnungsstunden dürfe auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden. Der Auffassung des Beklagten, da der Schulleiter der Klägerin auch am Isar-Gymnasium insgesamt 23 Pflichtstunden zu erbringen habe, von denen er im Jahr 2002 nur 21 Wochenstunden geleistet habe, könnten bei der Klägerin nur noch zwei Stunden in der Zuschussgruppe H bezuschusst werden, im übrigen müssten die Anrechnungsstunden über Mehrarbeit in der Zuschussgruppe N 1 abgegolten werden, wobei jedoch über die Wochenstunden der Unterrichtspflichtzeit hinaus nur fünf Wochenstunden Mehrarbeit zuschussfähig seien, könne nicht gefolgt werden. Mehrarbeit im Sinne der von dem Beklagten herangezogenen Bekanntmachung zum Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich liege bereits deshalb nicht vor, weil der Schulleiter an verschiedenen Schularten tätig sei. Es sei keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, die Tätigkeit des Schulleiters an der Wirtschaftsschule der Klägerin lediglich als Mehrarbeit seiner Tätigkeit an einem Gymnasium zu bezuschussen.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Tätigkeit des Schulleiters an der Wirtschaftsschule der Klägerin könne nicht lediglich als Mehrarbeit seiner Tätigkeit an einem Gymnasium angesehen und bezuschusst werden, beruhe auf einer unrichtigen Auslegung der maßgebenden Vorschriften des Systems der staatlichen Privatschulfinanzierung. Ausgangspunkt für die Berechnung der Lehrpersonalkosten sei der entstandene Personalaufwand für die jeweils eingesetzte Lehrkraft nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte festgesetzten Unterrichtspflichtzeit. Das gelte auch für die Vergütung von Mehrarbeit. Die Tätigkeit einer Lehrkraft bzw. eines Schulleiters könne deshalb nur bis zur Höhe seiner Unterrichtspflichtzeit zuzüglich einer limitierten Mehrarbeit von fünf Wochenstunden bezuschusst werden, und zwar unabhängig von seiner Verwendung an einer oder mehreren Schulen. Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen sei der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht. Als Unterricht gälten die nach dem Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie die gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürften. Daraus folge, dass die Tätigkeit eines Schulleiters nur bis zur Höhe seiner Unterrichtspflichtzeit (24 Wochenstunden an der Wirtschaftsschule) zuzüglich einer Mehrarbeit von fünf Wochenstunden bezuschusst werden dürfe. Deshalb seien Wochenstunden, die für Unterricht und Anrechnung im gymnasialen Bereich anfielen, in Abzug zu bringen, so dass für die Tätigkeit des Herrn H. an der Wirtschaftsschule und am Isar-Gymnasium zusammen nicht mehr als 24 Wochenstunden zuzüglich fünf Mehrarbeitsstunden als zuschussfähig anerkannt werden könnten. Die Notwendigkeit einer "Deckelung" des Personalkostenzuschusses für beide Schulen ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung der für staatliche Schulen geltenden Regelung. Es sei dem System der Privatschulförderung immanent, dass der Staat dem Schulträger (nur) das zu leisten habe, was er selbst für eigenes Personal entsprechender Ausbildung und Verwendung aufwenden müsse. Der Träger einer privaten Schule könne deshalb nur einen personalbezogenen Betriebskostenzuschuss erhalten, der jedenfalls nach Höhe und Dauer nicht über das hinaus gehe, was der Beklagte selbst als Personalkosten für eigene Bedienstete aufwenden müsste. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung könne zu der paradoxen Situation führen, dass für den an drei verschiedenen Schulen (Gymnasium, Wirtschaftsschule, Realschule) tätigen Herrn H. bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und Schulart insgesamt 120 Arbeitsstunden pro Woche veranschlagt werden müssten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch das angegriffene Urteil gehe davon aus, dass zuschussfähig nur die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden seien, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürften, wobei der Berechnung die für staatliche Lehrkräfte festgesetzte Unterrichtspflichtzeit zugrunde gelegt werde. Die Argumentation des Beklagten, in der Konsequenz des angegriffenen Urteils könnten sich paradoxe Konstellationen ergeben, trage nicht. Förderung für erbrachten Unterricht werde auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit geleistet, als der Unterricht nach dem Stundenplan der Schule tatsächlich erbracht werde. Soweit Zuschüsse für Anrechnungsstunden gewährt würden, orientiere sich die Zahl der hierbei zu berücksichtigenden Anrechnungsstunden wie für staatliche Schulen nach der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen. Danach richte sich die Zahl der für die Leitung einer Schule anzurechnenden Stunden nach der Zahl der voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer. Auch bei Lehrern an staatlichen Schulen sei daher nicht maßgeblich, wie viele Stunden für die Leitung einer Schule tatsächlich aufgewendet würden, sondern wie viele Lehrer an der Schule tätig seien. Auch an staatlichen Schulen würden Schulleitern somit Stunden angerechnet, die diese nicht exakt nachweisen müssten und die sie möglicherweise faktisch nicht erbringen könnten. Herr H. erteile bei der Klägerin seit dem Schuljahr 1996/1997 keinen Unterricht mehr, sondern sei dort ausschließlich als Schulleiter tätig. Deshalb seien von der Klägerin für die Tätigkeit des Herrn H. lediglich 12 Anrechnungsstunden beantragt worden. Nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz würden die Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen für jede einzelne Schule getrennt ermittelt, weshalb eine Verrechnung mit am Gymnasium erbrachten Unterrichtsstunden nicht erfolgen könne. Die Auffassung des Beklagten, dass die Ablehnung des von der Regierung von Oberbayern praktizierten Berechnungsschemas Folgen für die Anwendung des gesamten Normenkomplexes der staatlichen Privatschulfinanzierung habe, sei nicht nachvollziehbar, da z.B. die Betriebszuschüsse für Gymnasien nach völlig anderen Maßstäben errechnet würden als diejenigen für berufliche Schulen.

Dem Verwaltungsgerichtshof haben die Behörden- und Gerichtsakten vorgelegen. Hierauf sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein weiterer Betriebszuschuss in Höhe von 18.304,20 Euro zu gewähren ist, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personalaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien einen Zuschuss (Betriebszuschuss) in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG. Der Zuschuss beträgt bei Wirtschaftsschulen in zweistufiger Form sowie Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die vor dem 1. August 1999 errichtet wurden, 89 v.H. des Lehrpersonalaufwands (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG). Gemäß Art. 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BaySchFG ist Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht einschließlich der im Rahmen des Unterrichts vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung nach den Verhältnissen am Stichtag der amtlichen Statistik für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr. Als Unterricht gelten die nach dem Stundenplan der Schule vorgesehenen Unterrichtswochenstunden sowie die gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch staatlichen Lehrkräften gewährt werden dürfen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG werden der Berechnung die Lehrpersonalkosten für eine Unterrichtswochenstunde nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte festgesetzten Unterrichtspflichtzeit zugrunde gelegt. Dabei werden die Lehrkräfte entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 zugeordnet (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG). Für nebenamtliche Tätigkeit und Mehrarbeit werden die Vergütungen nach den für staatliche Schulen erlassenen Vorschriften zugrunde gelegt; Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG wird hinsichtlich der Zuordnung entsprechend angewendet (Art. 18 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BaySchFG).

Mit dieser gesetzlichen Ausgangslage ist die Auffassung des Beklagten, Bemessungsgrundlage für die Bezuschussung sei die Größe "Unterrichtspflichtzeit zuzüglich fünf Stunden Mehrarbeit", und zwar bezogen auf beide Schulen, an denen Herr H. tätig ist, nicht vereinbar. Die Regierung von Oberbayern geht offenbar (vgl. S. 2 des Widerspruchsbescheids) davon aus, dass als Bemessungsgrundlage für die Bezuschussung der Klägerin entgegen den genannten Vorschriften die Anzahl der Stunden heranzuziehen ist, die einem Lehrer vergütet werden können. Demgegenüber ist Bemessungsgrundlage für die Förderung gemäß Art. 41 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BaySchFG sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K; KWMBl I S. 60) der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht nach dem Stundenplan der Schule. Bezuschusst werden demnach nicht die Lehrkräfte bzw. Schulleiter, sondern die Schule selbst. Deshalb kann es für die Limitierung der Zuschüsse, von deren grundsätzlicher Rechtmäßigkeit im Übrigen auch die Klägerin ausgeht, nur auf die Unterrichtspflichtzeit an der jeweiligen Schule, hier an der Wirtschaftsschule der Klägerin, ankommen. Gemäß Ziffer 2.1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12. Juli 1985 (KMBl I S. 102) beträgt die Unterrichtspflichtzeit für Lehrkräfte des höheren Dienstes an staatlichen beruflichen Schulen 24 Wochenstunden. Dazu können gemäß Ziffer 3.9 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom 11. Dezember 1989 (KWMBl I S. 3) über einen längeren Zeitraum regelmäßig höchstens fünf Unterrichtsstunden wöchentlich als Mehrarbeit geleistet und damit vergütet werden. Mehrarbeit liegt vor, wenn über die Unterrichtsverpflichtung hinaus an der eigenen Schule oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart Unterricht erteilt wird (Ziffer 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 11.12.1989). Gemäß Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 werden für die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben auf die Unterrichtspflichtzeit der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer Anrechnungsstunden gewährt. Diese werden gemäß Ziffer 4.1.5 dieser Bekanntmachung für die Leitung der Wirtschaftsschule mit einer Zahl an voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern von 8 bis 11 auf 12 Wochenstunden festgesetzt. Diese Anzahl an Anrechnungsstunden hat die Klägerin für die Tätigkeit des Herrn H. an der Wirtschaftsschule beantragt. Zutreffend weist die Klägerin insoweit darauf hin, dass dadurch weder die Grenze von 29 förderfähigen Stunden noch das Pflichtstundenmaß von 24 Stunden für berufliche Schulen noch das von der Regierung (ohnehin zu Unrecht) zugrunde gelegte Pflichtstundenmaß von 23 Stunden für das Isar-Gymnasium erreicht werden.

Auch ein Abzug von Stunden, die Herr H. am Isar-Gymnasium geleistet hat, ist aufgrund der genannten Limitierung nicht gerechtfertigt. Die Begründung der Regierung von Oberbayern im Widerspruchsbescheid (S. 2), eine Lehrkraft und ein Schulleiter könnten zwar (im Wege der Teilabordnung) an mehreren Schulen hauptberuflich/hauptamtlich eingesetzt sein, vergütungs- und damit zuschussfähig seien aber insgesamt höchstens nur die Wochenstunden der Unterrichtspflichtzeit zuzüglich fünf Wochenstunden Mehrarbeit, findet im geltenden Recht keine Stütze. Wie erwähnt, ist nach Art. 41 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BaySchFG Bemessungsgrundlage für die Förderung der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht nach dem Stundenplan und nicht die Anzahl der Stunden, wovon die Regierung von Oberbayern ausgeht. Auch der Hinweis des Beklagten, die Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit von teilabgeordneten Lehrern im staatlichen Bereich sei auf das Pflichtstundenmaß zuzüglich fünf Mehrarbeitsstunden insgesamt begrenzt, ändert daran nichts. Wie bereits aus dem Wortlaut des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG folgt, der insoweit von Betriebszuschüssen spricht, dienen die staatlichen Fördermittel der Förderung des Betriebs, d.h. der jeweiligen Schule. Gefördert werden sollen demnach nicht die Lehrkräfte oder der Schulleiter, sondern die Schule als Institution. Die Vertreter des Beklagten haben insoweit in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten, dass der Zuschuss für die Schulleitertätigkeit an der Wirtschaftsschule der Klägerin unproblematisch in voller Höhe gewährt worden wäre, wenn dort ein anderer Schulleiter als Herr H. eingesetzt worden wäre. Es ist deshalb nicht nachzuvollziehen, warum insgesamt nur einmal die Unterrichtspflichtzeit plus Mehrarbeitsstunden berücksichtigungsfähig sein soll, wenn dieselbe Person an mehreren Schulen eingesetzt ist. Soweit sich der Beklagte auf Ziffer 3.9 der genannten Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 beruft, wonach über einen längeren Zeitraum regelmäßig höchstens fünf Unterrichtsstunden wöchentlich Mehrarbeit geleistet werden darf, ist diese Bekanntmachung hier nicht einschlägig. Gemäß Ziffer 2 dieser Bekanntmachung liegt Mehrarbeit im Schuldienst als Lehrer vor, wenn über die Unterrichtsverpflichtung hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird. Dabei gelten berufliche Schulen als eine Schulart. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich bei dem Gymnasium als allgemein bildender Schule um eine andere Schulart als bei der Wirtschaftsschule (=berufliche Schule) handelt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), so dass bereits begrifflich keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Bekanntmachung vorliegt. Deshalb kommt es auch auf die Frage nicht an, ob der Vergleich mit teilabgeordneten staatlichen Lehrern auch deshalb unzulässig ist, weil der Schulleiter der Klägerin an verschiedenen Schularten unterschiedlicher Schulträger, die jeweils eigenständige juristische Personen sind, tätig ist.

Es ist auch keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, die Tätigkeit des Schulleiters an der Wirtschaftsschule der Klägerin lediglich als Mehrarbeit seiner Tätigkeit an einem Gymnasium anzusehen. Die insoweit einschlägigen Vorschriften der Art. 38 i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 17 BaySchFG stellen hinsichtlich der Bezuschussung staatlich anerkannter Gymnasien lediglich auf den Lehrpersonalaufwand ab, wobei der jeweils für jede Schule sich ergebende Gesamtbetrag aller Lehrpersonalzuschüsse je zur Hälfte nach der Zahl der Klassen und nach der Zahl der Schüler verteilt wird. Eine Regelung zur Mehrarbeit findet sich in diesen Bestimmungen über Zuschüsse für staatlich anerkannte Gymnasien im Gegensatz zu den Regelungen über berufliche Schulen gerade nicht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stellt jedoch die Tätigkeit des Schulleiters an der Wirtschaftsschule der Klägerin keine Mehrarbeit bezogen auf das Gymnasium, sondern dessen eigentliche Tätigkeit dar, durch die die Unterrichtspflichtzeit nicht überschritten wird, da sie sich nur auf die Schulleitertätigkeit ohne Unterrichtserteilung beschränkt.

Diesem Ergebnis steht auch § 12 Abs. 4 Satz 2 AVBaySchFG nicht entgegen. Danach werden Ermäßigungsstunden für Lehrkräfte, die an mehreren Schulen unterrichten, bei derjenigen Schule hinzugezählt, an der der größte Teil der Unterrichtspflichtzeit erfüllt wird; dies gilt entsprechend für gewährte Anrechnungsstunden, soweit diese nicht für die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben an einer anderen oder für eine andere Schule gewährt werden. Wie bereits aus der genannten Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen folgt, handelt es sich bei der Tätigkeit als Schulleiter um die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben (s. Ziff. 4 u. Ziff. 4.1), so dass die Schulleiterstunden nicht der Schule anzurechnen sind, bei der der größte Teil der Unterrichtspflichtzeit erfüllt wird, sondern bei der Schule, für deren Leitung die Schulleiterstunden angerechnet werden, also der Klägerin.

Schließlich führen auch die vom Beklagten befürchteten "paradoxen Konstellationen" nicht zu einem anderen Ergebnis. Zutreffend weist die Klägerin diesbezüglich darauf hin, dass Förderung für Unterricht nur insoweit geleistet werde, als der Unterricht nach dem Stundenplan der Schule tatsächlich erbracht wird. Demgegenüber richtet sich die Zahl der für die Leitung einer Schule anzurechnenden Stunden gemäß Ziffer 4.1.5 der genannten Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 nach der Zahl der voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer. Es kommt deshalb auch bei Lehrern an staatlichen Schulen nicht maßgeblich darauf an, wie viele Stunden für die Leitung einer Schule tatsächlich aufgewendet werden, sondern wie viele Lehrer an der Schule tätig sind. Demgemäß werden auch an staatlichen Schulen Schulleitern Stunden angerechnet, die diese nicht exakt nachweisen müssen und die sie möglicherweise auch faktisch nicht erbringen. Im Übrigen hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass Herr H. lediglich von der Klägerin und vom Träger des Isar-Gymnasiums Bezüge erhält und damit die vom Beklagten beschworene paradoxe Situation so nicht eintreten kann.

Nach alledem erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als richtig, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Betriebszuschuss in Höhe von 18.304,20 Euro zu gewähren. Dieser Betrag errechnet sich aus der Summe der nicht gewährten zehn Anrechnungsstunden in Zuschussgruppe H in Höhe von jeweils 2.270,79 Euro abzüglich der vom Beklagten stattdessen gewährten fünf Mehrarbeitsstunden in Zuschussgruppe N 1 in Höhe von jeweils 880,74 Euro, also 22.707,90 Euro minus 4.403,70 Euro = 18.304,20 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.304 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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