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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 7 BV 03.1953
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BauGB, GG, BV, DRiG, JAPO


Vorschriften:

VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 54 Abs. 1
ZPO § 42
BauGB Art. 19 Abs. 2
BauGB Art. 115 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 20
GG Art. 28 Abs. 1
BV Art. 94 Abs. 2
BV Art. 101
DRiG §§ 5 ff.
JAPO §§ 43 ff.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes.
7 BV 03.1953

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Prüfungsrecht

(2. Juristische Staatsprüfung 2001/I schriftlicher Teil);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 02. Juni 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2004

am 19. März 2004

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nahm im Prüfungstermin 2001/1 als Wiederholer an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil und erzielte im schriftlichen Teil der Prüfung u.a. in der Aufgabe 1 3,0 Punkte, in der Aufgabe 3 5,0 Punkte und in der Aufgabe 4 3,5 Punkte. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 mit, dass er in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von 3,50 Punkten (mangelhaft) erzielt und deshalb die Zweite Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe. Eine zweite Wiederholungsmöglichkeit im Prüfungstermin 2002/1 nahm der Kläger nicht wahr.

Nach Klageerhebung zum Verwaltungsgericht München erhob der Kläger Einwendungen gegen die Bewertung der Klausuren Nrn. 1, 3, 4 und 8. Hierzu legte der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zunächst acht Prüferstellungnahmen der jeweiligen Erst- und Zweitkorrektoren vor, später weitere ergänzende Stellungnahmen des Zweitprüfers der Aufgabe Nr. 4 und beider Prüfer der Aufgabe Nr. 8. Ferner hörte das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2003 den Erstprüfer der Klausur Nr. 8 und den Zweitprüfer der Klausur Nr. 4 an. In der mündlichen Verhandlung lehnte das Verwaltungsgericht Prozessanträge der Klägerseite auf Gewährung einer Schriftsatzfrist, Vertagung und sofortigen Erhalt des Verhandlungsprotokolls ab. Ferner blieb nach einem Beschluss, den das Verwaltungsgericht in seiner ursprünglichen Besetzung fasste, der von der Klägerseite gestellte Befangenheitsantrag sowohl gegen die gesamte Kammer als auch gegen den Berichterstatter unbeachtet, da er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. Juni 2003 ab. Der Befangenheitsantrag habe als rechtsmissbräuchlich behandelt werden können, da er offensichtlich eine Entscheidung am Tag der mündlichen Verhandlung habe verhindern sollen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen beruhe auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Das Prüfungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und die inhaltliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers sei nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Zur Begründung lässt der Kläger u.a. im Einzelnen ausführen, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts nicht selbst über das Ablehnungsgesuch hätte entscheiden dürfen. Die Besorgnis der Befangenheit sei gerechtfertigt gewesen wegen der Ablehnung der prozessualen Anträge der Klägerseite und da sich auf dem Richtertisch bereits während der mündlichen Verhandlung ein vorgefertigtes schriftliches Urteil mit der sinngemäßen Zurückweisung der Einwendungen des Klägers befunden habe. In der Sache fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen; auch im juristischen Prüfungsrecht habe der Gesetzgeber alle wesentlichen Fragen selbst zu regeln. Schließlich hätten die Prüfer die Bewertung der Klausuren Nrn. 1, 3 und 4 nicht ausreichend begründet, den Antwortspielraum des Klägers verletzt und bei ihrer Bewertung übersteigerte Anforderungen gestellt. Bei der Klausur Nr. 4 sei auch der Anspruch des Klägers auf ein Überdenken durch den Zweitprüfer verletzt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen,

hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 10. Januar 2002 zu verpflichten, ihn nach Schaffung einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage erneut zu einer Wiederholungsprüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen,

höchst hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der genannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nrn. 1, 3 und 4 erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, hinsichtlich der Klausur Nr. 4 durch einen neuen Zweitprüfer, die bzw. der jedoch im gleichen Prüfungstermin geprüft hat, zu bescheiden, wobei den Prüfern die Aufsichtsarbeiten in der Weise zu übergeben sind, dass die Bewertung der früheren Prüfer nicht erkennbar ist,

sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sachdienlich war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den prozessualen Ausführungen der Klägerseite entgegen und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts auch in der Sache. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe das Bestehen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen bereits in früheren Entscheidungen bejaht. Die Prüfer seien den Begründungsanforderungen für ihre Bewertung gerecht geworden. Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung der Aufgaben Nrn. 1, 3 und 4 seien unbegründet, wie dies das Verwaltungsgericht bereits festgestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da der Hauptantrag des Klägers auf Zurückverweisung nicht zum Erfolg führt und da das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 10. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1) Der Hauptantrag des Klägers auf Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht bleibt ohne Erfolg, da die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Nach § 130 Abs. 2 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1. soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder

2. wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

Im vorliegenden Verfahren hat zwar der Kläger die Zurückverweisung beantragt, der Fall des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt jedoch nicht in Betracht und für die Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedenfalls nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Es mag dahinstehen, ob das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überhaupt an einem wesentlichen Mangel leidet; jedenfalls wäre aufgrund eines derartigen Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme nicht notwendig.

a) Die Rüge einer nicht der Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts dringt nicht durch. Angesichts der Darlegungen des Verwaltungsgerichts hierzu in der Niederschrift (S. 6) über die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2003 sieht der Senat insoweit keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG, § 4 VwGO, §§ 21 e, 21 g GVG).

b) Auch die Ablehnung der Prozessanträge auf Gewährung einer Schriftsatzfrist, Vertagung und sofortigen Erhalt des Verhandlungsprotokolls durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt nicht die Zurückverweisung. Soweit Prüfer in der mündlichen Verhandlung ihre Bewertung erläutern und ggf. die Begründung ihrer Bewertung ergänzen und präzisieren, muss der Prüfling danach noch im gebotenen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (vgl. BVerwG vom 1.3.2001 NVwZ 2001, 922/923). Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass das Verwaltungsgericht den prozessualen Anträgen der Klägerseite hätte stattgeben müssen; es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht - ggf. nach einer kurzen Sitzungsunterbrechung - noch in der mündlichen Verhandlung zur Anhörung der Prüfer hätte Stellung nehmen können. Dies gilt insbesondere, da der Kläger anwaltlich vertreten war und der Klägerseite durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt sein musste, dass die Prüfer L. und S. dort gehört würden. Unterstellte man dennoch insoweit einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, wäre dieser jedenfalls mit Durchführung des Berufungsverfahrens und den dort gegebenen Äußerungsmöglichkeiten der Klägerseite geheilt, so dass auch deshalb eine Zurückverweisung nicht sachgerecht erscheint.

c) Auch die Behandlung des Befangenheitsgesuchs der Klägerseite durch das Verwaltungsgericht führt nicht zur Zurückverweisung.

In der Sache war die gegen die gesamte Kammer und hilfsweise den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO) nicht gerechtfertigt. Die Ablehnung der prozessualen Anträge der Klägerseite war nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts zu rechtfertigen; insoweit nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen hierzu und auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil (S. 9 bis 11) Bezug. Auch der von den Klägervertretern auf dem Richtertisch entdeckte, nach seinen Formulierungen gegen einen Erfolg der Klage sprechende Urteilsentwurf kann nicht als Zeichen richterlicher Voreingenommenheit gewertet werden. Ein derartiger Entwurf kann vielmehr, auch wenn er bereits einen Entscheidungsvorschlag enthält, als zulässige Vorbereitung für die Verhandlung angesehen werden (vgl. BFH vom 17.5.1995 NJW 1996, 215/216). Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 12/13) an.

Bedenken begegnet allerdings die Behandlung des Befangenheitsgesuchs als rechtsmissbräuchlich durch die abgelehnten Richter selbst. Werden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht, dem die Abgelehnten angehören, ohne deren Mitwirkung. Dieser Grundsatz lässt dann Ausnahmen zu, wenn das Ablehnungsrecht offensichtlich missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Die Richterablehnung ist nur dann als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die keinen Bezug zur Person der abgelehnten Richter aufweisen oder eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 50, 36/38; BVerwG vom 7.8.1997 Buchholz 310 Nr. 57). Um die prozessualen Rechte der Beteiligten nicht über Gebühr zu beschneiden, kann die Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs als offensichtlich rechtsmissbräuchlich nur in eindeutigen Ausnahmefällen stattfinden (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, RdNr. 120 f. zu § 54). Nach diesem Maßstab erscheint es zumindest zweifelhaft, ob das Ablehnungsgesuch im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich hätte angesehen werden dürfen. Gleichwohl hätte eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch noch keinen Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, mithin gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters zur Folge. Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (BVerwG vom 21.9.2000 DVBl 2001, 726). Auch wenn man im vorliegenden Fall also die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als rechtsfehlerhaft ansehen sollte, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass dieser Rechtsfehler auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH vom 14.11.1991 NJW 1992, 983/984). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der vom Verwaltungsgericht für die angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit angeführte Grund, nämlich dass der Kläger auf die Verhinderung einer Entscheidung am Tag der mündlichen Verhandlung abziele, erscheint zwar nicht ausreichend, jedoch keineswegs gänzlich fernliegend oder gar abwegig.

Unabhängig davon könnte das Berufungsgericht selbst bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden; dies gilt selbst bei einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszugs (BVerwG vom 18.6.1984 Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9). Selbst wenn man also eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts annehmen würde, hindert dies nicht eine Sachentscheidung des Senats und erfordert nicht notwendig die Zurückverweisung des Rechtsstreits.

Schließlich würde auch bei Unterstellung eines wesentlichen Verfahrensmangels entgegen § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgrund dieses Mangels keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn wegen des Verfahrensfehlers noch eine Vielzahl von Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden müsste (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 10 zu § 130). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, zumal das Verwaltungsgericht auch die in der mündlichen Verhandlung bis zum Ablehnungsantrag bereits betriebene Sachverhaltsaufklärung und die entsprechende Niederschrift verwerten konnte; der mögliche Verfahrensfehler bei der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs würde nämlich nicht auf den vorangegangenen Verlauf der mündlichen Verhandlung zurückwirken.

Im Ergebnis konnte der Kläger daher mit seinem Hauptantrag auf Zurückverweisung nicht durchdringen.

2) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers beruht die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335), soweit für die Prüfung des Klägers maßgeblich zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl S. 401) - auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Eine Verletzung des Parlamentsvorbehalts liegt nicht vor. Daher dringt der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag auf erneute Zulassung zur Prüfung nach Schaffung einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage nicht durch.

Der 7. Senat hat sich mit dieser Frage bisher noch nicht im Detail auseinandergesetzt, ging in seiner Rechtsprechung aber stets vom Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung aus (vgl. z.B. BayVGH vom 31.7.1997 Az. 7 ZE 97.1682). Er schließt sich nun ausdrücklich - wie bereits das Verwaltungsgericht - der ständigen Rechtsprechung des früher für das juristische Prüfungsrecht zuständigen 3. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an. Danach beruht die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen mit den Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 BayBG auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung (vgl. Art. 20, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 BV), aus denen der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes folgt, verlangen, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet wesentlich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (BVerfGE 98, 218/251). Der Vorbehalt des Gesetzes ist auch im Bereich des Prüfungsrechts zu beachten, soweit dieses den Zugang zu bestimmten Berufen regelt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber, wenn er einen Regelungsbereich nicht umfassend selbst ordnet, jedenfalls die Leitentscheidungen treffen muss, welche die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtssetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm berechenbar macht (BVerwGE 57, 130/137). Danach muss der Gesetzgeber im Bereich der prüfungsrechtlich geregelten Berufszulassungsvoraussetzungen Ziele und Inhalte der Ausbildung festlegen, zu deren Erfolgskontrolle die Prüfung dient.

Diesen Anforderungen ist im Hinblick auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen Genüge geleistet. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1988 (VerfGH 41, 4/7 f. = BayVBl 1988, 238) folgendes ausgeführt:

"Rechtsverordnungen bedürfen gemäß Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV besonderer gesetzlicher Ermächtigung. Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt sein. Das ergibt sich - auch wenn die Bayerische Verfassung insoweit keine ausdrückliche Regelung wie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthält - aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) sowie aus dem in Art. 70 Abs. 3 BV enthaltenen Verbot der Übertragung des Gesetzgebungsrechts des Landtags auf die Exekutive. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß sich bereits vollständig aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift selbst ergeben. Es gelten auch hier die allgemeinen Auslegungsregeln. Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. VerfGH 33, 33/38 f.; 37, 59/69; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 3. Aufl. 1985, RdNr. 12 zu Art. 55 m.w.N.) ... Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen stützt sich auf die gesetzlichen Ermächtigungen in Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG ... Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die genannten gesetzlichen Ermächtigungen eine ausreichende Grundlage für Regelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen sowie in anderen darauf beruhenden Rechtsverordnungen bilden (vgl. z.B. VerfGH 21, 59/61 f.; 26, 18/23; 29, 163/167; 37, 43/45). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss (§ 93 a Abs. 3 BVerfGG a.F.) vom 25. Februar 1977 (2 BVR 144/77) festgestellt, dass die gesetzliche Ermächtigung in Art. 115 Abs. 2 BayBG hinreichend bestimmt sei; auch in vier weiteren Nichtannahmebeschlüssen wurden keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen erhoben (Niebler, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht für Juristen, BayVBl 1987, 162/163). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die gesetzliche Ermächtigung ebenfalls als ausreichend erachtet (vgl. BVerwG vom 7.12.1976 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78; BVerwG vom 6.2.1986 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 227; vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Anm. 8 zu Art. 115 BayBG m.w.N.) ... Die Ermächtigungen räumen dem Verordnungsgeber keinen zu weiten Gestaltungsspielraum ein. Zu ihrer Auslegung sind auch alle anderen einschlägigen höherrangigen Normen heranzuziehen. Begrenzungen ergeben sich z.B. schon aus der Verfassung selbst, etwa aus Art. 101 BV, der unzumutbare und unverhältnismäßige Beschränkungen der Zulassung zu einer Prüfung als Vorstufe zu einem angestrebten Beruf verbietet. Der Wettbewerbscharakter der Prüfung ist unmittelbar in der Verfassung (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BV) sowie in Art. 115 Abs. 2 Satz 1 BayBG verankert. ..."

Entgegen der Auffassung des Klägers bietet auch die neuere - insbesondere prüfungsrechtliche - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 23.6.1993 Az. 3 B 93.48) bereits zutreffend festgestellt, dass sich den beiden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 und BVerfGE 84,59) (neuere) Ausführungen zur Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für Prüfungsordnungen nicht entnehmen lassen. Gleiches gilt für die neueste Rechtsprechung wie etwa das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (NJW 2003, 3111/3116 - Lehrerin mit Kopftuch). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführte, hat das Bundesverfassungsgericht in dem einen der Beschlüsse vom 17. April 1991 zwar angemerkt, dass die Leistungsanforderungen in der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 84,34/45). Aus dieser für die konkrete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entscheidungserheblichen Aussage lässt sich jedoch noch nicht ableiten, dass eine über die früheren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehende Verschärfung der Anforderungen an prüfungsrechtliche Verordnungsermächtigungen statuiert werden sollte (vgl. auch Becker NVwZ 1993, 1129/1130). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (S. 17), dass derartige strengere Anforderungen auch der neueren prüfungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht angemerkt, dass das Erfordernis rechtssatzförmiger Regelung auch hinsichtlich der Gestaltung des Prüfungsverfahrens einschließlich des Verfahrens der Leistungsbewertung bestehe, soweit dieses - z.B. hinsichtlich seiner Mittel zur Erzielung größtmöglicher Bewertungsgerechtigkeit - für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung haben könne (BVerwGE 92, 132/140). Diese Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht entscheidungserheblich jedoch nur im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren getroffen, von dessen ausreichender normativer Verankerung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 2002 (BayVBl 2003, 19) ausging. Maßgeblich sind daher noch immer folgende Grundsätze, die sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (NVwZ 1989, 850) zu einer ärztlichen Prüfung entnehmen lassen: "Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon soweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfGE 20, 296/305; BVerfGE 38, 61/83 = NJW 1975, 31; BVerfGE 58, 257/268 = NJW 1982, 921). Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfGE 19,17/30; BVerfGE 48, 257/277 = NJW 1982, 921; BVerfGE 62, 203/210) ... Zum Ausmaß der Ermächtigung enthält die Bundesärzteordnung keine ins Einzelne gehenden Angaben. Insbesondere fehlen ausdrückliche Regelungen über den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen. Vor allem die Festlegung des Prüfungsstoffs ist von großer praktischer Bedeutung und beeinflusst langfristig sowohl das Lernverhalten der Studenten wie auch die Lehrangebote der Universitäten. Dennoch ist der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers auch insoweit hinreichend begrenzt. Das Prüfungsrecht wird durch die Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens dürfen dementsprechend weitgehend einer Verordnung vorbehalten bleiben. Sie können auch nur auf dieser Ebene sinnvoll geregelt werden. Die Entwicklung der Medizin und die Vorstellungen von den nötigen Mindestkenntnissen eines Arztes wandeln sich stetig. Es ist ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung etwa von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber zu überlassen, der sich dabei an dem gesetzlich vorgegebenen Zweck der Prüfung orientieren muss (vgl. BVerfGE 62, 203/212)."

Dies entspricht der bereits zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 4/7 f.), wonach auch im Hinblick auf Ermächtigungsvorschriften die allgemeinen Auslegungsregeln gelten. Demgemäss kann bei der Überprüfung einer Ermächtigungsnorm für die Juristenausbildung das rechtliche Umfeld nicht ausgeblendet werden; vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Ziel und Inhalt der Juristenausbildung in den Grundzügen nicht nur durch die deutsche Rechtstradition einer einheitlichen Ausbildung für die juristischen Berufe, sondern auch durch bestehende gesetzliche Regelungen weitgehend vorbestimmt waren bzw. sind (BVerwG v. 6.2.1986 NJW 1986, 1629/1630). Der Senat schließt sich auch hierzu den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 16) an. Danach kommt zum einen den Regelungen der §§ 5 ff. DRiG Bedeutung zu, die Ziel und Inhalt der juristischen Ausbildung gesetzlich im Einzelnen regeln und mit der Festlegung, wie die Befähigung zum Richteramt erworben wird, den Zugang zu den Kernbereichen juristischer Berufstätigkeit (vgl. §§ 9, 122 DRiG, § 4 BRAO, Art. 26 BayBG) erfassen. Ziel und Inhalt der Ausbildung sind damit bereits durch den Bundesgesetzgeber in den §§ 5 ff. DRiG geregelt (vgl. BVerwG v. 6.2.1986 Buchholz 421.0 Nr. 227; vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Auflage 1995, RdNrn. 22 f. vor § 5). Zudem wird das Prüfungsrecht durch die Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG v. 14.3.1989 NVwZ 1989, 850/851). Daher ergibt sich etwa der Anspruch des Prüflings auf ein Nachprüfungsverfahren als formalisiertes Gegenvorstellungsrecht unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG (BayVGH v. 4.6.2002 a.a.O.). Aus den Grundsätzen der Chancengleichheit und dem Wettbewerbscharakter der Prüfung, der in Art. 94 Abs. 2 BV, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 BayBG ausreichend festgelegt ist, folgt zugleich die gesetzliche Ermächtigung an den Verordnungsgeber, Regelungen zum Prüfungsverfahren zu treffen, die geeignet sind, dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung zu tragen. Hierunter fallen etwa besondere Bestimmungen über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (vgl. BayVGH v. 23.6.1993 Az. 3 B 93.48). Angesichts dieses gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Umfelds dürfen genauere, über §§ 5 ff. DRiG hinausgehende Festlegungen zum Prüfungsverfahren, Prüfungsstoff und den Bestehensvoraussetzungen weitgehend einer Rechtsverordnung vorbehalten bleiben (vgl. BVerwGE 57, 130/138; 65, 323/326). Ihre Regelung auf dieser Ebene erscheint auch sachgerecht, da sie - im vorliegenden Fall vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz - von dem Organ getroffen werden, das dafür nach seiner Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügt. Das Ziel möglichst richtiger staatlicher Entscheidungen darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (BVerfGE 98, 218/252).

Angesichts seiner dargestellten, in der obergerichtlichen Rechtsprechung verankerten Rechtsauffassung, kann sich der Senat der in Teilen der Literatur geübten Kritik (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, RdNrn. 4 f., 793; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, RdNrn. 21 f.; Becker NJW 1990, 273/277; Wahl DVBl 1985, 822/829), wonach weitergehende gesetzliche Regelungen erforderlich seien, nicht anschließen.

Im Ergebnis beruht daher die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und insbesondere die vom Kläger speziell angegriffene Bestehensregelung in § 52 Abs. 4 JAPO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und hält deren Rahmen auch ein.

3) Im Übrigen sind das Prüfungsverfahren und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers nicht zu beanstanden. Somit bleibt auch der weitere Hilfsantrag mit dem Ziel der Neubewertung der Klausuren Nrn. 1, 3 und 4 ohne Erfolg.

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der das Prüfungsverfahren abschließende Bescheid vom 10. Oktober 2001, während die Bewertung einzelner schriftlicher Prüfungsarbeiten keine selbstständige rechtliche Bedeutung hat. Bei der gerichtlichen Kontrolle des Prüfungsbescheides ist aber lediglich auf diejenigen Prüfungsarbeiten einzugehen, deren Bewertung vom Prüfling in Frage gestellt wird. Dieser hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will. Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Aufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheides und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (vgl. BVerwG v. 16.3.1994 NVwZ-RR 1994, 582). Vorliegend hat sich der Kläger im Berufungsverfahren nur noch gegen die Bewertungen der Klausuren Nr. 1, 3 und 4 gewandt, so dass diese Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind.

Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen stößt an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen; insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 84, 34/51 f.). In eben diesem Maß stellt ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (BVerwGE 92, 132/137). Jedoch muss die verbleibende gerichtliche Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (BVerfGE 84, 59/78). So ist eine gerichtliche Korrektur insbesondere dann geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (BVerwGE 91, 262/266).

Nach diesen Maßstäben bleiben die Angriffe der Klägerseite gegen Verfahren und Bewertung der Klausuren Nrn. 1, 3 und 4 ohne Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:

a) Die zivilrechtliche Klausur Nr. 1 hatte Ansprüche wegen Tötung einer Katze durch einen Blindenhund zum Gegenstand. Die Arbeit des Klägers wurde sowohl vom Erst- als auch vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet.

Entgegen der Ansicht des Klägers hinderte die numerisch gleichrangige Auflistung von Zulässigkeitsfragen im Begründungsblatt die Prüfer nicht an einer unterschiedlichen Gewichtigung der verschiedenen Zulässigkeitsprobleme bei ihrer Bewertung. Das Begründungsblatt selbst stellt lediglich eine Art "Stoffsammlung" dar, aber kein Präjudiz für die Festlegung der Problemschwerpunkte und die abschließende Bewertung der Prüfer. Entgegen der Darstellung der Klägerseite haben die Prüfer die Beurteilung der Prozessfähigkeit nicht als "besonders herausragendes Problem" angesehen, sondern nach der ergänzenden Stellungnahme des Erstprüfers vom 29. April 2002 als einen der anspruchsvollen Punkte bei den Zulässigkeitsfragen - ebenso wie den Gliederungspunkt "Schlichtungsverfahren". Die Kritik der Prüfer, bei den Zulässigkeitsfragen fänden sich schwerwiegende Fehler bzw. Lücken gerade zu den anspruchsvollen Punkten, hält sich im Rahmen ihres Bewertungsspielraums.

Gleiches gilt für die Bewertung der Begründetheit. Entgegen der Darstellung der Klägerseite haben die Prüfer dort nicht "die gesamte Prüfung der Erledigungsfrage als verfehlt" bezeichnet, sondern insbesondere den auch vom Kläger als fehlerhaft zugestandenen falschen Aufbau beanstandet. Aus der Stellungnahme des Erstkorrektors vom 29. April 2002, der sich der Zweitprüfer uneingeschränkt angeschlossen hat, wird ferner deutlich, dass die Prüfer die fehlenden Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2 als Folgefehler erkannt haben. Ohne Belang ist die Kritik der Klägerseite an dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf ein Literaturzitat zum Blindenhund im zugelassenen Hilfsmittel (Palandt). Zum einen stammt diese Anmerkung nicht von den Prüfern und wäre diesen nicht zuzurechnen. Vor allem aber ist die vom Verwaltungsgericht gebilligte Forderung der Prüfer, die vom Kläger nicht bearbeiteten Fragestellungen hätten zumindest im Hilfsgutachten erörtert werden müssen, angesichts des einschlägigen Bearbeitervermerks zur Klausur Nr. 1 nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die Bewertung seiner Leistung durch die Prüfer insgesamt kritisiert, versucht er sich selbst unter Verkennung des Bewertungsspielraums an deren Stelle zu setzen.

b) Die Klausur Nr. 3 stellte erbrechtliche Probleme zur Bearbeitung. Beide Korrektoren bewerteten die Aufgabe des Klägers mit 5 Punkten.

Der Kläger rügte insbesondere, dass die Prüfer an der Arbeit zu Unrecht das Fehlen verfahrensrechtlicher Ausführungen beanstandet hätten. Der Kläger hatte nicht mehr die Zulässigkeit einer zunächst erhobenen Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Nachlassgerichts geprüft, sondern einen Antrag auf Einziehung des trotz der Beschwerde erteilten Erbscheins gestellt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (S. 45) bereits zutreffend ausgeführt, dass beide Korrektoren nach ihren Stellungnahmen nicht den abweichenden Lösungsweg des Klägers, sondern nur die daraus folgende Nichtbehandlung der verfahrensrechtlichen Fragen der Beschwerdebegründung negativ werteten. Aus dem Kontext des Aufgabentextes heraus ("am liebsten wäre es mir, wenn wir mit der bereits eingelegten Beschwerde zum Erfolg kommen könnten") und dem üblichen Hinweis im Bearbeitervermerk ("soweit in dem Schriftsatz ein Eingehen auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern") konnten die Prüfer - wenn sich der Bearbeiter schon nicht, wie es nahe läge, am Mandantenwunsch orientiert - zu Recht erwarten, dass der Bearbeiter auf die verfahrensrechtlichen Fragen zumindest im Hilfsgutachten eingeht. Der Bearbeitervermerk ist hier bei verständiger Würdigung nach seinem gesamten Inhalt und Kontext mit der zugrundeliegenden Aufgabe hinreichend klar. Vor diesem Hintergrund hält sich auch die entsprechende Kritik der Prüfer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. So hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002 ausgeführt, dass von ihm nicht der Entwurf eines (vom Begehren des Beschwerdeführers) abweichenden Schriftsatzes, sondern die komplette Nichtbehandlung der mit der Beschwerde zusammenhängenden Verfahrensfragen negativ bewertet worden sei. Diese hätten auf jeden Fall in einem Hilfsgutachten erörtert werden müssen. Der Zweitprüfer hat in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass in der Arbeit des Klägers die Abweichung von der Anweisung des Mandanten die Zweitbewertung unwesentlich beeinflusst habe; als schwerwiegender Mangel sei es jedoch anzusehen gewesen, dass sich der Verfasser durch die Abweichung vom Mandantenwunsch die Bearbeitung eines wesentlichen Teils der Aufgabe erspart habe, nachdem er sich zu den verfahrensrechtlichen Problemen auch in einem dann notwendigen Hilfsgutachten mit keinem Wort ausgelassen habe. Damit seien sämtliche nicht einfachen prozessualen Probleme völlig unter den Tisch gefallen.

c) Die Aufgabe Nr. 4 hatte Fragen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das Wäsche an Hotels vermietet, zum Gegenstand. Die Arbeit des Klägers wurde vom Erstkorrektor mit 4, vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten, insgesamt also mit 3,5 Punkten bewertet.

Der Kläger rügt hier insbesondere, dass sich das Verwaltungsgericht mit eigener Rechtsfindung beschäftigt und eigene Prüfungsmaßstäbe gesetzt habe, statt die Bewertung der Prüfer zu kontrollieren. Dieser Einwand ist indes ohne Belang, da jedenfalls auch die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargestellten und referierten Anmerkungen und Stellungnahmen der Prüfer die Bewertung der Prüfer tragen; auf etwaige ergänzende Bemerkungen des Verwaltungsgerichts selbst kommt es daher nicht an.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite trägt insbesondere die schriftliche Bewertungsbegründung der Zweitkorrektur den an ihre Nachvollziehbarkeit zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu insbesondere BVerwGE 91, 262/268) hinreichend Rechnung. Der Zweitprüfer L. hat im vorliegenden Fall seine ursprüngliche Bewertungsbegründung zur Klausur des Klägers durch seine ergänzende Stellungnahme vom 20. April 2002 und die darin enthaltene Bezugnahme auf die Erstkorrektur und die ergänzende Stellungnahme des Erstprüfers vom 10. April 2002, durch seine Stellungnahme vom 25. Februar 2003 sowie durch seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003 im gerichtlichen Verfahren erläutert und konkretisiert. Eine derartige Ergänzung einer - bis dahin möglicherweise nur knappen oder sogar nicht ganz hinreichenden - Bewertungsbegründung ist nach der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 1.3.2001 NVwZ 2001, 922) bestätigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig (BayVGH vom 14.9.2000 BayVBl 2001, 244).

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang an die Begründung einer Zweitkorrektur erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn diese von der besseren Erstbewertung abweicht und zur Beurteilung der Klausur als mangelhaft führt (vgl. dazu BayVGH vom 13.11.2000 Az. 7 ZB 00.1854; vorangehend VG Ansbach vom 23.3.2000 Az. AN 2 K 99.82; VG Schwerin vom 17.11.2000 Az. 7 B 859/00 {Juris}). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, reicht die Bewertungsbegründung des Zweitprüfers im vorliegenden Fall jedenfalls aus. In der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insbesondere dargestellt, worin sich der Zweitkorrektor in seiner Bewertungsbegründung vom Erstkorrektor unterscheidet und dass der Zweitprüfer eine selbständige Bewertung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 JAPO) vornahm. Darauf wird Bezug genommen. Da der Zweitprüfer - wie das Verwaltungsgericht ausführte - mit seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 20. April 2002 und 25. Februar 2003 und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung auch hinreichend auf die einzelnen Bewertungsrügen der Klägerseite einging, genügte er auch den Anforderungen an das Überdenken seiner Bewertung im Prüfungsverfahren (vgl. dazu BVerwGE 98, 324).

Bewertung und Bewertungsbegründung - insbesondere durch den Zweitprüfer - zur Klausur Nr. 4 sind damit rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht einzugehen ist daher auf die hierzu weiter gestellten Forderungen der Klägerseite nach Bestellung eines neuen Zweitprüfers für die Klausur Nr. 4 (vgl. dazu nur BVerwG vom 24.2.1993 NVwZ 1993, 686/688) und nach "Säuberung" der Klausur vor Zuleitung an einen neuen Zweitprüfer (vgl. hierzu BVerwG vom 10.10.2002 NJW 2003, 1063).

4) Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Angesichts der Ausführungen unter oben 2. sieht der Senat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage nach einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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