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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 11.02.2007
Aktenzeichen: 7 BV 06.1073
Rechtsgebiete: RGebStV, MeldeG, GG


Vorschriften:

RGebStV § 2 Abs. 2
RGebStV § 3 Abs. 1
RGebStV § 4 Abs. 1
RGebStV § 4 Abs. 2
RGebStV § 5 Abs. 1 Satz 1
RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
MeldeG Art. 15 Abs. 2
MeldeG Art. 15 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
Der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen auch tragbare Empfangsgeräte, die vom Rundfunkteilnehmer nur für wenige Wochen im Jahr in eine eigene Ferienwohnung eingebracht und danach wieder mitgenommen werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

7 BV 06.1073

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rundfunkgebühren;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Januar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 11. Februar 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin für zwei tragbare Rundfunkempfangsgeräte, die sie für die Dauer ihres Aufenthalts in ihre Ferienwohnung mitzubringen pflegt, Rundfunkgebühren entrichten muss.

Nachdem die Klägerin gegenüber einem Beauftragten des Beklagten angegeben hatte, in ihrer Ferienwohnung in D. seit Mai 1996 jeweils für einige Wochen im Jahr ein Hörfunk- sowie ein Fernsehgerät zu nutzen, forderte der Beklagte von ihr mit Bescheid vom 3. Januar 2003 für den Zeitraum Mai 1996 bis Mai 2002 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 1.065,17 Euro. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 zurück. Die Klägerin erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2003 aufzuheben.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beiden tragbaren Rundfunkempfangsgeräte würden jeweils zu Beginn des Urlaubs von ihrer Hauptwohnung in L., wo sich weitere angemeldete Geräte befänden, in die Ferienwohnung gebracht und von dort am Ende des Urlaubs wieder mitgenommen; sie unterlägen daher als Zweitgeräte keiner Rundfunkgebührenpflicht.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung mit der Begründung, für Empfangsgeräte in einer Ferienwohnung bestehe auch dann keine Gebührenfreiheit, wenn sie nur vorübergehend dorthin verbracht würden.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 18. Januar 2006 statt. Nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme befänden sich die aus der Wohnung der Klägerin in L. stammenden Geräte immer nur an wenigen Wochen im Jahr in der Ferienwohnung; sie würden dort außerhalb der (Haupt-) Wohnung der Rundfunkteilnehmerin zum Empfang bereitgehalten und seien demnach als tragbare Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV stehe dem nicht entgegen, da sich diese Vorschrift nicht auf Zweit- bzw. Ferienwohnungen beziehe; bei anderer Auslegung ergebe sich eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ungleichbehandlung gegenüber kurzzeitig angemieteten Ferienwohnungen, in die während eines Urlaubs tragbare Zweitgeräte gebührenfrei mitgenommen werden dürften.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil. Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. Januar 2006 die Klage abzuweisen.

Auf der Grundlage der - mit der Berufung nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei die Klage abzuweisen, da sich die Klägerin für die in ihrer Ferienwohnung zeitweise zum Empfang bereitgehaltenen tragbaren Empfangsgeräte nicht auf die Befreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV berufen könne. Wegen der mehrwöchigen stationären Benutzung liege bereits kein Fall eines bloß "vorübergehenden" Bereithaltens vor. Die Geräte würden von der Klägerin auch nicht "außerhalb ihrer Wohnung" bereitgehalten, da sich dieses Merkmal nach Wortlaut und Zweck auf alle Wohnungen eines Rundfunkteilnehmers beziehe. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV lasse erkennen, dass Zweitgeräte der Gebührenpflicht unterlägen, sobald sie in einer weiteren Wohnung zum Empfang bereitgehalten würden. Für die Entscheidung des Gesetzgebers, die Gebührenbefreiung für tragbare Geräte nicht auf eigene oder dauerhaft angemietete weitere Wohnungen zu erstrecken, gebe es vernünftige Gründe, da die Behauptung des Rundfunkteilnehmers, ein Empfangsgerät innerhalb seiner Wohnung nur vorübergehend zu benutzen, von der zuständigen Rundfunkanstalt in der Praxis kaum zu widerlegen sei.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2003 ist unbegründet, da der Bescheid nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Januar 2006 ist daher aufzuheben.

1. Für die beiden Rundfunkempfangsgeräte, die unstreitig während einiger Wochen im Jahr in der Ferienwohnung in D. zum Empfang bereitgehalten werden, hat die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. 7. 2001 GVBl S. 561 - RGebStV) eine Grund- und zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Auf eine Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV kann sie sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht berufen. Die beiden tragbaren Geräte (Radio und Fernseher) sind zwar im Sinne dieser Vorschrift "weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte)", so dass für sie während des Bereithaltens in der Hauptwohnung in L. wegen der dort angemeldeten Erstgeräte Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RGebStV besteht. Die Geräte werden jedoch gebührenpflichtig, sobald sie auch nur vorübergehend in die Ferienwohnung in D. eingebracht und dort zum Empfang bereitgehalten werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV, wonach für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen selbst dann, wenn es sich um Zweitgeräte handelt, für jede Wohnung eine eigene Rundfunkgebühr zu entrichten ist (OVG NW vom 26. 2. 2002 NVwZ 2002, 752/753).

Der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Ferienwohnung keine stationären, sondern tragbare Zweitgeräte zum Empfang bereithält, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die sich speziell mit dem Fall des Innehabens mehrerer Wohnungen durch den Rundfunkteilnehmer befasst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV), unterscheidet nicht nach diesem Kriterium, so dass für eine daran anknüpfende Einschränkung des Anwendungsbereichs keine normative Ermächtigung besteht. Die für tragbare Empfangsgeräte geltende Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Klägerin die betreffenden Geräte nicht vorübergehend "außerhalb ihrer Wohnung" zum Empfang bereitgehalten hat. Die Gebührenbefreiung, die § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RGebStV für zusätzlich bereitgehaltene Geräte innerhalb einer Wohnung generell vorsieht, setzt sich zwar nach der Sondervorschrift für tragbare Zweitgeräte auch dann fort, wenn diese den räumlichen Bezug zu "ihrer" Wohnung mit den dort angemeldeten Erstgeräten zeitweilig verlieren. Aus dieser gerätebezogenen Privilegierung einer Nutzung außerhalb des häuslichen Bereichs folgt jedoch nicht, dass die tragbaren Geräte in einer anderen Wohnung des Rundfunkteilnehmers, in der sich keine angemeldeten Empfangsgeräte befinden, vorübergehend gebührenfrei betrieben werden dürften. Sie befinden sich dort nicht mehr "außerhalb", sondern wiederum in einer Wohnung, so dass statt des Befreiungsgrunds nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV der allgemeine Gebührentatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV gegeben ist.

Das für die Gebührenfreiheit tragbarer Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV konstitutive Tatbestandsmerkmal "außerhalb ihrer Wohnung" kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht restriktiv dahingehend verstanden werden, dass es sich nur auf die Hauptwohnung des Rundfunkteilnehmers bezieht. Ein solches Normverständnis wäre weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Die melderechtlich gebotene Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung, die sich primär am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert (Art. 15 Abs. 2 und 3 MeldeG), besitzt im Rundfunkgebührenrecht mangels einer entsprechenden Bezugnahme keine Bedeutung. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV lässt vielmehr erkennen, dass hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht von einer Gleichrangigkeit mehrerer Wohnungen eines Rundfunkteilnehmers auszugehen ist. Die Erfahrungstatsache, dass in Nebenwohnungen typischerweise weniger Zeit als in Hauptwohnungen verbracht wird und damit weniger Gelegenheit zur Nutzung der bereitgehaltenen Empfangsgeräte besteht, führt nach geltendem Rundfunkgebührenrecht weder zu einer Gebührenermäßigung noch zu einer Gebührenbefreiung. Eine nach Haupt- und Nebenwohnung differenzierende Anwendung der Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 RGebStV würde sich über diese Grundentscheidung des Normgebers hinwegsetzen.

Aus den gleichen Gründen kommt es hier auch nicht darauf an, ob eine Wohnung ausschließlich zu Ferienzwecken und demgemäß immer nur kurzzeitig genutzt wird (a. A. offenbar Göhmann/Siekmann in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, RdNr. 24 u. 25 zu § 5 RGebStV). Sonderregelungen für Empfangsgeräte in Ferienwohnungen finden sich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur im Zusammenhang mit geschäftlich genutzten Räumen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 RGebStV); hinsichtlich der privat genutzten Ferienwohnungen bleibt es demgegenüber bei der einheitlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV. Dass sich Urlauber in kurzzeitig angemieteten (Ferien-) Wohnungen für ihre mitgebrachten tragbaren Geräte unstreitig auf die Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV berufen können, folgt nicht allein aus der Kürze ihres Aufenthalts, sondern zusätzlich daraus, dass sie die Geräte gebührenrechtlich betrachtet nicht in "ihrer", sondern in einer fremden Wohnung bereithalten, bei der im Falle eines dauerhaft aufgestellten Geräts der Vermieter als Rundfunkteilnehmer gilt (vgl. Göhmann/Siekmann, a.a.O., RdNr. 32 zu § 5 RGebStV m.w.N.). Der bloße Umstand, dass auch die Inhaber eigener Ferienwohnungen meist nur vorübergehend anwesend sind, verpflichtet daher weder den Normgeber noch den Rechtsanwender, ihnen gleichfalls die Vergünstigung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zukommen zu lassen. Im Unterschied zu kurzzeitig vermieteten Ferienwohnungen, bei denen der fortlaufende Mieterwechsel dafür sorgt, dass mitgebrachte mobile Empfangsgeräte nach dem vorübergehenden Aufenthalt wieder entfernt werden, besteht bei den vom Eigentümer oder von einem Dauermieter genutzten Wohnungen auch keine hinreichende Gewähr dafür, dass ein tragbares Gerät nicht doch über längere Zeiträume hinweg unangemeldet in den Räumen verbleibt und damit die Gebührenpflicht umgangen wird. Da ein etwaiger Missbrauch gerade in solchen Fällen in der Regel nur mit erheblichem Aufwand zu beweisen wäre, kann in der Einbeziehung der vom Eigentümer genutzten oder dauerhaft angemieteten Ferienwohnungen in die allgemeine Gebührenpflicht kein korrekturbedürftiger Gleichheitsverstoß im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden.

Die Gebührenpflicht für tragbare Rundfunkempfangsgeräte, die nur für kurze Zeit in einer Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung zum Empfang bereitgehalten werden, stellt schließlich auch keine unverhältnismäßige Belastung des Rundfunkteilnehmers dar. Einem Wohnungsinhaber, dem der zeitlich lückenlose Rundfunkempfang so wichtig ist, dass er sich die Mühe macht, sein Gerät selbst für kurzzeitige Aufenthalte jeweils in die andere Wohnung zu transportieren und danach wieder mitzunehmen, kann auch der mit dem wiederholten An- und Abmelden des Geräts verbundene Verfahrensaufwand (§ 3 Abs. 1 RGebStV) und die finanzielle Mehrbelastung aufgrund der monatsbezogenen Gebührenerhebung (§ 4 Abs. 1 und 2 RGebStV) zugemutet werden. Kommt er seinen Anzeigepflichten vollständig nach, so muss er bei einer Wohnungsnutzung von nur wenigen Wochen im Jahr auch nur eine oder zwei Monatsgebühren entrichten. Dass im vorliegenden Fall ein in der Summe wesentlich höherer Gebührenrückstand aufgelaufen ist, beruht allein auf dem Umstand, dass die Klägerin während der streitigen sechs Jahre zu keinem Zeitpunkt das Ende des Bereithaltens der Geräte gegenüber dem Beklagten formgerecht angezeigt hat, so dass die Gebührenpflicht durchgehend bestanden hat (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Gegen diese Regelung bestehen auch aus Sicht des höherrangigen Rechts keine durchgreifenden Bedenken (vgl. zuletzt BayVGH vom 2. Februar 2007 Az. 7 ZB 06.3257 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.065,17 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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