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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 7 C 08.1776
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1
GKG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 C 08.1776

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zulassung zur Prüfung

hier: Streitwertbeschwerde d. Bevollmächtigten der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 22. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

Nummer IV. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 2008 erhält folgende Fassung:

"Der Streitwert wird bis zur Verbindung auf je 2.500 Euro, ab der Verbindung insgesamt auf 17.500 Euro festgesetzt."

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ließ die Antragstellerinnen mit Bescheiden vom 14. Mai 2008 aus Kapazitätsgründen nicht zu zur schriftlichen Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP), Baustein 1. Das Verwaltungsgericht München verpflichtete die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 27. Mai 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragstellerinnen vorläufig zu dieser Prüfung am 28. Mai 2008 zuzulassen. In Nr. IV. seines Beschlusses setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert bis zur Verbindung auf je 625 Euro, ab der Verbindung insgesamt auf 4.375 Euro fest; die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; hierbei sei der Anregung der Antragsgegnerin, nur ein Viertel des Auffangwerts anzusetzen, zu folgen gewesen, da nur ein Baustein der vierteiligen Gesamtprüfung im Streit stehe.

Gegen die Streitwertfestsetzung wenden sich die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde. Eine Viertelung des Auffangwertes mit der Begründung, es handle sich um eine vierteilige Gesamtprüfung, sei nicht nachvollziehbar. Die Prüfungsbausteine bauten aufeinander auf und hingen damit voneinander ab. Durch die Nichtzulassung zum Prüfungsbaustein Nr. 1 sei es einer Antragstellerin auch nicht möglich, die weiteren drei Prüfungsbausteine durchzuführen. Im übrigen sei es nicht sachgerecht, den halben Streitwert anzusetzen, da im vorliegenden Fall mit der Zulassung zur Prüfung die Hauptsache habe vorweggenommen werden müssen. Es sei daher ein Streitwert von mindestens 2.500 Euro pro Fall, d.h. ein Gesamtstreitwert nach Verbindung in Höhe von 17.500 Euro angemessen.

Die Antragsgegnerin trat der Beschwerde entgegen. Der Auffangstreitwert wäre nur dann angemessen gewesen, wenn es sich tatsächlich um eine abschließende Prüfung gehandelt hätte. Für Bausteinprüfungen, die aufeinander aufbauten, könne dies nicht gelten. Ferner seien die Antragstellerinnen durch die Bescheide der Antragsgegnerin nicht endgültig von der Prüfung ausgeschlossen worden, sondern nur für den konkreten Prüfungstermin. Schließlich sei es sachgerecht gewesen, den halben Streitwert anzusetzen, da es sich um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das Verfahren nach § 123 VwGO auf Zulassung zur ZMP-Prüfung/Baustein 1 beträgt je Antragstellerin 2.500 Euro, nach der Verbindung der Verfahren also 17.500 Euro.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert mit 5.000 Euro anzusetzen.

Zur Ausführung dieser Vorschriften orientiert sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), der von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erstellt wurde. Dieser Streitwertkatalog enthält allerdings keine normativen Festsetzungen, sondern spricht lediglich Empfehlungen aus (vgl. BVerfG vom 24.8.1993 NVwZ-RR 1994, 105/107), an die Gerichte nicht gebunden sind. Im Abschnitt zum Prüfungsrecht schlägt der Streitwertkatalog für "sonstige Prüfungen" in Nr. II.36.4 die Festsetzung des Auffangwertes von 5.000 Euro vor. Vergleichbar wird in Nr. II.18.3 im Hochschulrecht für Zwischenprüfungen ebenfalls der Auffangwert vorgeschlagen. Dagegen sieht der Streitwertkatalog für eine das Studium abschließende Staatsprüfung einen Streitwert in Höhe von 7.500 Euro, für eine den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung oder sonstige berufseröffnende Prüfungen eine Streitwerthöhe von 15.000 Euro vor (vgl. Nr. II.36.1 bis 3). Einen niedrigeren als den Auffangwert sieht der Streitwertkatalog für Prüfungen nicht vor. Bei der streitgegenständlichen Prüfung im Rahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin handelt es sich um eine sonstige Prüfung im Sinne des Streitwertkatalogs, für die also grundsätzlich die Festsetzung des Auffangwerts empfohlen wird. Der Senat sieht keine konkreten Anhaltspunkte für eine niedrigere individuelle Streitwertfestsetzung unter Abweichung von diesem Vorschlag des Streitwertkatalogs. Insbesondere würde es der Bedeutung der vorliegenden Sache nicht gerecht, würde man sie - was den Streitwert angeht - nur als ein Viertel der insgesamt aus vier aufeinander aufbauenden Bausteinen der Prüfung zur ZMP ansehen. Das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung in jedem Baustein ist vielmehr besondere Zulassungsvoraussetzung für den schriftlichen Teil der Prüfung im nächsthöheren Baustein. Nach § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung zur ZMP erhält der Prüfling über das Ergebnis im jeweiligen Bereich des schriftlichen Teils der Prüfung sowie über die Ergebnisse im praktischen und im mündlichen Teil jeweils einen schriftlichen Bescheid. Im Hinblick auf den zu Recht pauschalierenden Charakter der Empfehlungen des Streitwertkatalogs stellt sich die Nichtzulassung zum ersten Baustein der Prüfung für die Antragstellerinnen daher jedenfalls im Hinblick auf den Streitwert als "sonstige Prüfung" im Sinne des Streitwertkatalogs dar. Auch bei der Anfechtung einer Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird beispielsweise pauschal ein Streitwert von 15.000 Euro (vgl. Nr. II.36.2 des Streitwertkatalogs) angenommen, unabhängig davon, ob sich Rügen und Anfechtungsgründe des Prüflings nur auf eine einzige Klausur oder aber auf alle elf schriftlichen Arbeiten beziehen.

Da es sich in den vorliegenden Fällen allerdings um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, wird der Streitwert auf 2.500 Euro je Antragstellerin, also die Hälfte des Auffangwertes reduziert. Der Senat hält dies im vorliegenden Fall für sachgerecht und angemessen und sieht davon ab, den Streitwert wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache wieder anzuheben (vgl. Nr. I.1.5 des Streitwertkatalogs).

Entsprechend dem Beschwerdebegehren war der Streitwert in den vorliegenden Verfahren somit gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf jeweils 2.500 Euro und nach der Verbindung der Verfahren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG) auf insgesamt 17.500 Euro festzusetzen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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