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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 7 CE 06.10152
Rechtsgebiete: KapVO, BayHSchPG


Vorschriften:

KapVO § 8
KapVO § 10
KapVO § 14 Abs. 3 Nr. 3
KapVO § 16
BayHSchPG Art. 2 Abs. 2
BayHSchPG Art. 5
BayHSchPG Art. 26 Abs. 2
BayHSchPG Art. 28 Abs. 1 Satz 2
BayHSchPG Art. 31 ff.
1. Die im Rahmen der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren sind in das Lehrangebot der Hochschule mit einzurechnen.

2. Beruht ein außergewöhnlich geringer Schwund bei einzelnen Semesterübergängen auf einer einmaligen Sondersituation (hier: Erhöhung der Lehrdeputate), so ist die betreffende Bestandszahl insoweit zu korrigieren, als sie die für das betreffende Fachsemester zuvor festgelegte Zulassungszahl überschreitet.

3. Die Zahl der erst durch (vorläufige) Gerichtsentscheidung nach Studienbeginn zugelassenen Bewerber ist bei der Schwundberechnung nicht nachträglich der zu einem bestimmten Stichtag ermittelten Zahl der Erstsemester hinzuzurechnen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Beschluss

7 CE 06.10152 u.a.

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität ********** im Wintersemester 2005/2006

hier: Beschwerden des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Dezember 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 11. Juli 2006 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Dezember 2005 werden die Anträge abgelehnt.

III. Unter Aufhebung der Kostenentscheidung (Nr. VIII.) im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg werden den Antragstellern die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen auferlegt.

IV. Der Streitwert je Verfahren wird unter partieller Abänderung der Kostenentscheidung des genannten Beschlusses (IX.) für beide Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester (WS) 2005/2006 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Medizin Vorklinik) an der Universität Regensburg (UR). Die Antragsteller zu 1., 2., 4., 5. und 8. haben insoweit die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt, die Antragsteller zu 3., 6., 7. 9. und 10. die Zulassung zum dritten und hilfsweise zum ersten Fachsemester. Alle Anträge wurden damit begründet, dass die UR mit der bisherigen Zahl von Studienanfängern ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Verlosung von sechs weiteren Studienplätzen für das erste Fachsemester (unter insgesamt 543 Antragstellern) und von vier weiteren Studienplätzen für das dritte Fachsemester (unter acht Antragstellern). Abweichend von der Kapazitätsberechnung des Ministeriums, das bei einem bereinigten Lehrangebot von 172,13 und einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0000 eine Aufnahmekapazität von 188,9733 aufgerundet 189 Studienanfängern errechnet hatte, sei von einem bereinigten Lehrangebot von 172,63 und einem Schwundausgleichsfaktor von 0,9658 auszugehen, woraus sich 196,2375 abgerundet 196 Studienplätze im ersten Semester sowie vier freie Plätze im dritten Semester ergäben.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit den vorliegenden Beschwerden insoweit, als das Verwaltungsgericht beim Lehrangebot auch eine im Rahmen der sog. Titellehre abgehaltene Vorlesung berücksichtigt und den Schwundausgleichsfaktor durch nachträgliche Berücksichtigung der gerichtlich zugelassenen Studienbewerber im ersten Fachsemester sowie durch die Herabsetzung der positiven Übergangsquoten auf 1,000 korrigiert hat.

Die Antragsteller, die nach dem Beschluss vom 21. Dezember 2005 aufgrund ihres durch Verlosung ermittelten Rangplatzes entweder bereits vorläufig zum Studium zugelassen worden sind (Antragsteller zu 1. bis 8.) oder als nächste Nachrücker bereitstehen (Antragsteller zu 9. und 10.), halten die Beschwerden für unbegründet. Über die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen hinaus machen einige der Antragsteller weitere Gründe geltend, aus denen sich die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 93 Abs. 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht geht in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass die Antragsteller hinsichtlich der beantragten vorläufigen Zulassung zum Studium wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten einen Anordnungsanspruch geltend machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).

Grundlage der Kapazitätsermittlung ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl S. 364). Die jährliche Aufnahmekapazität (vgl. § 2 Abs. 2 KapVO) der Lehreinheit Humanmedizin wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO in zwei Verfahrensschritten festgestellt. Gemäß §§ 6 ff. KapVO wird zunächst die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes CNW (Lehrnachfrage bzw. Ausbildungsaufwand) ermittelt. Anschließend wird dieses Berechnungsergebnis gemäß §§ 14 ff. KapVO anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft, zu denen auch die zu erwartende Schwundquote gehört (§ 16 KapVO). Danach sind hier für das WS 2005/2006 im Fach Humanmedizin keine freien Studienplätze mehr vorhanden.

a) Der Antragsgegner wendet sich in seiner Beschwerdebegründung im Ergebnis zu Recht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das bereinigte Lehrangebot, also das an der Lehreinheit Vorklinik verfügbare Angebot an Deputatstunden vermindert um die den nicht zugeordneten Studiengängen zu erbringenden Dienstleistungen (KapVO, Anl. 1, I.), sei gegenüber dem vom Ministerium errechneten Wert (172,13) um 0,5 auf 172,63 je Semester zu erhöhen. Den vom Antragsgegner hiergegen vorgetragenen Gründen kann dabei allerdings nur teilweise gefolgt werden.

aa) Der vom Verwaltungsgericht errechnete Zahlenwert beruht auf der zusätzlichen Anrechnung der Lehrtätigkeit der außerplanmäßigen Professorin Dr. K., die im Sommersemester 2004 zusammen mit zwei anderen Professoren eine dreistündige Pflichtvorlesung angeboten hat. Da gemäß § 10 Satz 1 KapVO auch diese unentgeltlich erbrachte Lehrleistung in die Berechnung einzubeziehen sei, ergebe sich daraus eine Erhöhung der Ausbildungskapazität um (jährlich) eine Semesterwochenstunde. Demgegenüber wendet der Antragsgegner ein, die Vorlesungstätigkeit von Frau Prof. Dr. K. betreffe einen Fall der sog. Titellehre, die nach § 10 Satz 3 KapVO generell unberücksichtigt bleibe. Diese Aussage findet indes - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - in der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Grundlage. Unter den hier vorliegenden (gewöhnlichen) Umständen muss vielmehr von der Anrechenbarkeit der genannten Lehrveranstaltung ausgegangen werden.

Soweit sich der Senat in früheren Entscheidungen zur kapazitätsrechtlichen Behandlung der sog. Titellehre, also der freiwilligen und mitunter unentgeltlichen Lehrtätigkeit von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., RdNr. 9 zu § 10 KapVO) geäußert und deren Nichtberücksichtigung letztlich gebilligt hat, geschah dies jeweils in Fällen, in denen bei strikter Anwendung des § 10 Satz 1 KapVO in mindestens gleichem Umfang anderweitige Lehraufträge, die nicht zum (Wahl-) Pflichtprogramm gehörten, aus dem verfügbaren Lehrangebot hätten herausgerechnet werden müssen, so dass insgesamt eine kapazitätsgünstige Auslegung des § 10 KapVO vorlag (BayVGH vom 30. 1. 2003 Az. 7 CE 02.10070, vom 11. 4. 2003 Az. 7 CE 02.10107). Die vom verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und sonstigem Bundesrecht nicht bereits vorentschiedene (vgl. BVerwG vom 23. 7. 1987 NVwZ 1989, 360/364 f.), sondern vom jeweiligen Landesverordnungsgeber zu regelnde Frage, ob die im Bereich der Pflichtveranstaltungen erbrachte Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots grundsätzlich kapazitätserhöhend berücksichtigt werden muss, wurde in diesen früheren Entscheidungen nicht abschließend behandelt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den jeweils wortgleichen Regelungen des § 10 KapVO wird die Frage unterschiedlich beantwortet (für die Anrechenbarkeit OVG Berlin und VGH Kassel, Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Fn. 425 zu RdNr. 174; dagegen OVG RhPf vom 6. 4. 2006 Az. 6 D1051/06, OVG NW vom 17. 8. 2004 Az. 13 C 815/04; differenzierend VGH BW vom 12. 1. 1989 Az. NC 9 S 158/88). Aus Sicht des Senats überwiegen die Gründe, die für eine prinzipielle Berücksichtigung der Titellehre sprechen.

Die Nichterwähnung der Privatdozenten sowie der Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in § 10 KapVO scheint zwar auf den ersten Blick gegen eine Anrechnung der von ihnen erbrachten Lehrleistungen zu sprechen. Eine solche Auslegung würde aber sowohl dem Wortlaut als auch dem erkennbaren Regelungsziel der Vorschrift zuwiderlaufen. Aus der Bestimmung des § 10 Satz 1 KapVO, wonach als "Lehrauftragsstunden" diejenigen Lehrveranstaltungsstunden anzurechnen sind, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO (also für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, lässt sich der kapazitätsrechtliche Grundsatz ableiten, dass sämtliche freiwillig erbrachten, zum Pflichtprogramm gehörenden Lehrleistungen bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots zu berücksichtigen sind. Hierbei unterscheidet der Verordnungsgeber nicht danach, in welchem amts-, dienst- oder mitgliedschaftsrechtlichen Verhältnis der Lehrende zur jeweiligen Hochschule steht. Der in § 10 KapVO verwendete und näher definierte Begriff der "Lehrauftragsstunden" zielt demzufolge nicht lediglich auf Lehrbeauftragte im engeren Sinne der Art. 31 ff. BayHSchPG (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz vom 23. 5. 2006, GVBl S. 230; früher: Art. 34 ff. BayHSchLG); anderenfalls hätte es des eingrenzenden Merkmals "nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhend" in § 10 Satz 1 a.E. KapVO nicht bedurft. Es bestünde auch kein sachlicher Grund dafür, die Unterrichtsleistungen von Lehrbeauftragten in kapazitätsrechtlicher Hinsicht anders (und "höher") zu bewerten als die von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren; alle diese nebenberuflich tätigen Lehrpersonen (Art. 2 Abs. 2 BayHSchPG) sind in gleicher Weise Mitglieder der Hochschule im korporationsrechtlichen Sinne (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG i.d.F. des Gesetzes vom 1. 6. 2006, GVBl S. 245; ebenso Art. 17 Abs. 1 Nr. 9 BayHSchG a.F.) und tragen aufgrund freier Entscheidung zum Lehrangebot bei, ohne einer dienstrechtlichen Lehrverpflichtung zu unterliegen (Art. 5 BayHSchPG [Art. 5 BayHSchLG a.F].; § 1 LUFV).

Da jedenfalls nach bayerischem Recht Privatdozenten bzw. außerplanmäßige Professoren in gleicher Weise wie Honorarprofessoren verpflichtet sind, ihre Unterrichtstätigkeit an den Erfordernissen des Fachs sowie an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten, wofür ihnen eine entsprechende Lehrvergütung gewährt werden kann (Art. 26 Abs.2, 28 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG; bisher Art. 29 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG), unterscheiden sie sich auch insoweit nicht grundlegend von den in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern stehenden Lehrbeauftragten, die im Regelfall gleichfalls eine Vergütung erhalten (Art. 31 Abs. 1 Satz 5 BayHSchPG; bisher Art. 35 Abs. 1 Satz 5 BayHSchLG). Von der Entgeltlichkeit allein kann die kapazitätsrechtliche Anrechenbarkeit einer Lehrauftragsstunde ohnehin nicht abhängen (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., RdNr. 6). Der Verordnungsgeber hat die Unentgeltlichkeit der erbrachten Lehrleistung nämlich nur beim "Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen" als Ausschlussgrund normiert (§ 10 Satz 3 KapVO); diese erkennbar als Ausnahme konzipierte Vorschrift lässt sich mangels Regelungslücke nicht entsprechend auf die nebenberuflich tätigen Mitglieder der Hochschule anwenden (a. A. OVG Münster vom 17. 3 2003 Az. 13 C 11/03; OVG RhPf vom 11. 3. 2005 Az. 6 D 10132/05; vom 6. 4. 2006 Az. 6 D 10151/06).

Der allgemeine Gedanke, dass die von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren erbrachten Lehrleistungen aufgrund der freiwilligen Erbringung keine "plan- und berechenbare Größe" darstellen (so OVG RhPf, a.a.O.) und dass ein auf die Ausschöpfung der Ausbildungsressourcen zielender Normgeber weitere "gute Gründe" haben kann, die Titellehre im Pflichtlehrbereich anders zu behandeln als die von Lehrbeauftragten erbrachte Lehre (OVG RhPf, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG vom 23. 7. 1987 NVwZ 1989, 360/364 f.), vermag an dem hier gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Bei den genannten Gegenargumenten handelt es sich um Überlegungen rechtspolitischer Art, die im Normtext des § 10 KapVO keinen objektiv erkennbaren Niederschlag gefunden haben. Nach bisherigem Erfahrungs- und Erkenntnisstand kann die Einbeziehung der Titellehre in die Kapazitätsberechnung auch weder als völlig unpraktikabel noch als in solchem Maße motivationshemmend angesehen werden, dass im Interesse der Hochschulen und der gleichfalls von der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützten Titelträger eine teleologische Reduktion der weitgefassten Bestimmung des § 10 Satz 1 KapVO geboten wäre.

Entgegen der insoweit differenzierenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (VGH BW vom 12. 1. 1989 Az. NC 9 S 158/88) darf die Titellehre bei der Berechnung des Lehrangebots auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne hinter den Deputatsverlusten zurückbleiben, die während derselben Vorlesungszeit durch unter- oder nichtbesetzte Planstellen entstanden sind. Auch in einer solchen Fallkonstellation kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der jeweilige Privatdozent bzw. Honorar- oder außerplanmäßige Professor auf das Angebot einer eigenen Lehrveranstaltung im Pflichtbereich verzichtet hätte, wenn alle etatmäßigen Stellen besetzt gewesen wären (Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 175 m.w.N.). Der Verordnungsgeber hat im Übrigen das Problem einer möglichen Doppelanrechnung durchaus erkannt und dazu in § 10 Satz 2 KapVO eine spezielle Regelung getroffen, wonach Lehrauftragsstunden nur unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dass es über diese Vorschrift hinaus im Falle einer unentgeltlichen Lehrtätigkeit auf die Summe der angebotenen Deputatsstunden ankommen könnte, lässt sich aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht überzeugend begründen.

bb) Das Verwaltungsgericht hat hiernach zwar zu Recht den auf die außerplanmäßige Professorin Dr. K. entfallenden Anteil an einer dreistündigen Vorlesung in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen und in Form eines semesterbezogenen Zuschlags von 0,5 Deputatsstunden berücksichtigt. Gleichwohl kann dies im Gesamtergebnis nicht zu einer Kapazitätserhöhung führen, da die Berechnung des Lehrangebots an anderer Stelle in kapazitätsmindernder Weise korrigiert werden muss.

Wie der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt hat, wurde in der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Berechnung des Ministeriums noch nicht die aufgrund des Ministerialschreibens vom 18. Februar 2005 ab dem Sommersemester 2005 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LUFV generell vorgesehene Lehrdeputatsermäßigung für den Prorektor (Prof. Dr. K.) von fünf Semesterwochenstunden (SWS) angesetzt; stattdessen wurde hier von dem früheren Wert von vier SWS ausgegangen. Dieser vom Verwaltungsgericht in die eigene Kapazitätsermittlung übernommene Fehler muss, nachdem er vom Antragsgegner fristgerecht gerügt wurde, auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden. Soweit einzelne Antragsteller dagegen grundsätzliche Bedenken erhoben haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wird für eine Deputatsermäßigung ein unzutreffender Wert angesetzt, so kann dies vom Gericht nicht nur zu Gunsten der Studienbewerber korrigiert werden, sondern - bei einer zu geringen Ermäßigung - auch zu Gunsten des Antragsgegners bzw. der Hochschule, die anderenfalls eine überhöhte Ausbildungslast zu tragen hätte. Dass der Fehler im Verantwortungsbereich des Hochschulträgers entstanden ist und von ihm schon früher hätte erkannt werden können, schließt die Berufung darauf nicht aus und zwingt nicht etwa dazu, an dem als unrichtig erkannten Ergebnis festzuhalten. Das bereinigte Lehrangebot muss hier demzufolge gegenüber dem vom Verwaltungsgericht errechneten Wert um 1,0 auf 171, 63 reduziert werden. Auf die Frage, ob der Prorektor im WS 2004/2005 von der ihm eingeräumten Deputatsermäßigung tatsächlich in vollem Umfang Gebrauch gemacht hat, kommt es insoweit nicht an, da für die Kapazitätsberechnung vom sog. abstrakten Stellenprinzip auszugehen ist (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 130).

b) Soweit sich der Beschwerdegegner darüber hinaus gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schwundberechnung wendet und die grundsätzliche Notwendigkeit einer Korrektur des vom Ministerium errechneten Schwundfaktors in Frage stellt, sind seine Einwände nur teilweise berechtigt. Auch soweit eine Korrektur der für die Berechnung maßgebenden Bestandszahlen erforderlich ist, ergibt sich daraus aber insgesamt noch keine freie Ausbildungskapazität, die von einem der Antragsteller besetzt werden könnte.

Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell, z.B. das sog. Hamburger Modell, zugrunde liegt (BayVGH vom 17. 11. 1998 Az. 7 CE 98.10022). Diese Voraussetzungen liegen hier dem Grundsatz nach vor; wegen besonderer Umstände bedarf es allerdings einer punktuellen Korrektur.

aa) Der vom Ministerium für das WS 2005/2006 errechnete Schwundausgleichsfaktor von 1,000 muss insoweit als außergewöhnlich gelten, als darin die Aussage liegt, dass im Zeitraum zwischen WS 2002/2003 und WS 2004/2005 insgesamt betrachtet keinerlei Schwund innerhalb der ersten vier Semester festzustellen war und dies auch für die nähere Zukunft erwartet werden kann. Dies widerspricht der Erfahrung der zurückliegenden Jahre, in denen jeweils ein sich auf die Gesamtkapazität spürbar auswirkender Schwund festzustellen war (WS 2004/2005: 0,9771; WS 2003/2004: 0,9684; SS 2003: 0,9720 WS 2002/2003: 0,9588). Die hier vorliegende Auffälligkeit gibt Veranlassung, nach einer etwaigen atypischen Entwicklung zu fragen, die sich möglicherweise in Zukunft nicht mehr wiederholen bzw. nicht weiter fortsetzen wird und die daher bei der Schwundermittlung in geeigneter Weise herauszurechnen bzw. zu neutralisieren ist (vgl. allgemein Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, RdNrn. 260 und 262 m.w.N.).

Eine Sondersituation ergab sich hier, wie auch die UR im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt hat, aus der im Wesentlichen zum WS 2004/2005 wirksam gewordenen Ausweitung der personellen Ausbildungskapazität durch die Erhöhung der Lehrdeputate (Zweite Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 9. 9. 2004, GVBl S. 392). Diese Maßnahme hat nicht nur - was für die Schwundquotenberechnung unerheblich ist - zu einer kurzfristigen Vermehrung der zum WS 2004/2005 für Erstsemester verfügbaren Studienplätze geführt, sondern auch die Ausbildungskapazität in den höheren Semestern erhöht, so dass wegen des verbesserten Lehrangebots und der erweiterten Möglichkeiten eines nachträglichen Wechsels an die UR für den Übergang vom SS 2004 zum WS 2004/2005 schon aufgrund allgemeiner Erwägungen von einem geringeren Schwund auszugehen ist als in den Vorjahren.

Das Verwaltungsgericht hat dieser für das WS 2004/2005 erkennbaren Sondersituation punktuell Rechnung zu tragen versucht, indem es die für den Übergang vom zweiten zum dritten Fachsemester festgestellte positive Übergangsquote (nach der Berechnung des Ministeriums 1,0531) auf 1,000 herabgesetzt hat. Dieser Schritt kann indes - entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller - nicht mit der generellen Annahme begründet werden, dass positive Übergangsquoten nicht im Einklang mit § 16 KapVO stünden. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass grundsätzlich auch über 1,000 liegende Übergangsquoten in die Schwundberechnung einfließen müssen. § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass während eines Studiengangs die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigt; er verbietet lediglich, eine über 1,000 liegende ("positive") Schwundquote im Ergebnis kapazitätsmindernd zu berücksichtigen (BayVGH vom 8. 5. 1996 Az. 7 CE 96.10003 unter Hinweis auf VGH BW vom 2. 10. 1995 Az. NC 9 S 19/95; BayVGH vom 31. 1. 1997 Az. 7 CE 96.10036). Es besteht demzufolge auch kein Verbot, in die Berechnung der (Gesamt-) Schwundquote einzelne über 1,000 liegende Übergangsquoten einfließen zu lassen, selbst wenn dadurch die kapazitätserhöhende Wirkung anderer Übergangsquoten abgemildert oder gar vollständig aufgehoben wird (BayVGH vom 8. 5. 1996, a.a.O.; VGH BW vom 12. 1. 1989 Az. NC 9 S 158/88).

Beruht eine positive Übergangsquote oder eine Überschreitung satzungsmäßig festgesetzter Zulassungszahlen erkennbar (auch) auf besonderen Einflussfaktoren, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, so muss diese Atypik freilich bei der Schwundberechnung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall setzt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur aber nicht an der richtigen Stelle an. Die der Schwundberechnung zugrundegelegten Zahlen zeigen zwar, dass am Übergang vom zweiten zum dritten Semester im WS 2004/2005 ein ganz auffälliger Bestandszuwachs erfolgt ist (von 154 bis 171), während die Zahl der Studierenden noch im Jahr zuvor mit jeweils 166 über den Semesterwechsel hinweg stabil geblieben ist. Es spricht jedoch nichts dafür, dass sich die einmalige Erhöhung der Lehrkapazität zum WS 2004/2005 quantitativ gerade in dem über 1,000 hinausgehenden Betrag der Übergangsquote widerspiegelt; nach den Erfahrungen der Vorjahre wäre hier bei normalem Verlauf vielmehr mit einer unter 1,000 liegenden Übergangsquote zu rechnen gewesen.

Bevor an eine schematische Herabsetzung einer einzelnen Übergangsquote auf den "Auffangwert" von 1,000 gedacht wird oder sogar an eine vollständige "Eliminierung" des betreffenden Semesters aus der Schwundberechnung (so VG Sigmaringen vom 29. 11. 2005 Az. NC 6 K 361/05, kritisch hierzu VGH BW vom 31. 3. 2006 Az. NC 9 S 3/06), ist vorrangig zu prüfen, ob hinsichtlich einzelner Bestandszahlen in dem betroffenen Semester korrigierte Werte eingesetzt werden können, mit denen sich eine realitätsnähere Übergangsquote errechnen lässt. Diese Verpflichtung besteht bei Vorliegen außerordentlicher Umstände unabhängig davon, ob die für die verschiedenen Semesterübergänge ermittelten Einzelquoten einen positiven oder einen negativen Zahlenwert aufweisen.

Welche Bestandszahlen zum damaligen Zeitpunkt für die einzelnen Fachsemester im WS 2004/2005 bei regulärem Verlauf zu erwarten gewesen wären, lässt sich freilich nicht exakt bestimmen. Die Frage, in welchem Maß das Studierverhalten einer bestimmten Semesterkohorte von der einmaligen Erhöhung des Lehrangebots geprägt bzw. motiviert wurde, zielt auf individuelle psychische Vorgänge und entzieht sich damit einer objektiven empirischen Überprüfung. Es kann auch nicht einfach unterstellt werden, dass bei unveränderten Lehrdeputaten die Zahl der Immatrikulierten um genau den gleichen Anteil zurückgegangen wäre wie im Vorjahr oder wie im Durchschnitt früherer Jahre; eine solche fiktive Schwundquote muss nicht in jedem Fall realitätsnäher sein als die unbereinigte Zahl. Mangels anderweitiger Orientierungswerte bietet es sich hier vielmehr an, auf die von der UR für das betroffene Semester im Satzungswege bestimmte Zulassungszahl zurückzugreifen, die auf einer vor der Lehrdeputatserhöhung durchgeführten zeitnahen Schwundprognose der zuständigen Universitätsorgane beruht. Die im WS 2004/2005 über die normierte Zahl hinaus im 3. Fachsemester tatsächlich zugelassenen Studierenden können hiernach im Rechtssinne als zusätzlich aufgenommen gelten; sie haben daher bei der Ermittlung der jeweiligen Übergangsquoten wegen der damaligen Sondersituation außer Betracht zu bleiben. Für die Schwundberechnung ist somit bei der zur Schwundberechnung verwendeten Tabelle in der letzten Zeile (WS 2004/2005) ein der (ursprünglichen) Zulassungssatzung vom 6. Juli 2004 (KWMBl II Nr. 11/2004 S. 2358) entsprechender korrigierter bzw. fiktiver Bestand von nur 155 (statt 171) Drittsemestern anzusetzen. Bei Berücksichtigung dieser korrigierten Bestandszahl im WS 2004/2005 ergeben sich im Rahmen der Schwundberechnung die folgenden Übergangsquoten und Summanden:

 Semester1234
2002/2003 166 0 162 1
2003 0 166 0 161
2003/2004 155 0 166 0
2004 2 154 0 165
2004/2005 181 0 155 (171) 0
  0,99071,00310,9939
 10,99070,99380,9878

Daraus errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von (3,9723 : 4 =) 0,9930

Der Senat weist mit Blick auf die für künftige Semester anzustellenden Schwundberechnungen allerdings bereits jetzt darauf hin, dass die hier für das WS 2004/2005 vorgenommene Verminderung der Bestandszahlen im dritten Semester kein geeignetes Korrekturinstrument mehr darstellt, sobald in das Rechenwerk auch die Zahlen für das nachfolgende Sommersemester 2005 einfließen; der erhöhte Schwund im Übergang vom SS 2004 zum WS 2004/2005 würde dann im Gesamtergebnis wieder aufgehoben durch einen entsprechend geringeren Schwund im Übergang vom WS 2004/2005 zum SS 2005. In künftigen Schwundberechnungen muss daher, um der einmaligen Sondersituation in den betroffenen Semesterkohorten weiterhin Rechnung tragen zu können, statt der hier vorgenommenen Herabsetzung der (End-) Bestandszahl die jeweilige Anfangszahl der diagonalen Zahlenreihe um den selben Betrag erhöht werden (also für das kommende Studienjahr statt der Reduzierung um 16 im dritten Semester des WS 2004/2005 eine Addition von 16 im ersten Semester des WS 2003/2004); diese Verfahrensweise führt in der Summierung zu einem nahezu identischen Berechnungsergebnis.

bb) Über die vorstehenden Ausführungen hinaus besteht, wie der Antragsgegner insoweit zu Recht geltend macht, im Rahmen der Schwundberechnung keine Notwendigkeit zu Korrekturen an den von der Universität verwendeten Bestandszahlen.

Für eine Berichtigung der das jeweilige erste Semester betreffenden Zahlen in Bezug auf die WS 2002/2003 und 2003/2004 besteht entgegen dem Vortrag einiger Antragsteller auch dann keine Veranlassung, wenn die Zahl der damals tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger höher oder geringer gewesen sein sollte als in der jeweiligen Zulassungszahlsatzung vorgesehen. Der sich aus der faktischen Aufnahme des Studiums ergebende Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte stellt den Fixpunkt dar, von dem aus sich die Schwundquote im Verlauf der nachfolgenden Semester errechnet; eine den wirklichen Verhältnissen entsprechende Eingangszahl kann daher schon definitionsgemäß nicht "unrealistisch" und damit im Rahmen der Schwundberechnung korrekturbedürftig sein. Selbst wenn sich wie im Falle des ersten Fachsemesters im WS 2004/2005 eine Überschreitung der satzungsmäßig festgelegten Zulassungszahl (hier: von 160 auf 181) eindeutig auf außergewöhnliche Umstände wie z.B. eine Lehrdeputatserhöhung zurückführen lässt, darf daher die Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studenten nicht an die ursprünglich vorgesehene Zulassungszahl "angepasst" werden; anderenfalls würden sich im weiteren Verlauf völlig realitätswidrige Schwundzahlen ergeben.

Die für die zurückliegenden Eingangssemester empirisch ermittelten Bestandszahlen müssen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht nachträglich um die Anzahl derjenigen Bewerber erhöht werden, die für die betreffenden Semester noch nach den jeweiligen Erhebungsstichtagen aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig oder endgültig zum Studium zugelassen wurden. Selbst wenn infolge solcher Gerichtsentscheidungen tatsächlich noch Einschreibungen für das jeweilige erste Fachsemester erfolgt sein sollten, zwingt dies entgegen einer insbesondere in der Literatur vertretenen Auffassung (Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173/1179 m. Fn. 104) keineswegs dazu, die an einem früheren Stichtag erhobene Bestandszahl des betreffenden Semesters im Nachhinein nach oben zu berichtigen (vgl. auch VGH BW vom 22. 12. 1987 Az. NC 9 S 216/87).

Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors soll zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen. Sie muss daher möglichst den "Normaltypus" des Studierenden in den Blick nehmen, der für das gesamte Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt. Ein Studienplatzbewerber, der im regulären Zulassungsverfahren abgelehnt worden ist und sich erst während des Eingangssemesters - möglicherweise sogar erst nach Ende der Vorlesungszeit - einen (zunächst vorläufigen) Studienplatz gerichtlich erstreitet, gehört jedenfalls für dieses bereits weitgehend abgeschlossene Semester nicht mehr zu den für die Schwundberechnung repräsentativen Studienplatzinhabern. Er darf "seiner" Semesterkohorte, die bereits wenige Wochen nach Semesterbeginn statistisch erfasst worden ist, nicht mehr nachträglich zugerechnet werden, da es ihm während der ersten Semestermonate im Unterschied zu den regulär zugelassenen Bewerbern noch gar nicht möglich war, das Studium vorzeitig aufzugeben und damit zum Schwund beizutragen.

Die nachträgliche Berücksichtigung der auf gerichtlichem Wege zugelassenen Bewerber kann auch nicht damit begründet werden, dass ihnen - nach Einschätzung des zuständigen Gerichts - zu Unrecht die Studienaufnahme zu Semesterbeginn verwehrt worden ist. Die Rechtswidrigkeit des anfänglichen Fernhaltens vom Studium stellt eine rein normative Bewertung dar, die bei der Ermittlung der faktischen Auslastung eines Studiengangs keine Berücksichtigung finden darf. Die Schwundberechnung erfordert miteinander vergleichbare Bestandszahlen, die sich über längere Zeiträume hinweg nur gewinnen lassen, wenn die entsprechenden Erhebungen in gleichbleibenden Zeitabständen erfolgen und allein an den eindeutig feststellbaren Formalstatus der Immatrikulation anknüpfen. Die Universität hält sich daher auch unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots (Art. 12 Abs. 1 GG) in dem ihr nach § 16 KapVO zustehenden Rahmen, wenn sie bei der Schwundberechnung nach einem Stichtagssystem verfährt und die vor oder nach dem Stichtag liegenden zahlenmäßigen Veränderungen prinzipiell unberücksichtigt lässt. Die gerichtlich zugelassenen Studienbewerber werden demzufolge erst dann in den Bestandsstatistiken erfasst, wenn sie sich aufgrund der Gerichtsentscheidung tatsächlich bei der Universität eingeschrieben haben und diesen (vorläufigen) Status bis zum nächsten regulären Erhebungsstichtag noch nicht wieder aufgegeben bzw. verloren haben. Ihre Berücksichtigung in den jeweiligen Fachsemestern korrespondiert mit der realen Möglichkeit zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen.

Die statistische Erfassung dieser speziellen Gruppe erst zum zweiten (oder einem noch höheren) Fachsemester bewirkt allerdings, dass die betreffenden Übergangsquoten (insbesondere vom ersten zum zweiten Semester) generell höher ausfallen und sich damit ein geringerer Schwund ergibt als bei einer Betrachtung nur der regulär zugelassenen Bewerber. Dieser Effekt ist jedoch weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die gerichtlich zugelassenen Studenten aus der Schwundberechnung generell "herausgerechnet" werden müssten (vgl. BayVGH vom 25. 2. 2003 Az. 7 CE 02.10090 m.w.N.). Die Ermittlung einer Schwundquote, die ausschließlich die regulär zum ersten Semester zugelassenen Studierenden erfasst, könnte nicht mehr auf der Basis der Immatrikulationsstatistik erfolgen und wäre daher mit zumutbarem Verwaltungsaufwand kaum zu realisieren. Sie ist aber darüber hinaus auch nicht erforderlich, da das derzeit praktizierte Berechnungsverfahren ersichtlich nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Nach ständiger Praxis des Antragsgegners wird eine etwaige positive Übergangsquote vom 1. zum 2. Fachsemester, die sich aus den erst im gerichtlichen Eilverfahren erfolgreichen Bewerbern ergeben kann, bei der nachfolgenden Schwundberechnung auf den Wert "1,000" reduziert. Daher können sich selbst bei nachträglicher Zulassung einer größeren Zahl außerkapazitärer Bewerber keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Schwundausgleichsfaktor ergeben.

Bei den erst nachträglich zum Studium zugelassenen Bewerbern kann eine noch weitergehende Korrektur - insbesondere durch entsprechende Erhöhung der Erstsemesterzahlen - auch deshalb nicht verlangt werden, weil sich damit ein unrealistisch hoher Schwund ergeben würde. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreichen Bewerber geben erfahrungsgemäß ihren - zunächst nur vorläufig zugesprochenen - Studienplatz in den ersten Monaten nach der Immatrikulation häufiger wieder auf als die regulär zugelassenen Bewerber. Werden die stattgebenden erstinstanzlichen Eilentscheidungen in späteren Beschwerdeverfahren aufgehoben und müssen sich die betreffenden Antragsteller daraufhin exmatrikulieren, so beträgt die Schwundquote bei dieser Teilgruppe von Studierenden sogar einhundert Prozent. Angesichts solcher Besonderheiten besteht kein rechtlich zwingender Grund, eine Belegung der Studienplätze schon zum Stichtag des ersten Fachsemesters statistisch zu fingieren und damit die ohnehin feststellbaren atypischen Einflüsse auf die Schwundberechnung noch zu verstärken.

c) Auf der Grundlage des bereinigten Lehrdeputats in Höhe von 171, 63 (oben, a bb) errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 1,8217 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (171,63 x 2 =) 343,26 : 1,8217 = 188,4283, so dass sich unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundausgleichsfaktors von 0,9930 (oben, b aa) eine Gesamtzahl von (188,4283 : 0,9930 =) 189,75668 aufgerundet 190 Studienplätzen ergibt. Danach steht im Ergebnis für das WS 2005/2006 kein freier Studienplatz mehr zur Verfügung, nachdem die UR zum Stichtag 14. Dezember 2005 bereits 190 Studierende (davon einer beurlaubt) als Erstsemester aufgenommen hatte.

Soweit einzelne Antragsteller die mitgeteilte Zahl von 190 besetzten Studienplätzen in Zweifel gezogen haben, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat im Lauf des gerichtlichen Verfahrens eine amtliche Auskunft des Rektors der UR vom 19. Dezember 2005 hinsichtlich der Belegungszahlen vorgelegt, für deren Unrichtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar sind. Für den Senat besteht daher in den vorliegenden Eilverfahren kein Anlass, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vom Antragsgegner weitergehende Belege etwa in Gestalt einer Studentennamensliste anzufordern. Es spricht des weiteren nichts dafür, dass über die normativ festgesetzte Ausländerquote hinaus weitere ausländische Bewerber zum Studium zugelassen worden sein könnten, so dass diesbezüglich ein konkreter Aufklärungsbedarf bestünde. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller muss auch nicht der Studienplatz des einen beurlaubten Studenten aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze "herausgerechnet" werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats werden durch Beurlaubungen nicht die jeweiligen Studienplätze frei, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern. Derartige "Semesterplätze" zu vergabefähigen Studienplätzen zusammenzurechnen, ist kapazitätsrechtlich nicht geboten (s. BVerwG vom 23. 7. 1987 NVwZ-RR 1989, 186; BayVGH vom 20. 4. 2006 7 CE 06.10070 m.w.N.), da es nach der Systematik der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studenten von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen (vgl. BayVGH vom 15. 7. 2003 Az. 7 CE 03.10036).

d) Die erstinstanzliche Entscheidung kann auch nicht aus anderen Gründen (ganz oder teilweise) Bestand haben. Soweit einzelne Antragsteller über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen und vom Antragsgegner mit der Beschwerde angegriffenen Korrekturen hinaus weitere Mängel bei der Berechnung des bereinigten Lehrangebots gerügt haben, ergeben sich daraus ebenfalls keine freien Kapazitätsreserven, die ihrem Rechtsschutzbegehren zumindest im Ergebnis zum Erfolg verhelfen könnten.

aa) Zweifel an den der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Angaben über das tatsächlich verfügbare (unbereinigte) Lehrangebot lassen sich nicht aus den in das Internet gestellten Personalbestandslisten einzelner Institute ableiten. Diese Listen betreffen sämtliche in irgendeiner Form für das jeweilige Institut tätige Mitarbeiter und enthalten keine Aussage über Bestehen und Umfang der kapazitätsrechtlich relevanten Lehrdeputate. Ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht daher diesbezüglich nicht. Die von einzelnen Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die im Rahmen des Dienstleistungsabzugs berücksichtigten Privatdozenten mit einer eigenen Lehrverpflichtung im Deputat der Lehreinheit berücksichtigt worden sind, hat die UR bereits mit Schreiben vom 7. November 2005 an das Verwaltungsgericht im positiven Sinne beantwortet. Wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, bezieht sich diese Aussage auch auf die dem Institut für Physiologie angehörende und als "Dienstleisterin" für den Studiengang Sport tätige Privatdozentin Prof. Dr. W.

Dass bei der Ermittlung des Lehrangebots die Drittmittelbediensteten nicht berücksichtigt worden sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Senats (BayVGH vom 13. 10. 2004 Az. 7 CE 04.11143) als auch der Mehrheit der übrigen Verwaltungsgerichte (OVG NW vom 12. 3. 2004 Az. 13 C 79/04; VG Sigmaringen vom 17. 3. 2005 Az. NC 6 K 396/04 m.w.N.). Ob von diesem auf § 8 KapVO beruhenden Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn ein Drittmittelbediensteter aufgrund ausdrücklicher Entscheidung des Drittmittelgebers auch in der Lehre eingesetzt werden soll bzw. darf, kann hier offen bleiben, da für eine solche Sonderkonstellation keine Anhaltspunkte gegeben sind. Das vom Antragsgegner vorgelegte Muster des für Drittmittelprojekte verwendeten Arbeitsvertrags nennt als Aufgabe nur die Mitarbeit bei einem bestimmten Drittmittelprojekt, so dass die Übernahme von Lehrtätigkeiten von dem Beschäftigten hiernach nicht verlangt werden könnte. Auch bei einer Finanzierung forschungsbezogener Drittmittelprojekte durch staatliche oder öffentliche Stellen besteht im Übrigen keine (verfassungs-) rechtliche Verpflichtung, den Drittmittelbediensteten zusätzliche Lehrtätigkeiten zu ermöglichen bzw. vorzuschreiben und damit die aus anderen Haushaltstiteln zu finanzierenden Ausbildungskapazitäten auszuweiten.

Dass als normative Grundlage für die Notwendigkeit des Dienstleistungsexports in den nicht zugeordneten Studiengängen auch die dortige Prüfungsordnung genügen kann, sofern sie die Teilnahme an medizinischen Lehrveranstaltungen zwingend voraussetzt, hat der Senat in früheren Entscheidungen ebenso bestätigt wie den Grundsatz, dass insoweit die Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen auch aus Sicht des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zwingend gesetzlich festgelegt werden müssen (BayVGH vom 25. 7. 2005 Az. 7 CE 05.10069). Die hiergegen von einzelnen Antragstellern erneut vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an dem bisherigen Rechtsstandpunkt. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass eine starre normative Festlegung der genannten Parameter im Bereich nicht zulassungsbeschränkter Fächer sachlich zwingend geboten und ungeachtet der auch dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit am ehesten geeignet wäre, einer verwaltungsgerichtlich nicht mehr kontrollierbaren "manipulativen Steuerung" des Dienstleistungsexports durch die Hochschulen entgegenzuwirken.

Durch die vorgelegten Vorlesungsverzeichnisse wird nachgewiesen, dass die beim Dienstleistungsexport Zahnmedizin angesetzten Veranstaltungen "Anatomie der Eingeweide (Histologie)" und "Neuroanatomie" ebenso wie die "Topographische Anatomie" im angegebenen Umfang in der Vergangenheit tatsächlich angeboten wurden. Dass hinsichtlich dieser Vorlesungen entsprechend den Vorgaben des Beispielstudienplans Gruppengrößen in Höhe von g = 80 angesetzt wurden, kann im Ergebnis nicht als kapazitätsmindernd beanstandet werden. Zwar werden die genannten Veranstaltungen zugleich auch für die Studenten der Humanmedizin angeboten, so dass es grundsätzlich geboten wäre, sie beim Dienstleistungsexport wie auch bei den Eigenleistungen der Vorklinik mit einer Gruppengröße von jeweils 270 zu berücksichtigen. Bei formal korrekter Berechnung müssten aber andererseits die Gruppengrößen für die beim Dienstleistungsexport Zahnmedizin angebotenen Praktika entsprechend dem Beispielstudienplan von bisher 20 auf 15 herabgesetzt werden, so dass sich insgesamt eine deutliche Erhöhung des Curricularwerts von 0,8800 auf 1,0346 ergäbe, durch den der geringfügig (von 1,8217 auf 1,8068) verminderte Eigenanteil der Vorklinik im Gesamtergebnis mehr als ausgeglichen würde.

Im Bereich des Exports an die Chemie wird zu Unrecht bezweifelt, dass es sich bei der "Einführung in das biochemische Praktikum" um ein mit einer Gruppengröße von g = 30 zu bewertendes Praktikum handelt. Wie der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert hat, richtet sich die Veranstaltung nur an die späteren Praktikumsteilnehmer, denen die praktisch durchzuführenden Arbeiten zunächst theoretisch erklärt werden. Hiernach handelt es sich nicht um eine Vorlesung, für die eine höhere Teilnehmerzahl anzusetzen wäre. Es kann daher offen bleiben, ob sich entsprechend dem Sachvortrag des Antragsgegners bei Zugrundelegung einer Veranstaltungsgröße von g = 119 (Zahl der Studienanfänger Chemie im SS 2004 und WS 2004/2005) überhaupt eine studienplatzrelevante Änderung ergeben würde, was angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Modellrechnung zweifelhaft erscheint.

Beim Dienstleistungsabzug im Fach Lehramt Sport sind nach der bisherigen Berechnung zwar zu Unrecht auch Lehranteile der außerplanmäßigen Professorin Dr. K. und des Privatdozenten Dr. M. berücksichtigt worden, obwohl beide nicht mit eigenem Deputat der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet sind. Wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf die Vorlesungsverzeichnisse des SS 2004 und des WS 2004/2005 sowie auf die Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) näher dargelegt hat, wurden aber tatsächlich in diesem Zeitraum - und damit einmal jährlich - auch nach Abzug der von den genannten Dozenten veranstalteten Vorlesungen insgesamt noch mehr zum Pflichtbereich gehörende spezielle Veranstaltungen mit teilweise höherem Curricularanteil angeboten als in der bisherigen Auflistung verzeichnet. Der in der Kapazitätsberechnung für den Dienstleistungsexport im Fach Lehramt Sport angesetzte Curricularwert von 0,1888 kann damit keinesfalls als überhöht angesehen werden; er müsste bei korrekter Berechnung sogar auf 0,2777 festgesetzt werden.

Dass beim Export für die Studiengänge Biologie Diplom und Biochemie Diplom die Seminare zur Biochemie jeweils mit einer Gruppengröße von g = 20 und nicht mit g = 30 angesetzt wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich insoweit um Pflichtveranstaltungen zur Vermittlung von Grundlagenwissen handelt, auf dem das weitere Studium aufbaut und bei dem etwaige Verständnislücken den Fortgang des Studiums insgesamt gefährden würden (vgl. bereits BayVGH vom 25. 7. 2005 Az. 7 CE 05.10069). Diese Besonderheit rechtfertigt es weiterhin, in den genannten Studiengängen die Seminare in kleineren Gruppen durchzuführen als in der Chemie (g = 30), wo die Biochemie nur ein Nebenfach im Wahlpflichtbereich darstellt, oder in der Zahnmedizin (g = 25), wo zur Einhaltung der vorgegebenen Curricularfremdanteile die Gruppengrößen für die importierten Seminare und Praktika mit etwas höheren Werten angesetzt werden mussten.

Soweit einzelne Antragsteller dargelegt haben, beim Import aus anderen Lehreinheiten sei die Lehrveranstaltung "Vorlesung Physik" zu Unrecht mit nur drei statt vier Stunden angesetzt worden, so dass sich statt 0,5893 insgesamt ein Curricularfremdanteil von 0,5948 ergebe, hat dem der Antragsgegner zwar nicht widersprochen. Er hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass ungeachtet der genannten Erhöhung in jedem Fall der in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgesetzte Curricularnormwert von 2,42 für den vorklinischen Teil der Humanmedizin eingehalten wird. Damit können sich hieraus ebenso wie schon aus den anderen vorgenannten Einwänden keine positiven Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität ergeben.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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