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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 7 CE 08.10610
Rechtsgebiete: LUFV


Vorschriften:

LUFV § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 08.10610

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Julius-Maximilians Universität Würzburg für das SS 2008 (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juni 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 29. September 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität Würzburg nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2008. Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber hat die Universität für das erste Fachsemester auf 130 festgesetzt (Satzung v. 29.6.2007, http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-11).

Mit Bescheid vom 1. April 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen ab. Hierzu wurde ausgeführt, dass sich bezüglich der Universität Würzburg der Rang des Antragstellers auf 1453 und der Grenzrang auf 312 beliefen.

Der Antragsteller ließ daraufhin beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage auf Zulassung zum Studium erheben und zugleich gemäß § 123 VwGO beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität, hilfsweise außerhalb dieser Kapazität zuzulassen.

Der Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen sei rechtswidrig, da beim Antragsteller, der eine Abiturnote eines bayerischen Gymnasiums von 1,8 und eine Wartezeit von einem Semester aufweise, nach der Hochschulzulassungssatzung der Universität Würzburg nicht die sehr guten Leistungen in den Fächern Griechisch und Latein berücksichtigt worden seien. Bezüglich einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität habe der Antragsteller am 3. April 2008 bei der Universität einen Antrag gestellt, der als Anlage A 5 beigefügt sei.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2008 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag ab.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt zusätzlich hilfsweise die Zurückweisung an das Verwaltungsgericht.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung fehlerhaft wäre.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die für das Auswahlverfahren der Hochschulen maßgeblichen Regelungen in der Hochschulzulassungssatzung der Universität Würzburg vom 22. Mai 2007 rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Entscheidung, neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nur solche Bonuspunkte anzusetzen, die sich aus den Einzelnoten der Fächer Mathematik, Physik, Biologie und Chemie errechnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die genannten Fächer sind angesichts der Ausbildungsschwerpunkte im vorklinischen Studienabschnitt geeignet, über die fachspezifische Eignung besonderen Aufschluss zu geben. Demgegenüber bestand schon wegen des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers (Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 HZG) keine zwingende Verpflichtung, auch die Einzelnoten der Fächer Griechisch und Latein in die Bonusberechnung miteinzubeziehen, zumal sich damit eine fachspezifische Eignung des Bewerbers für das Studium der Humanmedizin allenfalls für einen untergeordneten Teil des Anforderungsprofils feststellen lässt. Die vergleichsweise geringe Bedeutung dieser beiden Sprachen für die medizinische Ausbildung hat die Universität durch den Hinweis auf den Zeitanteil für den Kursus der medizinischen Terminologie (1,5 SWS) im Vergleich zum Gesamtumfang von 13 SWS für die naturwissenschaftlichen Kurse plausibel dargelegt. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die sich auf allgemeine Ausführungen zum hohen Wert einer humanistischen Bildung beschränken, ohne deren fachspezifischen Aussagegehalt für das Medizinstudium näher zu begründen, kann die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Es besteht auch keine Verpflichtung, für Bewerber mit solchen schulischen Ausbildungsschwerpunkten eine Härteklausel einzuführen, da keine zwingenden Gründe dafür bestehen, sie den Bewerbern mit nachgewiesenen Stärken in den naturwissenschaftlichen Fächern gleichzustellen.

b) Der Antrag kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als er sich auf eine Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten richtet. Dabei kann dahinstehen, ob durch die im Beschwerdeverfahren nachgeholte Übersendung eines an die Universität gerichteten Antragsschreibens vom 3. April 2008 der erforderliche Anordnungsgrund nunmehr glaubhaft gemacht worden ist, obwohl der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung den Zugang dieses Schreibens weiterhin bestreitet. Selbst wenn dieses Hindernis nunmehr ausgeräumt sein sollte, könnte sich daraus allein weder ein Anspruch auf vorläufigen Zugang zum Hochschulstudium ergeben noch bestünde Anlass für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Nachdem im erstinstanzlichen Beschluss der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ausdrücklich auch aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt worden ist, müsste der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen diese Entscheidung abzuändern ist. In dem bloßen Verweis auf einen dem Beschwerdegericht nicht vorgelegten Schriftsatz vom 7. Mai 2008 in einem nicht näher bezeichneten "Leitverfahren" und auf die dort u. a. gerügten unzulässigen Lehrdeputatsabzüge "für 3 oder 4 Strahlenschutzbeauftragte" wird eine Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht in der geforderten Weise substantiiert geltend gemacht. Im Übrigen hat sich der Senat, wie dem Antragstellervertreter aus dem Beschluss vom 11. August 2008 in den Parallelverfahren Az. 7 CE 08.10616 u.a. bekannt ist, mit entsprechenden Einwänden gegen die seit langem bestehenden Lehrdeputatsverminderungen für das Sommersemester 2008 nochmals beschäftigt und die genannten Maßnahmen wie in früheren Jahren erneut gebilligt. Auch im vorliegenden Verfahren kann daher nichts anderes gelten, jedenfalls solange der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorbringt.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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