Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 7 CE 08.10641
Rechtsgebiete: HZV, BayHSchPG, LUFV


Vorschriften:

HZV § 43
HZV § 44 Abs. 3
HZV § 45 Abs. 1
HZV § 46
HZV § 48 Abs. 1
BayHSchPG Art. 9
LUFV § 2 Abs. 2
LUFV § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 08.10641 u.a.

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg im Sommersemester 2008 (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juni 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, erstes Fachsemester, an der Universität Würzburg nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2008. Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber ist für das erste Fachsemester auf 130 festgesetzt worden; nach einer von der Universität dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung waren am 27. Mai 2008 im ersten Fachsemester 132 Studienplätze vergeben.

Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Sie haben beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg im 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2008 vorläufig zuzulassen.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2008 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg die Anträge ab.

Mit den hiergegen erhobenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung fehlerhaft wäre.

a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, bei der Unterrichtung der Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt müssten "auch Pathologen und sonstige Kliniker" eingesetzt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Forderung in der angegriffenen Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt und ist unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Antragsgegners vom 16. Mai und 17. Juni 2008 in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass klinische Lehrpersonen mangels der hierfür erforderlichen fachlichen Qualifikation nicht in der Lehre der klassischen vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie eingesetzt werden können. Diese Annahme wird nicht in Frage gestellt durch den Umstand, dass bestimmte Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten im Sommersemester 2008 Veranstaltungen mit Titeln wie "Pathologisch-anatomische Demonstration" oder "Demonstration (Makroskopie und Histologie) aktueller klinisch interessanter Fälle" angeboten haben. Zwar lassen diese Bezeichnungen gewisse fachliche Bezüge zu dem für das vorklinische Studium zentralen Unterrichtsfach Anatomie erkennen. Hieraus allein kann aber noch nicht geschlossen werden, dass die betreffenden Dozenten entgegen der Auskunft der Hochschule und ungeachtet der fehlenden Lehrbefugnis hinreichend in der Lage sein müssten, "in den Lehrveranstaltungen der Anatomie in der Vorklinik tätig zu sein". Die im klinischen Lehrprogramm angebotenen Veranstaltungen betreffen erkennbar nur abgegrenzte Teilgebiete der Anatomie und fordern daher auch von den jeweiligen Dozenten kein die ganze Breite dieses Faches abdeckendes Wissen, wie es aber für eine erfolgreiche Vermittlung des vorklinischen Fachs Anatomie gefordert werden muss.

Über das Fehlen der nötigen individuellen Qualifikation in den vorklinischen Fächern kann auch nicht einfach mit der Begründung hinweggegangen werden, es gehe nicht um die Übernahme einer ganzen Lehrveranstaltung, sondern nur um das Abdecken einzelner Themengebiete. Abgesehen davon, dass die betreffenden Dozenten nach geltendem Recht (Art. 9 BayHSchPG; §§ 2 ff. LUFV) wohl keiner dienstrechtlichen Verpflichtung zur Abhaltung gemeinsamer Lehrveranstaltungen unterliegen, ist auch nicht konkret erkennbar, inwiefern sich das einheitliche Fach Anatomie unter didaktischen Gesichtspunkten sinnvoll auf verschiedene Lehrpersonen mit unterschiedlicher fachlicher Qualifikation aufteilen ließe. Der pauschale Hinweis der Antragsteller auf das "Vorbild" der integrierten Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO geht insoweit ins Leere, da es dort um eine Verzahnung vorklinischer und klinischer Lehrinhalte geht und nicht wie im Falle der Anatomie nur um die Vermittlung vorklinischen Basiswissens.

Da für eine Einbindung von klinischem Lehrpersonal in die vorklinische Ausbildung aus den vorgenannten Gründen schon die qualifikationsmäßigen Voraussetzungen fehlen, kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung über den Umfang der bisher ungenutzten personellen Kapazitäten in den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin nicht mehr entscheidend an. Angesichts des diesbezüglichen Sachaufklärungsverlangens und der weitreichenden Folgerungen, die die Antragsteller aus der (behaupteten) Nichterfüllung der Lehrdeputate in der Klinik glauben ziehen zu können, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst eine für die Vermittlung vorklinischer Inhalte hinreichend qualifizierte Lehrperson aus der Klinik nicht ohne weiteres mit einem fiktiven Stundenanteil dem vorklinischen Lehrangebot hinzugerechnet werden könnte. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 ausgeführt hat, lässt sich aus den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung bzw. nunmehr der Hochschulzulassungsverordnung keine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik in einem bezifferbaren Umfang ableiten (Az. 7 CE 08.10255); selbst die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung nicht etwa zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (so bereits BayVGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734). Diese Rechtsauffassung wird - soweit ersichtlich - auch von allen anderen mit dieser Frage bisher befassten Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen vertreten (vgl. OVG LSA vom 29.5.2008 Az. 3 N 145/08; vom 26.7.2007 Az. 3 N 187/06; OVG Saarl vom 1.8.2007 Az. 3 B 53/07.NC u.a.; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 8 MM 2697/06.W6; VGH BW vom 2.5.2007 Az. NC 9 S 105/06; vom 24.8.2005 Az. NC 9 S 29/05; OVG NW vom 12.2.2007 Az. 13 C 1/07).

Die Frage, ob bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität im vorklinischen Studienabschnitt auch klinisches Lehrpersonal zu berücksichtigen ist, beantwortet sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vorrangig nach den dienstrechtlichen Vorschriften der § 2 Abs. 2 und § 8 LUFV oder nach den individualvertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Dozenten, sondern nach den einschlägigen Normen des Kapazitätsrechts. Danach ist von der Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers auszugehen, den Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV) und zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 44 Abs. 3 Satz 2 HZV). Die Berechnung des Lehrangebots anhand der personellen Ausstattung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1, § 43 HZV) erfolgt dergestalt, dass alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen sind, wobei sich die Einzelheiten der Stellenzuordnung für die medizinischen Fächer aus der Anlage 6 zur HZV ergeben (§ 45 Abs. 1 HZV). Hiernach sind in die Kapazitätsberechnung für den vorklinischen Studienabschnitt unmittelbar nur die zur Lehreinheit Vorklinik gehörenden Stellen mit ihrem jeweiligen Lehrdeputat einzubeziehen (§ 46 HZV). Der Import von Dienstleistungen aus anderen Lehreinheiten wird dagegen nicht abstrakt stellenbezogen erfasst, sondern geht in den Curricularanteil als Fremdanteil insoweit ein, als solche Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Kapazitätsrechtlich wird dabei nicht zwischen Dienstleistungen aus den medizinischen Lehreinheiten und aus anderen nicht zugeordneten Studiengängen unterschieden (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 HZV).

Auch wenn es aus Sicht der Studierenden um denselben Studiengang geht, besteht danach für den Einsatz von klinischem Lehrpersonal im vorklinischen Studienabschnitt aus kapazitätsrechtlicher Sicht keine weitergehende Verpflichtung als im Falle eines möglichen Dienstleistungsimports aus einem völlig anderen (zulassungsbeschränkten oder zulassungsfreien) Fach. Eine prinzipielle Rechtspflicht zur Erbringung lehreinheitsübergreifender Dienstleistungen dürfte nach § 48 Abs. 1 HZV nur anzunehmen sein, soweit einzelne in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene (Pflicht-) Lehrveranstaltungen aufgrund ihres speziellen Inhalts von der betreffenden Lehreinheit nicht selbst angeboten werden können. Dagegen unterliegen die einer anderen Lehreinheit zugeordneten Stelleninhaber, selbst wenn sie ihr Deputat noch nicht voll erfüllt haben, keiner zwingenden kapazitätsrechtlichen Verpflichtung, durch zusätzliches Tätigwerden in einem anderen (zulassungsbeschränkten) Fach die dortige Ausbildungskapazität rein quantitativ über das bisherige Maß hinaus zu erhöhen. Ein solches personelles Auffüllungsgebot würde die von den zuständigen Hochschulorganen eigenverantwortlich zu treffende Organisationsentscheidung über die Stellenausstattung der einzelnen Lehreinheiten unterlaufen (vgl. HessVGH a.a.O.). Auch die dienstrechtliche Pflicht, bei unzureichender Auslastung innerhalb des eigenen Fachs zusätzliche Lehrtätigkeiten - soweit möglich und zumutbar - in verwandten Fachgebieten zu erbringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LUFV), besteht nur gegenüber dem Dienstherrn und hat keine unmittelbar kapazitätsrechtliche Wirkung (vgl. OVG NW a.a.O.).

Für die vorklinische Kapazitätsberechnung beachtlich könnte eine fortdauernde Nichterfüllung der regulären Lehrverpflichtungen im klinischen Bereich allerdings sein, wenn daraus die Absicht der zuständigen Hochschulorgane erkennbar würde, durch ungleichgewichtige Stellenverteilung die Zahl der zugelassenen Studienbewerber abzusenken oder möglichst klein zu halten (vgl. VGH BW vom 2.5.2007 Az. NC 9 S 105/06). Dafür fehlt es hier aber an hinreichenden Anhaltspunkten. In dem allgemeinen Befund, dass - nach den Berechnungen der Antragsteller - die personelle Ausbildungskapazität in der Klinik etwa fünfmal so hoch ist wie in der Vorklinik und daher eine vollständige Erfüllung der Lehrverpflichtung im Regelfall ausscheidet, liegt allein noch kein Indiz für einen Missbrauch der Organisationsbefugnisse bei der Stellenplanung. Angesichts des Umstands, dass wegen des in höheren Semestern unstreitig bestehenden patientenbezogenen Engpasses nur eine ähnlich geringe Zahl wie in den Eingangssemestern das Studium weiterführen kann, war eine Umverteilung der personellen Ausbildungskapazitäten von der Klinik in die Vorklinik nicht zwingend geboten. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die von den Antragstellern speziell erwähnten Lehrpersonen des Pathologischen Instituts (Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin) durchweg ihre Lehrverpflichtung im Fach Pathologie erfüllen, so dass sich jedenfalls für sie die Frage eines Einsatzes in verwandten Fachgebieten derzeit nicht stellt.

b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die in den Kapazitätsunterlagen aufgelisteten Deputatsreduzierungen als zulässig und kapazitätsrechtlich verbindlich anerkannt. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Bedenken sind unbegründet, wie der Senat bereits in zahlreichen früheren Entscheidungen dargelegt hat (vgl. BayVGH vom 4. 8. 2008 Az. 7 CE 08.10544 u.a.).

Die sachlichen Voraussetzungen für die bereits 1988 bzw. 1990 für Herrn Prof. Dr. H. (2 SWS) und Frau Dr. H. (9 SWS) ausgesprochenen Deputatsermäßigungen liegen nach dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der Universität vom 19. Mai 2008 weiterhin vor. Der Senat ist bereits in den das Sommersemester 2002 betreffenden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss vom 20.1.2003 Az. 7 CE 02.10033 u.a.) nach Vorlage aller Unterlagen über Beschäftigungsverhältnisse und Lehrverpflichtungen einschließlich der Begründungen zu den jeweiligen Deputatsermäßigungen zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Reduzierungen nicht zu beanstanden sind (vgl. auch Beschlüsse vom 12.5.2003 Az. 7 CE 03.10007, vom 23.5.2005 Az. 7 CE 05.10175). An dieser Einschätzung wird festgehalten. Der Umstand, dass die von Herrn Prof. Dr. H. übernommene Betreuung technischer Großgeräte nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich eines in der Vorklinik tätigen Professors gerechnet werden kann, zwingt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dazu, für ihn eine neue Stelle im Bereich der Klinik zu schaffen und seine bisherige Stelle am Lehrstuhl für physiologische Chemie II voll der Lehre zu widmen. Der vorliegenden Besonderheit kann vielmehr durch Anwendung des dienstrechtlichen Instruments der Deputatsverminderung Rechnung getragen werden.

Auch die völlige Freistellung der wissenschaftlichen Angestellten Frau Dr. H. von jeder Lehrtätigkeit wegen ihrer bereits bei Abschluss des Dienstvertrags festgelegten Aufgaben im Bereich der Forschung und der Betreuung mehrerer Großgeräte ist nach wie vor gerechtfertigt. Die genannte Mitarbeiterin gehört aufgrund ihres speziellen Tätigkeitsfelds nicht zu den - prinzipiell lehrverpflichteten - Hochschullehrern, sondern übt seit Beginn ihrer Tätigkeit eine Sonderfunktion aus. Die Rechtmäßigkeit und kapazitätsrechtliche Beachtlichkeit der Deputatsreduzierung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der übernommenen Aufgabe um die Betreuung eines durch Drittmittel (der DFG) finanzierten Großgeräts handelt. Angesichts der vorliegenden Umstände kann davon ausgegangen werden, dass ohne diese spezielle Zweckbestimmung die genannte Planstelle nicht geschaffen worden wäre. Insofern lässt sich hier nicht erkennen, dass durch den Einsatz von Frau Dr. H. im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule beeinträchtigt würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zeitintensive Betreuung der Großgeräte ebenso gut von hinreichend qualifiziertem wissenschaftlichem Personal aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin hätte übernommen werden können mit der Folge, dass sich die Deputatsermäßigung nicht unmittelbar kapazitätssenkend ausgewirkt hätte (vgl. BayVGH vom 29.7.2008 Az. 7 CE 08.10554).

c) Soweit die Antragsteller Bedenken gegen die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen erheben und in diesem Zusammenhang insbesondere die Zulassung von Studierenden in höheren Fachsemestern über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus kritisieren, ist auf die jüngst ergangene Entscheidung des Senats zu der gleichartigen Problematik im Fach Zahnmedizin zu verweisen (BayVGH vom 7.10.2008 Az. 7 CE 08.10612). Danach muss ein solcher (satzungswidriger) Zuwachs bei der Schwundprognose nur dann außer Betracht bleiben, wenn darin lediglich eine vorübergehende Sonderentwicklung liegt, mit deren Fortsetzung nicht gerechnet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Hochschule wie auch im vorliegenden Fall im Studiengang Humanmedizin an einer solchen Zulassungspraxis erkennbar bis auf weiteres festzuhalten gedenkt. Unter diesen Umständen dürfen, da auch keine Anzeichen für eine Missbrauchsabsicht bestehen, die bisherigen Zulassungszahlen in die Schwundprognose eingehen in der Erwartung, dass zur möglichst vollständigen Auslastung der rechnerischen Gesamtkapazität des Studiengangs auch künftig in den höheren Fachsemestern über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus zusätzliche Studierende aufgenommen werden (näher BayVGH a.a.O.).

Nachdem somit unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Fehler in der vorliegenden Kapazitätsberechnung erkennbar sind, bleiben die Beschwerden der Antragsteller insgesamt ohne Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück