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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2009
Aktenzeichen: 7 CE 09.10352
Rechtsgebiete: HZV


Vorschriften:

HZV § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CE 09.10352 u.a.

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München im WS 2008/2009 (Anträge nach § 123 VwGO); hier: Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann

ohne mündliche Verhandlung am 24. August 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2009 werden abgeändert.

III. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010 diejenigen Antragsteller bzw. Antragstellerinnen zuzulassen,

a. die in einem von der Universität bis zum 31. August 2009 durchzuführenden gemeinsamen Losverfahren unter Beteiligung aller Antragsteller und Antragstellerinnen, die in der diesem Beschluss als Anlage beigefügten "Verlosungsliste 1" genannt sind, die Rangplätze 1 bis 46 erzielen und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen

b. die in einem weiteren von der Universität bis zum 31. August 2009 durchzuführenden gemeinsamen Losverfahren unter Beteiligung aller Antragsteller und Antragstellerinnen, die in der diesem Beschluss als Anlage beigefügten "Verlosungsliste 2" genannt sind, die Rangplätze 1 bis 9 erzielen und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen.

Soweit die nach a) und b) zu vergebenden Studienplätze nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Losergebnisse durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen werden, sind sie unverzüglich an die nach den Verlosungen rangnächste Person zu vergeben.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

IV. Die Kosten der Verfahren beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2008/2009 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im ersten Fachsemester. Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass mit der in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten Zahl von Studienanfängern (777) die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft sei.

Mit Beschlüssen vom 31. März 2009 verpflichtete das Verwaltungsgericht München den Antragsgegner unter Zugrundelegung einer Zahl von 799 bereits immatrikulierten Studenten im ersten Fachsemester (Stand: 29.1.2009) zur Vergabe weiterer 16 Studienplätze im Losverfahren und lehnte die Eilanträge der Antragsteller im Übrigen ab.

Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Antragsteller, die im erstinstanzlichen Losverfahren nicht zum Zuge gekommen sind, mit den vorliegenden Beschwerden. Sie beantragen sinngemäß, den Antragsgegner unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen zu verpflichten, die Antragsteller zum Wintersemester 2008/2009 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind zulässig und teilweise begründet. Die Antragsteller können zwar keine unmittelbare Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 verlangen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich aber, dass in dem streitgegenständlichen Semester über die tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden war, so dass die entsprechende Zahl von Studienplätzen unter den Antragstellern der vorliegenden Verfahren und derjenigen parallel anhängigen Beschwerdeverfahren, in denen fristgerecht dieselben Gründe vorgetragen worden sind, im Wege der Verlosung zu verteilen sind.

a) Keinen Erfolg haben die Antragsteller allerdings mit ihren Einwänden gegen die Berechnung des Lehrdeputats der Akademischen Oberräte auf Zeit. Der Umstand, dass bei dieser Gruppe von Bediensteten nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) auch die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren oder Professorinnen an Universitäten (Art. 7 Abs. 1 BayHSchPG) nachgewiesen werden müssen, zwingt den Verordnungsgeber nicht dazu, die Akademischen Oberräte auf Zeit hinsichtlich des Umfangs ihrer Lehrverpflichtung den Professoren und Professorinnen gleichzustellen und demgemäß das Lehrdeputat ebenfalls auf 9 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche festzulegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV).

Allen nur befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen obliegen, wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift zu Art. 22 BayHSchPG ergibt, neben den allgemeinen wissenschaftlichen Dienstleistungen auch spezielle "Weiterbildungsaufgaben". Ihnen soll daher im Rahmen ihrer Dienstaufgaben gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG "ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden". Dies gilt uneingeschränkt auch für die ebenfalls noch zum wissenschaftlichen Nachwuchs zählenden Akademischen Oberräte auf Zeit, die während ihrer maximal vierjährigen Tätigkeit (Art. 22 Abs. 5 Satz 1 BayHSchPG) eigene Forschungsschwerpunkte setzen und mit entsprechenden Publikationen die Möglichkeit erhalten sollen, sich erfolgreich um freiwerdende Professorenstellen zu bewerben. Dass der Verordnungsgeber diesem besonderen Qualifizierungsbedarf bei der Festlegung der Mindestdeputate Rechnung getragen und die den Akademischen Oberräten auf Zeit obliegende Lehrverpflichtung auf 7 Lehrveranstaltungsstunden begrenzt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV), ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Privilegierung der Akademischen Oberräte auf Zeit gegenüber den sonstigen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis, die jeweils 10 Lehrveranstaltungsstunden zu übernehmen haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV), ist sachlich gerechtfertigt, da es sich bei dem letztgenannten Personenkreis jeweils um Lebenszeitbeamte handelt, bei denen die persönliche Weiterqualifizierung nicht mit gleicher Dringlichkeit im Vordergrund steht. Ob gegen das Rechtsinstitut der Akademischen Oberräte auf Zeit prinzipielle verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, kann entgegen der Auffassung der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Selbst eine etwaige Nichtigkeit der zugrunde liegenden dienstrechtlichen Bestimmungen hätte nicht zur Folge, dass sich die von den betreffenden Bediensteten zu erfüllende Dienstverpflichtung unmittelbar auf 9 oder 10 statt der bisher festgesetzten 7 Lehrveranstaltungsstunden erhöhen würde.

b) Die Antragsteller machen aber zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht eine Reihe von Stellenkürzungen akzeptiert hat, für die keine den kapazitätsrechtlichen Anforderungen entsprechende Einzelabwägung vorliegt.

Stellenkürzungen in zulassungsbeschränkten Studienfächern unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das der Hochschulverwaltung auch im Rahmen personeller und organisatorischer Maßnahmen gerichtlich überprüfbare Schranken setzt. Erforderlich ist danach nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe für die getroffene Maßnahme, sondern auch eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 526; BayVGH vom 15.10.2001 Az. 7 CE 01.10005; vom 12.7.2007 Az. 7 CE 07.10206). Die kapazitätsvermindernde Maßnahme ist fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen zwar grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren bzw. gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht (OVG Hamburg vom 26.3.1999 NVwZ-RR 2000, 219/222). Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der zulassungsbeschränkten Fächer für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenstreichungen sprechenden Gründe (OVG Berlin vom 25.9.1996 WissR 1997, 79/81).

In der Lehreinheit Vorklinik der LMU sind nach Angaben des Antragsgegners zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung in den Studienjahren 2005/2006 bis 2008/2009 insgesamt 12 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 85,5 Semesterwochenstunden (SWS) eingespart worden (7x9 SWS, 4x5 SWS, 1x2,5 SWS). Für sieben dieser Stelleneinzüge (120041, 120043, 120049, 400359, 400094, 400402, 120035 und 400396) lässt sich in den Behördenakten kein Nachweis für eine einzelfallbezogene Begründung finden, so dass die betreffenden Einsparmaßnahmen bei der Kapazitätsberechnung von vornherein außer Betracht bleiben müssen; der hier anzunehmende völlige Abwägungsausfall ließe sich während des laufenden Studienjahres auch nicht mehr durch Nachschieben ergänzender Erwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) rückwirkend "heilen" (zu dieser prinzipiellen Möglichkeit s. BayVGH vom 21.7.2009 Az. 7 CE 09.10096 u.a.).

Zu den übrigen fünf Stelleneinzügen (120039, 100090, 100370, 120035, 400046) hat die LMU zwar mit Schreiben vom 6. März 2009 Abwägungsvorgänge vorgelegt, die sich auf Sitzungen des Präsidiums vom 5. Dezember 2007 und vom 29. Oktober 2008 beziehen. Auch diese Unterlagen lassen aber nicht erkennen, dass eine auf die einzelne Stelle bezogene Abwägung des Für und Wider der Stelleneinsparungen auf der Grundlage einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung stattgefunden hat. Bei den beiden Professorenstellen, deren Einzug bereits am 5. Dezember 2007 beschlossen wurde (120039, 100090), wird in der Begründung nicht einmal angegeben, in welchem Umfang sich die Lehrkapazität durch den Stellenabbau voraussichtlich verringern wird. Für die mit nachträglichem Beschluss vom 29. Oktober 2008 eingezogenen Stellen wird diese unmittelbare kapazitätsrechtliche Folge immerhin ausdrücklich beziffert (9,3 bzw. 5,1 Studienplätze je Professoren- bzw. Assistentenstelle). Auch hier werden aber die einzelnen Sparmaßnahmen nur pauschal und formelhaft damit begründet, dass der Stelleneinzug vertretbar sei, weil an dem jeweiligen Institut noch ausreichend weitere Stellen vorhanden seien, um Forschung und Lehre nach Vorgaben der ÄAppO grundsätzlich aufrecht erhalten zu können; das Ziel der Haushaltskonsolidierung stelle gegenüber dem Zulassungsanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein überwiegendes Gemeinwohlinteresse dar. Diese allgemeinen Erwägungen lassen nicht erkennen, dass sich die LMU bei der Umsetzung der haushaltsrechtlich global vorgegebenen Sparziele bemüht hätte, Kapazitätseinschränkungen im zulassungsbeschränkten Fach Humanmedizin möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten.

Die Universität war zwar nicht verpflichtet, die sog. harten NC-Fächer von dem geforderten Stellenabbau von vornherein vollständig auszunehmen (vgl. BayVGH vom 12.7.2007 Az. 7 CE 07.1020). Eine kapazitätsschonende Umsetzung der haushaltsrechtlichen Vorgabe verlangte aber, dass unmittelbar kapazitätsrelevante (i. d. R. wissenschaftliche) Stellen nur eingezogen wurden, wenn sich das für den Studiengang ermessensfehlerfrei festgelegte quantitative Sparziel nicht schon durch den Einzug sonstiger (nicht-wissenschaftlicher) Stellen erreichen ließ. Ob dies hier der Fall war, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, da diese - trotz entsprechender Hinweise in der Senatsentscheidung vom 12. Juli 2007 (a.a.O.) - weder ein Gesamtkonzept für den Stellenabbau im Fach Humanmedizin noch eine Auflistung aller im fraglichen Zeitraum für einen Einzug prinzipiell in Frage kommenden Stellen enthalten.

Nach wie vor unklar ist auch, ob bei der Entscheidung über Einsparungen in dem aus drei Lehreinheiten bestehenden Studiengang Humanmedizin (§ 44 Abs. 3 Satz 2 HZV) eine interne Lastenverteilung stattgefunden hat, die dem grundrechtsgeschützten Interesse der Studienbewerber an der Erhaltung der bisher bestehenden Ausbildungskapazitäten angemessen Rechnung trägt. Da sich mögliche Stellenkürzungen im klinischen Teil des Studiums wegen des dortigen patientenbezogenen Engpasses nicht bzw. erst bei einem sehr viel größerem Umfang auf die Zahl der in den jeweiligen Semestern verfügbaren Studienplätze auswirken, müssen die zuständigen Organe grundsätzlich bestrebt sein, die vom Studiengang Humanmedizin geforderte Personaleinsparung in den klinischen Teil zu verlagern, sofern dem keine überwiegenden Sachgründe entgegenstehen. Die Lehreinheit vorklinische Medizin muss von kapazitätsrechtlich wirksamen Stellenkürzungen grundsätzlich verschont bleiben, solange in den Lehreinheiten klinisch-theoretische und klinisch-praktische Medizin nach deren bisheriger Personalausstattung ein wegen des Patientenengpasses nicht voll ausgenutztes Gesamtlehrdeputat zur Verfügung steht, das für Einsparungen in gleicher Weise in Betracht kommt (vgl. HessVGH vom 27.10.1998 WissR 1999, 88). Auch zu diesem Aspekt, der ebenfalls schon in der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2007 (Az. 7 CE 07.10206) angesprochen wurde, finden sich in den von der LMU vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2007 und 2008 keinerlei Ausführungen. Der Antragsgegner hat insbesondere nicht offengelegt, ob und in welchem Umfang es im Bereich der klinisch-praktischen Stellen haushaltsrechtlich begründete Sparmaßnahmen gegeben hat. Dass die Universitätsklinik wegen der bei ihr bestehenden besonderen Finanzierungsstruktur von den globalen haushaltsrechtlichen Sparvorgaben von vornherein ausgenommen sein könnte, erscheint zwar aufgrund anderweitiger Erfahrungen als nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 27.7.2006 Az. 7 CE 06.10037; HessVGH vom 27.10.1998 WissR 1999, 88); eine solche Sondersituation ist aber bislang nicht geltend gemacht worden und kann daher auch nicht ohne weiteres unterstellt werden.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nicht nur die ohne (nachweisbare) Abwägung eingezogenen sieben Stellen, sondern auch die aufgrund der Präsidiumsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 und vom 29. Oktober 2008 eingezogenen weiteren fünf Stellen aus kapazitätsrechtlicher Sicht als einstweilen fortbestehend angesehen werden müssen. Dabei ist allerdings für das hier streitgegenständliche Studienjahr 2008/2009 zu berücksichtigen, dass zwei der für den Einzug vorgesehenen Stellen (120035: 9 SWS; 400396: 5 SWS) in dem der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2008/2009 zugrunde gelegten Stellenplan tatsächlich noch enthalten sind (Nr. 120035 als Professorenstelle in der Anatomie, Nr. 400396 als Assistentenstelle in der Biochemie), so dass hierfür derzeit noch keine fiktiven Lehrdeputate hinzugerechnet werden müssen.

Das in der Kapazitätsberechnung der LMU für die Vorklinik angegebene Angebot an Deputatsstunden von 787,17 erhöht sich durch die Hinzurechnung der Deputate für die zehn eingesparten Stellen 120041, 120043, 120049, 400359, 400094, 400402, 120039, 100090, 100370, 400046 um (6x9 + 3x5 + 1x2,5=) 71,5 Stunden auf 858,67, so dass sich zusammen mit den Lehrauftragsstunden (18,5345) ein unbereinigtes Lehrangebot von 877,2045 ergibt. Für eine noch weitergehende Anhebung des Gesamtlehrdeputats sind keine Gründe ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen 31. März 2009 bei der Gruppe der Professoren Bedenken gegen die Umwandlung der durch Ausscheiden der Stelleninhaber freigewordenen bisherigen C2-Stellen (alter Art) in C1-Stellen geäußert hat, kann dem nicht gefolgt werden. Nachdem die früheren C2-Stellen, die hinsichtlich des individuellen Lehrdeputats Professoren gleichgesetzt wurden und daher ein Lehrdeputat von 9 SWS rechtfertigten, schon seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2542) nur noch als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter vergeben werden konnten, durfte die Hochschule für diese Stellen ab der jeweiligen Neubesetzung das für wissenschaftliche Assistenten bzw. Akademische Räte auf Zeit geltende Lehrdeputat von 5 SWS ansetzen (vgl. BayVGH vom 7.8.2003 Az. 7 CE 03.10023).

Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 877,2045 ergibt sich bei einem - vom Verwaltungsgericht bereits von 53,9721 auf 52,6871 herabgesetzten - Dienstleistungsbedarf für die Lehreinheit Zahnmedizin ein bereinigtes Lehrangebot von 824,5174. Hieraus errechnet sich bei einem Curriculareigenanteil von 1,9561 eine jährliche Aufnahmekapazität von ([824,5174 x 2] :1,9561 =) 843,02172, so dass sich bereits auf der Grundlage des von der LMU angesetzten - von den Antragstellern allerdings zu Recht beanstandeten (s.u.) - Schwundausgleichsfaktors von 0,9908 eine Gesamtzahl von 850,84953 aufgerundet 851 Studienplätzen ergibt. Da nach der von der LMU vorgelegten Bestandsstatistik vom 12. Januar 2009 insgesamt 789 Studenten im ersten Fachsemester eingeschrieben waren (die in den erstinstanzlichen Beschlüssen genannte Zahl von 799 entsprach nach Auskunft des Antragsgegners nicht dem aktuellen Stand zum Ende des Semesters) und aufgrund des vom Verwaltungsgericht angeordneten Losverfahrens mittlerweile weitere 16 Studienplätze vergeben wurden, sind unter allen Antragstellern der vorliegenden und der parallel anhängigen Beschwerdeverfahren, die sich auf die kapazitätsrechtliche Unwirksamkeit der Stelleneinsparungen berufen haben, weitere 46 Studienplätze im Wege der Verlosung zu verteilen. Die Teilnehmer dieses Losverfahrens sind, geordnet nach den jeweiligen Bevollmächtigten, in der diesem Beschluss als Anlage beigefügten "Verlosungsliste 1" verzeichnet.

c) Soweit die Antragsteller den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik am CNW in Höhe von 1,9561 kritisieren, ergeben sich daraus - soweit die damit verbundenen Fragen in den vorliegenden Eilverfahren aufklärbar sind - keine durchgreifenden Bedenken gegen die vorliegende Kapazitätsberechnung.

Die Vermutung der Antragsteller, wegen fehlerhafter Nichtberücksichtigung der Curricularanteile einzelner klinischer Bestandteile der Seminare mit klinischem Bezug (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) ergebe sich ein zu hoher klinischer Eigenanteil, lässt sich angesichts der von der LMU im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auflistung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen nicht bestätigen. Nach dieser Auflistung, die die für das Studienjahr 2003/2004 gefertigt worden ist und ersichtlich auch den späteren Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt worden ist, werden insgesamt neun Lehrveranstaltungen, darunter zwei der insgesamt sechs Seminare mit klinischem Bezug, von klinischem Lehrpersonal bzw. mit dessen Beteiligung durchgeführt. Aus den CNW-Werten der einzelnen Lehrveranstaltungen errechnet sich danach ein klinischer Anteil von insgesamt 0,2505 (in der Kapazitätsberechnung wurde - zieht man den TU-Anteil von 0,0414 ab - sogar ein noch etwas höherer Anteil von 0,2506 angesetzt). Für die Vorklinik ergibt sich aus der Summe der für die einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechend den jeweiligen Stundenanteilen errechneten Curriculareinzelwerte der von der LMU angesetzte Curricularanteil von 1,9561. Inwiefern diese Daten widersprüchlich, unplausibel oder realitätsfremd sein könnten, so dass sich weiterer Aufklärungsbedarf ergeben würde, ist von den Antragstellern nicht konkret dargelegt worden und auch für den Senat nicht erkennbar. Bis auf weiteres muss daher von der Richtigkeit der von der LMU vorgelegten Zahlen und der darauf beruhenden CNW-Berechnung ausgegangen werden.

Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass die für das 1. und 2. Studienjahr vorgesehenen Wahlfächer, die aus den Fächerkanons der LMU oder der TU München zu wählen sind, vollständig oder zumindest überwiegend aus anderen Fachbereichen als der Vorklinik stammen und wegen ihres curricularen Umfangs zu einer Überschreitung des normativ festgelegten Curricularnormwerts von 2,42 führen könnten. Die LMU hat glaubhaft dargelegt, dass die Wahlfachveranstaltungen zum größten Teil von der Vorklinik selbst angeboten werden und bisher in deren Curricularanteil - kapazitätsgünstig - nicht eingerechnet worden sind. Die außerhalb der Vorklinik nachgefragten Wahlveranstaltungen seien zum einen anteilsmäßig zu vernachlässigen, da es sich nicht um (lehrintensive) Seminare handle; zum anderen sei ihr Anteil wegen des ständigen Wechsels der Veranstaltungen auch nicht quantifizierbar. Dass diese - mit entsprechenden Erfahrungen des Senats aus kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten an anderen Hochschulen korrespondierenden - Ausführungen der Hochschule unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Antragsteller den von der LMU angesetzten Anrechnungsfaktor von 1,0 für diejenigen Seminare in Frage stellen, die von ein und derselben Lehrperson parallel übernommen worden sind, kann auch diese Argumentation in den vorliegenden Eilverfahren nicht zum Erfolg führen. Es ist bereits nicht dargetan, in welchem Umfang solche Parallelveranstaltungen überhaupt stattfinden und inwieweit sich danach rechnerische Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität ergeben könnten. Im Bereich wissenschaftlicher Ausbildung, die von einem Dialog zwischen Lehrenden und Lernenden geprägt ist, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Vor- und Nachbereitungsaufwand des Dozenten bei der Betreuung mehrerer gleichartiger Gruppen von vornherein um einen bestimmten Anteil vermindern würde (vgl. zuletzt BayVGH vom 24.7.2009 Az. 7 CE 09.10059 u.a.). Eine pauschale Kürzung des Anrechnungsfaktors für parallele Lehrveranstaltungen wäre im Übrigen in der Praxis kaum realisierbar, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Kapazitätsberichts regelmäßig noch nicht absehbar sein wird, ob und in welchen Fällen im nachfolgenden Studienjahr gleichartige Lehrveranstaltungen vom selben Dozenten nebeneinander durchgeführt werden. Das den kapazitätsrechtlichen Bestimmungen zugrunde liegende abstrakte Stellenprinzip verlangt grundsätzlich keine Bemessung der persönlichen Unterrichtsbelastung und zwingt demgemäß auch nicht zur (vorausschauenden) Berücksichtigung einer durch effiziente Aufgabenverteilung möglicherweise eintretenden Verringerung des individuellen Lehraufwands für bestimmte Veranstaltungen.

d) Zu Recht machen die Antragsteller aber geltend, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Schwundberechnung die außergewöhnlichen Steigerungen der Bestandszahlen, die auf dem nachträglichen Hinzutreten einer größeren Zahl sog. Gerichtsmediziner beruhen, nicht angemessen berücksichtigt habe. Dieser Einwand ist jedenfalls in dem hier vorliegenden Extremfall einer Verzerrung der Schwundprognose durch eine große Zahl nachträglich aufgenommener Studierender in höheren Fachsemestern kaum von der Hand zu weisen; er verlangt eine partielle Korrektur der bisherigen Senatsrechtsprechung.

In einer Reihe von Entscheidungen der letzten Jahre ist der Senat der vielfach erhobenen Forderung entgegengetreten, die auf Stichtagserhebungen beruhenden Bestandszahlen der jeweiligen Eingangssemester zum Zweck der Schwundberechnung jeweils (fiktiv) um die Anzahl derjenigen Bewerber zu erhöhen, die aufgrund vorläufiger gerichtlicher Anordnung erst nachträglich zum Studium zugelassen worden sind (vgl. zuletzt BayVGH vom 15.7.2008, Az. 7 CE 08.10021 m.w.N.). Maßgebend hierfür war zunächst die allgemeine Überlegung, dass die Schwundquotenbildung aus Praktikabilitätsgründen auf gewisse Formalisierungen und Pauschalierungen angewiesen ist, so dass sich eine am Immatrikulationsstatus und an regelmäßigen Erhebungsstichtagen anknüpfende Bestandszahlenermittlung anbietet (vgl. BayVGH vom 19.10.2006 Az. 7 CE 06.10410). Der Nachteil, dass ein nach dem ersten oder zweiten Fachsemester eingetretener Schwund wegen der nachträglichen Aufnahme gerichtlich zugelassener Bewerber sich in der Übergangsquote vom 1. auf das 2. bzw. vom 2. auf das 3. Fachsemester nicht ausreichend widerspiegelt, wird dabei grundsätzlich aufgewogen durch den Vorteil, dass das tatsächliche Studierverhalten der gerichtlich zugelassenen Bewerber erst berücksichtigt wird, wenn das Studienangebot für sie faktisch verfügbar ist und damit eine schwundrelevante "Aufgabe" des Studiums überhaupt möglich wird (BayVGH a.a.O.). Ein rückwirkendes Hinzurechnen der sog. Gerichtsmediziner zu den Eingangssemesterzahlen könnte zudem erhebliche Verzerrungen in der Schwundstatistik bewirken, wenn eine größere Anzahl vorläufig zugewiesener Studienplätze im Rechtsmittelverfahren wieder entzogen würde und daher ein Schwundanteil in die Berechnung einginge, dem keine autonome Entscheidung der Studierenden zugrunde läge und der demzufolge keine Prognose bezüglich des künftigen Studierverhaltens zuließe (BayVGH a.a.O).

Diese generellen Erwägungen behalten zwar ihre Gültigkeit in den Fällen, in denen eine nur geringe Zahl gerichtlich zugewiesener Studienplätze ersichtlich keine auffallenden Auswirkungen auf die Entwicklung der Bestandszahlen hatte oder in denen die erstinstanzlich vergebenen außerkapazitären Plätze aufgrund nachfolgender Beschwerdeentscheidungen wieder entzogen worden sind. Führt jedoch die nachträgliche Studienplatzvergabe infolge von Gerichtsentscheidungen oder (gerichtlichen bzw. außergerichtlichen) Vergleichen dazu, dass nach dem 1. Fachsemester die Zahl der eingeschriebenen Studenten in ungewöhnlicher Weise ansteigt oder - entgegen einer sonst feststellbaren Tendenz - nicht absinkt, so handelt es sich um einen atypischen Verlauf, der der Schwundberechnung nicht zugrunde gelegt werden darf, sondern in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen bzw. zu neutralisieren ist (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BayVGH vom 31.5.2006 Az. 7 CE 06.10202 u.a. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall liegt ersichtlich eine solche Ausnahmekonstellation vor, deren Ursachen deutlich zutage liegen und mit deren künftiger Wiederholung nicht ohne weiteres gerechnet werden kann. Wie sich aus der Tabelle über die Bestandszahlen der vorangegangenen fünf Semester ergibt, hat es sowohl beim Übergang vom 1. auf das 2. Semester (Sommersemester 2007 als auch beim Übergang vom 2. auf das 3. Semester (Wintersemester) 2007/2008 einen ganz ungewöhnlichen Anstieg der Bestandszahlen auf 816 bzw. 815 gegeben, der in beiden Fällen zu deutlich über 1,000 liegenden Übergangsquoten geführt und entscheidend dazu beigetragen hat, dass sich auf der üblichen Berechnungsgrundlage von fünf Semestern eine ganz ungewöhnliche ("positive") Schwundquote von 1,0499 ergibt.

Die beiden punktuellen Anstiege der Bestandszahlen lassen sich plausibel nur durch die Tatsache erklären, dass im Frühjahr 2006 aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München (z. B. Az. M 3 E L 05.20086) dauerhaft 130 zusätzliche Studienplätze und im Juli 2007 aufgrund von Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. Az. 7 CE 07.10206) 38 zusätzliche Studienplätze vergeben wurden. Die damals zugelassenen zusätzlich zugewiesenen Studienbewerber wurden, obwohl sie Studienanfänger waren und daher zunächst die Lehrveranstaltungen des 1. Fachsemesters in Anspruch nahmen, von der LMU dem 2. bzw. 3. Fachsemester zugerechnet. Ob diese formelle Zuordnung vom Tenor der damaligen Gerichtsentscheidungen noch gedeckt war, kann hier dahinstehen; sie muss angesichts ihrer massiven Auswirkungen auf die jeweiligen Übergangsquoten jedenfalls im Rahmen der Schwundberechnung dahingehend korrigiert werden, dass sich realitätsnähere Zahlenwerte ergeben.

Die LMU hat der genannten Sonderentwicklung dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie die Schwundberechnung statt der üblichen fünf Stichprobensemester auf zehn Semester erstreckt hat. Auch diese Erweiterung der Erhebungsgrundlage hätte aber für sich genommen noch nicht zu einer unter 1,000 liegenden Schwundquote, sondern zu einem Wert von 1,0030 geführt.

Erst durch die zusätzlich vorgenommene, dem wirklichen Zahlenwert widersprechende Absenkung der Übergangsquote vom 1. auf das 2. Fachsemester auf 1,000 wurde in der für die Kapazitätsermittlung verwendeten Schwundberechnung der LMU bei zehn Stichprobensemestern eine knapp unter 1 liegende Schwundquote von 0,9908 erreicht.

Diese minimale Korrektur des rechnerisch ermittelten Schwundfaktors um 0,0122 (bei zehn Semestern) bzw. 0,0591 (bei fünf Semestern) kann angesichts des ungewöhnlich hohen Anstiegs der Bestandszahlen in den beiden genannten Semestern, denen im Übrigen ein ausgeprägter und stetiger Rückgang der Bestandszahlen gegenübersteht, keinesfalls ausreichen, um die aufgrund der nachträglichen Zugänge entstandenen Verzerrungen auszugleichen und zu einer annähernd realistischen Schwundquote zu gelangen. Notwendig ist hierfür vielmehr zumindest eine Anhebung der für die jeweils vorhergehenden Semester angesetzten Zahlenwerte auf ebenfalls 816 bzw. 815. Danach ergibt sich, wenn man weiterhin von zehn Stichprobensemestern ausgeht, eine an die Verhältnisse früherer Studienjahre immerhin angenäherte Schwundquote von 0,9806, die der Kapazitätsberechnung in den vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden muss.

Auf der Grundlage der aus oben dargelegten jährlichen Aufnahmekapazität von 843,02172 ergibt sich hiernach eine Gesamtzahl von (843,02172:0,9806=) 859,69 aufgerundet 860 Studienplätzen, so dass sich die durch die Nichtanerkennung der Stelleneinsparungen errechnete Zahl von 851 Plätzen durch die korrigierte Schwundberechnung nochmals um 9 erhöht. Diese zusätzlichen Studienplätze sind unter allen Antragstellern der vorliegenden und der parallel anhängigen Beschwerdeverfahren, die sich mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit der Schwundberechnung berufen haben, im Wege der Verlosung zu verteilen. Die Teilnehmer dieses Losverfahrens sind, geordnet nach den jeweiligen Bevollmächtigten, in der diesem Beschluss als Anlage beigefügten "Verlosungsliste 2" verzeichnet.

Da nach dem Tenor des vorliegenden Beschlusses die im Losverfahren erfolgreichen Studienbewerber zwingend im 1. Fachsemester zu immatrikulieren sind, wird sich die oben aufgezeigte Problematik im Rahmen der Schwundberechnung bei diesen gerichtlich zugewiesenen Studienplätzen in Zukunft nicht mehr stellen. Bei der Frage, ob die in der aktuellen Zulassungssatzung (für das Wintersemester 2009/2010) vorgesehene Zahl von regulären Erstsemester-Studienplätzen tatsächlich vergeben worden ist, wird künftig allerdings darauf zu achten sein, dass die aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder Vergleichen zusätzlich bzw. "vorab" zugelassenen Bewerber aus den jeweiligen Studentenstatistiken herausgerechnet werden. Dies kann etwa geschehen, indem für die zu Semesterbeginn aufgenommenen sog. Gerichtsmediziner eine spezielle Liste (z. B. mit den jeweiligen Matrikelnummern) erstellt wird, so dass zum späteren Stichtag der Bestandsermittlung festgestellt werden kann, wie viele von diesen zum betreffenden Zeitpunkt noch immatrikuliert sind. Verzichtet die Universität auf eine solche gesonderte Dokumentation des Studienverlaufs der gerichtlich zugewiesenen Erstsemester, so ist deren anfängliche Gesamtzahl von der in der späteren Studentenstatistik enthaltenen Bestandszahl abzuziehen, da ein im 1. Semester möglicherweise eintretender Schwund dann nicht mehr nachweisbar sein wird.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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