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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 7 CS 08.1451
Rechtsgebiete: VwGO, BayMG, HFS


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a
BayMG Art. 25
BayMG Art. 26
HFS § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 CS 08.1451

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rundfunk- und Fernsehrechts einschließlich Gebührenbefreiung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. April 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 19. August 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3. Die Beigeladenen zu 4 bis 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Unter Abänderung von Nr. 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. April 2008 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Bayerischen Staatsanzeiger vom 1. Juni 2007 veröffentlichte die Antragsgegnerin ihre Ausschreibung zur Nutzung analoger Hörfunkfrequenzen für die Verbreitung lokaler/regionaler Hörfunkangebote im Versorgungsgebiet Stadt und Landkreis Bayreuth für die Dauer von vier Jahren nach folgenden Maßgaben:

"1. Für das Gebiet Stadt Bayreuth und Landkreis Bayreuth (Planungsregion 5.2) sollen nach Ablauf der bestehenden Genehmigungen ab dem 1. September 2007 zwei lokale/regionale Hörfunkangebote mit jeweils unterschiedlichen programminhaltlichen Schwerpunkten und auf das Versorgungsgebiet bezogenen Informationen verbreitet werden.

2. Es soll aus sämtlichen zur Berücksichtigung vorgesehenen aufeinander abzustimmenden Angeboten ein Vollprogramm, welches eine breite Hörerschaft anspricht, und ein Jugendprogramm, welches Spartenangebote mit kirchlichen, sozialen oder medienpädagogischen Programminhalten für die jugendliche Zielgruppe im Alter zwischen 14 und 29 Jahren enthalten soll, organisiert werden. Eine ergänzende Berücksichtigung von sonstigen Spartenangeboten bleibt vorbehalten.

3. Für die Nutzung der Übertragungswege wird zur Erreichung tragfähiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eine einheitliche Anbieterstruktur und eine gemeinsame Gestaltung und Vermarktung beider Angebote im Rahmen einer Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gemäß Art. 25 Abs. 4 Satz 4 BayMG organisiert. Eine Fortführung der Zusammenarbeit mit der bestehenden Anbietergemeinschaft Bayreuth GmbH wird angestrebt. Spartenanbieter brauchen sich nicht an der Gesellschaft oder Gemeinschaft zu beteiligen, sofern die Einbringung ihres Angebots vertraglich abgesichert wird.

4. Die Genehmigung einer Zusammenarbeit mit benachbarten Sendestandorten ist möglich.

5. Unter mehreren berücksichtigungsfähigen Bewerbern wird die Landeszentrale eine Auswahl treffen. Dabei wird eine angemessene Berücksichtigung bisher genehmigter Anbieter sowie hieran beteiligter Gesellschaften und Personen bei Erfüllung der Auswahlgrundsätze ermöglicht. Die Auswahlgrundsätze gemäß § 8 der Hörfunksatzung... finden Anwendung..."

Auf die Ausschreibung hin bewarb sich mit Schreiben vom 29. Juni 2007 auch die Antragstellerin zur Verbreitung ihres Programms "TruckRadio". Ziel der Bewerbung sei die Veranstaltung eines ganztägigen Hörfunkspartenprogramms zur Erweiterung der Vielfalt des Hörfunkangebots in Bayern. Durch die Formatierung als Country- und Rockprogramm werde allerhöchster Wiedererkennungseffekt und damit eine deutliche Markenbildung erzielt. Die Antragstellerin spezialisiere sich mit ihrem Programm auf ein Marktsegment, das bislang nicht bedient werde. TruckRadio sei ein Hörfunkprogramm für Berufskraftfahrer, Vielfahrer sowie für Freunde der Country- und Westernmusik von 25 bis 65 Jahren mit allen dazugehörigen Elementen wie Nachrichten-, Service- und Informationsangebot.

Am 11. Oktober 2007 lehnte der Medienrat der Antragsgegnerin, der Empfehlung deren Geschäftsführung folgend, das Angebot der Antragstellerin ab. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 genehmigte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Nutzung der Ukw-Hörfunkfrequenzen 104,3 MHz (Bayreuth) und 93,3 MHz (Hohenmirsberg) zur Verbreitung des Programm Radio Mainwelle sowie der Frequenz 92,7 MHz (Bayreuth) zur Verbreitung des lokalen Hörfunkangebots Radio Galaxy Bayreuth. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin ab; gegenüber den zugelassenen Bewerbern sei die Antragstellerin bei der Bewertung des örtlichen Bezugs als nachrangig einzustufen gewesen, da sie keinen Tätigkeitsschwerpunkt im Versorgungsgebiet Bayreuth habe. Die Antragstellerin verfolge mit der Verbreitung des Hörfunkspartenprogramms TruckRadio als 24-Stunden-Vollprogramm das Ziel, ein eigenständiges Vollprogramm entsprechend der Verbreitung an anderen Standorten zu gestalten. Damit sei sie nicht auf die Zielrichtung der Ausschreibung eingegangen, wonach zwei Angebote, eines davon ein Jugendprogramm, durch eine Anbietergemeinschaft verbreitet werden sollten. Deshalb habe die Antragstellerin keine Einpassungsfähigkeit ihres Angebots in ein Gesamtprogramm gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 12 Abs. 1 der Hörfunksatzung aufgewiesen. Eine positive Zusammenführung dieses speziellen Angebots mit den Vorstellungen der zugelassenen Bewerber sei in programmlicher Hinsicht ausgeschlossen. Auch die Integration dieses als lokal nachrangig anzusehenden Bewerbers in die bestehende Anbietergemeinschaft sei problematisch.

Gegen die Bescheide erhob die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2008 Klagen zum Verwaltungsgericht Ansbach. Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 25. Januar 2008 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 30. Oktober 2007 angeordnet hatte, beantragte die Antragstellerin ferner, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2007 wieder herzustellen. Zudem beantragte sie, ihrem Genehmigungsantrag im Wege einer einstweiligen Anordnung stattzugeben; diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2008 (Az. AN 5 E 08.129) ab.

Mit weiterem Beschluss vom 28. April 2008 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Genehmigung des Angebots der Beigeladenen und damit die Ablehnung des Programmangebots der Antragstellerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt, so dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Die Vorgabe einer angemessenen Beteiligung der bisherigen Anbieter in der Ausschreibung widerspreche dem grundsätzlichen Gebot der Chancengleichheit. In Wahrheit habe die Antragsgegnerin gar kein Ermessen ausgeübt. Es sei unerfindlich, warum sich das 24-Stunden-Angebot der Antragstellerin nicht in das sonstige Programm einfügen lassen sollte. Es sei gegen den Medienpluralismus entschieden worden. Auch das Argument des fehlenden örtlichen Bezugs der Antragstellerin sei lediglich vorgeschoben, da die Personen, die die Genehmigung erhalten hätten, keinerlei örtlichen Bezug hätten. Schließlich sei der Beigeladenen zu 5 rechtswidrig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, obwohl diese schuldhaft die Angebotsfrist versäumt hätte. Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. April 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2007 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tritt sie der Beschwerde im einzelnen entgegen.

Die Beigeladenen zu 1 bis 3 beantragen sinngemäß die Zurückweisung der Beschwerde. Auch sie treten der Beschwerde der Antragstellerin im einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch im Verfahren 7 CE 08.1414 - sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2007 zu Recht abgelehnt. Die dargelegten und vom Senat allein geprüften Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und deshalb im Eilverfahren die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin und zugunsten des von der Antragsgegnerin geltend gemachten besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug ausfallen muss. Die nach Maßgabe der normativen Vorgaben, insbesondere in Art. 2, 25 und 26 BayMG sowie § 8 HFS, getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.

Die Kritik der Antragstellerin, die bisher genehmigten Rundfunkanbieter seien aufgrund einer entsprechenden Vorgabe in der Ausschreibung unzulässig bevorzugt worden, dringt nicht durch. Nach der Ausschreibung wird bei der Auswahl unter mehreren berücksichtigungsfähigen Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung bisher genehmigter Anbieter bei Erfüllung der Auswahlgrundsätze ermöglicht. Dies bedeutet noch kein Präjudiz für die Auswahlentscheidung; die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung ergebnisoffen gewesen sei. Im übrigen sieht § 5 Satz 4 HFS vor, dass bisherige Anbieter für den folgenden Genehmigungszeitraum angemessen berücksichtigt werden können, wenn ihr Angebot den Auswahlgrundsätzen entspricht. Über diese Bestimmung ging die Ausschreibung nicht hinaus. Eine ungerechtfertigte Bevorzugung bisheriger Anbieter aufgrund der Ausschreibung ist nicht ersichtlich.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin davon ausging, dass das Programm der Antragstellerin keine Einpassungsfähigkeit in ein Gesamtprogramm gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 12 Abs. 1 HFS aufweise. Bereits das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die Antragstellerin nicht an den Vorgaben der Ausschreibung orientiert hat. Danach sollten für das Gebiet der Stadt und des Landkreises Bayreuth zwei lokale/regionale Hörfunkangebote mit jeweils unterschiedlichen programminhaltlichen Schwerpunkten und auf das Versorgungsgebiet bezogene Informationen verbreitet werden. Aus sämtlichen zur Berücksichtigung vorgesehenen aufeinander abzustimmenden Angeboten sollte ein Vollprogramm, welches eine breite Hörerschaft anspricht, und ein Jugendprogramm, welches Spartenangebote mit kirchlichen, sozialen und medienpädagogischen Programminhalten für die jugendliche Zielgruppe im Alter von 14 und 29 Jahren enthalten soll, organisiert werden. Dementsprechend spricht Radio Mainwelle eine breite Hörerschaft an, während Radio Galaxy Bayreuth ein speziell auf Jugendliche zugeschnittenes Programm aufweist. Demgegenüber handelt es sich beim Angebot der Antragstellerin um ein ganztägiges Hörfunkspartenprogramm, das sich primär an Berufskraftfahrer, Vielfahrer sowie Freunde der Country- und Westernmusik im Alter von 25 bis 65 Jahren richtet. Nach ihrem Zulassungsantrag vom 29. Juni 2007 erwartet die Antragstellerin als Hörer ihres Angebots neben der Kernzielgruppe der Berufskraftfahrer Hörer mit einem ausgeprägten Interesse an Country-Feeling und Amerika. Dies steht in deutlichem Widerspruch zur Zielvorstellung der Ausschreibung mit einem lokalen/regionalen Hörfunkangebot für eine breite Hörerschaft bzw. einem Jugendprogramm. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich beim Angebot der Antragstellerin um eine Standardbewerbung handelt, die mit ihren Programminhalten keinerlei konkreten Bezug zum Raum Bayreuth aufweist. Vielmehr weist das primär an der Zielgruppe der Fernfahrer orientierte Programm einen überregionalen Charakter auf, ist gerade nicht an lokalen Gegebenheiten orientiert und könnte im wesentlichen unverändert im gesamten deutschsprachigen Raum ausgestrahlt werden. Die Bewerbung der Antragstellerin, die sich auch auf den Beitrag zur Programmvielfalt an den Sendestandorten Stralsund und Schwerin bezieht, legt den Schluss nahe, dass primär eine bundesweite Senderkette mit einem einheitlichen Profil aufgebaut werden soll, nicht aber ein lokal und regional ausgerichtetes Programm angeboten werden soll. Der entgegen der Ausschreibung und § 7 Abs. 1 Nr. 2 HFS fehlende Bezug des Programmangebots zum Versorgungsgebiet bestätigt auch die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einschätzung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei bei der Bewertung des örtlichen Bezugs gegenüber den Beigeladenen nachrangig einzustufen.

Da die Antragsgegnerin für die Programmorganisation mit der Ausschreibung einen zulässigen Rahmen geschaffen hat, stellte sich nicht die Frage nach der Genehmigung einer versorgungsgebietsübergreifenden Zusammenarbeit im Sinne des § 11 HFS. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine unzulässige Einschränkung des Medienpluralismus berufen. Neben der Meinungs- und Angebotsvielfalt (vgl. Art. 4 BayMG, §§ 8, 9 HFS) ist auch die Zusammenarbeit der Anbieter und die Programmverträglichkeit (vgl. Art. 25 Abs. 4 BayMG, § 10 HFS) ein Kriterium bei der zu treffenden Auswahlentscheidung. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz HFS die Anbieter den Nachweis für die ausreichende Sicherung der Zusammenarbeit zu erbringen haben; es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, trotz der programmlichen Unverträglichkeit eine Anpassung des Angebots der Antragstellerin zu erzwingen.

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 5 im Verwaltungsverfahren nach verfristetem Eingang ihrer Bewerbung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte (vgl. S. 13 des Bescheides vom 30.10.2007). Die Beigeladene zu 5 durfte auf die üblichen Postlaufzeiten - hier von einem Tag - vertrauen (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, RdNr. 25 zu § 32 m.w.N.). Daher konnte die Antragsgegnerin insoweit gemäß Art. 32 BayVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

Die Beschwerde konnte daher nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. II.37.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Im Streitwertkatalog ist dort für die Einräumung von Sendezeit im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 15.000 Euro vorgeschlagen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird. Da der Streitwertkatalog insoweit einen pauschalierenden Vorschlag vorsieht, an dem sich der Senat orientiert, sieht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - hier keinen Raum für eine weitere Differenzierung im Einzelfall. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend anzupassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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