Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 7 N 04.1634
Rechtsgebiete: VwGO, BayEUG


Vorschriften:

VwGO § 47
BayEUG Art. 26
BayEUG Art. 32 Abs. 5
BayEUG Art. 32 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 N 04.1634 7 N 04.1651

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In den Normenkontrollsachen

wegen Gültigkeit der Verordnung über die Volksschulorganisation;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. August 2004 am 12. August 2004 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Auflösung der in ihrem Gemeindegebiet bestehenden Teilhauptschulen I (Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Gemeinde Moos) und II (Jahrgangsstufen 7 bis 9 in der Gemeinde Aholming) und die Verlagerung der Jahrgangsstufen 5 bis 9 aus den genannten Schulen zur Volksschule der Beigeladenen (Gemeinde Wallerfing), die durch die Regierung von Niederbayern in die Verordnung über die Volksschulorganisation in den Gemeinden Aholming, Moos, Wallerfing und der Stadt Osterhofen, Landkreis Deggendorf, vom 21. April 2004 (RABl 2004, S. 52) verfügt wurde.

Mit Rechtsverordnung der Regierung von Niederbayern aus den siebziger Jahren waren die bis heute bestehenden Volksschulen Wallerfing (Grund- und Hauptschule), Moos (Grund- und Teilhauptschule I) und Aholming (Grund- und Teilhauptschule II) errichtet worden. Nachdem bereits Gespräche und Verhandlungen mit den beteiligten Gemeinden seit einigen Jahren, insbesondere seit dem Jahr 1991, stattgefunden hatten, leitete die Regierung von Niederbayern im Jahr 2004 ein Anhörungsverfahren zur Änderung der Volksschulorganisation in dem Gebiet der Antragstellerinnen und der Beigeladenen ein, nachdem das Staatliche Schulamt im Landkreis Deggendorf zu dem Ergebnis gelangt war, dass eine weitere Beibehaltung der drei Schulen unter Aufrechterhaltung der genannten Teilhauptschulen I und II insbesondere (auch) wegen gesunkener Schülerzahlen auf Schwierigkeiten stoßen werde. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 wandten sich gegen eine derartige Sprengeländerung im Anhörungsverfahren. Die Antragstellerin zu 1 wies darauf hin, sie erwarte in den nächsten Jahren steigende Schülerzahlen, bei Nichterreichen der Mindestschülerzahl sei eine übergangsweise Zusammenlegung einzelner Klassen möglich. Der Auffassung des Staatlichen Schulamtes zu der als unbefriedigend dargestellten Raumsituation werde widersprochen. Der gemeinsame Hauptschulstandort Wallerfing werde aufgrund der großen Entfernung, der Größe der einzelnen Gemeinden und ihrer Lage, der finanziellen Situation der Gemeinde und der aus Sicht der Antragstellerin zu 1 nicht ausgewogenen Konzeption abgelehnt. Durch die Neugliederung werde keine gesicherte zweizügige Hauptschule geschaffen. Das Anhörungsverfahren sei nicht vor der schulaufsichtlichen Genehmigung zur Erweiterung und Generalsanierung der Schule in Wallerfing durchgeführt worden. Die Antragstellerin zu 2 trug vor, es bestehe derzeit kein Handlungsbedarf für eine Neuorganisation, da die Mindestschülerzahlen zur Bildung einer Klasse mit Ausnahme des Schuljahres 2007/2008 erreicht würden. Es werde auf die seit 25 Jahren gut funktionierenden Schulverbände und auf die zentrale Lage Aholmings einerseits und die Randlage Wallerfings andererseits hingewiesen. Erst wenn mehrere Klassen über einen längeren Zeitraum die Mindestschülerzahlen nicht mehr erreichten, sei die Zeit für eine Änderung der Schulorganisation gekommen.

Demgegenüber gelangte die Regierung von Niederbayern in ihrer "abschließenden Würdigung" vom 23. März 2004 zu dem Ergebnis, dass die geplante Schulsprengeländerung durchzuführen sei. Ausschlaggebend dafür seien vor allem die schwachen Schülerzahlen im Bereich der Klassen 7 bis 9 sowohl an der Volksschule Wallerfing als auch an der Grund- und Teilhauptschule II Aholming. Außerdem sprächen insbesondere räumliche und organisatorische Gründe für die geplante Änderung.

Mit Rechtsverordnung vom 21. April 2004 (a.a.O.) verfügte die Regierung von Niederbayern die beabsichtigte Sprengeländerung mit Wirkung vom 1. August 2004. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"Verordnung über die Volksschulorganisation in den Gemeinden Aholming, Moos, Wallerfing und der Stadt Osterhofen, Landkreis Deggendorf vom 21. April 2004, Nr. 540-5102/290-15

Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, KWMBl I 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBl S. 262) erlässt die Regierung von Niederbayern folgende

Verordnung:

§ 1

Die Volksschule Moos (Grund- und Teilhauptschule I) - zuletzt beschrieben in § 2 der Verordnung vom 11.08.1978 Nr. 240-3203 b 63 RABl Nr. 25/1978 S. 122 und § 2 Nr. 1 der Verordnung vom 09.07.1993 Nr. 240 - 5103/182-5 RABl Nr. 14/1993 S. 55 - wird aufgelöst.

§ 2

Es wird eine Grundschule Moos errichtet. Sitz der Schule ist die Gemeinde Moos. Schulort ist Moos. Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Moos.

§ 3

Der Sprengel der Grundschule Moos umfasst in Bezug auf die Jahrgangsstufen 1 - 4

a) das Gebiet der Gemeinde Moos ...

§ 4

Die Volksschule Aholming (Grund- und Teilhauptschule II) - zuletzt beschrieben in § 1 der Verordnung vom 11.08.1978 Nr. 240 - 3203 b 63 RABl Nr. 25/1978 S. 122 - wird aufgelöst.

§ 5

Es wird eine Grundschule Aholming errichtet. Sitz der Schule ist die Gemeinde Aholming. Schulort ist Aholming. Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Aholming.

§ 6

Der Sprengel der Grundschule Aholming umfasst in Bezug auf die Jahrgangsstufen 1 - 4 das Gebiet der Gemeinde Aholming.

§ 7

Der Sprengel der Volksschule Wallerfing (Grund- und Hauptschule) - zuletzt beschrieben in § 2 der Verordnung vom 18.07.1977 Nr. 240 - 3055 g 148 DEG - 3 RABl Nr. 23/1977 S. 112 - wird neu beschrieben.

A. ...

B. In Bezug auf die Jahrgangsstufen 5 - 9 noch zusätzlich

a) das Gebiet der Gemeinde Aholming,

b) ...

c) das Gebiet der Gemeinde Moos.

§ 8 ...

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft."

Am 15. Juni 2004 erhoben die Antragstellerinnen Normenkontrollanträge zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit den in der mündlichen Verhandlung wiederholten Anträgen,

die Verordnung der Regierung von Niederbayern über die Volksschulorganisation in den Gemeinden Aholming, Moos, Wallerfing und der Stadt Osterhofen vom 21. April 2004 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung lassen die Antragstellerinnen insbesondere vortragen: Es seien lediglich die Antragstellerinnen und nicht die entsprechenden Schulverbände angehört worden. Die angegriffene Rechtsverordnung greife in unverhältnismäßiger Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerinnen ein. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht sei immer dann in besonderer Weise zu beachten, wenn die Gemeinde eine Volksschule gewährleisten könne, die den vom Staat allgemein festgelegten Zielen für die Ausgestaltung des Volksschulwesens entspreche. Es bedürfe keiner Auflösung der Teilhauptschulen I (Moos) und II (Aholming) und ihrer Umsprengelung in eine Nachbargemeinde. Zum einen seien die Mindestschülerzahlen für beide Teilhauptschulen für die Zukunft gesichert. Es sei allenfalls das Absinken der Mindestschülerzahl einer einzelnen Klasse in Aholming unter 15 Schüler denkbar, wenn auch nicht wahrscheinlich. In diesem Fall sei jedoch eine kurzfristige Zusammenlegung von Einzelklassen in Aholming oder Wallerfing, wie auch in der Vergangenheit unproblematisch gehandhabt, möglich. Nur für den Fall, dass mehrere Klassen über einen längeren Zeitraum die Mindestschülerzahl nicht erreichten, sei eine Veränderung des Schulsprengels anzugehen. Der Standort der neu einzurichtenden Hauptschule in Wallerfing sei problematisch. Die dezentrale Randlage an der Landkreisgrenze fernab der Hauptverkehrsachse erschwere und behindere eine ordnungsgemäße Schülerbeförderung. Die räumlichen und medialen Voraussetzungen in der Gemeinde Wallerfing bestünden gerade noch nicht, sondern würden derzeit erst unter hohem Kostenaufwand hergestellt. Die von der Regierung angeführten schulorganisatorischen Erfordernisse seien nicht gegeben, da in Wallerfing auf Dauer keine zweizügige Hauptschule errichtet werden könne. Durch die Zusammenlegung der bestehenden Schulen im Bereich der 5. bis 9. Jahrgangsstufe werde dauerhaft keine Zweizügigkeit gewährleistet, wenn die Prognose des Staatlichen Schulamtes Deggendorf zutreffe, dass die Schülerzahlen in den kommenden Jahren weiter (bis zu 30 %) sinken und die Übertrittszahlen an weiterführende Schulen ansteigen würden. Die Antragstellerinnen würden empfindlich in ihrer Finanzhoheit verletzt, da sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnten. Die künftige Schulverbandsumlage werde sich nach überschlägigen Berechnungen auf 1.200 bis 1.500 Euro pro Schüler belaufen. Die von der Regierung genannten 943,44 Euro pro Schüler würden nach der durchgeführten Sanierung der Hauptschule Wallerfing deutlich nach oben zu korrigieren sein. Für die Sanierung der Klassenzimmer und sonstigen Räume, welche nicht für den Betrieb der Grundschule benötigt würden, seien erhebliche Kostenaufwendungen getätigt worden, die nun obsolet würden. Die gesamte Schülerbeförderung müsse privat organisiert werden, da keinerlei öffentliche Verkehrsmittel nach Wallerfing genutzt werden könnten. Die Entfernungen für den Schulweg nach Wallerfing erhöhten sich für Schüler aus Moos erheblich; der hiermit verbundene Zeitaufwand sei den Schülern kaum noch zumutbar.

Der Antragsgegner beantragt,

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

Die angegriffene Schulsprengelverordnung stehe mit den materiell-rechtlichen Normen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen für die Einteilung der Schulsprengel in Einklang. Die Regierung habe den ihr eingeräumten schulorganisatorischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, insbesondere seien bei der Abwägung die Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit geprüft worden. Die Regierung von Niederbayern weist darauf hin, dass das Schulgebäude in Wallerfing generalsaniert worden sei und mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 die Arbeiten abgeschlossen sein würden; es stünden dann ausreichend Klassenzimmer und Fachräume für Grund- und Hauptschule zur Verfügung. In der Schule Moos existierten tatsächlich nur sechs Klassenzimmer. Anders als von den Antragstellerinnen dargelegt seien ehemalige (Funktions-)Räume im Keller nur vorübergehend als Klassenzimmer umgestaltet worden, um Raumprobleme zu überbrücken. Im Schuljahr 2004/2005 würden an der Grundschule Moos sechs Klassen gebildet, für die beiden Teilhauptschulklassen stünden wiederum nur Ausweichräume zur Verfügung. In den kommenden Jahren werde sich die Klassenzahl an der Grundschule Moos bei sechs bzw. sieben bewegen. Auch in Aholming gebe es zu wenige Klassenzimmer für Grund- und Teilhauptschule. Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 würden bereits jetzt der Physik- und der Medienraum als Klassenzimmer genutzt. Diese sollten jedoch nicht ständig belegt, sondern allen Klassen als Räume für den Fachunterricht zur Verfügung stehen. Die Hauptschule in Wallerfing verfüge über ein ausreichend großes Schulgebäude, wohingegen in Moos und in Aholming bei Beibehaltung der Teilhauptschulen Baumaßnahmen nötig gewesen wären. Auch die Schülerbeförderung nach Wallerfing stelle kein Problem dar. Der Ort liege zwar am Rande des Landkreises Deggendorf, die Schülerbeförderung könne jedoch ohne steigende Kosten und in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen organisiert werden. Die "überschlägige Berechnung" der Antragstellerinnen zur Schulverbandsumlage in der künftigen Höhe von 1.200 bis 1.500 Euro sei völlig aus der Luft gegriffen. Hauptargument für die Regierung von Niederbayern sei jedoch die Entwicklung der Schülerzahlen. Sie lägen in den Klassen 7 bis 9 in der Teilhauptschule II Aholming nur knapp über der nötigen Mindestschülerzahl von 15 für die Bildung einer Klasse. Dasselbe gelte für die Schule in Wallerfing, so dass eine Zusammenlegung geboten gewesen sei. Dann sei aber auch eine Beschulung der Schüler in der Teilhauptschule I in Moos nicht mehr sinnvoll. Im Übrigen mache die gesunkene Schülerzahl auch die nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayEUG ausnahmsweise zulässige Aufteilung der Hauptschüler auf Teilhauptschulen I in den Jahrgangsstufen 5 und 6 und II für die Jahrgangsstufen 7 bis 9 überflüssig. Es sei vielmehr eine durchgängige Hauptschule von der Jahrgangsstufe 5 bis zur Jahrgangsstufe 9 anzustreben gewesen, die in Wallerfing sogar zweizügig geführt werden könne, was dem in Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayEUG bei Hauptschulen vorgeschriebenen Sollziel entspreche. Die von den Antragstellerinnen angesprochene Zuweisung von Schülern an andere Schulen bei Nichterreichen der Mindestzahl für die Bildung einer Klasse könne nur die Lösung eines kurzfristig bestehenden Schülermangels sein und nicht einen sich künftig verstärkenden Trend der Schülerzahlenentwicklung kaschieren.

Die in der mündlichen Verhandlung beigeladene Gemeinde Wallerfing stellte keinen Antrag.

Die einschlägigen Normaufstellungsakten der Regierung von Niederbayern haben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Anträge sind zulässig (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO). Gegenstand des Verfahrens ist eine Schulsprengelverordnung nach Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5 und Abs. 6 BayEUG und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsverordnung des Landesrechts.

Die Antragstellerinnen sind antragsberechtigt. Den Antrag auf Normenkontrolle kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fordert nicht, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist. Vielmehr reicht es aus, dass die Möglichkeit der Rechtsverletzung konkret und plausibel dargelegt wird (Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 44 zu § 47). In diesem Sinne genügt es, dass sich die Antragstellerinnen darauf berufen, die angegriffene Rechtsverordnung greife ohne rechtfertigenden Grund in ihr Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV ein. Die Auflösung der in ihrem Gemeindegebiet bestehenden Teilhauptschulen und die Einbeziehung der Schüler in den Sprengel der Hauptschule Wallerfing würden für die Antragstellerinnen jedenfalls belastende Rechtsfolgen in Form der Umlagepflicht gegenüber dem Schulaufwandsträger bzw. entsprechende vertragliche Leistungen nach sich ziehen, so dass die Finanzhoheit der Antragstellerinnen gemäß Art. 22 Abs. 1 GO betroffen ist.

II.

Die gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Anträge sind zulässig, aber nicht begründet, da die angegriffene Schulsprengelverordnung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

1. Die Rechtsverordnung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Gegenstand der Verordnung ist die Auflösung der Teilhauptschulen I und II der Volksschulen Moos und Aholming und die Zuweisung der Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9 an die Volksschule Wallerfing. Folglich war gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayEUG durch die für den Erlass der Verordnung zuständige Regierung von Niederbayern (Art. 26 Abs. 1 BayEUG) das Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden herzustellen. Dies ist geschehen, insbesondere war die von den Antragstellerinnen geforderte Anhörung der betroffenen Schulverbände nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht erforderlich (BayVGH vom 9.12.2003 VGH n.F. 57, 70). Das "Benehmen" dient der erläuternden und möglichst einvernehmlichen Kontaktaufnahme und ist zwischen Anhörung und Beratung einzustufen. Eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden war nicht erforderlich (vgl. BayVGH vom 3.8.1981 VGH n.F. 34, 82/85; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690), so dass die teils ablehnenden Stellungnahmen zu der Schulsprengeländerung für die Regierung nicht bindend waren.

2. Auch inhaltlich begegnet die angegriffene Rechtsverordnung keinen Bedenken.

a) Die gesetzliche Ermächtigung in Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5, Abs. 6 BayEUG ist im Sinne der Anforderungen der Art. 55 Nr. 2 Satz 3, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt. Innerhalb des Rahmens dieser gesetzlichen Ermächtigung besteht für den Verordnungsgeber ein organisatorischer und planerischer Gestaltungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis Abs. 4 BayEUG niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (std. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690). Die angegriffene Verordnung hält sich in diesem Rahmen.

Die Regierung von Niederbayern hat die Gründe, die sie zum Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung veranlassten, in ihrer "abschließenden Würdigung" vom 23. März 2004 dargelegt. Eine Begründung ist für Rechtsverordnungen der hier gegenständlichen Art gesetzlich nicht vorgesehen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich (vgl. BVerfG vom 26.1.1987 NVwZ 1987, 879; vom 22.10.1991 NVwZ-1992, 361; BVerwG vom 3.11.1992 NVwZ-RR 1993, 286). Allerdings müssen bei Normen, die - insbesondere wie hier in Gestalt einer planerischen Entscheidung - zu einer Auswahl aus mehreren Alternativen und zu einer Entscheidung für bzw. gegen Interessen Betroffener führen, die die Norm tragenden Gründe nachvollziehbar sein. Die Regierung von Niederbayern führt in der "abschließenden Würdigung" aus:

"Nach Prüfung des Sachverhalts und der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen kommt die Regierung von Niederbayern zur Entscheidung, die geplante Änderung durchzuführen. Ausschlaggebend dafür sind vor allem die schwachen Schülerzahlen im Bereich 7-9 sowohl an der VS Wallerfing als auch an der GTH II Aholming. Ansonsten müssten voraussichtlich bereits im kommenden Schuljahr Minderklassen ausgelagert werden.

Neben den fachlichen Gründen sprechen auch räumliche Gründe für die Sprengeländerung. So ist in Aholming kein Platz für die 9 Klassen vorhanden, 1 Klasse ist im Keller, 1 Klasse im Physikraum und 1 Klasse im Mehrzweckraum untergebracht. Insgesamt ist in Aholming das Fehlen eines hauptschulgemäßen Angebots festzustellen. In Moos ist ebenfalls nicht angemessen Platz für die 7 Klassen. So ist eine Klasse im Keller und 1 Klasse in einem viel zu kleinen Raum untergebracht. Demgegenüber sind in der Volksschule Wallerfing neben 10 Klassenzimmern alle erforderlichen Funktionsräume vorhanden; jedes Klassenzimmer hat Internetanschluss usw.

Weiter wird durch die Maßnahme die gerade vom neuen Lehrplan für die Hauptschule geforderte inhaltliche und organisatorische Einheit der Hauptschule von der 5. bis 9. Jahrgangsstufe hergestellt und im Raum zwischen Plattling, Osterhofen und der Landkreisgrenze zu Dingolfing-Landau eine stabile ein- bis zweizügige Hauptschule mit allen Klassenstufen auf Dauer geschaffen. Sie hat eine ausreichend große Anzahl von Schülern, so dass nicht nur alle Wahlmöglichkeiten bei den praktischen Fächern des Bereichs Arbeit-Wirtschaft-Technik ausschöpft, sondern auch Arbeitsgemeinschaften zur Lernintensivierung und Profilbildung der Schule gebildet werden können. Außerdem können die bestehenden ausgezeichneten räumlichen und medialen Möglichkeiten der Volksschule Wallerfing ausgenutzt werden, die in Aholming nicht gegeben sind.

Die Regierung hat auch die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme geprüft und dazu auch das Landratsamt Deggendorf eingeschaltet. Von einer unzumutbaren neuen Belastung für Moos oder Aholming durch die Schulverbandsumlage kann nicht gesprochen werden. Die Schulverbandsumlage in Wallerfing beträgt derzeit 943,44 Euro. Nach Angaben der Gemeinde ist nicht mit einer Steigerung zu rechnen. Besonders ins Gewicht bei der Abwägung fiel weiter, dass nur bei der getroffenen Lösung trotz der gewissen Randlage von Wallerfing bei einer Zentrumslage von Aholming keine Baumaßnahme notwendig wird und somit finanzielle Mittel des Staates und der Kommunen eingespart werden. Aholming wäre derzeit auch gar nicht in der Lage, den für einen Neubau einer Hauptschule notwendigen Eigenanteil zu tragen.

Die Entfernungen vor allem für die Schüler aus Ortsteilen von Moos wurden ebenfalls geprüft und in die Abwägung einbezogen. Sie sind auch für die am weitesten entfernten Kinder mit ca. 19 km zumutbar, wobei bemerkt wird, dass derzeit aus Isarmünd nur 2 Schüler die Schule in Moos besuchen und jeweils ein Schüler die 7. bzw. 9. Jahrgangsstufe in Aholming, so dass die Entfernung von 18,3 km von Isarmünd nach Aholming nur für 1 einzigen Schüler zutrifft. Andererseits gehen 6 Schüler in die weiter entfernten Gymnasien in Deggendorf und Vilshofen.

Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen getroffen:

- Auflösung der GTH II Aholming, Errichtung einer GS Aholming

- Auflösung der GTH I Moos, Errichtung einer GS Moos

- Die Schüler aus Moos und Aholming besuchen ab der 5. Jgst. die HS Wallerfing, ausgenommen die Schüler der Hauptschule aus dem Stadtbereich Osterhofen, die an die VS Osterhofen umgesprengelt werden. Bei den Grundschülern aus Osterhofen wurde keine Sprengeländerung vorgenommen, um die Grundschule in Moos dauerhaft zu stärken.

- Erweiterung des HS-Sprengels der VS Wallerfing um die Schulsprengel der neu zu bildenden Grundschulen Aholming und Moos, ausgenommen die Schüler aus dem Stadtgebiet Osterhofen.

Die entsprechenden Änderungen treten zum 1.8.2004 in Kraft."

Diese Ausführungen der Regierung geben über die Gründe, die diese Behörde veranlassten, gerade die streitige Regelung zu treffen, hinreichend Auskunft. Bei eingehender Überprüfung erweisen sich diese Überlegungen nicht als sachwidrig; sie überschreiten in der daraus getroffenen Entscheidung nicht die durch die einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes gezogenen Grenzen des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Insbesondere wurden auch die zu berücksichtigenden Interessen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in hinnehmbarer Weise in die Abwägung eingestellt:

Es bestand hinreichender Anlass, eine Änderung der Schulorganisation im Gebiet der Antragstellerinnen vorzunehmen. Das Staatliche Schulamt im Landkreis Deggendorf hat sich bereits seit längerer Zeit mit einer Umorganisation der Schulstrukturen an den Schulen u.a. in Moos, Aholming und Wallerfing beschäftigt. So folgt etwa aus einem Schreiben vom 8. Februar 2001, dass, auch mit den beteiligten Bürgermeistern, im Hinblick auf die zu geringen und in der Zukunft weiter nachlassenden Schülerzahlen die Umorganisation diskutiert worden und bereits damals davon ausgegangen worden war, dass die Volksschule Wallerfing räumlich und medial als Hauptschulstandort sehr gut ausgestattet sei, was für die Teilhauptschule II Aholming nicht zutreffe. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Erwägungen der Regierung nachvollziehen, dass - auch im Hinblick auf die Einführung der sechsstufigen Realschule - für die Umorganisation ausschlaggebend vor allem die schwachen Schülerzahlen im Bereich der Klassen 7 bis 9 sowohl an der Grund- und Teilhauptschule II Aholming als auch an der Volksschule Wallerfing waren, so dass eine Zusammenlegung beider Schulen geboten war. Dann ist es aber auch nachvollziehbar und sinnvoll, dass die Teilhauptschule I Moos ihrerseits aufgelöst wird, da eine Beschulung der Schüler aus Aholming in der Schule Moos dann nicht mehr in Frage kommt. Der Verwaltungsgerichtshof weist insoweit darauf hin, dass gemäß Art. 32 Abs. 6 BayEUG eine Volksschule, die nicht mehr so gegliedert ist, wie es Art. 32 BayEUG in den Absätzen 2 und 3 vorschreibt, zwingend aufzulösen ist. Dies ist somit dann der Fall, wenn die Schülerzahl so stark zurückgegangen ist, dass die Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Jahrgangsklassen nicht mehr möglich ist. Nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayEUG kann ausnahmsweise für die Jahrgangsstufen 5 und 6 oder 7 bis 9 eine eigene Hauptschule errichtet werden (Teilhauptschule), wenn es die örtlichen Gegebenheiten dringend geboten erscheinen lassen. Dabei sollen die Hauptschulen gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayEUG soweit als möglich in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 mehrzügig geführt werden. Mit der Fassung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtslage gegenüber derjenigen unter Geltung des Volksschulgesetzes ausdrücklich verschärft (vgl. zur alten Rechtslage nach dem Volksschulgesetz bereits BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690). Er hat einerseits die Ziele der Gliederung der Volksschule vorgegeben und andererseits im Interesse einer möglichst sachnahen und zweckmäßigen Anpassung der Volksschulgliederung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse den Verordnungsgeber zu Abweichungen von seinen Leitregeln ermächtigt. Er bestimmt zwar die möglichen Abweichungen in ihrem Ausmaß, deutet aber deren Voraussetzungen nur in allgemeiner Weise an ("... wenn es die örtlichen Gegebenheiten dringend geboten erscheinen lassen, kann ausnahmsweise ..."). In dem hier in Rede stehenden Bereich der Staatlichen Organisationsgewalt räumt diese Ermächtigung dem Verordnungsgeber bezüglich der Einhaltung der Regel des Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayEUG und der Abweichung nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayEUG innerhalb der vom Gesetzgeber selbst gesetzten Ziele einen organisatorischen und planerischen Spielraum ein. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung der von der Regierung erlassenen Organisationsverordnung hat sich demgemäß insoweit darauf zu beschränken, ob der Verordnungsgeber den Begriff der "örtlichen Gegebenheiten" dahingehend richtig ausgelegt hat, dass darunter jedenfalls nur schulpädagogisch-organisatorisch und ggf. auch landesplanerisch relevante Sachverhalte zu verstehen sind, die von einigem Gewicht sein müssen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die einschlägigen Sachverhalte zutreffend ermittelt hat. Dagegen hat das Gericht, weil sich seine Kontrolle auf die Feststellung von Rechtsverstößen beschränkt, nicht darüber zu befinden, ob ihm die eine oder die andere Lösung zweckmäßig erscheint (std. Rechtsprechung; zuletzt BayVGH vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).

Die Regierung von Niederbayern war bei der Suche nach einer optimalen Organisation der Hauptschule im Bereich der Antragstellerinnen nicht nur auf deren Gemeindegebiet beschränkt. Art. 32 Abs. 4 BayEUG stellt die Errichtung einer Volksschule für eine Gemeinde allein (Gemeindeschule) oder für mehrere Gemeinden (Verbandsschule) gleichberechtigt nebeneinander und räumt der Gemeindeschule keinen Vorrang ein. Zwar ist bei schulorganisatorischen Planungen der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung zu beachten. Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (std. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690; zuletzt vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595). Der Verordnungsgeber hat deshalb bei einer Neuorganisation des Hauptschulwesens in einer Gemeinde nicht an den Gemeindegrenzen Halt zu machen, sondern muss den Blick auch auf die Situation in benachbarten Gemeinden werfen, um ggf. die dortigen Schulen in eine Neuorganisation einzubeziehen.

Vorliegend konnte die Regierung der Zielsetzung in Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayEUG, wonach die Hauptschulen soweit wie möglich in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 mehrzügig geführt werden sollen, durch eine Umsprengelung der Schüler der Teilhauptschulen I und II im Gebiet der Antragstellerinnen zur Volksschule der Beigeladenen Rechnung tragen, da dort eine ein- bis zweizügige Hauptschule nach den Erkenntnissen des Staatlichen Schulamts im Landkreis Deggendorf und der Regierung von Niederbayern künftig gewährleistet sein wird. Die Regierung legt in ihrer "abschließenden Würdigung" für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar dar, dass durch die Organisationsmaßnahme die gerade vom neuen Lehrplan für die Hauptschule geforderte inhaltliche und organisatorische Einheit der Hauptschule von der 5. bis zur 9. Jahrgangsstufe hergestellt und im Raum zwischen Plattling, Osterhofen und der Landkreisgrenze zu Dingolfing-Landau eine stabile ein- bis zweizügige Hauptschule mit allen Klassenstufen auf Dauer geschaffen wird. Es wurde auch hinreichend dargelegt, dass nach der Umsprengelung eine ausreichend große Anzahl von Schülern in der Volksschule Wallerfing vorhanden ist, so dass nicht nur alle Wahlmöglichkeiten bei den praktischen Fächern des Bereichs Arbeit-Wirtschaft-Technik ausgeschöpft, sondern auch Arbeitsgemeinschaften zur Lernintensivierung und Profilbildung der Schule gebildet werden können. Auch legt die Regierung dar, dass nach der Umorganisation die bestehenden räumlichen und medialen Möglichkeiten der Volksschule Wallerfing ausgenutzt werden können, die in Aholming nicht gegeben sind. Demgemäß ermöglicht die von der Regierung getroffene Lösung eine Organisation der Hauptschule, die sowohl für die Schüler aus Moos und Aholming als auch für diejenigen aus Wallerfing das Gebot nach mehrzügiger, zumindest aber gesicherter einzügiger Führung verwirklicht und auch dem Grundsatz der Einheit der Hauptschule entspricht. Bei ihrer Entscheidungsfindung konnte die Regierung auch berücksichtigen, dass, wie das Schulamt in dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Papier "Argumente für die Änderung der Schulorganisation im Raum Aholming, Moos und Wallerfing" dargelegt hat, für die in der Teilhauptschule II Aholming unterrichteten 50 Schüler insgesamt 100 Lehrerstunden aufgewendet werden mussten, nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus jedoch nur 1,679 Lehrerstunden pro Hauptschüler vorgesehen waren, so dass nur 84 Lehrerstunden hätten anfallen dürfen. Auch bei der Volksschule Wallerfing ergab sich im Hauptschulbereich nach den Darlegungen des Schulamts eine ähnliche Situation, da auch hier 15 Lehrerstunden zusätzlich zugestanden werden mussten. Zu Recht führt das Schulamt insoweit auch aus, dass angesichts des zu erwartenden Rückgangs der Schülerzahl in Bayern in den nächsten 10 Jahren um ca. 20 % keine Besserung zu erwarten ist und es auf Dauer nicht angehen kann, dass zwei kleine Hauptschulen ständig auf Kosten größerer Schulen versorgt werden müssen.

b) Stimmt somit die gewählte Lösung schulorganisatorisch und pädagogisch mit den Zielsetzungen des Art. 32 Abs. 2, 3 BayEUG überein, so hat der Verordnungsgeber auch die hier darüber hinaus für oder gegen diese Lösung sprechenden Gesichtspunkte zutreffend ermittelt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.

aa) Das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerinnen steht der Umsprengelung der betroffenen Hauptschüler nicht entgegen. Das Volksschulwesen gehört nach Art. 83 Abs. 1 BV zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und genießt insoweit den Schutz des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 11 Abs. 2 BV. Andererseits steht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 Abs. 1 BV das gesamte Schul- und Bildungswesen unter der Aufsicht des Staates. Dieses Spannungsverhältnis sucht Art. 133 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BV dadurch zu lösen, dass er Staat und Gemeinden zum Zusammenwirken verpflichtet, um für die Bildung der Jugend durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Aufsicht im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BV geht auch weiter als die Staatsaufsicht über den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden im Sinne von Art. 108 ff. GO. Zur Schulaufsicht gehören die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens und demgemäß die Schulplanung und die Möglichkeit der Einwirkung auf Einrichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen Schulen. Die Auflösung einer Volksschule ist demnach nicht zu vergleichen mit dem Entzug einer Aufgabe, die ihrem Wesen nach allein Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist (vgl. hierzu BVerfG vom 23.11.1988 NVwZ 1989, 347). Die Schulorganisation ist schon von Verfassungs wegen sowohl Angelegenheit der Gemeinde als auch Sache des Staates. Art. 11 Abs. 2 BV gewährt somit einer Gemeinde keinen Anspruch auf eine eigene Schule. Jedoch erfordert das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde deren Beteiligung im schulorganisatorischen Verfahren. Soweit dies mit den vom Staat im Recht der Volksschulen allgemein festgelegten Zielen für die Ausgestaltung des Schulwesens vereinbar ist, haben die Gemeinden hinsichtlich der Schulträgerschaft Vorrang. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet demnach, bei schulorganisatorischen Maßnahmen in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht stärker einzugreifen, als dies zur Gewährleistung der vom Staat im Rahmen der Schulaufsicht festgelegten Ziele der Volksschulbildung erforderlich ist (vgl. BVerfG vom 24.6.1969 BVerfGE 26, 228/238; BayVerfGH vom 22.7.1983 VerfGH 36, 113 = BayVBl 1984, 109).

Die angegriffene Schulsprengeländerung greift nicht unverhältnismäßig in das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerinnen ein. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden besteht nicht "als solches", sondern stellt ein Bündel von Rechten dar, die in ihrer Zusammenschau das Selbstverwaltungsrecht bilden. Hierzu gehören insbesondere die Planungshoheit, die Finanzhoheit und die Organisationshoheit. Auf ihre Planungshoheit können sich die Antragstellerinnen vorliegend nicht berufen, da sie keinerlei ortsplanerische Zielsetzungen vorgetragen haben, deren Realisierung durch die vorgesehene Umsprengelung vereitelt oder wesentlich erschwert würden.

Die vorgenommene Umsprengelung hat für die Antragstellerinnen zur Folge, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 1 BaySchFG Mitglied eines Schulverbandes werden oder gehalten sind, mit der Beigeladenen gemäß Art. 8 Abs. 2 BaySchFG eine Vereinbarung zu treffen. Auf sie kommen daher höhere finanzielle Belastungen in Gestalt der Schulverbandsumlage nach Art. 9 Abs. 7 BaySchFG bzw. eines vereinbarten Sachaufwandsteiles zu. Dies trifft die Antragstellerinnen aber nicht unverhältnismäßig. Eine Verletzung ihrer Finanzhoheit gemäß Art. 22 Abs. 1 GO käme allenfalls dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnten (BayVGH vom 22.6.1994 BayVBl 1994, 693). Die Regierung von Niederbayern hat in ihrer "abschließenden Würdigung" diese Belange der Antragstellerinnen ausreichend gewürdigt. Sie hat insoweit Stellungnahmen des Landratsamtes Deggendorf zur finanziellen Situation bei den Antragstellerinnen eingeholt. Dabei kommt das Landratsamt bezüglich der Antragstellerin zu 1 zu dem Ergebnis, dass sich deren finanzielle Lage gegenüber den Vorjahren zwar merklich verschlechtert habe, es seien jedoch aus der Finanzplanung Anhaltspunkte erkennbar, die unter derzeitiger Betrachtungsweise wohl auf eine Verbesserung der finanziellen Gesamtsituation hoffen ließen. Auch bezüglich der Antragstellerin zu 2 hat das Landratsamt Deggendorf mit Schreiben vom 3. März 2004 im Hinblick auf deren finanzielle Situation gewisse Bedenken angemeldet; die Gemeinde sei angehalten worden, durch eine vorsichtige Finanzpolitik und durch geeignete Maßnahmen einer weiteren Verschlechterung entgegen zu steuern. Die Antragstellerin zu 2 habe in Anbetracht der schwierigen Finanzsituation zum 1. Januar 2004 die Verbrauchsgebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung spürbar angehoben. Andererseits hat das Staatliche Schulamt im Landkreis Deggendorf mit Schreiben vom 30. März 2004 an die Regierung von Niederbayern nachvollziehbar dargelegt, dass derzeit die Verbandsumlagen pro Schüler in Moos 686,81 Euro, in Aholming 822,05 Euro und in Wallerfing 943,44 Euro betragen und sich nach der Sprengeländerung nach einer Kostenabschätzung für die Antragstellerin zu 1 Mehrkosten von 13.088,13 Euro pro Jahr und für die Antragstellerin zu 2 6.069,50 Euro pro Jahr ergeben würden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Aufwendungen reduzieren würden, da diese für Grundschüler wesentlich niedriger seien als diejenigen für Hauptschüler. Zudem würden die Renovierungskosten für das Schulhaus in Wallerfing laut Aussage des Kämmerers der Gemeinde, die der erste Bürgermeister der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht in die Verbandsumlage einfließen, so dass sich angesichts der um mindestens 1/4 ansteigenden Schüler (statt bisher 254 rund 350 Schüler) die Verbandsumlage deutlich verringern würde. Nach alledem erscheint die auf die Antragstellerinnen zukommende zusätzliche finanzielle Belastung auch angesichts ihrer durchaus schwierigen finanziellen Situation noch hinnehmbar.

Die Organisationshoheit der Antragstellerinnen ist - wie dargelegt - im Bereich des Schulwesens ohnehin überlagert durch den dem Verordnungsgeber eingeräumten Organisationsspielraum. Die Rechte der Antragstellerinnen werden vorliegend dadurch ausreichend gewahrt, dass ihnen entweder durch Vereinbarung gemäß Art. 8 Abs. 2 BaySchFG oder Mitgliedschaft im Schulverband nach Art. 9 BaySchFG ein Miteinscheidungsrecht bei der Auffindung des Schulaufwandes erhalten bleibt. Ihr Wunsch, dass die Schüler aus ihrem Gemeindegebiet auch dort beschult werden, muss angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten hinter die gesetzliche Forderung nach der Einheit der Hauptschule zurücktreten. In diesem Zusammenhang konnte die Regierung insbesondere auch die räumliche Situation in den Schulen der Antragstellerinnen berücksichtigen. Diesbezüglich hat das Staatliche Schulamt im Landkreis Deggendorf bereits mit Schreiben vom 8. Februar 2001 an die Regierung von Niederbayern festgestellt, dass in der Schule der Antragstellerin zu 1 zwar sieben Klassenräume vorhanden seien, sich davon jedoch drei Räume im Kellergeschoss befänden, die nicht den Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus entsprächen. Ähnliches gilt für die Schule der Antragstellerin zu 2, bei der, wie der Vertreter des Schulamtes Deggendorf in der mündlichen Verhandlung anhand des übergebenen Vermerks dargelegt hat, ein Mehrzweckraum, ein Physikraum bzw. Lehr- und Übungsraum für den naturwissenschaftlichen Bereich mit Nebenraum, ein Musiksaal sowie ein Zeichensaal mit Nebenraum fehlen. Wenn die Antragstellerinnen demgegenüber einwenden, das Staatliche Schulamt habe die Nutzung der Kellerräume in den vergangenen Jahren ausdrücklich geduldet, so können sie daraus gleichwohl keine Ansprüche dahingehend herleiten, dass dieser Zustand auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt. Schließlich kann auch der Einwand der Antragstellerinnen, auch bei der Volksschule der Beigeladenen seien umfangreiche Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen erforderlich gewesen, nicht durchdringen. Die Regierung hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass - nach Durchführung der Baumaßnahmen - die Schule der Beigeladenen in räumlicher und medialer Hinsicht als Hauptschulstandort sehr gut ausgestattet und deshalb geeignet sei, was für die Teilhauptschule II Aholming gerade nicht zutreffe.

bb) Auch der Elternwille musste vorliegend nicht zu einer anderen Lösung führen. Die Elternbeiräte der Volksschulen der Antragstellerinnen haben sich zwar gegen die Umsprengelung der Schüler zur Volksschule der Beigeladenen mit Schreiben vom 24. Februar 2004 und vom 25. Februar 2004 ausgesprochen. Der Wille der Eltern ist bei der Sprengelbildung ein zu berücksichtigender Belang, weshalb gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayEUG das Benehmen mit den beteiligten Elternbeiräten herzustellen ist. Die Schulbehörde darf aber bei sonst sachgerechter Ermessensausübung gegen die Willensäußerung von Eltern entscheiden. Insoweit legen das Staatliche Schulamt Deggendorf und die Regierung von Niederbayern, wie erwähnt, sinngemäß dar, dass die Trennung der Hauptschule in Teilhauptschule I und II für den Bildungsgang schädlich sei. Eine Zersplitterung der Hauptschule gefährde ihre notwendige pädagogische Einheit, erschwere die Unterrichtsarbeit vor Ort, vergeude Ressourcen und schade dem Bemühen, die Hauptschule als weiterführenden Bildungsweg und ernstzunehmende Alternative zu Realschule und Gymnasium ins Bewusstsein der Eltern und der Öffentlichkeit zu heben. Deshalb seien Hauptschulklassen einer Hauptschule und nicht einer Grundschule anzugliedern. Der Wunsch der Eltern, ihren Kindern solange wie möglich den "Schonraum" einer Grund- und Teilhauptschule I und II zu erhalten, muss gegenüber diesem hauptschulpädagogischen Prinzip zurücktreten.

cc) Auch die örtlichen Gegebenheiten sind nicht dergestalt, dass sie die Zusammenfassung der Schüler in der Volksschule Wallerfing als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Regierung von Niederbayern hat in ihrer "abschließenden Würdigung" auch den Schulweg der neu aufzunehmenden Kinder in die Abwägung einbezogen. Zwar erhöht sich der Zeitaufwand für die Beförderung der Schüler aus Moos nach Wallerfing, wobei die weiteste Entfernung ca. 19 km beträgt. Insoweit durfte die Regierung jedoch in ihre Entscheidung mit einstellen, dass andere Schüler die noch weiter entfernten Gymnasien in Deggendorf und Vilshofen besuchen. Auch dies spricht dafür, dass sowohl die zurückzulegende Entfernung wie auch der hierfür aufzubringende Zeitaufwand in Höhe von gut einer Stunde Hauptschülern noch zuzumuten ist.

Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Verbindung für jedes Verfahren auf 10.000 Euro, ab dem Zeitpunkt der Verbindung einheitlich auf 20.000 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück