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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 8 A 07.40046
Rechtsgebiete: FStrG, BNatSchG, FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie, BImSchG, 16. BImSchV


Vorschriften:

FStrG §§ 17 ff.
BNatSchG § 42
BNatSchG § 62
FFH-Richtlinie Art. 12
FFH-Richtlinie Art. 13
FFH-Richtlinie Art. 16
Vogelschutz-Richtlinie Art. 5
Vogelschutz-Richtlinie Art. 6
Vogelschutz-Richtlinie Art. 7
Vogelschutz-Richtlinie Art. 9
BImSchG § 41 Abs. 1
BImSchG § 50
16. BImSchV § 2
Aufgrund besonderer Umstände - z.B. Ortsnähe und besondere Streckencharakteristik - kann im Einzelfall ausnahmsweise abwägungsfehlerfrei auch ein Kreisverkehrsplatz auf freier Strecke einer Bundesstraße geplant werden. Die Entscheidung für eine solche Knotenpunktsform bedarf jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit einer besonderen Abwägung und Begründung (im Anschluss an BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

8 A 07.40046 Verkündet am 24. September 2008

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Planfeststellung B 299 (Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit)

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Regierung von Oberbayern vom 8. August 2007 für den Neubau der Ortsumfahrung von Neumarkt-St. Veit im Zuge der Bundesstraße 299 Landshut - Altötting von Straßen- km 36,510 bis Straßen-km 40,120. Die südwestliche Umfahrung von Neumarkt-St. Veit beginnt an der bestehenden B 299 westlich der Stadt in Höhe des Weilers Mayerhof und endet südlich der Stadt an der B 299 beim Straßen-km 40,120. Sie ist als einbahnige, zweistreifige Straße mit höhengleichen Anschlüssen geplant. Die Fahrbahn soll einen Regelquerschnitt (RQ) 10,5 nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Querschnitte - Ausgabe 1996 - (RAS-Q-96) erhalten. Die B 299 ist im betroffenen Raum neben der B 15 die wichtigste Nord-Süd-Verbindung und verbindet die Bundesautobahn (BAB) A 92 mit der BAB A 94 und im weiteren Verlauf nach Süden mit der BAB A 8. Mit der Planung sollen der Durchgangsverkehr der B 299 auf kurzem Weg im Südwesten um die Stadt Neumarkt-St. Veit geführt und der Stadtkern damit vom Durchgangsverkehr entlastet, Immissionen im Stadtbereich verringert sowie die Verkehrsqualität der B 299 gesteigert werden.

Der Kläger ist Landwirt und betreibt als Schwerpunkt seines Betriebs eine Biogasanlage. Die Betriebsfläche umfasst ca. 33 ha Eigenfläche sowie ca. 18 ha Pachtfläche. Durch die geplante Ortsumgehung sollen mehrere landwirtschaftliche Grundstücke des Klägers, insbesondere dessen Hofgrundstück FlNr. *** und das Grundstück FlNr. ***, in erheblichem Umfang dauerhaft sowie vorübergehend während der Bauphase in Anspruch genommen werden.

Zur Begründung seiner am 26. September 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seine Einwendungen im Planfeststellungsverfahren seien im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend gewürdigt und zu Unrecht zurückgewiesen worden. Der Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Unter den verschiedenen, von der Planfeststellungsbehörde geprüften Alternativtrassen sei die Trasse der Wahllinie (W) 2 offensichtlich vorzugswürdig, da sich mit ihr die erhebliche Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke im Bereich des Ortsteils Furth vermeiden ließe. Die Planfeststellungsbehörde habe beim Vergleich der Alternativtrassen verkannt, dass es nicht auf die bloße Anzahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ankomme, sondern diejenige Variante die günstigere sei, bei der für sämtliche betroffenen Landwirte der geringere durchschnittliche Grundstücksverlust zu verzeichnen sei. Die Alternativtrasse W 2, die den Stadtkern von Neumarkt-St. Veit in einem weiten südlichen Bogen umfahre, löse auch die Lärmimissionsproblematik wesentlich besser; insbesondere werde durch sie auch der Ortsteil Furth nicht belastet. Sie besitze gegenüber der planfestgestellten Trasse zudem eine höhere Verkehrsqualität, nachdem letztere an zwei Stellen durch Kreisverkehre unterbrochen werde. Die Knotenpunktform Kreisverkehr sei im Übrigen nach dem allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 16. Juni 1998 für den weiträumigen Verkehr und die erforderliche zügige Verkehrsführung der Bundesfernstraßen in der Regel nicht geeignet.

Der erhebliche Flächenverlust insbesondere beim Grundstück FlNr. *** mit der Hofstelle und der Biogasanlage sowie die abriegelnde Wirkung der planfestgestellten Straßentrasse für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers seien im Planfeststellungsbeschluss unzureichend gewürdigt. Eine langfristige betriebliche Erweiterung der Biogasanlage werde dadurch unmöglich. Ebenso wenig sei im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass landwirtschaftliche Eigentumsflächen des Klägers in ganz erheblichem Umfang für die Ortsumgehung in Anspruch genommen würden, die der Kläger zwingend zur Bullenmast und zur Produktion der Einsatzstoffe für seine Biogasanlage benötige. Zudem entstünden in erheblichem Umfang unwirtschaftliche Restflächen und Umwege für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke. Eine erhebliche Einschränkung der betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten bewirke auch das im Süden seines Anwesens geplante Regenrückhaltebecken und der dorthin führende Wirtschaftsweg. Unter Berücksichtigung der tatsächlich zu erwartenden Verkehrsbelastung auf der planfestgestellten Trasse werde es zu einer Überschreitung des Lärm-Nachtgrenzwerts von 54 dB(A) am Anwesen Furth 6 kommen. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Gutachten berücksichtigten nicht die zusätzlichen Lärm- und Schadstoffbelastungen durch die Kreisverkehrslösung beim Ortsteil Furth. Durch die planfestgestellte Trasse würden zahlreiche Feuchtbiotope beeinträchtigt, das Feuchtbiotop 7640-0118-009 sogar vollständig zerstört. Die Planfeststellungsbehörde gehe jedoch pauschal von hier greifenden Ausnahmetatbeständen aus. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zum Artenschutz seien ungenau, teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht überzeugend.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 8. August 2007 aufzuheben,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 8. August 2007 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Kläger bevorzugte Trassenalternative W 2 sei keine sich aufdrängende Lösung im Sinne des Fachplanungsrechts. Hinsichtlich ihrer Nachteile technischer, verkehrlicher, wirtschaftlicher, waldrechtlicher und landwirtschaftlicher Art werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Danach benötige diese Trasse wesentlich größere Flächen, verursache wegen der notwendigen hohen Dämme und tiefen Einschnitte größere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, weise an drei Orten Lärmbelastungen oberhalb der maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung auf und führe wegen ihrer geringeren Verkehrswirksamkeit zu einer geringeren Verkehrslärmentlastung der Wohnbevölkerung der Stadt Neumarkt-St. Veit. Zudem beeinträchtige diese Alternativtrasse in gravierender Weise wertvolle Waldflächen. Auch eine weitere untersuchte Alternative, die entsprechend der Forderung des Klägers von der planfestgestellten Trasse W 3 nördlich des Ortsteils Furth auf die Alternativtrasse W 2 abschwenke, weise hinsichtlich der Kosten, der Verkehrswirksamkeit, des Flächenbedarfs, der Immissionen sowie der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Landwirtschaft gravierende Nachteile gegenüber der planfestgestellten Trasse auf; auf die detaillierte Gegenüberstellung der Auswirkungen durch das Staatliche Bauamt Rosenheim vom 19. Juni 2008 werde insoweit verwiesen.

Bei der gegebenen örtlichen und verkehrlichen Situation seien die beiden planfestgestellten Kreisverkehrsplätze die am besten geeigneten Verknüpfungstypen. Die Streckencharakteristik der B 299 im betroffenen Abschnitt beim Ortsteil Furth werde durch den Kreisverkehrsplatz an der Kreuzung B 299/St 2086 nicht beeinträchtigt. Ausschlussgründe für Kreisverkehrsplätze an freier Strecke nach dem Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006) lägen hier nicht vor. Weder sei wegen der Funktion der zu verknüpfenden Straßen eine gleichrangige Verbindung unzweckmäßig noch liege eine stark unterschiedliche Verkehrsbelastung der Äste vor. Die bevorrechtigte Führung der übergeordneten Straße sei auch nicht ausdrücklich erwünscht. Der geplante Kreisverkehrsplatz bei Furth stelle ferner kein Sicherheitsrisiko dar, nachdem er mit einer Mittelinsel mit entsprechender, die Durchsicht verhindernder Überhöhung versehen werde und zudem eine Beleuchtung erhalten solle.

Zur Rüge des Klägers, durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks FlNr. *** für die Straßenbaumaßnahme werde eine künftige Erweiterung seiner Biogasanlage unmöglich, sei Folgendes festzustellen: Von konkreten Planungen des Klägers für eine Betriebserweiterung sei bisher nichts bekannt. Eine Betriebserweiterung, wie er sie im gerichtlichen Augenscheinstermin angedeutet habe - Errichtung eines weiteren Fahrsilos und zweier Güllebehälter mit einem Durchmesser von jeweils ca. 22 m -, sei auch nach dem Bau der Ortsumgehung auf dem Restgrundstück in unmittelbarer Hofnähe möglich. Selbst unter Berücksichtigung eines Schutzstreifens der im klägerischen Grundstück liegenden Gasleitung und der Anbauverbotszone der Bundesstraße verbleibe eine Restfläche für betriebliche Erweiterungen von ca. 3.800 m². Die Regierung von Oberbayern könne zudem in Abstimmung mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zusichern, dass eine eventuelle Erweiterung der bestehenden Biogasanlage auf dem Restgrundstück westlich der planfestgestellten Umfahrung trotz der Trennung durch die Straße als im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb stehend angesehen werde. Eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs habe der Kläger ungeachtet seiner Forderung nach Ersatzland im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht geltend gemacht. Eine Existenzgefährdung habe sich der Planfeststellungsbehörde auch nicht aufgedrängt. Die Bereitstellung von Ersatzland sei eine dem Enteignungs- und Entschädigungsverfahren vorbehaltene Regelung.

Der Senat hat die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Anwesens des Klägers und im Bereich der Trasse der Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 7. Mai 2008 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Planfeststellungsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. August 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 8. August 2007 weist keine Mängel auf, die zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17e Abs. 6 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG). Als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in seinem Grundstückseigentum Betroffener ist der Kläger nicht darauf beschränkt, sich auf die Verletzung drittschützender Rechte zu berufen; er kann grundsätzlich auch objektive Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, geltend machen (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 27.10.2000 BVerwGE 112, 140/143). Die vom Kläger gegen das planfestgestellte Vorhaben erhobenen materiellen Rügen greifen jedoch nicht durch.

1. Die vom Kläger nicht konkret infrage gestellte Planrechtfertigung des Vorhabens ist aufgrund der Ausweisung dieser Maßnahme im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - vom 4.10.2004, BGBl I S. 2574) als vordringlicher Bedarf gegeben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG).

2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. August 2007 verstößt nicht gegen europäisches Artenschutzrecht. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist (vgl. BVerwG vom 13.12.2007 Az. 4 C 9.06 RdNr. 56; BayVGH vom 28.1.2008 Az. 8 A 05.40018 RdNr. 61).

Der Kläger hat mit seiner Klagebegründung jedoch schon nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, dass die Zulassung des angefochtenen Straßenbauvorhabens an artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Störungsverboten im Sinne von § 42 Abs. 1 BNatSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) - BNatSchG a.F. - i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206, S. 7) und Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - VRL - vom 2. April 1979 (ABl. L. 103, S. 1) scheitern könnte. Soweit der Kläger bei der behördlichen Prüfung, ob das Vorhaben einen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. verwirklicht, Widersprüche hinsichtlich der Tötung geschützter Arten bei Kollisionen mit Fahrzeugen im Trassenbereich geltend macht, geht dieser Einwand ins Leere. Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin fraglich, ob die Kollision wild lebender Tiere mit einem Kraftfahrzeug den Verbotstatbestand der Tötung im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. erfüllt (vgl. Urteil vom 28.1.2008 Az. 8 A 05.40018 RdNr. 61). Zum anderen hat der Kläger tragfähige Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos von im Trassenbereich vorkommenden besonders geschützten Arten nicht dargelegt (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 Az. 9 A 3.06 RdNr. 220), sondern nur pauschal den europarechtlich gebotenen "Schutz gegen die unabsichtliche Tötung geschützter Tierarten durch den Straßenverkehr" geltend gemacht. Zudem ist die Planfeststellungsbehörde insoweit ohnehin "vorsorglich" von der Verwirklichung des Verbotstatbestands ausgegangen (vgl. C Nr. 3.3.5.1.2.3 S. 65 des PFB). Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde nach eingehender Prüfung der Verbotstatbestände auf der dritten Stufe der artenschutzrechtlichen Prüfung vorsorglich die erforderlichen Befreiungen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. erteilt, weil überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und Art. 12, 13 und 16 FFH-Richtlinie sowie Art. 5 bis 7 und 9 VRL nicht entgegenstehen. Fehler bei der Erteilung dieser Befreiungen sind weder vom Kläger geltend gemacht noch für das Gericht sonst ersichtlich.

3. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der planfestgestellten Trasse W 3 ist nicht zu beanstanden. Die Trassenabwägung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sich die Behörde aufgrund des vom Vorhabensträger angestellten Vergleichs der im Verfahren näher untersuchten Wahllinien letztlich gegen die vom Kläger als vorzugswürdig angesehene Trasse W 2 sowie gegen eine hilfsweise geforderte Verschiebung oder ein Abschwenken der Plantrasse im Bereich des Ortsteils Furth nach Westen entschieden hat.

3.1 Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (vgl. § 17 Satz 2 FStrG) und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG vom 17.5.2002 BVerwGE 116, 254/266). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich also mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 25.1.1996 BVerwGE 100, 238/249 f.).

3.2 Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit den verschiedenen vom Vorhabensträger untersuchten, von Dritten im Verfahren vorgeschlagenen oder von ihr für vertretbar gehaltenen Trassenalternativen eingehend auseinandergesetzt (vgl. C Nr. 3.3.2 S. 42 ff. des PFB). Die letztlich von ihr getroffene Entscheidung zugunsten der Wahllinie W 3 ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger gegen diese Trasse vorgebrachten Gesichtspunkte und Einwände rechtlich nicht zu beanstanden.

3.2.1 Die Trassen der Wahllinien 4 (Stadttrasse innerhalb von Neumarkt-St. Veit) und 5 (nordöstliche Umfahrung) durfte die Planfeststellungsbehörde schon aufgrund einer Grobanalyse wegen der bau- und verkehrstechnischen Probleme sowie der fortbestehenden Immissionsbelastung des Stadtgebiets (bei der Trasse W 4) und der geringen Verkehrswirksamkeit sowie der gravierenden wasserwirtschaftlichen Nachteile (der Trasse W 5) als weniger geeignet ausscheiden (vgl. BVerwG vom 25.1.1996 a.a.O. S. 250 m.w.N.).

3.2.2 Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn sich die Planfeststellungsbehörde aufgrund des eingehenden Vergleichs der verbleibenden Wahllinien W 1, W 2 und W 3 zugunsten der Trasse W 3 entschieden hat.

Die Trasse W 1, die an der bestehenden B 299 bereits früher bei Straßen-km 35,4 beginnt und in einem weiten Bogen nach Süden abschwenkt, ist gegenüber der im weiteren Verlauf weitestgehend deckungsgleichen Plantrasse deutlich länger. Sie konnte daher von der Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei aufgrund ihres wesentlich größeren Flächenbedarfs und höherer Baukosten als nicht vorzugswürdige Alternative bewertet werden (vgl. C Nr. 3.3.2.2 S. 44 des PFB).

Die vom Kläger bevorzugte Trassenalternative W 2 weist bei fast allen diesem Vergleich zugrunde liegenden Beurteilungskriterien erhebliche Nachteile gegenüber der Plantrasse auf (zur Gegenüberstellung vgl. C Nr. 3.3.2.2 S. 43 ff. des PFB sowie die tabellarische Übersicht und Bewertung in Nr. 3.2 S. 22 ff. des Erläuterungsberichts - Unterlage Nr. 1 zum PFB). So ist die Trasse W 2 mit einer Länge von 6,8 km um über 3 km länger als die Plantrasse und verursacht für die Ortsumfahrung und das angeschlossene Wegenetz sowie die erforderlichen Ausgleichsflächen einen doppelt so großen Flächenbedarf (25,8 ha zu 12,6 ha). Mit für sie veranschlagten Kosten von 15,7 Mio. Euro ist die Trasse W 2 beinahe doppelt so teuer wie die Plantrasse (8,6 Mio. Euro). Aufgrund der vorhandenen hügeligen Geländeform erfordert die Trasse W 2 zur Vermeidung übermäßiger Steigungen und Gefälle massive Eingriffe in das Landschaftsbild durch eine Trassierung mit hohen Dämmen und tiefen Geländeeinschnitten, während bei der Plantrasse vergleichbare Beeinträchtigungen nicht erforderlich sind; letzteres hat im Übrigen auch der gerichtliche Augenschein bestätigt (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 7.5.2008). Die Eingriffe in bestehende Wälder, insbesondere in das hauptsächlich betroffene "Rotlohholz" im Westen von Neumarkt-St. Veit sind bei der Alternativtrasse W 2 erheblich gravierender, nachdem das Rotlohholz auf einer Länge von ca. 800 m durchschnitten werden müsste, während die Plantrasse dieses Gehölz nur randartig berührt (vgl. dazu auch S. 3 und 5 f. der Niederschrift vom 7.5.2008). Für die Alternative W 2 müssten zudem über doppelt so viele landwirtschaftliche Betriebsflächen wie bei der Plantrasse in Anspruch genommen werden. Durch die Trassierung unmittelbar beeinträchtigt werden bei der Plantrasse vier landwirtschaftliche Betriebe - darunter der des Klägers -, bei der Alternative W 2 wären dagegen sieben Höfe betroffen. Schließlich weist die Trasse W 2 auch hinsichtlich der Verkehrswirksamkeit aufgrund ihrer stadtferneren Lage Nachteile gegenüber der Plantrasse auf. Denn letztere kann nach den Feststellungen des Verkehrsgutachters Prof. Dr.-Ing. K. in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2005 (Anlage 1 zum Erläuterungsbericht der Planfeststellung) neben dem Durchgangsverkehr auf dieser Bundesstraße auch Teile des Quell- und Zielverkehrs auf der B 299 von und in die Innenstadt von Neumarkt-St. Veit mit abwickeln (vgl. S. 24 f. des Gutachtens). Die dargelegten erheblichen Nachteile der Alternative W 2 werden von Klägerseite auch nicht substanziiert bestritten.

Demgegenüber durfte die Planfeststellungsbehörde die Vorteile der Trasse W 2 bei der Verkehrsqualität - großzügigere Trassierung, keine plangleiche Verknüpfung - im Ergebnis als nicht ausschlaggebend bewerten. Denn der Behörde bleibt es vorbehalten, die jeweils positiv oder negativ betroffenen Belange zu ermitteln und mit dem Gewicht, das ihnen im konkreten Einzelfall zukommt, in die Abwägung einzustellen. Abwägungsmängel kommen insoweit offensichtlich nicht in Betracht.

3.2.3 Die gebotene fachplanerische Abwägung leidet auch nicht deshalb an einem Mangel, weil die vom Kläger im Hinblick auf die Beeinträchtigung seiner Hofstelle hilfsweise geforderte Variante einer Verschiebung der Plantrasse im Bereich des Ortsteils Furth nach Westen nicht berücksichtigt worden ist.

Eine Kombination der Wahllinien 2 und 3, die Trassenalternative W 23, hat der Vorhabensträger auf im gerichtlichen Augenscheinstermin geäußerten ausdrücklichen Wunsch des Klägers noch detaillierter untersucht. Dass diese nach denselben Kriterien wie die bereits untersuchten Wahllinien bewertete Trasse (W 23) wegen ihrer gravierenden Nachteile hinsichtlich Linienführung, Länge, Flächenbedarf, Kosten sowie Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nicht ernsthaft in Betracht kommt, hat der Vorhabensträger bereits in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2008 ausführlich und überzeugend dargelegt. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Mögliche Varianten aus den Trassen W 2 und W 3 wurden zwischen den Beteiligten nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingehend erörtert (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 26.8.2008). Dabei wurde die Variante W 23 selbst von der Klagepartei nicht mehr als sich aufdrängende Lösung oder vorzugswürdige Alternative angesehen.

Eine lediglich "punktuelle Verschiebung" der Plantrasse im Bereich des Ortsteils Furth zur Vermeidung der Zerschneidung der klägerischen Hofflächen hat die Planfeststellungsbehörde ebenfalls mit überzeugender Begründung abgelehnt. Denn bei der vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der St 2086 nach Westen mit lediglich kleineren Bebauungslücken zwischen den Ortsteilen Furth und Hundham sowie dem Weiler Lamprechten würden durch eine Trassenverschiebung die Betroffenheiten und Zerschneidungen von Grundstücken nur verlagert. Dies zeigt bereits ein Blick auf den entsprechenden Übersichtslageplan. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde bei der Diskussion der Frage, wie diese Siedlungen durch eine Ortsumgehung am besten umfahren werden könnten, nochmals deutlich, dass eine Entlastung des Klägers und des Ortsteils Furth durch ein Abrücken der Plantrasse zwangsläufig entsprechende Belastungen Dritter an anderer Stelle nach sich zöge. Gleichzeitig würde mit einer derartigen Verschiebung jedoch eine mit ihrer Funktion als Bundesstraße nicht mehr zu vereinbarende "slalomartige" Linienführung einhergehen. Die dafür notwendigen Radien der Trasse und eine zusätzliche Vollkreuzung mit einer Kreisstraße (Mü 6) lassen eine derartige Lösung schon auf den ersten Blick im Wege einer Grobanalyse als weniger geeignet ausscheiden (vgl. C Nr. 3.3.2.3 S. 45 des PFB). Dass derartige (Verschiebungs-)Varianten vom Planungsträger nicht gleichermaßen detailliert und umfassend wie die Wahllinien 1 bis 5 untersucht wurden, stellt somit ebenfalls keinen Abwägungsmangel dar.

4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil insbesondere der beim Ortsteil Furth zur Verknüpfung der Ortsumgehung Neumarkt-St. Veit mit der Staatsstraße St 2086 planfestgestellte Kreisverkehrsplatz als Knotenpunkt ungeeignet wäre.

Eine technisch ebenfalls mögliche planfreie oder teilplanfreie Lösung für diesen Knotenpunkt hätte sich der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägung der verschiedenen Gestaltungsvarianten im konkreten Fall aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse nicht zwingend als vorzugswürdige Alternative aufdrängen müssen. Dies gilt im Übrigen ungeachtet der Tatsache, dass bei der vom Kläger geforderten planfreien oder teilplanfreien Verknüpfung seine Grundstücke durch das Straßenbauvorhaben zwangsläufig in deutlich größerem Umfang in Anspruch genommen werden müssten.

Die Behörde hat sich mit den für die Verknüpfung einer Bundesstraße mit einer Staatsstraße grundsätzlich möglichen Varianten eingehend auseinandergesetzt (vgl. C 3.3.2.4.1 S. 46 ff. des PFB; Nr. 3.2.1.1 S. 26 ff. des Erläuterungsberichts -Unterlage 1 zum PFB). Die danach getroffene Entscheidung für die Gestaltungsvariante Kreisverkehr als vorzugswürdige Planung ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger dagegen vorgebrachten Gesichtspunkte letztlich rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar stellt bei der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zwischen der Errichtung einer teilplanfreien Kreuzung (mit einem Brückenbauwerk) und der Anlage eines Kreisverkehrsplatzes auf freier Strecke die Erhaltung einer einheitlichen Streckencharakteristik einer Bundesstraße einen gewichtigen öffentlichen Belang für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde dar (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328/329). Demnach wird dieser Belang im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Planung von Bundesstraßen auf freier Strecke mit der Charakteristik einer weiträumigen Streckenverbindung grundsätzlich nur in besonders gelagerten Fällen überwunden werden können (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 a.a.O. S. 329).

Diese in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze hat die Planfeststellungsbehörde jedoch vorliegend nicht verkannt. Vielmehr hat sie nach eingehender vergleichender Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles - namentlich der Ortsnähe und der besonderen Verkehrssituation dieses Knotenpunktes - der Lösung Kreisverkehrsplatz den Vorzug gegeben. Diese Erwägungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

So ist im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit eine Bundesstraße der "Kategorie A II" darstellt, die nicht dem Kraftfahrzeugverkehr allein, sondern auch dem allgemeinen Verkehr dient, und für die eine relativ niedrige Entwurfsgeschwindigkeit von 70 bis 90 km/h vorgesehen ist. Nur für Bundesstraßen der "Kategorie A I", d.h. großräumigen Straßenverkehrsverbindungen mit großzügigen Trassierungselementen und hoher Entwurfsgeschwindigkeit, die ausschließlich dem Kraftfahrzeugverkehr dienen, sei die Knotenpunktsform Kreisverkehr nach dem vom Kläger angeführten Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 1998), eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) vom 16. Juni 1998 (VkBl. 1998, 571), in der Regel ungeeignet (vgl. C Nr. 3.3.2.4.1 S. 47 f. des PFB). Weiter wird plausibel dargelegt, dass die angestrebte Verkehrsqualität dieser Ortsumgehung der B 299 auch mit einem Kreisverkehrsplatz als Knotenpunktsform erreicht werden könne und die vom Kläger vorgebrachten Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs nach der Untersuchung des Verkehrsgutachters Prof. Dr.-Ing. K. unberechtigt seien (vgl. a.a.O. S 48 des PFB). Denn nach dem Ergebnis der Leistungsberechnungen des Verkehrsgutachters (vgl. Pläne 13, 13a und 13b mit Anlagen 1a-d in der Anlage 1 zum Erläuterungsbericht der Planfeststellung) ist die Kreisverkehrslösung an dieser Stelle auch während der Morgen- und Abendspitzenzeiten sowie unter Berücksichtigung eines Lkw-Anteils von 15% der Gesamt-Qualitätsstufe "A" zuzuordnen. Dementsprechend kann er nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung von den Verkehrsteilnehmern ohne Anhalten und größeres Abbremsen durchfahren werden (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift).

Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung des Beklagten, die besondere Lage im Ortsrandbereich des Ortsteils Furth mit in der Nähe liegender, lockerer Bebauung sowie die besondere Verkehrssituation an diesem Knoten - vier nach der Verkehrsprognose annähernd gleich belastete Verkehrsäste - sprächen ebenfalls für eine plangleiche Verknüpfung dieser Straßen.

Unstreitig ist im Übrigen, dass diese Verknüpfungsvariante im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit (Flächenbedarf und Kosten) Vorteile gegenüber den anderen Alternativen aufweist. Insbesondere kommt es bei einer Kreisverkehrslösung zu deutlich geringeren Eingriffen in hofnahe Grundstücke auch des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Eine teilplanfreie Kreuzung mit einem Brückenbauwerk würde bei der vorhandenen örtlichen Situation zudem die Errichtung eines hohen Damms erfordern, was wiederum mit Nachteilen für das Landschaftsbild, einer in dieser Ortsrand- und Tallage (der Rott) unerwünschten Trennwirkung sowie aufgrund der Dammlage der Straße mit verstärkten Immissionen für die benachbarte Bebauung verbunden wäre.

Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist die von der Planfeststellungsbehörde gewählte Knotenpunktform eines Kreisverkehrsplatzes im konkreten Fall ebenso wenig zu beanstanden. Zwar bedeutet diese Verknüpfungsform außerhalb einer geschlossenen Ortslage eine Unterbrechung der neuen B 299 mit Nachteilen für die Verkehrsqualität dieser Ortsumfahrung. Insbesondere weil die Verkehrsteilnehmer einen Kreisverkehr auf freier Strecke einer Bundesstraße nicht erwarten und bei den dort gefahrenen Geschwindigkeiten diese Art der Verkehrsführung oftmals nicht rechtzeitig erkennbar ist und vom ortsunkundigen Autofahrer nachvollzogen werden kann, kann eine derartige Lösung erhebliche Unfallgefahren in sich bergen (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 a.a.O. S. 330). Diese möglichen Gefahren haben der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde jedoch gesehen und plausibel dargelegt, dass aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten und der Planung des Kreisverkehrsplatzes mit der Streckencharakteristik angepassten Geschwindigkeitsbegrenzungen, einer die Durchsicht verhindernden Überhöhung sowie der vorgesehenen Beleuchtung dieses Knotenpunkts die Sicherheitsrisiken einer derartigen Lösung ausgeräumt werden können (vgl. C Nr. 3.3.2.4.1 S. 47 des PFB). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2008 hat der Vorhabensträger nochmals anhand eines Vergleichs eines teilplanfreien Knotens im Zuge der B 388 bei Vilsbiburg und der geplanten zwei Kreisverkehre für die Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit im Zuge der B 299 die Unterschiede insbesondere der jeweiligen Streckencharakteristik dieser Bundesstraßen verdeutlicht. Danach ist die B 299 in der Umgebung der Stadt Neumarkt-St. Veit durchgehend von Zufahrten, Einmündungen nachgeordneter Straßen und unmittelbaren Erschließungen geprägt und für ein besonders zügiges Vorankommen auf freier Strecke und Befahren mit hoher Geschwindigkeit ohnehin nur eingeschränkt geeignet. Diese Streckencharakteristik wird durch die ca. 3,7 km lange Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit mit den beiden Kreisverkehrsplätzen nicht grundlegend geändert oder gar verschlechtert.

Die Einwände des Klägers gegen die Verknüpfungsform des Kreisverkehrsplatzes richteten sich zwar in erster Linie gegen die Verknüpfung der angegriffenen Ortsumfahrung mit der St 2086 in unmittelbarer Nachbarschaft seines Betriebs. Gleichwohl ist klarzustellen, dass auch die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für den Kreisverkehr am Beginn der planfestgestellten Strecke der Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit bei Mayerhof, der hier zusätzlich mit einem sogenannten Bypass für den Durchgangsverkehr aus Richtung Landshut geplant ist, nicht zu beanstanden ist. Auch insoweit lassen die Erwägungen der Behörde (vgl. C Nr. 3.3.2.4.2 S. 48 f. des PFB) im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Klageerwiderung im Übrigen noch darauf hingewiesen, dass nach dem zwischenzeitlich überarbeiteten und fortgeschriebenen Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006) ein Kreisverkehr unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch als Verknüpfung von Bundesstraßen möglich ist. Eine normative Bindungswirkung kommt solchen Richtlinien für die Anlage von Straßen zwar nicht zu (vgl. BayVGH vom 10.5.1999 BayVBl 2000, 82/84; vom 9.7.2008 Az. 8 A 07.40019 UA S. 11). Derartige Richtlinien bringen indes die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck.

Ausschlussgründe für die Anlage von Kreisverkehrsplätzen außerhalb bebauter Gebiete liegen jedoch (auch) nach dem genannten Merkblatt (Ausgabe 2006) im konkreten Fall nicht vor. Danach wäre der Einsatz von Kreisverkehrsplätzen dann nicht zulässig, wenn wegen der Funktion der zu verknüpfenden Straßen eine gleichrangige Verbindung unzweckmäßig ist, stark unterschiedliche Verkehrsbelastungen der Äste vorliegen, die bevorrechtigte Führung der übergeordneten Straße ausdrücklich erwünscht ist oder bei unruhiger Topographie zu große Schrägneigungen der Kreisfahrbahn oder zu starke Eingriffe in das Straßenrelief entstehen. Dass keiner dieser Ausschlussgründe bei den planfestgestellten Kreisverkehrsplätzen im Zuge der Ortsumgehung Neumarkt-St. Veit gegeben ist, hat der Beklagte mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2008 und den weiteren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überzeugend dargelegt; solche Ausschlussgründe sind auch nicht ersichtlich.

5. Die Planfeststellungsbehörde hat auch die Belange des Verkehrslärmschutzes unter Beachtung der § 50 und § 41 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit den Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) zutreffend ermittelt und gewichtet. Insbesondere hat sie in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die planfestgestellte Trasse der Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit an keiner Stelle zu Überschreitungen der in § 2 der 16. BImSchV enthaltenen Grenzwerte führt (vgl. C Nr. 3.3.4.1.1 S. 56 ff. des PFB). Die für das klägerische Anwesen prognostizierten Lärmbelastungen liegen danach im Übrigen deutlich unterhalb dieser Grenzwerte.

Die Rüge des Klägers, jedenfalls der Nachtgrenzwert beim Anwesen Furth 6 werde unter Zugrundelegung der zu erwartenden Verkehrsbelastung sowie der Lärmauswirkungen des Kreisverkehrs an diesem Knoten überschritten werden, greift nicht durch. Für diesen Immissionsort wurde zwar nach dem Ergebnis der durchgeführten schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11.1 zum PFB) eine Verkehrslärmbelastung von 53,6 dB(A) und damit ein Wert knapp unterhalb des Immissionsgrenzwerts für Dorf- und Mischgebiete von 54 dB(A) nachts ermittelt. Die vom Kläger für die Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung und künftige Überschreitung des Grenzwerts an diesem Immissionsort geltend gemachten Gründe sind jedoch nicht stichhaltig. Zum einen hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers die hinreichende Leistungsfähigkeit dieses Kreisverkehrsplatzes und die Richtigkeit seiner Verkehrsprognosen überzeugend dargelegt (vgl. C Nrn. 3.3.2.4.1 und 3.3.4.1 S. 46 ff. und 56 ff. des PFB). Zum andern ist ein (Lärm-) Zuschlag für die erhöhte Störwirkung von Abbrems- und Beschleunigungsvorgängen, wie er nach der Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV i.V.m. Nr. 4.2 Tabelle 2 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - (RLS-90) für lichtzeichengeregelte Kreuzungen vorzunehmen ist, bei Kreisverkehrslösungen nicht vorgesehen. Vom Kläger wurde nicht ansatzweise dargelegt, weshalb sich der in einem Abstand von immerhin ca. 250 m Entfernung zum betroffenen Anwesen geplante Kreisverkehrsplatz hier gleichwohl entscheidend lärmerhöhend auswirken sollte. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich.

6. Die Planung der Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit erweist sich auch im Hinblick auf die persönliche Betroffenheit des Klägers als rechtmäßig.

Den Umfang und die Intensität der Eigentumsbetroffenheit des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde im angefochtenen PFB vom 8. August 2007 zutreffend ermittelt und rechtsfehlerfrei abgewogen (vgl. C Nr. 3.4.2.2.1 S. 90 ff. des PFB).

Die Befürchtung des Klägers, die planfestgestellte Trasse der Ortsumgehung Neumarkt-St. Veit riegle seine Hofstelle ab in dem Sinne, dass damit eine künftige Erweiterung seiner Biogasanlage unmöglich werde, hat die Planfeststellungsbehörde eingehend erörtert und im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (vgl. C Nr. 3.4.2.2.1 S. 91 des PFB).

Dahinstehen kann, ob sich der eigentumsrechtliche Schutz - hier Schutz des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers - überhaupt auf beabsichtigte künftige Betriebserweiterungen erstreckt (für einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneinend BGH vom 9.12.2004 DVBl 2005, 373/376). Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass das Straßenbauvorhaben eine baurechtlich grundsätzlich mögliche sowie von ihm beantragte oder konkret beabsichtigte Bebauung und Erweiterung seines Betriebs verhindert. Eine künftige Erweiterung der bestehenden Biogasanlage in Hofnähe in einem Umfang, wie sie der Kläger im gerichtlichen Augenscheinstermin angedeutet hat - Errichtung eines weiteren Fahrsilos und zwei weiterer Güllebehälter mit einem Durchmesser von je ca. 22 m, dürfte auch nach der vorhabensbedingten Inanspruchnahme des klägerischen Hofgrundstücks FlNr. *** auf den verbleibenden Restflächen möglich sein. Der Beklagte hat seine grundsätzliche Bereitschaft, zugunsten einer Betriebserweiterung des Klägers die Anbauverbotszone entlang der künftigen Bundesstraße (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) zu reduzieren, mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2008 (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift) erklärt. Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Bebaubarkeit, die sich durch die im klägerischen Hofgrundstück in Nord-Süd-Richtung verlaufende Gasversorgungsleitung ergeben, verbleiben zwischen der derzeitigen Hofstelle und der Straßentrasse grundsätzlich ausreichende Flächen für eine Betriebserweiterung in dem beschriebenen Umfang. Ungeachtet dessen hat die Regierung von Oberbayern im Gerichtsverfahren in Abstimmung mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde dem Kläger im Sinne von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG zugesichert, eine eventuelle künftige Erweiterung der bestehenden Biogasanlage auf dem Restgrundstück des Klägers westlich der Plantrasse würde trotz der Trennung durch die Straße als im räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB stehend angesehen.

Die Durchschneidungen landwirtschaftlicher Grundstücke des Klägers, das Entstehen unwirtschaftlicher Restflächen sowie die vom Kläger eingewandten Umwege bei der Bewirtschaftung der betroffenen Flächen sind von der Planfeststellungsbehörde gesehen und abgewogen worden (vgl. C Nrn. 3.4.2.2.1, 3.4.1.2.1 und 3.4.1.2.3 S 90 f., 83 f. des PFB). Die Kompensation der für den Kläger hierdurch entstehenden betrieblichen Erschwernisse muss letztlich dem Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Art. 10, 11 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung - BayEG -).

Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorhabensbedingte Inanspruchnahme seiner landwirtschaftlichen Betriebsflächen hat der Kläger weder im Planfeststellungsverfahren noch im Rahmen der Klagebegründung geltend gemacht. Unabhängig davon hat der Beklagte dem Kläger Tauschflächen in erheblichem Umfang von insgesamt ca. 4,5 ha (Grünland sowie Ackerflächen) angeboten (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 26.8.2008). Dass dieses Ersatzland erkennbar ungeeignet wäre, ist nicht ersichtlich.

Eine unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers lässt sich nach alledem nicht feststellen. Die Planfeststellungsbehörde ist daher zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass die gewichtigen, für den Bau der Ortsumfahrung Neumarkt-St. Veit sprechenden Interessen der Allgemeinheit sich in der Abwägung gegenüber den Beeinträchtigungen der privaten Belange des Klägers durchzusetzen vermögen (vgl. C Nr. 3.4.2.2.1 S. 91 des PFB).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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