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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 8 C 03.53
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Bei Anfechtungsklagen betroffener Grundstückseigentümer gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse beträgt der Streitwert regelmäßig ein Drittel des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundstücke, soweit keine sonstigen Beeinträchtigungen zusätzlich zu berücksichtigen sind.
8 C 03.53

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Planfeststellung Neubau St 2363 (Streitwert);

hier: Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 19. Februar 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

Unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2002 wird der Wert des Streitgegenstandes auf 20.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger wandte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 21. März 2000 für den Neubau der Staatsstraße 2362, Querspange Panorama-Schwaig. Seine Einwendungen als Grundstücksbetroffener waren im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen worden. Der Gesamtverlust des Klägers betrage einschließlich unwirtschaftlicher Restflächen etwa 7.444 qm. Selbst bei Annahme einer Existenzgefährdung würden die für das Vorhaben sprechenden Belange aber überwiegen. Mit seiner Klage legte der Kläger dem Verwaltungsgericht einen seine Belange behandelnden Auszug aus dem Planfeststellungsbeschluss vor. Die Klageanträge und die Klagebegründung blieben einem weiteren Schriftsatz vorbehalten, da eine gütliche Einigung noch möglich sei. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. November 2002 das Verfahren ein, entschied über die Kostentragung und setzte den Streitwert auf 4.090 Euro fest. Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich nunmehr gegen die Streitwertfestsetzung mit der Begründung, dass der Streitwert prozentual aus dem Wert des Grundverlustes des Klägers zu bestimmen sei, im vorliegenden Fall mindestens in Höhe von 30.830,90 Euro.

II.

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO), aber nur teilweise begründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der sog. Regelstreitwert anzusetzen.

Fehlt ein ausdrücklicher Antrag im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, so kann trotzdem allein aus der Tatsache der Klageerhebung das Ziel der Klage entnommen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 82 RdNr. 10). Zumindest bei Anfechtungsklagen lässt sich der Klageantrag auch regelmäßig daraus erschließen, dass die entsprechende Entscheidung der Verwaltung der Klage beigefügt und erkennbar ist, der Kläger sei damit nicht einverstanden (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 82 RdNr. 10). Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist dann jedenfalls genüge getan. Im vorliegenden Fall war aus dem mit der Klage vorgelegten Auszug aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2000 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger sich gegen die mit dem Straßenbauvorhaben verbundene Grundinanspruchnahme wenden wollte. Die Mindestanforderungen an eine Klageschrift waren damit auch erfüllt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die konkrete Antragstellung und Klagebegründung konnte dagegen einem weiteren Schriftsatz vorbehalten werden. Das Klageziel des Klägers, nämlich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.März 2000, war jedenfalls bereits mit der Klageerhebung klargestellt.

Die Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt sich damit grundsätzlich nach der Grundinanspruchnahme, die durch den mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG) ausgestatteten Planfeststellungsbeschluss vorbereitet wird. Ausgangspunkt ist hierbei der Verkehrswert der betroffenen Grundstücke. Im Einzelfall kann danach ein Streitwert in Höhe von 30 % bis 50 % des Verkehrswertes als angemessen angesehen werden (vgl. BVerwG vom 1.3.1993 NVwZ-RR 1993, 331; vom 28.2.1996 NVwZ 1996, 1011/1115 f.; BVerfG vom 26.3.1999 NUR 1999, 450). Eine nur anteilige Berücksichtigung des Verkehrswertes der Grundstücke erfolgt deshalb, weil der betroffene Grundeigentümer sich im Prozess um die Planfeststellung nicht unmittelbar gegen den Entzug seines Grundstücks wendet, sondern zunächst nur den vorangehenden Planfeststellungsbeschluss zu Fall bringen will. Bis zum vollständigen Entzug des Grundeigentums können sich dann noch die Verfahren um die vorzeitige Besitzeinweisung und die Enteignung anschließen. Angesichts der Tatsache, dass sich somit der Grundeigentümer möglicherweise in drei verschiedenen Verfahren gegen den ihm drohenden Grundentzug wehren muss, hält es der Senat daher regelmäßig für angemessen, als Streitwert im Prozess um die Planfeststellung ein Drittel des Verkehrswertes der betroffenen Grundstücke anzusetzen. Dem steht die von Klägerseite genannte Entscheidung des 9. Senats vom 8. Mai 1984 (BayVBl 1984, 507) nicht entgegen, denn dort ging es offensichtlich nicht um eine straßenrechtliche Planfeststellung; Klageziel war dort ausschließlich die Abwendung allein einer Enteignung. Sonstige Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben, wie etwa Belastungen durch Immissionen, - die aber vorliegend nicht geltend gemacht wurden - wären im Übrigen zusätzlich zum Betrag für die Eigentumsbeeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Januar 1996, Ziff. II. 33.2 i.V.m. 1.2.2, NVwZ 1996, 563).

Die für die Ermittlung des Verkehrswertes maßgeblichen Flächen lassen sich im Allgemeinen unschwer dem Grunderwerbsverzeichnis entnehmen, das dem Planfeststellungsbeschluss als Anlage beigefügt ist. Soweit von Klägerseite zusätzlich geltend gemacht wird, dass unwirtschaftliche Restflächen verbleiben, die der Vorhabensträger zu übernehmen habe, sind diese regelmäßig ergänzend zu berücksichtigen. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn diese Restflächen mit als Argument für eine drohende Existenzgefährdung herangezogen werden. Demgegenüber sind Flächen, die von Klägerseite bereits vor Klageerhebung freiwillig übereignet wurden, nicht mehr zu berücksichtigen.

Vorliegend lässt sich dem Planfeststellungsbeschluss vom 21. März 2000 (S. 72) selbst entnehmen, dass der Kläger mit einem Gesamtverlust von 7.444 qm einschließlich unwirtschaftlicher Restflächen rechnen musste. Jedoch weist das von ihm vorgelegte Wertgutachten aus, dass hiervon 753 qm bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an den Freistaat Bayern veräußert wurden. Hinsichtlich der danach noch verbleibenden 6.691 qm an Grundstücksfläche, die der Kläger durch das Planvorhaben verlieren soll, gelangt der Gutachter zu einem Verkehrswert in Höhe von 120.600 DM, das entspricht 61.661 Euro. Gegen dieses Gutachten, das im Übrigen von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, wurden von keiner Seite substanziierte Einwände erhoben. Somit bestimmt sich der Streitwert für das Verfahren des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. März 2000 mit einem Drittel des Verkehrswertes der betroffenen Grundstücke, d.h. rund 20.000 Euro.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war damit in der genannten Größenordnung zu ändern. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers eine darüber hinausgehende Streitwertfestsetzung begehrte, war die Beschwerde dagegen zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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