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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 9 B 05.1414
Rechtsgebiete: SGB X, SGB I, BGB


Vorschriften:

SGB X § 45 Abs. 2
SGB X § 50
SGB I § 56
SGB I § 57
BGB § 1967
BGB § 1990
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

9 B 05.1414

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Wohngeld (Rückforderung);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. April 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Franz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl

ohne mündliche Verhandlung am 31. März 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. April 2005 wird abgeändert.

II. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2005 wird in seinen Nrn. 4 und 5 aufgehoben, soweit die Klägerin dort verpflichtet wird 984,17 Euro an den Beklagten zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der beklagte Landkreis hatte dem Ehemann der Klägerin mit fünf Bescheiden vom 6. Juli 2000, 26. Januar, 10. Juli und 10. August 2001 sowie vom 21. Oktober 2003 Wohngeld gewährt. Dabei wurde das Wohngeld zu Unrecht bzw. in einer nicht zustehenden Höhe gewährt, weil der Ehemann den Lohn der Klägerin als Reinigungskraft von monatlich ca. 320 Euro verschwiegen hatte. Dies kam aber erst auf, als die Klägerin am 19. Oktober 2004 selbst einen Wohngeldantrag stellte. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 18. November 2004. Er hinterließ seine Ehefrau, die Klägerin, und einen im Haushalt lebenden behinderten Sohn.

Der Beklagte richtete am 24. März 2005 folgenden Änderungsbescheid an die Klägerin (VG-Akte S. 37):

"1. ...

2. Die Bescheide vom 6.7.2000, 26.1.2001 und 10.8.2001 über die Gewährung von Mietzuschuss werden zurückgenommen.

3. Die Bescheide vom 10.7.2001 und 21.10.2003 werden teilweise zurückgenommen.

4. Das aufgrund der zurückgenommenen Bescheide ab 1.4.2000 zu Unrecht gewährte Wohngeld wird zurückgefordert.

Der Betrag von 342,09 Euro wird von der Sozialhilfeverwaltung zurückgefordert.

Der Betrag von 984,17 Euro wird von Ihnen zurückgefordert.

5. Den Überzahlungsbetrag in Höhe von 984,17 Euro bitten wir bis 26.4.2005 auf das Konto ...................................... einzuzahlen".

Zur Begründung berief er sich auf §§ 45 und 50 SGB X sowie auf die Vorschrift über die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers in § 57 Abs. 2 i.V.m. § 56 SGB I.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte sinngemäß, den Änderungsbescheid vom 24. März 2005 aufzuheben. Zur Begründung trug sie vor, sie mache die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB geltend. Nachdem der angefochtene Bescheid ohne Vorbehalt ergangen sei, sei er aufzuheben. Gegebenenfalls sei neu zu titulieren und zwar unter Vorbehalt. Der Nachlass sei überschuldet. Der Erblasser habe kein Vermögen hinterlassen. Ein Insolvenzverfahren könne nicht durchgeführt werden, da dessen Kosten nicht gedeckt wären.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. April 2005 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorschriften der §§ 56 und 57 SGB I seien vorliegend anwendbar: Das der Klägerin nach dem Tod ihres Mannes weitergewährte Wohngeld stelle eine laufende Geldleistung im Sinn von § 56 Abs. 1 SGB I dar. Das Wohngeld werde regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres bewilligt (§ 27 Abs. 1 WoGG) und sei jeweils zum Monatsbeginn fällig (§ 28 Abs. 2 WoGG). Die Klägerin, die mit dem verstorbenen Wohngeldberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und von ihm im Wesentlichen unterhalten worden sei, habe nicht innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis auf die Sonderrechtsnachfolge gegenüber der Wohngeldstelle verzichtet. Deshalb seien die Ansprüche des verstorbenen Wohngeldberechtigten auf sie übergegangen mit der Folge, dass die Klägerin dem Beklagten auch für die Erstattung der Wohngeldüberzahlung hafte (§ 57 Abs. 2 SGB I). Die Möglichkeit einer Beschränkung der Erbenhaftung sei in diesem Fall ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sie in seinem Urteil vom 20. Januar 1977 (BVerwGE 52,16) zwar für den Bereich der Sozialhilfe zugelassen. Dieser Fall sei aber nicht vergleichbar, weil Sozialhilfe jeweils auf den konkreten Bedarf des einzelnen abstelle, Wohngeld dagegen auf den Haushalt des Wohngeldempfängers. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und für die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen vor (§§ 45 und 50 SGB I).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu, soweit die Klage gegen die Rückforderung eines Betrags von 984,10 Euro von der Klägerin (Nrn. 4 und 5 des Änderungsbescheids vom 24. März 2005) abgewiesen wurde.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2005 aufzuheben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben habe. Sie sei nicht Sonderrechtsnachfolgerin im Sinn von §§ 56 und 57 SGB I. Denn § 57 SGB I setze einen fälligen aber noch nicht erfüllten Anspruch voraus. Die Wohngeldansprüche des Ehemannes der Klägerin seien aber in der Vergangenheit bereits erfüllt worden. Folglich seien sie nicht mehr fällig. Sie seien bereits vor Eintritt des Erbfalls erloschen. Die Dürftigkeitseinrede sei also zulässig. Die Klägerin habe nichts geerbt. Diesbezüglich legt sie eine eidesstattliche Versicherung vom 23. Januar 2006 vor.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, nach § 1967 Abs. 1 BGB hafte der Erbe grundsätzlich unbeschränkt. Unabhängig davon, ob die Dürftigkeitseinrede überhaupt gegeben sei, könne sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf berufen. Denn dies wäre unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB. Der Rückforderungsanspruch ergebe sich ausschließlich aus den lange verschwiegenen Einkünften gerade der Klägerin. Darüber hinaus habe die Klägerin selbst eine am 9. Februar 2004 unterschriebene Erklärung gegenüber dem Beklagten abgegeben, wonach kein weiteres Einkommen als das im Wohngeldantrag angegebene Einkommen ihres Mannes erzielt worden sei. Damit habe sie vorsätzlich gegen ihre Pflicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG zur Erteilung wahrheitsgemäßer Auskünfte verstoßen. Die Berufung auf die Dürftigkeitseinrede verstoße deshalb gegen Treu und Glauben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Wohngeldakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb abzuändern und der Behördenbescheid im tenonierten Umfang aufzuheben.

Die Berufung hat insoweit keinen Erfolg, als die genannten Wohngeldbescheide zu Gunsten des Ehemannes in Nrn. 2 und 3 des angegriffenen Änderungsbescheids zurückgenommen bzw. teilweise zurückgenommen wurden. Denn diese begünstigenden Wohngeldbescheide sind rechtswidrig (§ 45 Abs. 1 SGB X). Da der Ehemann bei der Antragstellung das Einkommen seiner im Haushalt wohnenden Ehefrau verschwiegen und damit vorsätzlich oder wenigstens grob fahrlässig Angaben gemacht hatte, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, ist sein Vertrauen in die bestandskräftigen begünstigenden Wohngeldbescheide nicht schutzwürdig mit der Folge, das die Bescheide ganz oder teilweise zurückgenommen werden durften (§ 45 Abs. 2 SGB X). Berechnungsfehler sind insoweit nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Bescheide konnten auch noch der Klägerin gegenüber zurückgenommen werden, weil der Adressat der Bescheide verstorben und die Klägerin als seine Erbin die Rechtsnachfolgerin des Primärschuldners ist (§ 1942 BGB).

Die Berufung hat insoweit Erfolg, als die Klägerin in Nrn. 4 und 5 des angegriffenen Änderungsbescheids zur Zahlung von 984,17 Euro an den Beklagten verpflichtet wird. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin haftet vorliegend nicht für die Wohngeld-Erstattungs-Pflicht ihres verstorbenen Mannes (vgl. § 50 SGB X).

Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ergibt sich eine solche Haftung nicht aus § 57 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 56 SGB I. Die Klägerin ist keine Sonderrechtsnachfolgerin im Sinn dieser Vorschriften. Die Haftung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB I tritt nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 SGB I vorliegen. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte keine "fälligen Ansprüche auf laufende" Wohngeldleistungen bei seinem Tod. Die bis zu seinem Tod entstandenen Wohngeldansprüche wurden befriedigt und sind damit erloschen.

Die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge gemäß §§ 56 und 57 SGB greift nur in Fällen, in denen beim Tod bereits fällige Ansprüche auf dauernde Geldleistungen bestanden haben.

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 SGB I, der von fälligen Ansprüchen des Leistungsberechtigten auf laufende Geldleistungen spricht und nicht etwa von bestehenden, die erst noch später fällig werden. Im Sozialgesetzbuch wird deutlich zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit von Ansprüchen unterschieden (vgl. §§ 40 und 41 SGB I).

Hierfür spricht auch die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/868), wo es heißt:

"Werden Ansprüche auf laufende Geldleistungen nicht rechtzeitig erfüllt, beschränkt das in aller Regel die Lebensführung nicht nur des Leistungsberechtigten, sondern aller Familienangehörigen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Um die dadurch entstandene Benachteiligung auszugleichen, sieht § 56 in Abweichung vom Erbrecht, aber in Übereinstimmung mit Vorschriften des geltenden Rechts und mit der Funktion solcher Leistungen eine Sonderrechtsrechtsnachfolge vor" (Unterstreichung durch das Gericht).

Diese Ansicht wird auch von folgenden Kommentaren zum SGB I vertreten:

- Hauck, Sozialgesetzbuch I, RdNrn. 3 und 4 zu § 56: "§ 56 begründet eine Sonderrechtsnachfolge, die der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge (vgl. § 1922 ff. BGB) vorgeht und davon unabhängig ist; ...Ihre Bedeutung liegt im Wesentlichen darin, dass sie eine andere Reihenfolge der Bezugsberechtigten festlegt als das Erbrecht".

- Giese/Krahmer, SGB I, RdNr. 2.1 zu § 56 SGB I: "Der Zweck der Sonderrechtsnachfolge besteht darin, den im Gesetz näher bezeichneten Familienangehörigen, die mit dem Berechtigten in Haushaltsgemeinschaft gelebt oder die von ihm unterhalten worden sind, die beim Tode des Berechtigten noch nicht ausbezahlten laufenden Geldleistungen zugute kommen zu lassen, aus der Erwägung heraus, dass der Ausfall der laufenden Leistungen sie als Angehörige des gemeinsamen Haushalts in besonderer Weise mittreffen würde" (Unterstreichung durch das Gericht).

- Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, GK-SGB I, 3. Aufl. 1996, RdNrn. 3 und 4: "Eine weitere Voraussetzung für die Sonderrechtsnachfolge ist die Fälligkeit des Anspruchs. Gemäß § 41 werden Ansprüche aus Sozialleistungen, soweit keine Sonderregelung besteht, mit der Entstehung fällig". Vgl. dazu RdNr. 5 zu § 41 des Kommentars, wo § 28 Abs. 2 Satz 1 WoGG als Sonderregelung für die Fälligkeit aufgeführt ist.

Die Klägerin haftet für die Schulden ihres verstorbenen Mannes grundsätzlich gemäß § 1967 BGB. Die Verpflichtung ihres Mannes, das überzahlte Wohngeld zurückzuzahlen, geht bei dessen Ableben als Erblasserschuld auf den Erben über (vgl. BVerwGE 52,16).

Die Klägerin hat diese Haftung aber durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede wirksam auf den Nachlass beschränkt (§ 1990 Abs. 1 BGB). Sie hat darüber hinaus durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie nichts von ihrem Ehemann geerbt hat. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen. Der Beklagte hat insbesondere nicht beim Nachlassgericht beantragt, dass dieses der Klägerin eine Frist zur Errichtung eines Nachlassinventars bestimmt (vgl. § 1994 Abs. 1 BGB). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der verstorbene Ehemann Nachlassgegenstände von Wert hinterlassen hätte. Die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sind deshalb wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich. Die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede liegen damit vor.

Die Erhebung der Einrede verstößt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es wurde von der Beklagten nicht vorgetragen und es liegen dem Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin selbst falsche Angaben gemacht hätte, die ursächlich für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bescheide waren. Die von der Klägerin unterschriebene Bestätigung, dass sie und ihr Mann über keine weiteren Einkünfte (als die im Wohngeldantrag angegebenen) verfügten (Bl. 209 der Wohngeldakte) datiert vom 9. Februar 2004. Sie kann nicht ursächlich für die Rechtswidrigkeit der Bescheide sein, die zwischen dem 6. Juli 2000 und dem 31. Oktober 2003 erlassen wurden. Wahrheitswidrige Angaben zu einem späteren Zeitpunkt machen die Berufung auf die Dürftigkeitseinrede hinsichtlich der Rückforderung von früheren Überzahlungen nicht rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, dass die Klägerin als Haushaltsangehörige und Ehefrau indirekt von dem Wohngeld profitiert haben mag, das ihrem Mann zu Unrecht ausbezahlt wurde, macht ihre Berufung auf die Dürftigkeitseinrede nicht rechtsmissbräuchlich. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass es gerade die Einkünfte der Klägerin waren, die ihr Mann der Wohngeldstelle verschwiegen hatte.

Die Klägerin macht die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede zu Recht im vorliegenden Verfahren geltend. Die angegriffenen Nrn. 4 und 5 des Änderungsbescheids sind ein Leistungsbescheid und stellen einen Vollstreckungstitel gegen die Klägerin dar, der durchsetzbar ist, sobald er unanfechtbar geworden ist. Die Klägerin kann mit der Einrede der Dürftigkeit nicht auf das Zwangsvollstreckungsverfahren verwiesen werden (BVerwGE 15,234/237 f). Die Dürftigkeitseinrede ist schon im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid zu beachten, wenn im Nachlass tatsächlich nichts vorhanden ist (Bad.-Württ. VGH vom 31.7.1985 NJW 1986,272; Parlandt; BGB, 63. Aufl. 2004, RdNr. 4 a zu § 1990; Jauerning, BGB, 9. Aufl. 1999, RdNr. 7 zu § 191).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 984,17 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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