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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 9 B 06.1400
Rechtsgebiete: VwGO, BayVwVfG


Vorschriften:

VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2
BayVwVfG Art. 80 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 B 06.1400

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zulassung zur Bayerischen Ärzteversorgung;

hier: Berufung der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 6. November 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2006 ist am 2. November 2006 wirkungslos geworden.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war notwendig.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2006 für beide Rechtszüge auf je 4.600 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 einzustellen, weil die Beteiligten mit den am 20. Oktober 2006 und am 2. November 2006 bei Gericht eingegangenen Erklärungen das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit dem Eingang der letzten der beiden Erledigungserklärungen ist das Verfahren kraft Gesetzes unmittelbar beendet worden. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2006 wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog).

Die richtige Bezeichnung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 AGVwGO (die "bayerischen Verwaltungsgerichte") und aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AGVwGO ("Verwaltungsgericht München").

Die Beklagte hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil es der Billigkeit entspricht, ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 1 VwGO).

Maßgebend dafür ist, dass die Beklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat (Rechtsgedanke aus § 93 ZPO). Sie hat dem Klagebegehren erst unter dem Druck des Rechtsmittelverfahrens abgeholfen.

Eine Kostenteilung kommt nicht in Betracht. Es ist nicht gerechtfertigt, der Klägerin die durch die Zulassung der Berufung (Beschluss vom 27.9.2006) entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen.

Die Klägerin hatte keinen Einfluss darauf, wann der Verwaltungsgerichthof über ihren Zulassungsantrag entscheiden wird. Die Berufung ist zugelassen worden, weil eine Klärung des Klageanspruchs im Berufungsverfahren und nicht im Zulassungsverfahren zu erfolgen hat.

Der Klägerin ist nicht anzulasten, dass sie das Angebot der Beklagten im Schriftsatz vom 1. August 2006, zur Mitgliedschaft zugelassen zu werden, nicht angenommen hat. Diese Weigerung ist verständlich. Die Beklagte hatte der Klägerin nämlich eine Zulassung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2003 angeboten, ohne zu erklären, warum nur eine rückwirkende Zulassung in Frage kommen soll, und ohne dafür Sorge zu tragen, dass eine Doppelversicherung vermieden wird.

Sachgründe für eine rückwirkende Zulassung sind weder vorgetragen noch zu erkennen. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand (§ 161 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) erweckt der Schriftsatz der Beklagten vom 1. August 2006 den Eindruck, mit den Grundsätzen einer "guten Verwaltung" nicht vereinbar zu sein. Damit spricht alles dafür, der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens zu überbürden.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu erstatten (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Aus kostenerstattungsrechtlicher Sicht war es gerechtfertigt, dass die Klägerin im Vorverfahren einen Rechtsanwalt zugezogen hat. Maßgebend für diese Beurteilung ist, dass der für die Klägerin nachteilige Bescheid der Beklagten vom 26. August 2004 nicht einleuchtend begründet war (vgl. Schreiben der Klägerin vom 2.9.2004) und dass die Rechtslage, die wohl auch vom Verwaltungsgericht nicht richtig beurteilt worden ist (Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), für die Klägerin nicht überschaubar war.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert wurde - in Übereinstimmung mit der Empfehlung in Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) - mit dem dreifachen Jahresbetrag des Mitgliedsbeitrages bemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte wurde der im Schriftsatz der Beklagten vom 1. August 2006 genannte Mindestbeitrag für das Jahr 2006 von (127,80 Euro/Monat x 12 Monate =) 1.533,60 Euro herangezogen. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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