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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 9 BV 03.1069
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 3950/92, MOG, ZAV


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 3950/92 Art. 8 lit. e
MOG § 8 Abs. 1 Satz 1
ZAV § 12 Abs. 3
Das Recht eines milcherzeugenden Pächters von Betriebsteilen mit flächengebundenen Anlieferungs-Referenzmengen, die mit Beendigung des Pachtvertrags zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter, der die eigene Milcherzeugung aufgegeben hat, zu einem Betrag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises zu übernehmen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

9 BV 03.1069

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Milchkontingentierung (Ausübung des Übernahmerechts durch die Pächter);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Februar 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Franz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2005

am 16. März 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Beigeladene zu 1 hatte vom Kläger vom 1. April 1993 bis 31. März 2002 eine Grünfläche mit rund 1,16 ha gepachtet. Aus diesem Anlaß hatte das Amt für Landwirtschaft und Ernährung L******* dem Beigeladenen zu 1 am 28. Juni 1993 eine Bescheinigung erteilt, nach der mit Wirkung vom 1. April 1993 vom Kläger auf ihn eine Anlieferungs-Referenzmenge von 45.739 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,97 % übergegangen ist.

Am 3. April 2002 beantragte der Beigeladene zu 1 beim Amt für Landwirtschaft und Ernährung W******** (im folgenden: Landwirtschaftsamt) eine Bescheinigung über den endgültigen Übergang dieser Referenzmenge mit der Begründung, er habe sein Übernahmerecht ausgeübt und eine Zahlung in Höhe von 67 % des maßgeblichen Gleichgewichtspreises geleistet. Daraufhin bescheinigte das Landwirtschaftsamt dem Beigeladenen zu 1 am 26. April 2002 die dauerhafte Übernahme der fraglichen Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2002. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Bescheinigung wurde mit Widerspruchsbescheid der R******** *** ******** vom 30. Juli 2002 zurückgewiesen.

2. Der Beigeladene zu 2 hatte vom Kläger vom 1. April 1993 bis 31. März 2002 eine Grünfläche mit rund 1,88 ha gepachtet. Aus diesem Anlaß hatte das Amt für Landwirtschaft und Ernährung L******* dem Beigeladenen zu 2 am 5. Juli 1993 eine Bescheinigung erteilt, nach der mit Wirkung vom 1. April 1993 vom Kläger auf ihn eine Anlieferungs-Referenzmenge von 74.000 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,97 % übergegangen ist.

Am 29. April 2002 beantragte der Beigeladene zu 2 beim Landwirtschaftsamt eine Bescheinigung über den endgültigen Übergang dieser Referenzmenge mit der Begründung, er habe sein Übernahmerecht ausgeübt und eine Zahlung in Höhe von 67 % des maßgeblichen Gleichgewichtspreises geleistet. Daraufhin bescheinigte das Landwirtschaftsamt dem Beigeladenen zu 2 am 6. Mai 2002 die dauerhafte Übernahme der fraglichen Referenzmenge mit Wirkung von 1. April 2002. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Bescheinigung wurde mit Widerspruchsbescheid der R******** *** ******** vom 30. Juli 2002 zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die behördlichen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den Übergang der jeweiligen Referenzmengen ohne Abzug zu bescheinigen.

Zur Begründung führte er aus: Er habe im Jahr 1991 als Vollerwerbslandwirt ein Milchkontingent von 70.000 kg für 112.000 DM weitgehend darlehensfinanziert hinzugekauft, um die Rentabilität seines auf Milchwirtschaft ausgerichteten Betriebs zu sichern. Wegen der Notwendigkeit einer Herztransplantation habe er dann Teile seines Betriebs verpachten müssen. Mit der Verpachtung der Grünflächen an die Beigeladenen sei wegen der Flächenbindung eine entsprechende Referenzmenge auf diese übergegangen. Nach Auslauf der Pachtverträge habe er wegen der Ausübung des Übernahmerechts durch die beigeladenen Pächter zu dem ermäßigten Preis von 67 % des Gleichgewichtspreises und die ausgestellten behördlichen Bescheinigungen einen Verlust von 31.882 Euro erlitten. Weil er aber nur eine niedrige Rente beziehe, sei er auf die Rückübertragung der vollen Referenzmengen angewiesen. In den Widerspruchsbescheiden sei auf seine Argumente kaum eingegangen worden. Die Regelung in § 12 Abs. 3 ZAV zum Übernahmerecht des Pächters sei wie die Zusatzabgabenverordnung insgesamt nichtig, weil das Zitiergebot des Grundgesetzes nicht beachtet worden sei. Weiter sei die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung im Marktorganisationsgesetz nach Inhalt, Zweck und Ausmaß völlig unbestimmt und genüge auch insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weil das Übernahmerecht des Pächters Grundrechte des Verpächters tangiere, habe der Gesetzgeber nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes den weit reichenden Eingriff in die Rechte des Verpächters nicht dem Verordnungsgeber überlassen dürfen. Mit der Neuregelung durch die seit 1. April 2000 geltende Zusatzabgabenverordnung werde in die vorher - hier 1993 - abgeschlossenen Pachtverträge eingegriffen. Nach der damals geltenden Regelung sei die Referenzmenge flächengebunden gewesen und wäre mit der Rückgewähr der Pachtflächen wieder in gleichem Umfang an den Verpächter zurückgefallen. Die mit der Zusatzabgabenverordnung eingeführten gravierenden Nachteile für den Verpächter seien im Jahr 1993 nicht vorhersehbar gewesen. Nunmehr könnten die Pächter dem Verpächter die Milchquote zu einem Übernahmepreis von zwei Drittel des Gleichgewichtspreises "wegnehmen" und auch bei einer Nichtausübung des Übernahmerechts falle ein Drittel der Referenzmenge entschädigungslos in die Landesreserve. Eine allgemeine Härteregelung für unverschuldete Notlagen sei hingegen nicht vorgesehen. Bei dieser Einwirkung der Neuregelung auf bestehende Verträge liege eine so genannte unechte Rückwirkung vor, bei der das Rechtsstaatsprinzip und die damit verbürgten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu beachten seien. Hier sei bei der Abwägung das Interesse der Verpächter am Fortbestand der früheren Regelung ungenügend berücksichtigt worden. Mit dem Teilentzug der Referenzmengen oder einem Verlust in Höhe von einem Drittel ihres Werts würden die grundrechtlichen Gewährleistungen von Eigentum, der freien Berufsausübung, der freien Persönlichkeitsentfaltung und von Vertrauensschutz verletzt. Die Widerspruchsbescheide zitierten zum Eigentumsschutz nur Entscheidungen zur früheren Rechtslage, die für die Neuregelung nicht mehr zuträfen. Ein um ein Drittel ermäßigter Übernahmepreis wie auch eine Einziehung von einem Drittel der zurückzugewährenden Referenzmenge stelle aus mehreren Gründen, insbesondere wegen fehlender Entschädigungsregelung, eine unzulässige Enteignung dar. Wegen des hier vorliegenden Härtefalls, für den keine besondere Härteregelung bestehe, liege auch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor.

Nach den Pachtverträgen seien die an die Pachtflächen gebundenen Referenzmengen ausdrücklich mitverpachtet, seien also bei Pachtende wieder voll an den Verpächter zurückzugeben. Dazu sei zivilgerichtlich bereits entschieden (OLG Oldenburg v. 21.5.2001 - 15 U 15/01), dass bei Verwendung des Einheits-Pachtvertrags eine Ausübung des Übernahmerechts nicht zulässig ist. Den vertragswidrigen Anträgen der Beigeladenen hätte das Landwirtschaftsamt deshalb nicht stattgeben dürfen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2003 ab. Mit den angefochtenen Bescheiden des Landwirtschaftsamts sei den Beigeladenen nach korrekter Ausübung des Übernahmerechts einschließlich der Zahlung des Übernahmepreises zu Recht der Übergang von Referenzmengen bescheinigt worden. Die den Bescheinigungen zugrunde liegende Regelung in § 12 Abs. 3 ZAV sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Anlieferungs-Referenzmenge sei nur im Zusammenhang mit ihrer Funktion in einem landwirtschaftlichen Betrieb eigentumsrechtlich geschützt. Die Einschränkungen durch das Übernahmerecht des Pächters seien Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums, die durch ihr wichtigstes Ziel der Stärkung der aktiven Milcherzeuger - einen überwiegenden Grund des Allgemeinwohls - gerechtfertigt seien, denn betroffen seien nur Verpächter, die in ihrem Betrieb Milch nicht erzeugten. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen nicht Milch erzeugender Landwirte auf einen Fortbestand der früheren Regelung. Auch beim Kläger lägen keine besonderen Umstände vor, denen mit einer entsprechenden Härtebestimmung hätte Rechnung getragen werden müssen. Andere Grundrechte der Verpächter würden durch die Neuregelung nicht verletzt, denn es sei nur die Möglichkeit eingeschränkt worden, aus Referenzmengen ohne eigene Leistung Einkünfte zu erzielen. Die Zusatzabgabenverordnung verstoße weder gegen das Zitiergebot noch sei die gesetzliche Ermächtigung zu ihrem Erlaß zu unbestimmt. Die öffentlich-rechtliche Gestaltungsmöglichkeit der Pächter durch Ausübung des Übernahmerechts werde durch zivilrechtliche Bindungen nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon sei ein Schaden des Klägers nicht zu erkennen, denn bei Nichtausübung des Übernahmerechts wäre mit demselben wirtschaftlichen Ergebnis jeweils ein Drittel der Referenmenge eingezogen worden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Das Verwaltungsgericht habe zwar den Sachverhalt und die rechtlichen Probleme zutreffend dargestellt, die Wirksamkeit von § 12 Abs. 3 ZAV und dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG, aber zu Unrecht angenommen. Auch im Berufungsverfahren werde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt. Im übrigen verweist er auf sein Vorbringen zur Begründung der Klage.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003, die Bescheide des Amts für Landwirtschaft W******** vom 26. April 2002 und vom 6. Mai 2002 und die Widerspruchsbescheide der R******** *** ******** vom 30. Juli 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe sich dem Vorbringen des Klägers bereits ausführlich auseinandergesetzt. Deshalb könne auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Abgabenvergünstigung des Milchquotensystems nur jeweils einen bestimmten Zeitraum betreffe und der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge keinen Anspruch auf Verlängerung der Vorteile habe. Das gelte auch für den Fall einer Verpachtung. Damit sei die Abgabenvergünstigung für die Zukunft nicht durch Art. 14 GG geschützt. Hier habe der Kläger aus der ihm zustehenden und der für 112.000 DM hinzugekauften Referenzmenge über viele Jahre Vorteile gezogen und von den beigeladenen Pächtern schließlich einen Übernahmepreis von mehr als 126.000 DM erhalten. Sein Einsatz habe sich also amortisiert und ein Härtefall liege nicht vor. Ein Vertrauen der nicht Milch erzeugenden Referenzmengeninhaber auf fortwährende wirtschaftliche Nutzung der Referenzmengen habe sich nicht herausbilden können. Revisionsgerichtlich sei bereits entschieden, dass ein Verstoß der Zusatzabgabenverordnung gegen das Zitiergebot nicht vorliege.

Die Beigeladenen äußerten sich im Berufungsverfahren nicht und stellten keinen Antrag.

Die Entscheidung über die Berufung verzögerte sich, weil mit dem Einverständnis der Beteiligten zunächst eine revisionsgerichtliche Entscheidung zu einer rechtsähnlichen Fallgestaltung - der Einziehung von 33 % der Referenzmenge nach § 12 Abs. 2 ZAV - abgewartet werden sollte.

Wegen der Einzelheiten - insbesondere zum weiteren Vorbringen der Parteien und zur Begründung der behördlichen Bescheide - wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten des Landwirtschaftsamts und der R******** *** ******** und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im übrigen (§ 124 a Abs. 2 und 3 VwGO) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1. Der Kläger kann nicht beanspruchen, die Bescheinigungen des Landwirtschaftsamts aufzuheben, mit denen dem Beigeladenen zu 1 am 26. April 1992 die dauerhafte Übernahme einer Anlieferungs-Referenzmenge von 45.739 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,97 % und dem Beigeladenen zu 2 am 6. Mai 2002 die dauerhafte Übernahme einer Anlieferungs-Referenzmenge von 74.000 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,97 % jeweils mit Wirkung vom 1. April 2002 bescheinigt wurde.

Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheinigungen ist auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts abzustellen, die in dem Zeitpunkt galten, zu dem die Beigeladenen nach Ablauf der beiden Pachtverträge jeweils mit dem 31. März 2002 zum 1. April 2002 ein Übernahmerecht ausübten. Das sind die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Abl Nr. L 405 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (Abl Nr. L 160 S. 73) - nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 3950/92 - und die nationale Regelung in der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl I S. 586) - nachfolgend: ZAV - .

a) Die Klage hat nicht deshalb Erfolg, weil die Zusatzabgabenverordnung nichtig und auch nicht mehr befristet anwendbar wäre und deshalb keine Rechtsgrundlage für die den angefochtenen Bescheinigungen zugrunde liegende Referenzmengenübernahme durch die Beigeladenen vorhanden wäre.

Insbesondere entspricht die Zusatzabgabenverordnung dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls hinsichtlich der hier anzuwendenden Übergangsregelung in § 12 ZAV auf einer den Bestimmtheitsanforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzliche Ermächtigung durch § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146), geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656) - nachfolgend: MOG -.

Der Senat hat sich bereits (vgl. Urteile vom 24.6.2003 - 9 B 02.1730 = RdL 2003, 323 und insbesondere 9 BV 02.3024 = AUR 2004, 91) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung und der zu ihrem Erlass ermächtigenden gesetzlichen Bestimmungen ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, dass die Verordnung dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt und es auf Zweifel an einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigung nicht ankommt, weil die Verordnung jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen wäre, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stehenden rechtlosen Zustand zu vermeiden. Auf die Begründung dieser veröffentlichten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Weiterer Ausführungen dazu bedarf es nicht, weil die vom Kläger angesprochenen Rechtsfragen inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder aus Anlaß des vorliegenden Falles einer Klärung nicht bedürfen:

Durch die inzwischen gefestigte revisionsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 16.9.2004 - 3 C 35.03 = RdL 2005, 44 und vom 20.3.2003 - 3 C 10.02 = BVerwGE 118, 70) ist insbesondere geklärt, dass die Zusatzabgabenverordnung dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG entspricht. Auf die Gründe dieser Entscheidungen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt werden, wird ebenfalls Bezug genommen.

Ob die vom Kläger vorgetragenen und aus der Sicht des Senats durchaus berechtigten Zweifel an einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass der Zusatzabgabenverordnung letztlich durchgreifen, kann nach dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (aaO) offen bleiben. In dieser Entscheidung hatte sich das Revisionsgericht auf die Revisionszulassung im Senatsurteil vom 24. Juni 2003 (9 BV 02.3024 aaO) damit zu befassen, ob es rechtens ist, dass nach näherer Maßgabe von § 12 Abs. 2 ZAV bei einer Beendigung von Pachtverträgen mit Ablauf des 31. März 2000 oder später 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes eingezogen werden. In diesem Rahmen hat das Bundesverwaltungsgericht die dynamische Verweisung des zum Verordnungserlass ermächtigenden Gesetzes auf Gemeinschaftsrecht für zulässig erklärt und weiter erörtert, ob insbesondere im Hinblick auf die Zulassung eines grundlegend anderen Übertragungssystems durch Art. 8 a lit. b der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 - das der nationale Verordnungsgeber auch eingeführt hat - den Bestimmtheitsanforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG noch genügt ist. Die Frage konnte aber unentschieden bleiben, weil die gesetzliche Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 MOG als teilbar und die Übergangsregelung in § 12 ZAV wegen der Anknüpfung an das bisherige Übertragungssystem als gemeinschaftsrechtlich hinreichend vorkonturiert beurteilt wurde.

Trifft das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Regelung in § 12 Abs. 2 ZAV über die Rückgewähr einer (um 33 % gekürzten) Referenzmenge auf den Verpächter zu, der bei aufgegebener Milcherzeugung die Referenzmenge im Grundsatz - zu den Ausnahmen vgl. § 7 ZAV - nur nach dem neu eingeführten Übertragungssystem über die Verkaufsstelle nach Maßgabe von §§ 8 bis 11 ZAV gegen Entgelt übertragen kann, dann ist die Teilbarkeit der gesetzlichen Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 MOG und die hinreichende Bestimmtheit des auf § 12 Abs. 3 ZAV entfallenden Teils der Übergangsregelung erst recht zu bejahen. In diesem Teilbereich ist nämlich im Anschluss an die frühere Normierung lediglich die Möglichkeit einer Übernahme der Referenzmenge durch den Pächter vorgesehen. An einem Bezug zu dem neuen Übertragungssystem der Zusatzabgabenverordnung fehlt es wegen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative ZAV gänzlich.

Nach der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht braucht der Senat der Frage nicht weiter nachzugehen, ob bei einer im übrigen möglicherweise zu unbestimmten und deshalb nicht verfassungskonformen und nichtigen gesetzlichen Ermächtigung der Verordnungsgeber bei einer dann ebenfalls weitgehend nichtigen Zusatzabgabenverordnung den Torso der Übergangsregelung in § 12 ZAV als eigenständige Regelung neben einer fortgeltenden Milch-Garantiemengen-Verordnung gewollt hätte. Entscheidungserheblich kann es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil die Zusatzabgabenverordnung bei der Verneinung der Frage zur Abwendung eines noch weniger verfassungsmäßigen Zustands als befristet fortgeltend zu behandeln wäre (vgl. Senatsurteile vom 24.6.2003 - 9 B 02.1730 und 9 BV 02.3024 aaO). Wird die Frage bejaht, dann ändert sich an der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht nichts.

b) In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass die einem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Referenzmenge zwar am grundrechtlichen Eigentumsschutz teilhat, der "Drittelabzug" nach § 12 Abs. 2 ZAV aber verfassungsgemäß ist und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht verletzt.

In der revisionsgerichtlichen Entscheidung vom 16. September 2004 (aaO) ist im einzelnen ausgeführt:

"6. Der Drittelabzug nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG).

a) Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt die einem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Referenzmenge am Eigentumsschutz des Betriebes teil (Urteile vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 6.87 - BVerwGE 81, 49 <54>, vom 17. Juni 1993 a.a.O. <325 ff.> und vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 37.91 - BVerwGE 94, 257 <263>). Daran ist festzuhalten. Der Milchbetrieb genießt den Schutz des Art. 14 GG. Die dem Betrieb zugeteilte Referenzmenge legt die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Betriebsmittel fest und bestimmt damit zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums am Betrieb selbst. Zwar betreffen wirtschaftslenkende Maßnahmen des Staates in aller Regel nur die Erwerbschancen des Betriebsinhabers, und zu diesem Zweck erlassene Erlaubnisse, Konzessionen und Kontingente rechnen deshalb im Allgemeinen nicht zu dem als Eigentum geschützten Bestand des Betriebes. Anders verhält es sich indes, wenn ein dem Betrieb zugeteiltes Kontingent mit einem rechtlichen oder faktischen Produktionsverbot jenseits des Kontingents einhergeht. So liegt es bei den Milchquoten. Zwar ist die Referenzmenge rechtlich nur eine Abgabevergünstigung (Urteil vom 17. Juni 1993 a.a.O. <326>; BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 53/90 - BGHZ 114, 277 <281>); sie gleicht in ihren wirtschaftlichen Folgen aber einer der Menge nach begrenzten Produktionserlaubnis. Mit ihr legt der Staat die Grenzen der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit des Betriebs und namentlich der sächlichen Betriebsmittel (insbesondere Tiere, Ställe, Maschinen, Weideland) hoheitlich fest. Damit bestimmt er Inhalt und Schranken des Eigentums an diesen Betriebsmitteln (Urteil vom 8. Dezember 1988 a.a.O. <53, 54>; vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 12.92 - Buchholz 451.512 Nr. 116 <S. 104>).

Die Referenzmenge als solche hat der Senat hingegen nicht als möglichen Gegenstand des grundrechtlichen Eigentumsschutzes anerkannt. Dabei hatte er den vom Milchquotenrecht vorgestellten Regelfall im Blick, dass Referenzmengen nur zusammen mit dem Betrieb oder einer Betriebsfläche übertragbar sind. Dann nämlich sind sie schon formal kein selbständiger Gegenstand des Rechtsverkehrs (Urteile vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - BVerwGE 87, 94 <101, vom 17. Juni 1993 a.a.O. <326> und vom 11. November 1993 a.a.O. <263>). Der Senat hat freilich ausdrücklich offen gelassen, ob anderes für flächenlos übertragbare Referenzmengen zu gelten habe (Urteil vom 17. Juni 1993 ebd.). Der Verordnungsgeber hatte nämlich seit 1990 die befristete Übertragung - regelmäßig die Verpachtung - der Referenzmengen auch unabhängig von dem Milchbetrieb oder einer Betriebsfläche zugelassen (vgl. § 7a MGVO, eingefügt durch die 16. Änderungsverordnung vom 3. Juli 1990, BGBl I S. 1334, und § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 MGVO, eingefügt durch die 29. Änderungsverordnung vom 24. September 1993, BGBl I S. 1659). Damit wurde die Referenzmenge als solche verkehrsfähig und zu einem möglichen verselbständigten Gegenstand des privaten Rechtsverkehrs

Auch die flächenlos verpachtete Referenzmenge genießt jedoch als solche, unabhängig vom Milchbetrieb, keinen Eigentumsschutz. Die Abspaltung vom Betrieb ihres Inhabers erfolgt nur für die Dauer der Verpachtung und hebt die prinzipielle Bindung an diesen Betrieb nicht auf. Sie behält ihren Charakter als Abgabevergünstigung und ihre wirtschaftliche Bedeutung als beschränkte Produktionserlaubnis und legt damit unverändert die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Betriebes fest, auch wenn ihr Inhaber davon vorübergehend keinen Gebrauch macht. Zwar wird sie für ihn stattdessen zu einer besonderen Einnahmequelle. Die Pachteinnahmen treten jedoch nur an die Stelle der möglichen Erlöse aus der eigenen Anlieferung von Milch, auf die ihr Inhaber mit der Verpachtung verzichtet. Das Äquivalent einer zusätzlichen eigenen Leistung - über die Investitionen in die eigenen sächlichen Betriebsmittel hinaus, die regelmäßig Grundlage der dem Betrieb zugeteilten Referenzmenge sind - stellen sie nicht dar.

b) Die Verminderung der ihrem Inhaber bislang zustehenden Referenzmenge um ein Drittel berührt nach dem Vorstehenden dessen Eigentum an seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Hierfür ist gleichgültig, ob der Abzug aus Anlass der Beendigung eines Pachtverhältnisses oder aus anderem Anlass erfolgt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist hierfür auch gleichgültig, ob der Inhaber die zurückerhaltene Referenzmenge nunmehr selbst beliefern oder aber erneut verpachten will. Entscheidend ist, dass die seinem Betrieb zugeteilte Referenzmenge teilweise entzogen und damit die Nutzbarkeit seiner sächlichen Betriebsmittel zur Milcherzeugung geschmälert wird. Dies beeinträchtigt sein grundrechtlich geschütztes Eigentum an dem Betrieb nicht nur dann, wenn die zur Milcherzeugung geschaffenen sächlichen Betriebsmittel aktuell zur Milcherzeugung genutzt werden, sondern auch dann, wenn sie hierzu bestimmt und geeignet sind und nur vorübergehend nicht oder nicht vollständig zur Milcherzeugung genutzt werden. Es muss nämlich in Rechnung gestellt werden, dass Inhaber von Referenzmengen, die aus Altersgründen ihre Milcherzeugung eingestellt haben, die Referenzmengen im Wege der Verpachtung oft gleichwohl auf dem Hof halten wollen, um ihren Erben die spätere Fortsetzung der Milcherzeugung zu ermöglichen; dann stellt sich die Verpachtung gerade als Mittel zur Wahrung des Betriebsbestandes dar.

c) Der in § 12 Abs. 2 ZAV angeordnete Drittelabzug ist jedoch verfassungsgemäß. Die Regelung bestimmt Inhalt und Schranken der künftigen Nutzbarkeit der sächlichen Betriebsmittel (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); ihre Verfassungsmäßigkeit setzt voraus, dass sie einen gerechten, namentlich einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der prinzipiellen Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und den berechtigten Belangen der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG) herstellt (st.Rspr., vgl. nur BVerfGE 52, 1 <29 f.>). Diesen Anforderungen ist genügt.

Die Regelung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass Referenzmengen möglichst aktiven Milcherzeugern zugeordnet werden; diese sollen von der Notwendigkeit entlastet werden, Referenzmengen zuzupachten (BRDrucks 577/99, S. 25; vgl. Art. 8a Buchstabe a VO <EWG> Nr. 3950/92). Dahinter steht die Erkenntnis, dass die Möglichkeit der Verpachtung von Referenzmengen - mit oder ohne Fläche - in steigendem Ausmaß zu Dauerverpachtungen geführt hat, worin der europäische wie der deutsche Verordnungsgeber eine Fehlentwicklung sieht, welche die Kosten der aktiven Milcherzeuger erhöht und ihre Einkommen schmälert. Die Verpachtung zurückzudrängen, indem sie mit einem spürbaren Abzug zugunsten der staatlichen Reserve belegt wird, stellt zweifellos ein geeignetes Mittel dar, die beschriebene Fehlentwicklung zu korrigieren. Das wird durch den Hinweis des Klägers auf gleichwohl gestiegene Milchpreise nicht in Frage gestellt; dem Verordnungsgeber ging es nicht in erster Linie um die Milchpreise, sondern um die Kosten der Milchbetriebe.

Die Regelung respektiert auch die Privatnützigkeit des betroffenen Eigentums. Der Drittelabzug findet nicht statt, wenn der Verpächter für sich oder seinen Ehegatten oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge die zurückfallende Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV). Damit wird der Abzug auf Fälle beschränkt, in denen der Verpächter nicht nur für seine Person die Milcherzeugung aufgegeben, sondern auch seine Betriebsanlagen nicht länger für die Milcherzeugung durch Angehörige oder Erben bereithält. Ob der Drittelabzug auch dann erfolgen kann, wenn der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses seinen gesamten Betrieb mitsamt der Referenzmenge verkaufen will (vgl. § 7 Abs. 2 ZAV), betrifft eine besondere Frage und bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung.

Allerdings wird der Inhaber der verpachteten Referenzmenge genötigt, die eigene Milcherzeugung (wieder) aufzunehmen oder auszuweiten oder aber den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge alsbald zu übertragen, sofern eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zustande kommt. Dieser Zwang zur raschen Disposition aber ist ihm zumutbar, zumal bei vorweggenommener Erbfolge der Übernehmer seinerseits die Milcherzeugung nicht sofort selbst aufnehmen muss - was zumal bei Minderjährigen Schwierigkeiten begegnet -, sondern den Betrieb als Ganzen seinerseits zwischenverpachten darf (§ 7 Abs. 5 Halbsatz 2, Abs. 2 ZAV).

Schließlich verletzt die Höhe des Abzugs mit einem Drittel auch nicht das Übermaßverbot. Dabei muss in Rechnung gestellt werden, dass der Abzug unter den beschriebenen Voraussetzungen nur denjenigen trifft, der allein noch an einer kapitalistischen Nutzung oder Verwertung der Referenzmenge - sei es durch weitere Verpachtung, sei es durch Verkauf - interessiert ist. Die verpachtete Referenzmenge als solche genießt jedoch keinen Eigentumsschutz. Der landwirtschaftliche Betrieb, dessen wirtschaftliche Nutzbarkeit zur Milcherzeugung sie bestimmt, soll zu diesem Zweck nicht länger betrieben werden. Sein Eigentümer wird allenfalls insofern beschwert, als der Drittelabzug seinen Betrieb zu einem Zeitpunkt treffen kann, bevor sich die Investitionen in die sächlichen Betriebsmittel, welche Grundlage seiner Referenzmenge waren, amortisiert haben. Die darin gelegene nachträgliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Investitionsbedingungen hält sich aber in einem zumutbaren Rahmen, zumal die Neuregelung schon geraume Zeit zuvor diskutiert worden war.

7. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) lässt sich nicht erkennen. Der Kläger meint, durch § 12 Abs. 2 ZAV werde in seine Vertragsfreiheit eingegriffen, indem die Bedingungen, zu denen er die strittige Referenzmenge verpachtet habe, nachträglich verändert würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Neuregelung hat den geschlossenen Pachtvertrag unberührt gelassen. Namentlich wurde der Pächter nicht von seiner vertraglichen Pflicht zur Rückgewähr der Pachtsache (teilweise) entbunden. Es wurde lediglich dem Kläger etwa ein Drittel der verpachteten Referenzmenge aus Anlass der Rückgewähr entzogen. Dieser Entzug knüpfte an den Ablauf des Pachtverhältnisses an, ohne dieses jedoch inhaltlich zu verändern.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht verletzt. Richtig ist, dass § 12 Abs. 2 ZAV unter anderem danach differenziert, ob der Inhaber der Referenzmengen, an den diese nach Ablauf einer Verpachtung zurückfallen, selbst Milch erzeugt oder nicht; der Abzug wird nur bei letzteren vorgenommen. Das findet jedoch seinen sachlichen Grund in der Absicht des Verordnungsgebers, die Referenzmengen wieder stärker den aktiven Milcherzeugern zuzuordnen und ihre bloß kapitalistische Nutzung zurückzudrängen. Dass die Bestimmung nur Pachtverträge erfasst, die mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, nicht jedoch früher ablaufende, ist unvermeidliche Folge einer Neuregelung, die zu einem Stichtag eingeführt wird.

8. Schließlich ist auch eine Verletzung von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht erkennbar, und zwar auch nicht der gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsgarantie. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilten Referenzmenge umfasst, der weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt, und dass die Referenzmenge als solche hiernach nicht den Schutz der gemeinschaftlichen Eigentumsgewährleistung genießt (Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 3 C 5.93 - und vom 6. September 1995 - BVerwG 3 C 1.94 - Buchholz 451.512 Nr. 91 <S. 13> und Nr. 112 <S. 90> m.w.N.). Das gilt unverändert. Der Kläger hat nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern Referenzmengen, die von ihrem Inhaber nicht zur Milcherzeugung, sondern ausschließlich kapitalistisch genutzt werden, der gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsgarantie unterfallen, zumal eine derartige kapitalistische Nutzung den Zwecken des europäischen Milchquotenrechts gerade zuwiderläuft."

Der Senat hatte in seinem der Revisionsentscheidung vorangehenden Urteil von 24. Juni 2003 (9 BV 02.3024 aaO) die materielle Vereinbarkeit der Regelung in § 12 Abs. 2 ZAV mit höherrangigem Recht mit teilweise ähnlichen Erwägungen bejaht, schließt sich aber nunmehr der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit an, als grundrechtlicher Eigentumsschutz für (flächenlos oder flächengebunden) verpachtete Referenzmengen auch für den Fall angenommen wird, dass der Verpächter die Milcherzeugung für seine Person aufgegeben hat und selbst auch nicht wieder aufnehmen will oder kann. Im Ergebnis ändert sich nichts, denn das Bundesverwaltungsgericht hat den Drittelabzug nach § 12 Abs. 2 ZAV als verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) beurteilt, die Regelung auch im übrigen als verfassungskonform angesehen und eine Verletzung von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verneint.

c) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 ist auch für die vorliegende Fallgestaltung von Bedeutung, weil eine Kürzung der auf den Verpächter übergehenden Referenzmenge um 33 vom Hundert dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Übernahme der Referenzmenge durch den Pächter zu einem Betrag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises (§ 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV) entspricht und sich bei beiden Fallgestaltungen ähnliche oder gleiche Rechtsfragen stellen. Ist der Drittelabzug bei einer an den Verpächter zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge materiell mit höherrangigem Recht vereinbar, dann gilt das wegen gleicher Auswirkungen auch für eine Übernahme der Referenzmenge zu einem Preis von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises auf Verlangen der Pächter nach § 12 Abs. 3 ZAV.

Im einzelnen sind hier auch die Voraussetzungen einer Übernahme durch die beigeladenen Pächter nach der auf der Ermächtigung durch § 8 Abs. 1 Satz 1 MOG und Art. 8 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 beruhenden Regelung in § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 ZAV erfüllt, weil ein Recht der Beigeladenen auf Übernahme der Referenzmenge besteht, das ordnungsgemäß ausgeübt wurde und auch nicht ausgeschlossen ist:

aa) Die Beigeladenen sind übernahmeberechtigt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz ZAV, denn die Voraussetzungen von Absatz 2 und Absatz 1 der Vorschrift liegen vor: Es handelt sich bei den schriftlichen Vereinbarungen des Klägers mit den Beigeladenen vom März 1993 um Pachtverträge, die jeweils die Überlassung von Teilen eines Betriebs mit entsprechenden Referenzmengenanteilen nach § 7 Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl I S. 535) - nachfolgend: MGV - , betreffen, vor dem 1. April 2000 geschlossen und mit Ablauf des 31. März 2002 beendet wurden. Auch der Anforderung von § 7 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 ZAV ist genügt, weil die Beigeladenen Milcherzeuger im Sinne dieser Bestimmung sind. Mit der Beendigung der Pachtverträge gehen zwar nach § 12 Abs. 2 ZAV und § 7 Abs. 5 MGV grundsätzlich die Referenzmengen, deren Übergang bei der Überlassung der Pachtsachen jeweils bescheinigt wurde, auf den Verpächter über. Die Pächter haben aber nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV das hier auch nicht durch Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz oder Absatz 4 der Vorschrift ausgeschlossene Recht, die zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf der Pachtverträge zu übernehmen.

Die Beigeladenen haben ihr Übernahmerecht jeweils rechtzeitig und gegenüber dem richtigen Adressaten ausgeübt und zur Wirksamkeit ihres Übernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZAV nachgewiesen, dass innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts mindestens ein Betrag von jeweils 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises des auf den 31. März 2002 folgenden Übertragungstermins gezahlt wurde. Das ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.

Bei der Berechnung des Übernahmepreises (vgl. dazu allgemein: Senatsurteil vom 24.6.2003 - 9 B 02.1730 aaO) ist übrigens - entgegen dem Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren - nach § 12 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz ZAV in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Änderungsverordnung zur Zusatzabgabenverordnung vom 6. Februar 2002 auf den Gleichgewichtspreis des auf die Beendigung der Pachtverträge folgenden Übertragungstermins abzustellen. Dieser wurde zum Übertragungstermin 2. April 2002 für Schwaben mit 0,80 Euro/kg ermittelt. Weiterer Ausführungen dazu bedarf es nicht, weil die von den Beigeladenen an den Kläger überwiesenen Beträge in Höhe von 24.699 Euro und 39.960 Euro die zutreffend berechneten Übernahmebeträge jedenfalls nicht unterschreiten und an der Wirksamkeit der ausgeübten Übernahmerechte deshalb kein Zweifel besteht.

bb) Eine rechtmäßige und wirksame Ausübung des Übernahmerechts durch die Beigeladenen ist auch nicht wegen besonderer Umstände des vorliegenden Falles oder wegen weiteren Vorbringens des Klägers zur rechtlichen Beurteilung in Frage gestellt.

Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch unter den hier gegebenen Verhältnissen gewahrt, weil der Kläger ein Entgelt von rund zwei Drittel des aktuellen Werts der Referenzmengen erhält, bei der Milchkontingentierung aber ein ausreichend gewichtiger Gemeinwohlbelang dafür besteht, bei einer Aufgabe der Milcherzeugung durch den Verpächter - auch dann, wenn diese durch schicksalhafte Ereignisse, hier eine kaum vorhersehbare Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, notwendig wird - die Anlieferungs-Referenzmenge den bisherigen Pächtern als aktiven Milcherzeugern zu günstigen Bedingungen zu überlassen.

Soweit bei einem Zukauf von Referenzmengen ein besonderes, durch weitgehende Darlehensfinanzierung noch gesteigertes Risiko wegen einer in Zukunft aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr möglichen Fortsetzung der Milcherzeugung eingegangen wird, können die sich daraus ergebenden Einbußen nicht der Neuregelung der Milchkontingentierung als nicht mehr verhältnismäßige Benachteiligung zugeschrieben werden. Für den besonderen Fall von Investitionen in einen Milchwirtschaftsbetrieb durch einen Zukauf von Referenzmengen unter der Geltung der damaligen Normierung ist darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Referenzmengen im Jahre 1991 weit größere Verlustrisiken als einen den Marktwert um rund ein Drittel unterschreitenden Übertragungserlös einschloss. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung zur Milchkontingentierung war nämlich zunächst bis 1. April 1993 befristet und wurde selbst mit der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor nur bis 1. April 2000 verlängert. Bei einem deshalb in Rechnung zu stellenden Auslaufen der Kontingentierung hätte der Kläger aber ohnehin nicht die Möglichkeit einer weiteren entgeltlichen Verwertung der Referenzmengen gehabt. Insofern war der Erwerb einer Referenzmenge von 70.000 kg zum weitgehend darlehensfinanzierten Preis von 112.000 DM im Jahr 1991 insgesamt risikobehaftet, weil unabhängig von einer Einstellung der eigenen Milchproduktion Referenzmengen ihren Wert gänzlich verlieren konnten und insbesondere ungewiss war, ob nach dem 1. April 1993 eine entgeltliche Überlassung von Referenzmengen auf Zeit oder deren Verkauf zu einem bestimmten Marktwert (noch) möglich sein wird. Angesichts der jeweils befristeten Geltung der gemeinschaftsrechtlichen Milchkontingentierung fehlte es an einer Grundlage für schutzwürdiges Vertrauen auf eine Fortgeltung der Kontingentierung und eine auch künftig mögliche entgeltliche Verwertung durch Überlassung auf Zeit oder Übertragung der einem landwirtschaftlichen Betrieb zustehenden Referenzmenge. Soweit die mit den Verpachtungen überlassene Referenzmenge die vom Kläger durch Kauf erworbene Teilmenge von 70.000 kg betrifft und sich die Aufwendungen für den Kauf mit dem Ablauf der Pachtverträge noch nicht amortisiert haben, sind diese Einbußen dem risikobehafteten Referenzmengenkauf zuzurechnen und nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Belastung des Klägers wegen der Ausübung des Übernahmerechts durch die Pächter in Frage zu stellen.

Unerheblich ist für die Verhältnismäßigkeit des sich auf den Kläger nachteilig auswirkenden, durch gewichtige Gemeinwohlbelange aber gerechtfertigten Übernahmerechts der Pächter, in welchem Umfang der Lebensunterhalt des Klägers durch andere Einkünfte gesichert ist, denn die Kontingentierung kann neben Gemeinwohlbelangen nur die berechtigten Interessen der betroffenen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigen. Ist bei einer notwendigen Einstellung der Milchproduktion und die Ausübung des Übernahmerechts durch die Pächter die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers nicht durch andere Einkünfte oder eine zumutbare Verwertung des Vermögens hinreichend gesichert, wird dem durch die Sozialgesetze Rechnung getragen.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Rückwirkung der Übernahmeregelung in § 12 Abs. 3 ZAV - wie auch Einziehungsregelung in § 12 Abs. 2 ZAV - und schutzwürdigen Vertrauens liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor: Der Senat hatte eine "unechte" Rückwirkung auf bestehende Pachtverträge angenommen und schützenswertes Vertrauen auf einen Fortbestand der bei Abschluss der Verträge geltenden Regelung verneint (Urteil vom 24.6.2003 - 9 BV 02.3024 aaO). Er schließt sich nunmehr der zum selben Ergebnis führenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben zitierten Urteil vom 16. September 2004 an. Danach hat die Neuregelung die früher geschlossenen Pachtverträge unberührt gelassen und die Pächter auch nicht teilweise von ihrer Pflicht zur Rückgewähr der Pachtsachen entbunden. Das verfassungskonform neu geschaffene Recht der Pächter, die zurückzugewährenden Anlieferungs-Referenzmengen zu einem ermäßigten Preis zu übernehmen, knüpft zwar an den Ablauf der Pachtverhältnisse an, verändert diese aber inhaltlich nicht.

Zutreffend ist bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass die beigeladenen Pächter das ihnen zustehende Übernahmerecht auch dann wirksam ausüben können, wenn darin ein Verstoß gegen zivilrechtliche vertragliche Verpflichtungen liegen sollte. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2001 (AgrarR 2002, 117) könnte der Kläger sich ohnehin nicht berufen, weil dieser Entscheidung eine für die rechtliche Beurteilung erhebliche abweichende Fallgestaltung zugrunde liegt. Hier haben sich die Beigeladenen in den Pachtverträgen vom 9. und 29. März 1993 nämlich keineswegs ausdrücklich verpflichtet nichts zu unternehmen, was den Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der Referenzmenge beeinträchtigen könnte, und die behördlichen Übernahmebescheinigungen enthalten auch keinen Vorbehalt zum Ausgang eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Die vorliegend jeweils gleichlautenden Vertragsbestimmungen, nämlich § 11 Abs. 5 "Mit der Flächennutzung verbundene Kontingentsrechte hat der Pächter zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren" und § 23 Abs. 2 "Die auf der Fläche liegende Milchmenge wird mitverpachtet", umfassen eine Verpflichtung zur Nichtbeeinträchtigung der Rückgewähr der vollen Referenzmenge an den Kläger nicht. Abgesehen davon hatte die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg keinen Bestand. Sie wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2004 (RdL 2005, 82) mit der Begründung aufgehoben, auf den klagenden Verpächter habe die Referenzmenge ohnehin nicht übergehen können, weil dieser nicht aktiver Milcherzeuger sei, konkrete Vorbereitungen zur Aufnahme der Milcherzeugung in kürzester Zeit nicht nachgewiesen habe und auch zum Zeitpunkt des Übergangs eine Übertragung auf einen anderen aktiven Milcherzeuger nicht erfolgt sei. Es kann dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 (C 401/99 Slg. 2002, I 5775 RdNr. 41 ff. Thomsen) diese Rechtsauffassung insbesondere für Verpachtungen mit flächengebunden Referenzmengen teilen wird, denn jedenfalls könnten zivilrechtliche vertragliche Verpflichtungen - die hier im Sinne einer Verpflichtung zur Rückgewähr auch der Referenzmenge mit Ablauf der Pachtverträge ohnehin nicht bestehen - der Wirksamkeit der Ausübung der nunmehr geschaffenen öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Übernahme der Referenzmenge nicht entgegenstehen. Ein Schaden ist für den Kläger aus der Ausübung des Übernahmerechts ohnehin nicht entstanden, weil dieser bei einer Nichtausübung des Übernahmerechts der Pächter wegen der Einziehung von 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmengen nach § 12 Abs. 2 ZAV in gleicher Weise betroffen wäre.

Dass die Regelung zur Übernahmeberechtigung der Pächter nicht durch förmliches Gesetz getroffen werden musste, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Die zusammenfassende Äußerung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zur Begünstigung der beigeladenen Pächter mit der Folge entsprechender Nachteile für den Kläger trifft zu, lässt aber außer Acht, dass diese Auswirkungen des Übernahmerechts zugunsten aktiver Milcherzeuger gewollt und durch ausreichend gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sind. Grundrechte des Klägers oder Verfassungsgrundsätze sind durch das Übernahmerecht der Pächter nicht verletzt.

d) Aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ist ebenfalls nicht in Frage gestellt, dass die beigeladenen Pächter ihr Übernahmerecht aus § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 ZAV ordnungsgemäß und wirksam ausgeübt haben. Rechtsfolge davon ist, dass die mit den Verpachtungen im Jahr 1993 übergegangenen Referenzmengen von den Pächtern mit Ablauf der Pachtverträge auf Dauer übernommen wurden. Die dementsprechend gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV von Landwirtschaftsamt ausgestellten Bescheinigungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

2. Weil bereits das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtenen Übernahmebescheinigungen verneint hat, ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen. Wegen der geringfügigen erstattungsfähigen Aufwendungen des Beklagten bedarf es keines Ausspruchs nach § 711 ZPO über die Befugnis des Klägers zur Abwendung der Vollstreckung.

Es besteht kein Anlass, dem Kläger aus Billigkeit etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu überbürden, denn diese haben keinen Antrag gestellt und sich deshalb einem Prozesskostenrisiko nicht ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (aaO) geklärt sind.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.374 Euro festgesetzt.

Gründe:

Nach § 72 Nr. 1 KostRMoG ist in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, das Gerichtskostengesetz in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Maßgeblich sind hier nach § 73 Abs. 1 GKG die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (nachfolgend: GKG a.F.).

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der mit der Klage beanspruchten Aufhebung der Übernahmebescheinigungen liegt für den Kläger darin, finanzielle Einbußen zu vermeiden, die sich aus dem auf 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises ermäßigten Übernahmepreis ergeben. Die Differenz zum vollen Gleichgewichtspreis beträgt in der Summe der beiden Übernahmen 31.374 Euro und ist für die Streitwertbemessung maßgeblich.

Ende der Entscheidung

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