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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 9 C 08.1580
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, TierSchG, TierSchHundeV


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
TierSchG § 16a
TierSchHundeV § 2
TierSchHundeV § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 C 08.1580

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Tierhaltungsverbot (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Mai 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger

ohne mündliche Verhandlung

am 6. August 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2008, mit dem die entschädigungslose Wegnahme der Schäferhündin des Klägers angeordnet und dem Kläger zwangsgeldbewehrt das Halten von Tieren aller Art untersagt wurde, rechtmäßig ist. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Vortrag des Klägers, der regelmäßig gute und gepflegte Zustand seiner Hündin sei von mehreren Zeugen bestätigt worden, vermag keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen. Der Bescheid stützt sich auf das Gutachten des Amtstierarztes vom 10. Januar 2008, wonach das Tier wiederholt in seinem mit Kothaufen und eingetrockneten Urinlachen verschmutzten Zwinger ohne Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität (vgl. § 8 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHundeV -) angetroffen wurde. Es habe sich in einem schlechten Pflege- und einem mäßigen Ernährungszustand befunden und hätte darüber hinaus wegen der am linken Hinterlauf und am Rutenansatz vorhandenen haarlosen Stellen einem Tierarzt vorgestellt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992 m.w.N.). Dagegen kommt der Einschätzung des Pflege- und Gesundheitszustandes eines Tieres durch nicht sachverständige Personen keine Bedeutung zu. Auch das Attest der Tierärztin des Klägers vom 10. Januar 2008, worin diese die Hündin zum Zeitpunkt einer von ihr vorgenommenen Impfung am 19. Juli 2007 als gesund und ihren Pflegezustand als gut beschreibt, kann den Feststellungen des Amtstierarztes nicht entgegengehalten werden. Während die zu den Behördenakten genommene Bilddokumentation vom 4. Januar 2007 (richtig: 2008) für sich spricht, sagt der Pflegezustand im Zeitpunkt eines tierärztlichen "Hausbesuches" und das Nichtvorhandensein akuter gesundheitlicher Probleme an diesem Tag nichts darüber aus, ob das Tier durchgängig angemessen ernährt, gepflegt und artgerecht gehalten wird.

Die Wegnahme des Hundes ist auch nicht im Hinblick auf das vom Kläger unterbreitete Angebot, wonach er sich bindend verpflichten will, das Tier bei einer Abwesenheit ab 36 Stunden einer geeigneten Pension zu überstellen, unverhältnismäßig. Der Vorschlag zeigt vielmehr, dass der Kläger auch künftig nicht eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung seiner Hündin gewährleisten kann. Denn es ist nicht erkennbar, wie der Kläger bei einer längeren, aber unterhalb der genannten Schwelle liegenden Abwesenheit die ausreichende Fütterung und Pflege seiner Hündin (§ 8 TierSchHundeV), einen ausreichenden Auslauf im Freien (§ 2 Abs. 1 TierSchHundeV) und die Befriedigung der speziellen sozialen Bedürfnisse einzeln gehaltener Hunde (§ 2 Abs. 3 TierSchHundeV) sicherstellen will.

Auch soweit der Kläger sich gegen das generelle Tierhaltungsverbotes wendet, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die tierschutzrechtlichen Verstöße des Klägers beschränken sich nicht auf die speziellen Anforderungen der Haltung von Hunden, sondern rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass er auch die ausreichende Versorgung anderer Tierarten nicht zuverlässig gewährleisten wird. Soweit der Kläger vortragen lässt, krankheitsbedingte Umstände hätten zu den vorliegenden Problemen geführt, wird darauf hingewiesen, dass es ihm nach einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes unbenommen bleibt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung (§ 16a Satz 1 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG) zu stellen.

Die Beschwerdegebühren ergeben sich aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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