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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 9 ZB 04.31122
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 1
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 2
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 04.31122

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anerkennung als Asylberechtigte - Folgeanträge - (Georgien);

hier: Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. November 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger

ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Fünftel.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren beträgt 6.600 Euro.

Gründe:

Die Zulassungsanträge der Kläger haben keinen Erfolg; sie sind unzulässig.

I.

Die Anträge sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sind.

Der Antrag, die Berufung zuzulassen, und seine Begründung sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 78 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 AsylVfG).

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat innerhalb der am 31. Dezember 2004 abgelaufenen Antrags- und Begründungsfrist von zwei Wochen beim Verwaltungsgericht München nur Zulassungsanträge, aber keine Antragsbegründungen eingereicht. Da die Anträge nicht fristgerecht begründet worden sind, sind sie unzulässig.

Unerheblich ist, dass die Zulassungsanträge mit einem am 30. Dezember 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 gegenüber dem Berufungsgericht begründet worden sind. Diese Begründungsschrift ist nicht formgerecht und wahrt deshalb die Begründungsfrist nicht.

Auch eine isolierte Antragsbegründung ist - und zwar innerhalb der Antragsfrist - beim Verwaltungsgericht einzureichen (Renner, AuslR, § 78 AsylVfG RdNr. 34; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 78 RdNr. 488; ebenso BVerwG vom 23.7.1997 NVwZ 1997, 1209 zu § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch dann, wenn sich die Gerichtsakten - wie hier - bereits beim Berufungsgericht befinden (Berlit in GK-AsylVfG § 78 RdNr. 530 mit weiteren Nachweisen). Die gegenteilige Auffassung von Schenk (in Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG, RdNr. 137), dass die isolierte Begründungsschrift mit fristwahrender Wirkung auch beim Berufungsgericht eingereicht werden könne, trägt zwar praktischen Erwägungen Rechnung. Sie lässt sich aber mit der gegenwärtig geltenden gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren.

Die Bestimmung des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG, dass der Antrag und - wie sich aus Satz 4 ergibt - auch die Begründung beim Verwaltungsgericht einzureichen sind, ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG - Kammer - vom 3.3.2003 NVwZ 2003, 728/729 und BayVGH vom 23.6.2005 NJW 2005, 2634/2635, je zu der am 31.8.2004 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F.).

Die am 30. Dezember 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Begründungsschrift hätte "im ordentlichen Geschäftsgang" nicht fristgerecht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden können, da die Begründungsfrist schon am 31. Dezember 2004 abgelaufen ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger muss sich im Übrigen entgegenhalten lassen: Wer angesichts der einheitlichen Frist für den Antrag und die Begründung (von nur zwei Wochen) - in zulässiger Weise - Antrag und Begründung trennt, hat sich die praktischen Ungereimtheiten, die sich ergeben, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag schon vor dem Eingang der Begründung an das Berufungsgericht weitergeleitet hat, selbst zuzuschreiben.

Die Kläger müssen sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO).

II.

Die Anträge sind aber auch deshalb unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt worden sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

1. Die behauptete Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht ausreichend dargelegt, weil schon keine konkrete ("bestimmte") Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert ist (BayVGH vom 30.8.2006 - 9 ZB 06.30258; BVerwG vom 23.1.2001 - 6 B 35/00 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Mit der Behauptung, "dass im Spannungsbereich zwischen Politik und religiösen Minderheiten im kaukasischen Bereich erheblicher Missbrauch die Regel ist", wird keine konkrete Frage aufgeworfen.

2. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ausreichend dargelegt, weil nicht aufgezeigt ist, was vorgetragen worden wäre, wenn rechtliches Gehör gewährt worden wäre, und warum und inwieweit dies für die Folgeanträge der Kläger (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) hätte rechtserheblich sein können (BVerwG vom 19.8.1997 NJW 1997, 3328).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

Die Höhe des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 30 Satz 1 Alternative 1 und Satz 3 Alternative 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird für jeden Beteiligten zu dem Zeitpunkt rechtskräftig, zu dem ihm diese Ablehnung der Zulassungsanträge bekannt gegeben wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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