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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 9 ZB 05.1476
Rechtsgebiete: VwGO, BauNVO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
BauNVO § 23 Abs. 5
BauGB § 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 05.1476

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigung/Werbetafel;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. April 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger

ohne mündliche Verhandlung am 31. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ****** der Gemarkung ********* erstrebt, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständlichen Werbeanlage Festsetzungen des am 2. April 1992 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 12 "***********" entgegenstehen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen.

Der Bebauungsplan setzt auf dem Baugrundstück u. a. eine straßenseitige Baugrenze fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO). Das geplante Vorhaben soll vollständig außerhalb dieser Baugrenze errichtet werden. Gebäude, Gebäudeteile und auch alle anderen baulichen Anlagen, zu denen insbesondere auch Werbeanlagen zählen (vgl. BVerwG vom 3.12.1992 BVerwGE 91, 234), dürfen festgesetzte Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten (vgl. BVerwG vom 7.6.2001 NVwZ 2002, 90).

Eine Zulassung des Vorhabens nach § 23 Abs. 5 BauNVO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können, wenn im Bebauungsplan nicht anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO zugelassen werden (Satz 1). Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (Satz 2). Das beabsichtigte Vorhaben fällt nicht unter die in § 23 Abs. 5 BauNVO genannten baulichen Anlagen. Es handelt sich nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO. Da die streitgegenständliche Werbeanlage der Fremdwerbung dient, liegt eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung vor (vgl. BVerwG vom 3.12.1992 a.a.O). Das geplante Vorhaben stellt auch keine bauliche Anlage dar, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die derzeit geltenden landesrechtlichen Vorschriften oder diejenigen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag wirksam waren, Anwendung finden. Nach Art. 6 Abs. 8 BayBO 1998 sind in den Abstandsflächen untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen zulässig. Selbständige bauliche Anlagen sind dann als untergeordnet oder unbedeutend im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie wegen ihrer geringen Größe und Höhe dem mit der Einhaltung der Abstandsflächen verfolgten Zweck nicht oder nur geringfügig entgegenstehen (vgl. BayVGH vom 11. Mai 2005 Az. 25 ZB 05.175). Dies ist bei einer Werbeanlage, die mit einer Fläche von 3,90 (B) x 2,87 m (H) auf Metallpfosten errichtet werden soll, nicht der Fall (vgl. BayVGH vom 2.5.1989 BayVBl 1990, 473: Plakattafel mit 3,80 x 2,80 m; vom 5.9.2003 Az. 20 ZB 03.1848: Plakattafel mit 3,66 x 2,60 m; vom 20.9.2005 Az. 20 B 05.646: Werbeanlage mit 3,70 x 2,70 m). Nach Art. 6 Abs. 9 BayBO 2008 sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes Garagen und sonstige kleinere Gebäude (Satz 1 Nr. 1), gebäudeunabhängige Solaranlagen (Satz 1 Nr. 2) sowie Stützmauern und geschlossene Einfriedungen (Satz 1 Nr. 3) zulässig, soweit jeweils bestimmte Maße nicht überschritten werden. Das Vorhaben der Klägerin fällt in keine der genannten Fallgruppen.

Zutreffend ist daher das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB benötigt, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Dabei kann dahin stehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als einen im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belang bewertet und angenommen hat, das Vorhaben gefährde diesen Belang hier in einer Weise, die der Erteilung einer Befreiung entgegensteht. Denn unabhängig davon kann eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann gewährt werden, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Mit dem Tatbestandsmerkmal "Grundzüge der Planung" umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt (BayVGH vom 9.8.2007 BayVBl 2008, 307). Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG vom 30.3.2005 Az. 9 B 3/05 <juris>). Dabei ist entscheidend, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (BVerwG vom 19.5.2004 BRS 67 Nr. 83). Befreit werden kann daher von Festsetzungen, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen. Solche Festsetzungen liegen dann vor, wenn sie das Plangebiet oder maßgebliche Teile dieses Gebiets nicht wie ein roter Faden durchziehen, sondern gewissermaßen "zufällig" erfolgt sind (vgl. BayVGH vom 19.10.1998 BayVBl 1999, 179). Dagegen kann von Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung tragen, nur dann befreit werden, wenn die jeweilige Abweichung für das Plangefüge von untergeordneter Bedeutung ist. Die Frage der untergeordneten Bedeutung ist mit Rücksicht auf die Vorbildwirkung einer Befreiung und den Gleichheitssatz nicht nur nach den Auswirkungen der einzelnen Befreiung zu beurteilen, sondern auch danach, welche Auswirkungen Befreiungen in gleich gelagerten Fällen zur Folge haben (vgl. Soefker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 35 ff. zu § 31 BauGB m.w.N.; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß BauGB und BauNVO RdNr. 14 zu § 31; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, RdNr. 10 ff. zu § 31)

Im vorliegenden Fall kommt die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt werden. Bei der Festsetzung der Baugrenze, von der hier befreit werden soll, handelt es sich nicht um eine "zufällige" Festsetzung im oben beschriebenen Sinn. Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen gehört zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) und ist daher in der Regel auch Teil des planerischen Grundkonzepts. Dies schließt nicht aus, dass sich gleichwohl der konkrete Verlauf einzelner Baugrenzen im Plangebiet als nicht für die gesamte Planung tragend darstellt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die vorliegende Planung ist mit Ausnahme der im Blockinneren vorgesehenen Wohnbebauung durch großflächige, grundstücksübergreifende Baufenster gekennzeichnet. Die nicht überbaubaren Flächen stellen sich dagegen als schmale Streifen dar. Straßenseitig dienen die festgesetzten Baugrenzen ersichtlich der Schaffung eines unbebauten Grundstücksstreifens zur Verkehrsfläche hin. Bis an die Verkehrsfläche heranreichende Baugrenzen sieht der Bebauungsplan nur auf wenigen Grundstücken und mit dem Ziel vor, die dort bereits vorhandene Bebauung zu erhalten. Mit der Planung auf dem Baugrundstück vergleichbare Abstände zu den Verkehrsflächen weist der Bebauungsplan nicht nur entlang der ************* Straße, sondern durchgängig auf. Es kann daher dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt werden, die in Rede stehende Baugrenze habe nur dem Ausbau dieser Straße dienen sollen, der aber nunmehr vollzogen sei. Vielmehr ist der Bebauungsplan überwiegend durch entsprechende Festsetzungen geprägt, so dass jedenfalls die straßenseitig festgesetzten Baugrenzen zur planerischen Grundkonzeption zu zählen sind. Die Zulassung einer Abweichung von dieser Festsetzung wäre im konkreten Fall auch nicht von untergeordneter Bedeutung. Die städtebauliche Situation ist auf fast allen Grundstücken im Plangebiet mit der auf dem Baugrundstück vergleichbar. Auch wenn ein wirtschaftliches Interesse an der Errichtung von Werbeanlagen vor allem entlang der ************* Straße vorhanden sein mag, blieben bei entsprechender Bauantragstellung vom Bebauungsplan abweichende Entscheidungen nicht auf wenige Grundstücke beschränkt.

2. Auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Zwar hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in einer Entscheidung vom 13. August 1997 (BayVBl 1998, 502) bei zwei freistehenden Werbetafeln aus Sperrholz mit je einer Breite von 3,60 m und einer Höhe von 2,60 m eine gebäudegleiche Wirkung i.S.d. Art. 6 Abs. 9 BayBO 1998 verneint. Dieser Entscheidung lässt sich aber kein allgemeiner Rechtssatz entnehmen, wonach Werbetafeln im Euroformat grundsätzlich keine Abstandsflächen einzuhalten haben (vgl. BayVGH vom 29.10.2001 Az. 14 ZB 00.2798; vom 28.6.2005 Az. 15 BV 04.2876; vom 20.9.2005 Az. 20 B 05.646). Im Übrigen kommt es für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich auf Fragen des Abstandsflächenrechts an, da die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht tragend darauf abgestellt, ob der vorliegenden Werbeanlage gebäudegleiche Wirkung zukommt und sie damit Abstandsflächen einzuhalten hat, sondern dies vielmehr im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob das streitgegenständliche Vorhaben eine untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlage darstellt, die innerhalb der Abstandsflächen eines anderen Gebäudes errichtet werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 8 BayBO 1998).

3. Soweit sich die Klägerin auf die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft und darüber hinaus die unzureichende Ermittlung des Sachverhalts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht. Die hier zur Begründung des Zulassungsantrags vorgetragenen Fragen einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wären in dem von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahren ohne Bedeutung, weil die Erteilung einer Befreiung bereits aus den unter Nr. 1 dargelegten Gründen scheitert.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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