Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 9 ZB 06.1400
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 5
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 06.1400

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zulassung zur Bayerischen Ärzteversorgung;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger

ohne mündliche Verhandlung am 27. September 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zugelassen.

II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 9 B 06.1400 als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

III. Die Klägerin haftet vorläufig für die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 4.600 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung ist zuzulassen, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt ist und vorliegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Folgen der Zulassung (Nr. II der Entscheidungsformel) ergeben sich aus § 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind Teil der Kosten des Berufungsverfahrens.

Mit der Zulassung der Berufung ist die Verfahrensgebühr fällig geworden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Für diese haftet die Klägerin, weil sie die Berufung erhoben hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert wurde - in Übereinstimmung mit der Empfehlung in Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) - mit dem dreifachen Jahresbetrag des Mitgliedsbeitrages (Mindestbeitrags) bemessen.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Vorliegend kann zur Begründung der Berufung auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog).

Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Ende der Entscheidung

Zurück