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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 9 ZB 07.2900
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
VwGO § 86
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

9 ZB 07.2900

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigung/Einfamilienhaus;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. September 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Ebersperger

ohne mündliche Verhandlung

am 13. Februar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag der wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger seinen mit Bescheid der Beklagten vom 10. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 14. November 2006 abgelehnten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein zwischen W***********weg und L******straße in zweiter Reihe in Hanglage zu errichtendes Wohnhaus weiter verfolgt, mit Recht abgewiesen. Seine aufgrund eigener Ortskenntnis, in den Akten befindlicher Lagepläne, Luftbildaufnahmen und Fotografien im Anschluss an die Begründung des Widerspruchsbescheids getroffene Beurteilung, das als Hinterlandbebauung vorgesehene Vorhaben füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist schlüssig und wird vom Senat geteilt. Zur Begründung kann deshalb auf die angefochtene Entscheidung verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die in der Begründung des Zulassungsantrags dargelegte abweichende Beurteilung der Umstände des Falles überzeugt nicht. Insbesondere erscheint die Abgrenzung der für das Einfügen maßgeblichen näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht auf das linsenförmig von den genannten Straßen umschlossene Bauquartier als zwingend, weil gerade dort die Bebauung in zweiter Reihe ihre Vorbildwirkung und ihren besonderen Bedarf nach Bewältigung städtebaulicher Spannungen entfalten würde. Beides wäre - wie bereits aus den Lageplänen ersichtlich - bei den im von Klägerseite gewünschten größeren Umgriff gelegenen Grundstücken nicht in vergleichbarer Weise der Fall. Das gilt auch in Bezug auf die topografische Besonderheit des betroffenen "Hinterlandes", den dort verlaufenden sehr steilen Geländeabfall, welchen das Verwaltungsgericht als "Grat" apostrophiert. Auch insoweit wäre ein Vordringen der Bebauung in die innere Grünzone als Störung des vorhandenen städtebaulichen Gefüges anzusehen.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Solche werden auch weder durch die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger, noch durch die bei der Beurteilung des Falles zwischen der Verwaltung und dem Stadtrat der Beklagten aufgetretenen Meinungsunterschiede indiziert. Übrigens sind die hier auftretenden Rechtsfragen in Bezug auf die Hinterlandbebauung zur Anwendung im Einzelfall ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG vom 6.11.1997 ZfBR 1998, 164; BayVGH vom 10.6.2008 BayVBl 2008, 669).

Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Die beantragte Durchführung eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht durch einen in der mündlichen Verhandlung begründeten Beschluss abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO) und diese Begründung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils noch vertieft. Das Unterbleiben des Augenscheins verletzt im vorliegenden Fall auch noch nicht die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass dem Spruchkörper die örtlichen Verhältnisse im gesamten Gebiet "aus jedem Blickwinkel heraus gut bekannt" sind. Es hat außerdem zur Gedächtnisstütze auf eine Reihe von aussagekräftigen Fotografien in den Akten zurückgreifen können. Nach seiner zutreffenden Rechtsansicht kam es für die Bestimmung des maßgeblichen Umgriffs außerdem wesentlich auf Umstände an, die sich aus Plänen ablesen lassen. Auch wenn die gemeinsame Ortsbesichtigung mit den Beteiligten die Verständigung erleichtern, die Umstände verdeutlichen und überraschende Erkenntnisse liefern kann, ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, was an den zutreffenden maßgeblichen Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts etwas ändern könnte. Von Klägerseite wurden insbesondere auch im Beweisantrag keine konkreten Umstände benannt, die streitig und nur durch Besichtigung feststellbar gewesen wären. Die im Zulassungsantrag aufgeführten Feststellungsmöglichkeiten verlassen entweder die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen Urteils (Ausdehnung des Umgriffs auf Flächen außerhalb des in Insellage umschlossenen Hinterlandes "dem Hangbereich zuzurechnen" , "W***********weg keine den Bebauungszusammenhang zerschneidende Wirkung", "Abschirmwirkung des Heckengrünzugs"), oder sie betreffen Wertungen (kein "Hineintragen von Unruhe"), oder sind besser unmittelbar aus Plänen zu beantworten ("Baugrundstück ... völlig ausreichende Größe besitzt").

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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