Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: 1 AR 66/03
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 17 Abs. 1
ZPO § 17 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 35
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
GmbHG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

1 AR 66/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

am 25. August 2003

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für die Erstellung eines Marketing-Konzeptes gemäß Rechnung vom 19. Juni 2001 in Höhe eines Restbetrages von 3.108,80 EUR nebst Zinsen. Dem zugrunde liegt eine Auftragserteilung durch die V... (Potsdam) GmbH (i.G.). Die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten richtete sich an die Anschrift "c/o L... GmbH & Co. Beteiligungs-KG, ..., ... Bernau". Unter dieser Anschrift ist der Beklagten der von dem Kläger bei dem Amtsgericht Stuttgart beantragte Mahnbescheid vom 5. Juni 2002 zugestellt worden. Auch der hiergegen eingelegte Widerspruch der Beklagten hat als Absender diese Anschrift angegeben. Nach Eingang des Widerspruchs hat das Mahngericht die Sache an das im Mahnantrag als Prozeßgericht bezeichnete Amtsgericht Bernau abgegeben. Unter Hinweis auf den in ihrer Satzung bestimmten Sitz in Potsdam und ihre Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Potsdam zu HRB ... am 14. Februar 2003 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2003 die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Bernau gerügt. Auf hilfsweisen Antrag des Klägers und nach Anhörung der Beklagten hat das Amtsgericht Bernau den Rechtsstreit hiernach mit Beschluß vom 8. April 2003 an das Amtsgericht Potsdam verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluß vom 10. Juni 2003 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache mit Verfügung vom 8. Juli 2003 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten gemeinsam nächst höhere Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Bernau als auch das Amtsgericht Potsdam haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ersteres durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluß vom 8. April 2003 und letzteres durch die seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 10. Juni 2003, die als solche den Anforderungen genügt, die an das Merkmal "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, daß eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. BGHZ Bd. 102, S. 338, 340; Bd. 104, S. 363, 366; BGH NJW 2002, S. 3634, 3635; Senat, OLG-NL 2001, S. 70 und S. 214; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 36 Rdn. 24 f.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 281 Rdn. 48; Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 36 Rdn. 23).

3. Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.

Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 8. April 2003 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfällt nur ausnahmsweise, namentlich bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiver Willkür, die etwa auch dann gegeben sein kann, wenn die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft erfolgt ist (s. BGHZ Bd. 71, S. 69, 72; Bd. 102, S. 338, 341; BGH NJW 1993, S. 1273; NJW 2002, S. 3634, 3635; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 589; Senat, aaO.; Zöller/Greger, aaO., § 281 Rdn. 17, 17 a m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, aaO., § 281 Rdn. 39 ff. m.w.Nw.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO., § 281 Rdn. 12). So liegt es hier aber nicht.

Der Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist beachtet worden. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Potsdam ist auch in der Sache selbst nicht als willkürlich anzusehen. Im Interesse an einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-)Verweisungen zwischen Gerichten sind an die Annahme einer objektiven Willkür im allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen. Einfache Rechtsfehler genügen für die Annahme der Willkür nicht (s. BGH NJW-RR 1992, S. 902, 903; NJW 1993, S. 1273 und S. 2810; NJW-RR 1994, S. 126; BayObLGZ 1991, S. 387, 389; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 589; NJW-RR 2001, S. 646, 647; Zöller/Greger, aaO., § 281 Rdn. 17; Zöller/Vollkommer, aaO., § 36 Rdn. 28; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 281 Rdn. 17). Dies gilt erst recht für - wie hier - vertretbare Entscheidungen.

Das Amtsgericht Bernau hat sich vertretbar und ohne Willkür für örtlich unzuständig und das Amtsgericht Potsdam als örtlich zuständig angesehen.

Eine eigene örtliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Niederlassung (§ 21 Abs. 1 ZPO, § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 2 BGB) hat das Amtsgericht Bernau mit eingehender und vertretbarer Begründung abgelehnt. Für die Annahme einer selbständigen gewerblichen Niederlassung der Beklagten in Bernau finden sich keine genügenden Anhaltspunkte. Zweifelhaft ist bereits, ob die Beklagte in Bernau (schon) einen selbständigen, auf Erzielung dauernder Einnahmen gerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten hat (s. hierzu etwa Zöller/Vollkommer, aaO., § 21 Rdn. 6; Palandt/ Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 269 Rdn. 17, und Palandt/Bassenge, aaO., § 6 UKlaG Rdn. 5).

Die Ansicht des Amtsgerichts Bernau, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam gegeben, erscheint zutreffend, zumindest jedoch vertretbar, und somit auch frei von Willkür. Für den allgemeinen Gerichtsstand einer GmbH ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorrangig auf den in der Satzung festgelegten Sitz der GmbH abzustellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 4 a, 10 GmbHG; s. etwa Zöller/Vollkommer, aaO., § 17 Rdn. 9; Baumbach/Hartmann, aaO., § 17 Rdn. 7; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17 Rdn. 7; Münch.Komm.-Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 17 Rdn. 10). Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist in dem am 3. November 2000 geschlossenen Gesellschaftsvertrag von vornherein und seitdem unverändert Potsdam als Sitz der GmbH bestimmt worden. Dementsprechend ist Potsdam auch als Sitz der Beklagten in das Handelsregister eingetragen worden. Zwar gilt § 17 Abs. 1 ZPO direkt nur für bereits entstandene juristische Personen des Privatrechts (s. etwa Musielak/Smid, aaO., § 17 Rdn. 5), und die Beklagte war im Hinblick auf § 11 Abs. 1 GmbHG zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage noch gar nicht als solche existent gewesen, da ihre Eintragung in das Handelsregister erst am 14. Februar 2003 erfolgt ist. Allerdings hatte die Beklagte bei Eintritt der Rechtshängigkeit allem Anschein nach bereits den Status einer sogenannten Vor-GmbH erlangt, auf welche die Regelungen des GmbH-Gesetzes weitgehend analoge Anwendung finden; mit erfolgter Registereintragung ist die Vor-GmbH dann ohne weiteres in die Voll-GmbH übergegangen (s. zur Vor-GmbH im einzelnen etwa Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 11 Rdn. 3 ff.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl. 2003, § 11 Rdn. 38 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 11 Rdn. 6 ff.). Die Vor-GmbH ist im Zivilprozeß anerkanntermaßen aktiv und passiv parteifähig (s. BGHZ Bd. 79, S. 239, 241; BGH NJW 1998, S. 1079, 1080; Baumbach/Hueck, aaO., § 11 Rdn. 16 m.w.Nw.; Lutter/Hommelhoff, aaO., § 11 Rdn. 4 m.w.Nw.). Dem entspricht es, analog § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den allgemeinen Gerichtsstand der Vor-GmbH auf den in der Satzung (d. h. in dem Gesellschaftsvertrag) gewählten Sitz abzustellen (so auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 17 Rdn. 3 mit dortiger Fußnote 4; s. auch Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 17 Rdn. 6).

Durfte sich das Amtsgericht Bernau danach ohne Willkür als örtlich unzuständig betrachten, so stand der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes zuständiges Gericht die grundsätzliche Bindungswirkung und Unwiderruflichkeit der Ausübung des Wahlrechts des Klägers nach § 35 ZPO durch die Angabe zum Prozeßgericht für das streitige Verfahren im Mahnantrag (s. BGH NJW 1993, S. 1273; NJW 1997, S. 1154; NJW 2002, S. 3634, 3635; BayObLGZ 1993, S. 317, 318 f.; BayObLG, RPfleger 1993, S. 411; MDR 1999, S. 1461; KGR 1999, S. 165, 167; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, S. 646; Zöller/Vollkommer, aaO., § 35 Rdn. 2, § 690 Rdn. 16 und § 696 Rdn. 9 f.; Baumbach/Hartmann, aaO., § 690 Rdn. 11 und § 696 Rdn. 20) nicht entgegen.

Sonach verbleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam.

Ende der Entscheidung

Zurück