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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 68 Z/09
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 73 Abs. 2
1. Die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Entbinden des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG betrifft nur die nächste Hauptverhandlung und wird mit der Aussetzung oder Verlegung unwirksam, wirkt mithin nicht für weitere Hauptverhandlungstermine fort.

2. Zur Stellung eines Antrags auf Entbinden des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger oder sonstigen Vertreter bedarf es einer über die Verteidigungsvollmacht hinausgehenden besonderen Vertretungsvollmacht.


Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 16. November 2007 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h, begangen am 20. August 2007 gegen 17:41 Uhr auf der Bundesautobahn 10, Kilometer 107,6 (Autobahndreieck Werder), Fahrtrichtung Autobahndreieck Potsdam, eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € festgesetzt. Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel, nach bereits mehrfach erfolgten Terminsverlegungen wegen Verhinderung des Verteidigers des Betroffenen, mit Verfügung vom 21. Juli 2008 Termin zur Hauptverhandlung auf den 1. Oktober 2008 anberaumt. Mit Anwaltsschreiben vom 1. Oktober 2008 hat der Betroffene sinngemäß beantragt, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dem ist das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in der Hauptverhandlung am selben Tag durch Beschluss nachgekommen. Das Verfahren wurde ausgesetzt. Nachdem das Amtsgericht einen weiteren, auf den 29. Dezember 2008 anberaumten Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung des Verteidigers des Betroffenen aufgehoben hatte, bestimmte der Bußgeldrichter mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. Januar 2009. Hierzu wurde der Betroffene ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2008 förmlich geladen. Unter dem Datum des 16. Januar 2009 verfasste der Verteidiger des Betroffenen einen Schriftsatz des Inhalts: "In der Bußgeldsache gegen Herrn [...] ist der Betroffene am heutigen Tag beruflich verhindert, kann und will nicht am Termin teilnehmen" . Im Hauptverhandlungstermin am selben Tag, dem 16. Januar 2009, überreichte der Verteidiger des Betroffenen den oben zitierten Schriftsatz vom selben Tag dem Gericht. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung stelle, erklärte der Verteidiger ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls: "Ich gebe keine Stellungnahme ab" . Hierauf hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit Urteil vom 16. Januar 2009 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg vom 16. November 2007 verworfen, und zur Begründung ausgeführt, dass der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen war.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 20. Januar 2009 bei Gericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 24. Januar 2009 begründete der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Februar 2009, eingegangen bei Gericht am 18. Februar 2009, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Versagung rechtlichen Gehörs. Der Betroffene ist der Auffassung, dass der im Hauptverhandlungstermin vorgelegte Schriftsatz des Verteidigers vom 1. Oktober 2008 als Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung auszulegen sei, überdies hätte der in gleicher Hinsicht auszulegende Antrag vom 1. Oktober 2008 fortgewirkt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2009 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 16. Januar 2009 als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG statthaft und form- und fristgerecht (§ 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 341, 345 StPO) bei Gericht angebracht worden.

2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, er ist unbegründet. Da der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladene Betroffene unentschuldigt zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war, hat das Bußgeldgericht zu Recht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 16. November 2007 durch Urteil verworfen (§ 74 Abs. 2 OWiG).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht gegeben.

§ 73 Abs. 1 OWiG verpflichtet den Betroffenen grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung. Der Betroffene kann jedoch gemäß § 73 Abs. 2 OWiG bei Gericht einen Antrag stellen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dieser Antrag, der keiner Form bedarf, kann auch von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder sonstigen Vertreter gestellt werden; er bedarf hierzu jedoch einer, über die Vertretungsvollmacht hinausgehenden, besonderen Vertretungsvollmacht (vgl. BayObLG DAR 2000, 324; OLG Köln NZV 2002, 241; OLG Köln NZV 2002, 466).

Einen solchen Antrag auf Entbinden von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung hat der Betroffene jedoch nicht gestellt.

Hierbei ist fraglich, ob in dem Anwaltsschreiben vom 1. Oktober 2008 ein solcher Antrag zu sehen ist. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben, denn die hierauf in der Hauptverhandlung am 1. Oktober 2008 ergangene Entbindung durch den Bußgeldrichter betrifft nur diese Hauptverhandlung und ist mit der Aussetzung des Verfahrens unwirksam geworden und wirkt nicht für spätere Hauptverhandlungen fort (vgl. OLG Hamm VM 2006, 83; KG VRS 99, 372; Krumm, DAR 2008, 413 m.w.N.). Denn die richterlich angeordnete Ausnahme von § 73 Abs. 1 OWiG gilt lediglich für die bevorstehende Hauptverhandlung, nicht jedoch für eine nach Aussetzung des Verfahrens neu anberaumte. Die Neufassung des § 73 Abs. 1 OWiG durch Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG vom 26. Januar 1998 hat zwar das frühere Anwesenheitsrecht in eine Anwesenheitspflicht geändert, daraus folgt jedoch nicht, dass der richterlich angeordneten Ausnahme von der gesetzlichen Regel eine weitreichendere Bedeutung beizumessen wäre als nach früherem Recht. Nach Letzterem war allgemein anerkannt, dass die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens sowohl bei einer Terminsverlegung als auch bei Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung nach Aussetzung der ersten zu wiederholen war (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 498 m.w.N.). Nichts anderes hat für die richterlich angeordnete Entbindung von der Anwesenheitspflicht zu gelten. Auch sie wirkt nicht fort, sondern bezieht sich nur auf die bevorstehende Hauptverhandlung. Ohnehin erfolgt die Entbindung nur auf Antrag des Betroffenen und der Tatrichter kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein früher gestellter Antrag gelte auch für jede weitere, neu anberaumte Hauptverhandlung (KG aaO., 373).

Das Anwaltsschreiben vom 16. Januar 2009 enthält ebenfalls keinen Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, sondern lediglich die allgemeine Erklärung, dass der Betroffene "am heutigen Tag beruflich verhindert" sei und am Hauptverhandlungstermin weder teilnehmen könne noch dies wolle. Der Bußgeldrichter hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls dem Verteidiger des Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, sich dahingehend zu erklären, ob der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von seiner grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung stellen wolle. Hiervon hat der Verteidiger des Betroffenen keinen Gebrauch gemacht und ausdrücklich erklärt, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Diese, von dem Verteidiger des Betroffenen abgegebene Erklärung, kann dahin verstanden werden, dass es an der für die Stellung eines so genannten "Entbindungsantrages" über die Verteidigungsvollmacht hinausgehenden besonderen Vertretungsvollmacht (vgl. BayObLG DAR 2000, 324; OLG Köln NZV 2002, 241; OLG Köln NZV 2002, 466) fehle, jedenfalls hätte es dem Verteidiger oblegen, sich dahingehend zu erklären.

Denn der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entbindungsantrags gemäß § 73 Abs. 2 OWiG einer - über die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht (BayObLG DAR 2000, 324). Dies ist für den vergleichbaren Fall des § 233 Abs. 1 S. 1 StPO allgemein anerkannt (vgl. BGHSt 12, 367, 369, 374; BGHSt 25, 281, 284; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 233 Rdnr. 2; HK-Julius, StPO, 3. Aufl. 2001, § 233 Rdnr. 2), wobei weitgehend die allgemeine Vollmacht, den Angeklagten in dessen Abwesenheit vertreten zu dürfen, für ausreichend erachtet wird (OLG Hamm NJW 1969, 1129; LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl. 1997 ff., § 233 Rdnr. 7 m. w. Nachw.; KK-Gmel, StPO, 6. Aufl. 2008, § 233 Rdnr. 2; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 233 Rdnr. 5 m. w. Nachw.; enger - besondere Ermächtigung erforderlich -: RGSt 54, 210, 211; RGSt 64, 239, 245; OLG Düsseldorf NJW 1960, 1921; OLG Schleswig SchlHA 1964, 70; offen gelassen in BGHSt 12, 367, 374). Für den Bereich das § 73 Abs. 2 OWiG kann nichts Anderes gelten. Denn in beiden Fällen läuft der Entpflichtungsantrag auf eine Minderung der Rechtsstellung des Angeklagten bzw. Betroffenen hinaus. Die Entscheidung, mit der die Entbindung von der Anwesenheitspflicht angeordnet wird, ermöglicht nämlich die Durchführung einer Hauptverhandlung zur Sache in seiner Abwesenheit - hier: gemäß § 74 Abs. 1 OWiG - und berührt damit sein Anwesenheitsrecht, das für den Bereich des Bußgeldverfahrens durch die Neuregelung der §§ 73, 74 OWiG (durch Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG) nicht in Frage gestellt worden ist (BayObLG a.a.O.; KG aaO.). Die Antragstellung enthält demnach eine Verfügung über ein Recht des Angeklagten bzw. Betroffenen, dessen Ausübung ihm selbst vorbehalten ist und nicht ohne weiteres auch dem rechtlich selbständig neben ihm stehenden Verteidiger zukommt (BGHSt 12, 367, 372 f.).

Es kommt hinzu, dass die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht im Grundsatz der Regelung beruflicher oder geschäftlicher Angelegenheit vorgeht (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, Loseblatt 2008, § 74 Rdnr. 15 m. w. Nachw.) und dass selbst ein beruflich bedingter Auslandsaufenthalt des Beschuldigten das Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht stets entschuldigt (KG wistra 1984, 82; KK-Senge, OWiG, 3. Aufl. 2006, § 74 Rdnr. 32). Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss (BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf VRS 86, 142, 143; OLG Düsseldorf NZV 1997, 451; OLG Köln VRS 93, 186, 188; Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; KK-Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.). Die Einzelheiten, aus denen sich das besondere Gewicht und die Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit ergeben, muss der Betroffene dem Gericht darlegen (KG VRS 58, 47, 50; KG wistra 1984, 82; OLG Hamm VRS 39, 208, 209; Rebmann/ Roth/Hermann a.a.O. § 74 Rdnr. 15), woran es hier fehlt.

Auf die Frage, ob sich der Verteidiger mit der Weigerung zur Stellungnahme letztlich die Gehörsrüge vorbehalten wollte - wofür das vergleichbare Taktieren im Termin am 1. Oktober 2008 spricht - kommt es mithin nicht an; der Senat braucht daher auch nicht die Frage zu klären, ob ein solches, mit der Stellung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege kaum zu vereinbarende Verhalten, rechtsmissbräuchlich ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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