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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 92 B/05
Rechtsgebiete: StVG, StPO, OWiG


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 2 a
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
OWiG § 79 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss (OWi) 92 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Bußgeldsache

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht .... als Einzelrichter

am 8. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts .....vom 7. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, deren Rotphase länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 125,00 verurteilt und außerdem gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 11. Juni 2004 gegen 11:45 Uhr die Nuthestraße in....... Hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fuhr der Zeuge .....Polizeibeamter, mit seinem Privatfahrzeug. Kurz vor der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung .......Straße schaltete die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Betroffenen auf "gelb", woraufhin dieser sein Kraftfahrzeug hinter einem ebenfalls anhaltenden, vorausfahrenden Pkw auf der linken Richtungsfahrspur zunächst zum Stillstand brachte; als die Lichtzeichenanlage auf Rotlicht umschaltete, fuhr der Betroffene jedoch an, wechselte auf die rechte Richtungsfahrspur über und durchfuhr die Kreuzung; bei Überfahren der Haltelinie dauerte die Rotphase der Lichtzeichenanlage, wie vom Zeugen D geschätzt, bereits 1 1/2 Sekunden an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die eine Verfahrensbeanstandung (Aufklärungsrüge) erhebt und außerdem die Verletzung des materiellen Rechts rügt

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist - entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 2 OWiG - nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden und deshalb unzulässig. Es fehlt an der Benennung einer konkreten Beweistatsache, deren Aufklärung begehrt wird. Darüber hinaus wird weder das voraussichtliche Ergebnis der als unterlassen bemängelten Beweiserhebung mitgeteilt noch dargelegt, aufgrund welcher sachentscheidungserheblichen Umstände der Bußgeldrichter sich zu der Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.

2. Die mit der Rechtsbeschwerde weiter vorgebrachte Sachrüge erweist sich als unbegründet.

a) Die Feststellungen des Instanzgerichts tragen den erfolgten Schuldspruch des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes und sind aufgrund einer tragfähigen, rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung gewonnen worden.

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg kann darüber hinaus auch der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung bestehen bleiben. Die Feststellungen des Bußgeldrichters zur Dauer der Rotphase bei Überfahren der Haltelinie an der Kreuzung .......Straße sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben getroffen worden.

Bei Annahme eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes muss der Tatrichter für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Beschluss des 2. Senats vom 29. Dezember 1999 - 2 Ss (OWi) 187 B/99 -; vgl. im übrigen OLG Köln NJW 2004, 3439; VRS 106, 214). Die Schlussfolgerungen dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nicht mehr als einen schweren Verdacht begründen (OLG Köln a. a. O.).

Diesen Vorgaben genügt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Diese hat - unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen ......- zu dem nachvollziehbaren Ergebnis geführt, dass der Betroffene sein Kraftfahrzeug nach kurzzeitigem Anhalten vor Passieren der Haltelinie erst wieder in Bewegung setzte, als die für seine Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage auf Rotlicht umschaltete. Der Rechtsmittelführer wechselte dabei zunächst auf die rechte Richtungsfahrspur, die ihm noch eine freie Einfahrt in den Kreuzungsbereich ermöglichte, und überquerte erst anschließend die Haltelinie der Kreuzung. Dass ein solches Verkehrsmanöver mehr als eine Sekunde Zeit in Anspruch nimmt, folgt bereits aus seiner Natur. Dementsprechend ist die - naturgemäß wegen des menschlichen Zeitgefühls ungenaue und mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftete - Schätzung der Rotlichtdauer durch den Zeugen .....(2 bis 3 Sekunden) ohne weiteres überzeugend. Jedenfalls kann der Senat unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsvorgänge zur Tatzeit ausschließen, dass der Betroffene die Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt passierte, als diese weniger als eine Sekunde lang Richtlicht abgestrahlt hatte. Die Schätzung des (als Polizeibeamter) fachlich qualifizierten Zeugen orientierte sich demgemäß an einem zeitlich eingrenzbaren Vorgang (vgl. OLG Köln VRS 100, 140 m. w. N.) und genügt deshalb den rechtsbeschwerderechtlichen Anforderungen.

c) Gegen die vom Amtsgericht verhängten, den Regelsätzen der BKatV entsprechenden, Rechtsfolgen ist schließlich ebenfalls nichts zu erinnern, zumal die Rechtsmittelschrift entsprechende Rechtsfehler auch nicht geltend macht.

3. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der sich aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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