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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 63/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss 63/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

am 25. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte - wie klarstellend festgestellt wird - der tateinheitlich begangenen sechsfachen fahrlässigen Tötung und fünffachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm sowie den Nebenklägern in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Rechtsmittel des Angeklagten unterliegt der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO.

Zwar sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils (nur) zur inneren Tatseite nicht frei von Rechtsfehlern. Sie tragen insbesondere nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss bewusst fahrlässigen Verhaltens des Revisionsführers. Denn bewusst fahrlässig handelt - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2005 zutreffend ausführt - nur der, der über die Gefährlichkeit seines Verhaltens und die Möglichkeit des Erfolgseintritts reflektiert, dann aber pflichtwidrig darauf hofft, dass dieser Erfolg sich nicht realisieren werde. Demgegenüber lässt sich dem instanzgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, dass der Angeklagte seine Konzentrationsmängel bemerkt, hiergegen nichts unternommen und über die möglichen Folgen dessen nachgedacht hätte; die "tiefe Gedankenlosigkeit" des Rechtsmittelführers zur Tatzeit steht dem gerade entgegen, weshalb diesem nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Insoweit bedarf es aber weder der Änderung des Schuldspruches (weil einfache Fahrlässigkeit gegenüber bewusster Fahrlässigkeit keine abweichende Schuldform darstellt) noch einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch. Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe stellt sich nämlich auch nach Rechtsauffassung des Senats als angemessen dar (vgl. § 354 Abs. 1 a StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Sätze 1, 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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