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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.01.2005
Aktenzeichen: 1 Ws (Vollz) 18/04
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO


Vorschriften:

StVollzG § 3
StVollzG § 3 Abs. 1
StVollzG § 19 Abs. 2
StVollzG § 50
StVollzG § 50 Abs. 1
StVollzG § 69
StVollzG § 69 Abs. 1
StVollzG § 69 Abs. 2
StVollzG § 70
StVollzG § 70 Abs. 1
StVollzG § 70 Abs. 2
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
StVollzG § 79 Abs. 2
StVollzG § 116 Abs. 1
StVollzG § 116 Abs. 2
StVollzG § 116 Abs. 4
StVollzG § 118
StPO § 464 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ws (Vollz) 18/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafvollzugssache

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch ...... am 03. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer .........vom 20. August 2004 der Antrag des früheren Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung insgesamt - auch, soweit die Antragsgegnerin im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtet werden sollte, an ihn 6,39 Euro zu zahlen - als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Anordnungsverfahren wird auf 57,52 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 6,39 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war bis Juni 2004 Strafgefangener im Strafvollzug der Antragsgegnerin, die im Vollstreckungsplan des Landes Brandenburg als Justizvollzugsanstalt für sogenannte Langstrafer ausgewiesen ist. Er beansprucht die Rückerstattung ihm auferlegter Kosten für die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene technische Sicherheitsüberprüfung in die Justizvollzugsanstalt eingebrachter gebrauchter, zunächst zu seiner Habe genommener technischer Geräte. Die technische Überprüfung der bei der Habe befindlichen, zur Benutzung durch den jeweiligen Gefangenen freizugebenden technischen Geräte erfolgt bei der Antragsgegnerin durch private Unternehmer, für deren Leistungen den Strafgefangenen in der ferneren Vergangenheit pro Gerät 15,00 DM, seit 1999 12,50 DM, in Rechnung gestellt wurden. Die Kosten für die Überprüfung werden dem Privatunternehmen von den sogenannten Haftkonten der Strafgefangenen direkt erstattet und die versiegelten Geräte den Insassen alsdann versiegelt zur Benutzung übergeben.

Der Antragsteller wurde aus dem Maßregelvollzug ......... der Antragsgegnerin zugeführt und von ihr aufgenommen. Er hatte sich indes bereits in den Jahren 1990 und 1999 im Strafvollzug der Antragsgegnerin befunden, wo ihm für die Einbringung jeweils eines Fernsehers und einer Kaffeemaschine (1990 und 1999) sowie eines Radioweckers, eines Radiorekorders und eines Wasserkochers (1990) pro Gerät 15,00 DM bzw. 12,50 DM sogenannter Versiegelungskosten in Rechnung gestellt worden waren. Bei der Aufnahme des Antragstellers am 14. November 2001 hatte dieser einen CD-Rekorder mit Radioteil des Typs Phillips AZ 2020 aus dem Maßregelvollzug mitgebracht, der vorübergehend zu seiner Habe genommen wurde. Am 28. November 2001 beantragte der frühere Gefangene die technische Überprüfung auch dieses "Radiorekorders" als Voraussetzung für dessen Aushändigung zur Benutzung in seinem Haftraum. Auf dem entsprechenden, von ihm unterzeichneten Antragsformular wurde er dahingehend belehrt, dass das Gerät vor Aushändigung "auf seine Kosten" überprüft und versiegelt werde.

Der Antragsteller hält die Praxis der Antragsgegnerin, die technische und Sicherheitsüberprüfung eingebrachter gebrauchter technischer Geräte gegen Kostenerstattung drittseitig durchführen zu lassen, für rechtswidrig. Er beruft sich auf einen in anderer Sache ergangenen Beschluss des Instanzgerichts vom Mai 2001, der die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, "die Versiegelung eines im August 2000 durch Angehörige des dortigen Antragstellers eingebrachten originalverpackten Wasserkochers auf eigene Kosten durchzuführen." Er meint, einer nochmaligen technischen Überprüfung des 2001 eingebrachten CD-Rekorders habe es nicht bedurft, weil dieser bereits im Maßregelvollzug "elektrisch überprüft" worden sei; in der Gefangenenpersonalakte des Antragstellers ist eine derartige Überprüfung allerdings nicht dokumentiert.

Die Antragsgegnerin sieht sich zur Ausgleichung der für die Überprüfung eingebrachter technischer Geräte aufgewandten Kosten aus den den Strafgefangenen zur Verfügung stehenden Barmitteln für berechtigt. Sie beruft sich hierzu, soweit es die Einbringung von Hörfunk- und Fernsehgeräten betrifft, auf §§ 69 Abs. 2, 70 StVollzG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 69 StVollzG. Dabei verweist sie darauf, dass ihr weder hinreichende technische Mittel noch Know-How zur technischen Überprüfung von Phonogeräten in Eigenregie zur Verfügung stünden. Die Antragsgegnerin weist ferner darauf hin, dass es sich bei ihr um eine Vollzugsanstalt handelt, die aufgrund der Belegungsvorgaben äußerst hohen Sicherheitsstandards unterliegt; aufgrund dessen müsse eine technische Überprüfung elektrischer Geräte aus Gründen der Anstaltsordnung durchgeführt werden; die Kontrolle diene in erster Linie der Prüfung, ob an den eingebrachten Geräten manipuliert worden sei bzw. sich in vorhandenen Hohlräumen verbotene Gegenstände befänden; daneben sollten auch Gefahren durch technische Defekte für Anstaltsinsassen und Bedienstete ausgeschlossen werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. August 2004 hat die auswärtige Strafvollstrekkungskammer des Landgerichts .......die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2002, die Einbringung des CD-Rekorders mit Radioteil, Typ Phillips AZ 2020, "von der bisherigen Beauftragung der Firma ......durch den Antragsteller mit der Untersuchung des Gerätes abhängig zu machen", aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der Folgenbeseitigung dazu verpflichtet, an den Antragsteller die ihm in Rechnung gestellten Kosten von 6,39 Euro (= 12,50 DM) zu erstatten; den weitergehenden Antrag auf Erstattung der in den Jahren 1990 und 1999 für technische Überprüfungen angefallenen und aus dem Haftkonto des Antragstellers beglichenen Kosten hat die Kammer zurückgewiesen. Zur Begründung verweist sie darauf, die in den Jahren 1990 und 1999 angefallenen Überprüfungskosten unterlägen deshalb keiner Rückerstattung, weil die zugrundeliegenden Maßnahmen der Antragsgegnerin nicht innerhalb eines Jahres wirksam angefochten worden seien (§ 113 Abs. 3 StVollzG analog). Der weitergehende, innerhalb der gesetzliches Jahresfrist anhängig gemachte Antrag habe in der Sache Erfolg, da keine - erforderliche - gesetzliche Grundlage für die Überbürdung anfallender Kosten für technische Überprüfungen existiere, ferner - jedenfalls für Radio- und Fernsehgeräte - entsprechende Bestimmungen gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstießen und außerdem mit dem sogenannten Angleichungsgrundsatz unvereinbar wären. Im übrigen ergebe sich "mittelbar aus § 50 StVollzG das Verbot ..., die Gefangenen an den Kosten ihrer Überwachung und Kontrolle zu beteiligen"; Dieses Verbot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass begünstigendes Verwaltungshandeln an "Kostentragungsauflagen" geknüpft werde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der instanzgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, soweit diese für sie rechtsnachteilig ist. Ihrer Auffassung nach ergibt sich die Berechtigung, Strafgefangenen die Kosten für eine externe technische Überprüfung eingebrachter Rundfunk- und Fernsehgeräte aufzuerlegen, mittelbar aus §§ 19 Abs. 2, 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG: Wenn sie im Einzelfall berechtigt sei, den Besitz derartiger Gegenstände zu untersagen, dürfe sie diesen "de maiore ad minus" an eine vorherige, kostenpflichtige Sicherheitskontrolle knüpfen; die Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 69 StVollzG sei vor diesem Hintergrund lediglich untergesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes, begünstigendes Verwaltungshandeln von Bearbeitungsgebühren oder einer Kostenbeteiligung abhängig zu machen; das Strafvollzugsgesetz schließe eine Beteiligung von Gefangenen an den durch ihre Unterbringung im Vollzug entstandenen Kosten zudem nicht aus, wie die inhaltliche Ausgestaltung des § 50 StVollzG beweise; soweit das StVollzG keine ausdrückliche Regelung zur Beteiligung an Sicherungsmaßnahmen treffe, ergebe sich hieraus noch nicht deren Rechtswidrigkeit; im Gegenteil mache § 50 StVollzG als Ausprägung des Angleichungsgrundsatzes vielmehr deutlich, dass Gefangene zumindest eine Mitverantwortung für die durch sie veranlassten Kosten zu tragen hätten; gelte dies bereits dann, wenn die Grundbedürfnisse - Verpflegung und Unterkunft - betroffen seien, müsse eine Kostentragung "doch erst recht eingefordert werden können, wenn die Gefangenen auf ihren Wunsch hin einen CD-Rekorder mit Radioteil in ihrem Haftraum betreiben" wollten; § 3 Abs. 1 StVollzG als allgemeine einfachgesetzliche Ausprägung des sogenannten Angleichungsgrundsatzes stehe der Überbürdung von für Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen entstandenen Kosten auf Strafgefangene nicht entgegen, weil dies auch in Freiheit regelmäßig - etwa beim Besuch von Sportveranstaltungen - geschehe.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der vorliegende Einzelfall gibt Anlass dazu, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen (Strafvollzugs-) Rechts aufzustellen; insoweit sind materielle Rechtsfragen zu klären und richtungsweisend zu beurteilen (vgl. BGHSt 24, 15 f.; OLG Hamm ZfStrVO SH 1978, 49; OLG Nürnberg ZfStrVO 1983, 124): Die Zulässigkeit der Kostenüberbürdung für Maßnahmen der technischen und Sicherheitsüberprüfung in Justizvollzugsanstalten eingebrachter Rundfunk- und Fernsehgeräte ist bislang - soweit ersichtlich - weitgehend noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen gewesen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird im übrigen den weiteren Zulässigkeitsanforderungen der §§ 116 Abs. 1, 2, 4, 118 StVollzG gerecht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat die Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft verpflichtet, einen vom Antragsteller während dessen Haftdauer eingezogenen Kostenbeitrag von umgerechnet 6,39 Euro für sicherheitstechnische Überprüfungsmaßnahmen an einem gebrauchten CD-Rekorder zu erstatten. Entgegen der Rechtsauffassung des Instanzgerichts war die Antragsgegnerin zur Erhebung entsprechender Kosten - jedenfalls in der erfolgten Höhe - berechtigt.

Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht des Gefangenen für die skizzierten technischen Untersuchungsmaßnahmen geben die §§ 79 Abs. 2, 70 Abs. 1, 2 StVollzG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 69 StVollzG ab. Danach sind Strafgefangene eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung im Haftraum zu überlassen, wenn nicht ihr Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder das Ziel des Strafvollzuges bzw. die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden würde; die Aushändigung der Geräte darf nur erfolgen, wenn feststeht, dass sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten, wobei die hierzu erforderlichen Überprüfungen seitens der Vollzugsanstalt auf Kosten der Gefangenen veranlasst werden.

Dass die Kostentragungspflicht für Sicherheitsprüfungen eingebrachter Hörfunk- und Fernsehgeräte nicht gesetzlich, sondern in einer Verwaltungsvorschrift geregelt worden ist, unterliegt dabei keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere verlangt nicht etwa das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine gesetzliche Regelung der Kostentragungspflicht. Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Regelung für die Grundrechtsausübung wesentlicher Rechtsfragen durch den Gesetzgeber. Hierum handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die die skizzierte Kostentragung statuierende untergesetzliche normative Regelung der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 69 StVollzG schränkt die Grundrechte der betroffenen Gefangenen nämlich nicht unmittelbar selbst wesentlich ein. Vielmehr ist sie als tatsächlich und rechtlich unselbständiger Annex der die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte einschränkenden, gesetzlich fixierten Regelung der §§ 69 Abs. 2, 70 StVollzG anzusehen. Der die Informationsgewinnung durch Strafgefangene betreffende Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG findet bereits auf der Ebene der die eingebrachten Phonogeräte betreffenden Zulassungsentscheidung statt, während die Kosten für die diese Entscheidung vorbereitenden technischen Untersuchungen selbst keinen für die Grundrechtsausübung wesentlichen eigenen Regelungsgehalt besitzen. Vor diesem Hintergrund stellt es sich als rechtlich vertretbar dar, dass in § 50 StVollzG keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Beteiligung von Strafgefangenen an Sicherheits- und Überprüfungsmaßnahmen während ihrer Haftdauer getroffen worden ist. Der Senat braucht vor dem Hintergrund des Vorstehenden auch nicht zu entscheiden, ob § 50 Abs. 1 StVollzG einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist, dass technische Überprüfungsmaßnahmen für im Haftraum genutzte technischer Geräte als Haftkostenbeitrag abgerechnet werden können; hierfür könnte allerdings die normative Fassung des § 50 Abs. 1 StVollzG sprechen, der an den strafprozessualen Grundgedanken anknüpft, wonach dem Verurteilten die Kosten des Strafverfahrens zur Last fallen (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO), zu denen gem. § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch die durch die Vollstreckung der Rechtsfolgen der Tat entstehenden Kosten, also auch Personalund Sachkosten, gehören (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 464 a, Rz. 3). Auch wenn § 50 StVollzG den Haftkostenbeitrag als Ausprägung des in § 3 StVollzG allgemein geregelten Angleichungsgrundsatzes auf Aufwendungen beschränkt, die durch den Lebensunterhalt und die Unterbringung des Gefangenen verursacht werden (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 50, Rz. 2 m. w. N.), könnten die den Gegenstand hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bildenden Kosten als derartige, durch die Unterbringung des Gefangenen veranlasste, Geldleistungen anzusehen seien.

Die in Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 69 StVollzG getroffene Kostenregelung ist des weiteren nicht wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Zwar greift auch sie - wie dargestellt - als Annex zu der in §§ 69 Abs. 2, 70 StVollzG getroffenen Regelung in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ein, da sie die Informationsgewinnung durch Strafgefangene potentiell einschränkt: Die Zurverfügungstellung eingebrachter gebrauchter Rundfunk- und Fernsehgeräte wird regelmäßig entweder von der Erstattung der für ihre technische Überprüfung angefallenen Kosten abhängig gemacht oder erfolgt durch Zugriff auf das Haftkonto der Strafgefangenen seitens der Vollzugsanstalt unmittelbar selbst, so dass die Inhaftierten die hiermit verbundene Vermögensminderung nur durch Verzicht auf die Zurverfügungstellung der eingebrachten Geräte vermeiden können oder mangels ausreichender Geldmittel zur Durchführung des Zulassungsverfahrens nach § 70 StVollzG nicht in der Lage sind. Die Informationsgewinnungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG wird indes durch die hier verfahrensgegenständliche Kostentragungspflicht nicht verletzt. Art. 5 GG sichert die Freiheit der Informationsgewinnung nicht schrankenlos, steht vielmehr unter dem Vorbehalt verfassungskonformer allgemeiner Gesetze (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG). In diesem Sinne regeln §§ 69 Abs. 2, 70 StVollzG den Zugang von Strafgefangenen zu Informationen über eigene in die Haftanstalt eingebrachter Empfangsgeräte. Die in diesen Vorschriften getroffene Regelung ist verfassungskonform, sichert sie doch den grundsätzlich unbeschränkten Zugang der Inhaftierten zu Informationen, der - verfassungsrechtlich unbedenklich - aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt eingeschränkt werden darf; dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass § 69 Abs. 1 StVollzG den Justizvollzugsanstalten darüber hinaus die nur unter besonders engen Voraussetzungen einzuschränkende Verpflichtung auferlegt, Hörfunk- und Fernsehprogramme zum Gemeinschaftsempfang auszustrahlen. Unter Berücksichtigung dessen kann die Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte von Strafgefangenen zur Nutzung im Haftraum an eine vorausgehende technische Überprüfung geknüpft und können die hierfür aufgewandten Kosten den Gefangenen auch in Rechnung gestellt werden, zumal deren grundsätzlich unbeschränkbarer Anspruch auf Informationsgewinnung über Hörfunk- und Fernsehprogramme dadurch unberührt bleibt. Dies gilt jedenfalls soweit, wie die hierfür aufzuwenden Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Vermögensverhältnisse von Strafgefangenen niedrig und von nahezu jedem Betroffenen aufzubringen sind. So liegt der Fall allerdings hier, da dem Antragsteller Kosten von lediglich 6,39 Euro aufgebürdet worden sind, die aus dem Guthaben seines Haftkontos ohne weiteres beglichen worden sind. Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen ist, die nach § 70 Abs. 1, 2 StVollzG gebotenen technischen und Sicherheitskontrollen in Eigenregie vorzunehmen: Denn abgesehen davon, dass hierdurch kaum geringere - potentiell erstattungsfähige - Personal- und Sachkosten angefallen wären, hat der Antragsteller die durch die Fremdvergabe der erforderlichen Überprüfungsleistungen entstandenen finanziellen Aufwendungen von Rechts wegen zu tragen.

Schließlich verpflichtet auch nicht das in §§ 3, 50 StVollzG einfachgesetzlich geregelte sogenannte Angleichungsprinzip die Antragsgegnerin dazu, die Sicherheitsüberprüfung des vom Antragsteller eingebrachten gebrauchten Phonogerätes kostenfrei durchzuführen. Beide Vorschriften beruhen auf dem gesetzgeberischen Grundgedanken, der Strafgefangene müsse sich jedenfalls insoweit an den Haftkosten beteiligen, wie er aufgrund seiner Inhaftierung auch in Freiheit anfallende Aufwendungen erspart habe. Diesem Grundprinzip des Strafvollzugs wird die Regelung der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 69 StVollzG indes gerecht, weil, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, die Überbürdung von für Sicherungsmaßnahmen aufgewandten Kosten auf Verbraucher- bzw. Leistungsempfänger allgemein zulässig ist und in der Praxis zudem häufig stattfindet.

Ende der Entscheidung

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