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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 1 Ws (Vollz) 22/03
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO, GKG


Vorschriften:

StVollzG § 4 Abs. 2
StVollzG § 28
StVollzG § 28 Abs. 1
StVollzG § 31
StVollzG § 31 Abs. 1 Ziff. 1
StVollzG § 31 Abs. 3
StVollzG § 33
StVollzG § 33 Abs. 1 Satz 3
StVollzG § 68
StVollzG § 68 Abs. 1
StVollzG § 68 Abs. 2
StVollzG § 109
StVollzG § 116 Abs. 1
StVollzG § 121 Abs. 4
StPO § 64
GKG § 13
GKG § 48 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ws (Vollz) 22/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafvollzugssache

wegen Empfang einer Postsendung als Einschreiben

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

am 22. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird unter Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg a.d.H. vom 29. August 2003 festgestellt, dass die Maßnahme der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2002 - Zurückweisung einer als Einschreiben an den Antragsteller gerichteten Postsendung - unzulässig war.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse bei einem Gegenstandswert von 100 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Strafgefangener im Strafvollzug der Antragsgegnerin, die im Vollstreckungsplan des Landes Brandenburg vom 3. Juni 2001 als Justizvollzugsanstalt für sog. Langstrafer ausgewiesen ist.

Am 12. Dezember 2002 ging für den Antragsteller eine Einschreibe-Postsendung ein, die vom Bereichsleiter für Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt IV der Antragsgegnerin nach Abtasten und Inaugenscheinnahme ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - ohne dass die Einschreibesendung jedoch geöffnet und der Inhalt gesichtet worden wäre - nach seiner Darlegung zweifelsfrei als eine Zeitschrift identifiziert wurde. Der Bereichsleiter verweigerte daraufhin die Annahme der Einschreibesendung und veranlasste deren Rückgabe an die Deutsche Post AG. Der Antragsteller wurde am selben Tage über die Rückweisung der Einschreibesendung informiert.

Gegen diese Maßnahme hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG gewandt. Er hat beantragt festzustellen, dass die Rücksendung der Einschreibesendung rechtswidrig gewesen sei.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2003 erklärt, dass sie sich für berechtigt gehalten habe, die Postsendung zurückzuweisen; der Antragsteller sei dafür bekannt zu versuchen, sich nicht genehmigungsfähige pornographische Schriften per Einschreiben zuzusenden zu lassen, weil er davon ausgehe, dass ihm solche Einschreibesendungen ausgehändigt werden müsste; bereits nach dem äußeren Anschein der Postsendung habe es sich zweifelsfrei um eine Zeitschrift gehandelt; mit hoher Wahrscheinlichkeit habe der Bereichsleiter daher von einem erneuten Versuch des Antragstellers, sich in den Besitz von nicht genehmigungsfähigen Zeitschriften zu bringen, ausgehen dürfen; der Antragsteller habe auch nicht zuvor um eine Genehmigung des Bezugs einer Zeitschrift nach § 68 Abs. 1 StVollzG nachgesucht; Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt hätten die äußere Kontrolle der Postsendung durch Abtasten und besondere Inaugenscheinnahme erforderlich gemacht; die Größe der Postsendung und die Tatsache, dass dem Antragsteller der Empfang einer Zeitschrift nicht auf vorherigen Antrag erlaubt worden sei, hätten den Schluss zugelassen, dass es sich um einen Verstoß gegen die Anstaltsordnung gehandelt habe; die Postsendung habe gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 1 StVollzG angehalten und gem. § 31 Abs. 3 StVollzG an den Absender zurückgegeben werden dürfen; sofern die Sendung keinen Schriftwechsel im Sinne eines Gedankenaustauschs beinhaltet haben sollte, sei diese nach § 33 StVollzG als Paket zu bewerten und ebenfalls - eine Genehmigung für den Erhalt eines Pakets habe nicht vorgelegen - an den Absender zurückgesandt werden dürfen.

Der Antragsteller beanstandet die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Kontrollmodalitäten der Antragsgegnerin für Gefangenenpost und befürchtet den Verlust des Inhalts von Postsendungen sowie die künftige unbegründete Zurückweisung gleichartiger Postsendungen. Im Übrigen führt der Antragsteller aus, bisher in der Haftanstalt noch in keinem Fall private Einschreibebriefe erhalten zu haben.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Sie hat ausgeführt:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, habe in der Sache jedoch keinen Erfolg; die Antragsgegnerin habe zu Recht die Annahme der Einschreibesendung verweigert. Diese sei zwar verpflichtet, Postsendungen, die auf einen Gedankenaustausch hinwiesen oder hinweisen könnten, insbesondere Briefe gem. § 28 Abs. 1 StVollzG, weiterzuleiten. Der regelmäßige Bezug von Zeitungen und Zeitschriften richte sich nach § 68 Abs. 1 StVollzG; diese könnten durch Vermittlung der Anstalt bezogen werden. Der hier vorliegende Bezug einzelner Zeitschriftenexemplare sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Auffassung der Kammer sei jedoch § 68 Abs. 1 StVollzG einschlägig, weil Zeitungen und Zeitschriften regelmäßig nicht dem Gedankenaustausch zwischen Absender und Empfänger dienten. Vielmehr handele es sich um massenhaft hergestellte Publikationen, die eher Büchern gleichzustellen seien. Alle Postsendungen, die nicht eindeutig ihrem äußeren Anschein nach als Schreiben im Sinne eines Gedankenaustauschs (§ 28 StVollzG) einzustufen seien, unterlägen der Genehmigungspflicht gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG mit der Folge, dass sie wie Pakete, deren Bezug nicht vorab genehmigt worden sei, ohne weiteres zurückzusenden seien. Es stelle einen für die Antragsgegnerin nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand dar, wenn diese zunächst gezwungen wäre, derartige Sendungen, die bereits dem äußeren Anschein nach Zeitschriften enthielten, zunächst anzunehmen und auf ihren Inhalt zu überprüfen. Soweit es sich bei solchen Sendungen um Werbebroschüren oder Kataloge handele, seien derartige Sendungen als Paketsendungen zu behandeln. Eine Einschränkung des grundgesetzlich geschützten Rechts des Antragstellers auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. § 68 Abs. 1 StVollzG) sei durch diese Praxis der Antragsgegnerin nicht zu besorgen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, Postsendungen zunächst anzunehmen und anschließend müsse diese unter seiner - des Antragstellers - Mitwirkung klären, was mit der Postsendung nach Öffnung zu geschehen habe. Nur auf diese Weise könnten seine berechtigten Interessen im Strafvollzug gewahrt werden. Das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg ist in seiner Stellungnahme der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer beigetreten.

II.

Der mit der Rechtsbeschwerde des Antragstellers verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gem. § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

Der angefochtene Beschluss ist bereits insoweit unvollständig, als die Strafvollstreckungskammer entscheidungserhebliche Tatsachen - wie z. B. den Wortlaut der an den Antragsteller gerichteten Mitteilung über die Zurückweisung der Einschreibesendung - nicht so vollständig wiedergibt, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewandt wurde. An den Inhalt eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung eines Urteils in Strafsachen. Neben den wesentlichen rechtlichen Erwägungen müssen von der Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergegeben werden, dass eine Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob das materielle Recht richtig angewandt worden ist, möglich wird (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVo 1992, 322 m. w. N.). Die Strafvollstreckungskammer hat den mündlichen Bescheid der Strafvollzugsbehörde gegenüber dem Antragsteller vom 12. Dezember 2002 inhaltlich nicht wiedergegeben, sondern eine - hiervon zu unterscheidende - Stellungnahme der Anstalt eingeholt. Der Inhalt dieser Stellungnahme wird im angefochtenen Beschluss nicht vollständig mitgeteilt. Insbesondere wird nicht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin für ihre Zurückweisungsentscheidung auch Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt angeführt hat.

Dennoch hat der Senat von einer Aufhebung und Zurückweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG) abgesehen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil Spruchreife eingetreten ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245 [247]). Die entscheidungserheblichen Tatsachen ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien in I. Instanz und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Fehler bei der Ermittlung der Tatsachengrundlage sind nicht mehr zu besorgen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Anwendung und Ausgestaltung der Regelungen über den Empfang von Schriftverkehr und Paketen (§§ 28, 31, 33 StVollzG) und den Zeitschriftenbezug (§ 68 Abs. 1 StVollzG) im Strafvollzug um Ermessensentscheidungen handelt, besteht Spruchreife, weil nur die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung möglich ist.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Rechtsbeschwerdeinstanz und die Strafvollstreckungskammer sind nur befugt, die Entscheidung der Antragsgegnerin dahin zu überprüfen, ob diese ihr Ermessen ausgeübt hat, die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (§ 115 Abs. 5 StVollzG).

Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung durch die Bediensteten der Antragsgegnerin bei der beanstandeten Zurückweisungsentscheidung erfordert jedoch die Offenlegung und eine für die Strafvollstreckungskammer und den Senat nachvollziehbare Dokumentation der konkreten Tatsachen, die Grundlage der Entscheidung des Bereichsleiters waren. Die bruchstückhaften und im Ungefähren verbliebenen Angaben der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller dafür bekannt sei, sich nicht genehmigungsfähige Pornohefte per Einschreiben in die JVA senden zu lassen, weil dieser davon ausgehe, dass ihm die Hefte dann ausgehändigt würden, können keine überprüfbare Entscheidungsgrundlage bilden. Derartige Vorkommnisse hat der Antragsteller in Abrede gestellt. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, die vorangegangenen Zurückweisungsentscheidungen - ebenso wie die beschwerdegegenständliche Entscheidung - nach Datum, Gegenstand der Zurückweisung (Zeitschrift, Katalog, Broschüre etc.) und Absenderangabe schriftlich festzuhalten und den Antragsteller - wie offensichtlich nur im vorliegenden Fall geschehen - auch schon über die früheren Zurückweisungsentscheidungen zeitnah unmittelbar zu unterrichten. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar dargelegt, dass der Sendung bereits aufgrund des äußeren Anscheins hin anzusehen gewesen sei, dass es sich bei ihrem Inhalt um eine Zeitschrift oder ein Magazin handelte. Sie hat es jedoch - wie oben dargelegt - unterlassen, die konkreten Umstände, die zur Zurückweisungsentscheidung durch den Bereichsleiter geführt haben, nachvollziehbar darzulegen. Ausgehend von Format, Gewicht und sonstiger physischer Beschaffenheit sowie durch manuelles Abtasten oder Gegen-das-Licht-halten lassen sich Postsendungen, die Zeitschriften oder Magazine beinhalten, von solchen Sendungen mit mehreren Blättern eines schriftlichen Gedankenaustauschs, der nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 StVollzG kontrolliert werden darf, erfahrungsgemäß relativ einfach unterscheiden. Hinzu kommt, dass Individualschreiben im Sinne eines solchen Gedankenaustauschs an Strafgefangene in Format und Gewicht von Zeitschriften oder Magazinen eine große Ausnahme darstellen dürften.

Der Antragsteller hat zwar keinen Anspruch auf Entgegennahme einer an ihn - den Antragsteller - gerichteten Einschreibesendung durch die Antragsgegnerin, wenn diese Sendung bereits nach ihrem äußeren Anschein als Einzelexemplar von drucktechnischen Massenerzeugnissen - wie z. B. Periodika (Zeitschriften, Magazine etc.), Katalogen oder Broschüren und dergl. - durch äußere Inaugenscheinnahme erkennbar ist und ein für einen Schriftwechsel nach § 28 StVollzG typischer individueller Gedankenaustausch zwischen Personen als Inhalt der Einschreibesendung ausgeschlossen werden kann. Nach einwandfreier und nachvollziehbarer Identifizierung des Inhalts der an den Antragsteller gerichteten Postsendung vom 12. Dezember 2002 als Zeitschrift oder Magazin und ausreichender Dokumentation der getroffenen Feststellungen hätte die Antragsgegnerin die Postsendung auch ungeöffnet zurückweisen dürfen.

Das Fehlen der Dokumentation führt allerdings dazu, dass die Berechtigung der Zurückweisung nicht nachprüfbar und damit die Maßnahme selbst als unzulässig anzusehen ist.

Die Antragsgegnerin wird bei künftigen Zurückweisungsentscheidungen zumindest den Absender und andere Charakteristika der Sendung, die den eindeutigen Schluss auf ein Magazin als Inhalt der Sendung zulassen, zu notieren oder eine Kopie des Umschlags der Sendung anzufertigen haben, um sowohl dem Gefangenen als auch der Strafvollstreckungskammer und ggf. dem Senat das einwandfreie Nachvollziehen der Zurückweisungsentscheidung zu ermöglichen.

Für den Bezug von Postsendungen, insb. Zeitschriften, Kataloge und Broschüren als Einschreiben durch Strafgefangene gilt in der Regel Folgendes:

Einmalig oder nur gelegentlich zugesandte Exemplare allgemein zugänglicher Zeitschriften - zu denen auch pornographische Schriften zählen - , die per Brief in die Justizvollzugsanstalt geschickt werden, unterfallen der Regelung über den Zeitschriftenbezug im Strafvollzug (§ 68 Abs. 2 StVollzG; vgl. Callies, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage, 2002 Rn. 1 a. E. zu § 31). Die jeweilige postalische Versandart ist für die Qualifizierung als Brief (§§ 28 bis 31 StVollzG), Paket (§ 33 StVollzG) oder Zeitschrift (§ 68 Abs. 1 StVollzG) ohne Bedeutung. Nach der gegenüber § 31 StVollzG strengeren Vorschrift des § 68 Abs. 2 StVollzG darf die Antragsgegnerin eine als solche durch äußere Inaugenscheinnahme erkannte Zeitschrift zurückschicken, wenn sie nicht durch ihre Vermittlung (§ 68 Abs. 1 StVollzG) bezogen wird. Die Antragsgegnerin kann nach Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des § 68 StVollzG die jeweilige Bezugsquelle des Strafgefangenen für Zeitschriften auswählen und dadurch ausschließen, dass ihr im Zusammenhang mit privaten Zusendungen von Zeitschriften von außerhalb der Haftanstalt ein hoher Kontrollaufwand im Hinblick auf unzulässige Mitteilungen von außen entsteht (vgl. Callies, a. a. O., Rn. 3 zu § 68). Weiterhin darf die Antragsgegnerin bei ihrer Zurückweisungsentscheidung die besondere Versendungsart als Einschreiben berücksichtigen. Durch die Verwendung der Versandart "Einschreiben" will der jeweilige Absender in der Regel sicherstellen, dass eine werthaltige Postsendung auf jeden Fall dem als Empfänger auf der Sendung bezeichneten zugestellt wird und ein Nachweis über diese Zustellung oder deren Verbleib für den Fall eines etwaigen Verlustes geführt werden kann. Um einer Haftung für den Inhalt der Sendung im Falle der Öffnung und Zurückweisung sowie Feststellung als einer Sendung vollzugswidrigen Inhalts im Falle des Verlustes auf dem Rücksendeweg zu entgehen, darf die Antragsgegnerin eine solche Einschreibesendung ungeöffnet zurückschicken. Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass die Deutsche Post AG den Verbleib der zurückgesandten Einschreibesendung ebenfalls dokumentiert, ohne dass der Antragsgegnerin erneute - wesentlich erhöhte - Portokosten entstehen, die sie u. U. zu Lasten des Eigengeldes des betroffenen Strafgefangenen abrechnen müsste. Im Falle der zurückgewiesenen Sendung wären dies für eine erneute Zurücksendung als Einschreiben Portokosten in Höhe von 3,04 €. Auch der mit einer Verpackung und als Freimachung der kontrollierten und als vollzugszielwidrig erkannten Zeitschrift erhöhte Verwaltungsaufwand stellt eine Störung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 4 Abs. 2 StVollzG dar. Aus der Tatsache, dass der Empfänger nicht gem. § 68 StVollzG zuvor den Bezug der Zeitschrift beantragt und der Absender die besondere Versandart des Einschreibebriefes gewählt hat, darf die Antragsgegnerin schließen, dass es sich entweder um eine höherwertige Zeitschrift handelt oder dass es zumindest dem Absender besonders darauf ankommt, deren Zugang beim Empfänger nachzuweisen bzw. sich vor Verlust der Sendung zu sichern. Nach Öffnung der Sendung und Feststellung eines vollzugswidrigen Inhalts (z. B. Hardcore-Pornographie) müßte die Antragsgegnerin die Sendung zur Rücksendung an den Absender erneut versandtechnisch bearbeiten und frankieren. Zur Vermeidung dieses hohen Verwaltungsaufwands und der Kosten stellt die Rücksendung der ungeöffneten Zeitschriftensendung, nachdem die Bediensteten der Antragsgegnerin die Zeitschrifteneigenschaft der Sendung zweifelsfrei festgestellt und die Feststellungen ausreichend dokumentiert haben, das mildere Mittel zur Wahrung des Vollzugsziels unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Strafgefangenen dar. Diese Verfahrensweise gewährleistet, dass die Sendung in der Versandart "Einschreiben" weiterbehandelt wird und ihr endgültiger Verbleib nachvollziehbar bleib, ohne dass weitere Kosten für die Antragsgegnerin oder den Strafgefangenen entstehen.

Soweit es sich bei derartigen Einschreibesendungen an Strafgefangene um Warenhauskataloge oder Broschüren handelt, ist § 33 StVollzG einschlägig. Nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 33 StVollzG ist davon auszugehen, dass es im Ermessen der Antragsgegnerin steht, eine Erlaubnis zum Empfang sonstiger Pakete - namentlich für die Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln sowie Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung - zu erteilen. Wie die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung bereits ausgeführt hat, stellt es keine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen dar, wenn die Genehmigung und das Einbringen solcher Schriftstücke nach § 33 StVollzG an eine vorherige Antragstellung geknüpft werden. Die Genehmigungspflicht nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 33 StVollzG stößt auch nicht auf rechtliche Bedenken. Der unbeschränkte Empfang derartiger Sendungen, die Strafgefangene regelmäßig von Privatpersonen zugesandt werden, und die damit verbundene Überprüfung auf unzulässige Mitteilungen vollzugswidrigen Inhalts oder die Eignung, die Ziele des Strafvollzugs zu vereiteln, erfordert einen - durch geeignete Maßnahmen reduzierbaren - erhöhten Kontrollaufwand für die Antragsgegnerin. Zu Recht führt die Strafvollstreckungskammer in diesem Zusammenhang aus, dass es für einen informationsbedürftigen Strafgefangenen ein hinnehmbarer Akt der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung ist, den von ihm beabsichtigten Bezug derartiger Einzelexemplare mit der Bitte um Genehmigung der Antragsgegnerin vor Veranlassung der Zusendung durch Außenstehende zu beantragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. 64 StPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 48 a, 13 GKG.

Ende der Entscheidung

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