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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 208/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstige Forderungsberechtigte übergeht.
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 15. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Ehefrau des Geschädigten nicht gegeben ist. Der Erbe eines durch ein Vermögensdelikt Geschädigten ist weder Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO noch geht die Befugnis des Verstorbenen, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben, auf ihn über. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstige Forderungsberechtigte übergeht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 2 Ws 155/06, in juris; Beschluss des Senats vom 30. September 2008 - 1 Ws 147/08 m.w.N.).

Das Klageerzwingungsbegehren hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil dem Beschuldigten jedenfalls ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich einer Unterschlagung der in Rede stehenden Heizung nicht nachzuweisen ist. Unabhängig von der Frage, ob die Heizung wesentlicher Bestandteil gemäß § 94 Abs. 2 BGB des vermieteten Werkstattgebäudes war, ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte von den Besonderheiten einer sich daraus ergebenden dinglichen Rechtslage entsprechend einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass das Heizgerät Typ "Remko" - worauf die Verteidigung mit Schriftsatz vom 18. April 2008 zutreffend hingewiesen hat - ebenso wie "Gasflaschen" sowie eine "Gasheizung" in der Liste der Betriebsausstattung vom 4. September 2004 aufgeführt sind und danach zu den an den Beschuldigten veräußerten Gegenständen gehört.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf den bereits unzulässigen Antrag nicht veranlasst. Eine Gerichtsgebühr fällt nicht an und die Antragstellerin hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Ende der Entscheidung

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