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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 4/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172 Abs. 3 S. 1
Formerfordernisse für die Stellung eines zulässigen Klageerzwingungsantrages im Sinne von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (Strafanzeige nach Eigentumsübergang von Bodenreformgrundstück auf das Land Brandenburg).
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 5. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Dem Verfahren zu Grunde liegt die Strafanzeige der Erben des ... und ... gegen den ehemaligen Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg ..., die ehemalige Finanzministerin des Landes Brandenburg ... und weitere Personen wegen Verdachts der Untreue, veruntreuender Unterschlagung und anderer Tatbestände vom 20. August 2008, eingegangen am 21. August 2008. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat in ihrem Bescheid vom 22. September 2008 ausgeführt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat gemäß § 152 Abs. 2 StPO i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO abgesehen werde.

Aus dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 22. September 2008 ergibt sich folgender Sachverhalt:

"Bei Ablauf des 15. März 1990 war ... als Eigentümer von zwei ihm 1949 aus dem Bodenfonds zugewiesenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Grundbuch eingetragen. ... verstarb am 20. Oktober 1989. Er wurde von seiner Ehefrau ... und seinen ehegemeinschaftlichen Kindern ... zu jeweils 1/3 beerbt. Die Erben sind nicht zuteilungsfähig. Die Berichtigung des Grundbuches unterblieb. Am 18. Juli 2000 bestellte der Landkreis Märkisch-Oderland das Land Brandenburg gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum gesetzlichen Vertreter der diesem unbekannten Eigentümer der Grundstücke. Mit Notarvertrag vom 13. September 2000 erklärte Frau ... als Vertreterin des Landes Brandenburg, dieses vertreten durch das Grundstücks- und Vermögensamt Frankfurt (Oder), und als gesetzliche Vertreterin für die unbekannten Eigentümer die unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes an das Land Brandenburg zu Alleineigentum vor der .... Am 28. September 2000 genehmigte der Landkreis Märkisch-Oderland das Grundstücksgeschäft gemäß § 1821 BGB. Am (1) 3 . Juni 2002 wurde das Land Brandenburg als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch eingetragen. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20. Januar 2005 ließ das Land Brandenburg ... einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstücken wieder auf."

Ausweislich der als Anlage K 1 zur Klageerzwingungsschrift vorgelegten Kopie des Einstellungsbescheides ist dieser dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 29. September 2008 zugegangen.

Gegen den Einstellungsbescheid haben die Antragsteller durch ihren Verfahrens bevollmächtigten am 6. Oktober 2008 Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingelegt. Die Beschwerde ist durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 5. Dezember 2008, ausweislich der Anlage K 2 zum Klageerzwingungsschriftsatz eingegangen bei dem Verfahrensbevollmächtigten am 11. Dezember 2008, zurückgewiesen worden. Mit bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 9. Januar 2009 eingegangenem Antrag begehren die Antragsteller gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 6. Februar 2009 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.

II.

1.) Der Klageerzwingungsantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Das Klageerzwingungsgesuch vom 5. Januar 2009, eingegangen am 9. Januar 2009, genügt nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dazu gehört, dass er eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens ermöglicht. Nur anhand der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder andere Schriftstücke soll eine Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten des Antrags vorgenommen werden können. Hierbei ist keine vollständige Wiedergabe des Inhalts sämtlicher der Antragsschrift beigefügten Anlagen, sondern eine Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gefordert, die es gestattet, die Erfolgsaussichten des Antrags zu prüfen ohne gezwungen zu sein, sich aus den Akten oder aus den einer Antragsschrift beiliegenden Vorgängen das zusammenzusuchen, was der Begründung des Antrags eventuell dienlich sein könnte (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag BVerfG 2 BVR 1087/00, Beschluss vom 31.01.2002, zitiert nach juris, sowie BVerfG, Beschluss vom 03.03.1993 - 2 BVR 125/94 -; OLG Koblenz, NJW 1977, S. 1461 f.; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, S. 79; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. statt vieler: Beschluss vom 8. Mai 2006 - 1 Ws 85/06 -; Beschluss vom 26. Januar 2007 - 1 Ws 5/07 -; Beschluss vom 26. Februar 2007 - 1 Ws 13/07 -; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 1 Ws 310/07 -).

Das vorliegende Klageerzwingungsgesuch wird diesen Vorgaben nicht in Ansätzen gerecht. Schon die Benennung der beteiligten Anzeigeerstatter und Beschuldigten ist fehlerhaft und unvollständig. Der Antrag auf "Anklageerzwingung gemäß § 172 Abs. 2 StPO" bezeichnet als Antragsteller zunächst die "Herren ... und ...". Als Beschuldigten bezeichnet die Antragsschrift "das Land Brandenburg, vertreten u. a. durch das Ministerium für Finanzen". Der Antragsteller ... ist, wie oben ausgeführt worden ist, im Jahr 1989 verstorben. Der Klageerzwingungsantrag legt zunächst dar, dass "teilweise bekannte und teilweise unbekannte Funktionsträger des Landesfinanz- und Landesinnenministeriums des Landes Brandenburg eine systematisch angelegte Entziehung von Bodenreformgrundstücken so genannter "anonymer Erben", die (vermeintlich) vor Ablauf der in § 14 Art. 233 EGBGB geregelten Frist am 03.10.2000 nicht aufgefunden wurden", betrieben hätten. Welche Personen strafbarer Handlungen beschuldigt werden, ist unklar und erschließt sich erst auf Seite 30 der Antragsschrift, wo es heißt: "Es wird angesichts dieser Sachlage darum gebeten, die Staatsanwaltschaft Potsdam anzuweisen, Anklage zu erheben. Hierbei wird die Anklage u. a. wegen des hinreichenden Tatverdachts gegen die folgenden Tatverdächtigen: Frau ...., Frau ..., Herrn ... (Verantwortlicher für die Freistellungserklärungen), Frau ... (frühere Finanzministerin), Herrn ... (früherer Ministerpräsident), Frau ...(Referat 49, Schreiben Bl. 61 d. A.) zu erheben sein." Die vermeintlich strafbaren Handlungen werden den vorgenannten Personen, mit Ausnahme der Beschuldigten ..., deren Handlungen sich erst aus dem Zusammenhang der Erörterung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide erschließen, im Weiteren allerdings nicht näher zugeordnet.

Zum Sachstand teilt die Antragsschrift lediglich mit, dass die Antragsteller Erben im Grundbuch von ... eingetragener Liegenschaften seien, die ihrem Vater, dem Neubauern ... in ... nach den Bestimmungen der Bodenreform zugeteilt worden seien. Im Zusammenhang mit der Darstellung der Antragsbefugnis verweisen die Antragsteller auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof: V ZR 65/2007 (Urteil vom 07.12.2007) und regen an, die Verfahrensakten anzufordern . Sodann wird dargelegt, dass das Land Brandenburg als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei seit dem 03.06.2002 unter Ausnutzung einer Musterfreistellungserklärung vom 17. Mai 2000 zum Aktenzeichen: 47-VV 5204/Vertr., in welcher sich das Land als gesetzlicher Vertreter der Erben bestellt habe, um vor Ablauf des 03.10.2000 die Übertragung der Liegenschaften ohne Beteiligung der anonymen Erben auf sich sicherzustellen.

Die in der Anzeige vom 20.08.2008 genannten angezeigten Personen seien "involviert", was sich aus den nachfolgenden Darstellungen näher ergäbe. Sodann verweist die Antragsschrift auf eine Strafanzeige gegen Unbekannt vom 27.07.2006 , die bereits Gegenstand eines Klageerzwingungsverfahrens vor dem 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter dem Aktenzeichen 1 Ws 111/08 - war. Zum dringenden Tatverdacht verweisen die Antragsteller "zur Vereinfachung des Verfahrens" auf das gesamte bisherige Vorermittlungsverfahren und auf das Anzeigenerstattungsschreiben sowie die in den Ermittlungsakten befindlichen Anlagen K 1 bis K 8. Des Weiteren wird z ur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf eine umfängliche Darstellung des Unterzeichners in dem als Anlage K 6 vorgelegten Schreiben vom 09.04.2008 verwiesen. Es wird Bezug genommen auf die Ermittlungsakten, auf Schreiben der Staatsanwaltschaft Potsdam, auf die Korrespondenz zwischen dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern, auf die Schreiben beider Ministerien, auf das Parallelverfahren und die sich hier ergebende Korrespondenz zwischen Ministerien und insbesondere auf die inkriminierte Freistellungserklärung des Ministeriums der Finanzen.

Die Antragsteller verzichten darauf, den Sachverhalt, der den Senat in die Lage versetzen soll, zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren gegen die Angezeigten eingestellt hat anstatt öffentliche Klage zu erheben, im Zusammenhang vorzutragen und verweisen demgegenüber auf Ermittlungsakten, Zivilverfahren, Beschlüsse, Schreiben der Ministerien, der Staatsanwaltschaft und eigene im Verfahren erstellte Schriftsätze. Ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten, Beistücke und Anlagen ist eine Schlüssigkeitsprüfung dahin gehend, ob nach dem Vorbringen der Antragsteller ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f.), nicht möglich. Die Antragsschrift verzichtet vollständig darauf, dazulegen, aus welchem Grunde sich die angezeigten Personen gegenüber den Antragstellern strafbar gemacht haben sollen. Lediglich das tatsächliche Handeln der Beschuldigten ...erschließt sich für den Senat zumindest ansatzweise daraus, dass sich die Antragsschrift mit der rechtlichen Beurteilung des Untreuetatbestandes in der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 22. September 2008 mit Blick auf Frau ...auseinander setzt.

Aber auch die hier erkennbare Bezugnahme auf die Darlegung der Staatsanwaltschaft Potsdam zu den möglicherweise den Tatbestand der Untreue erfüllenden Handlungen der angezeigten..... erfolgt nicht in der Weise, dass der Senat allein aufgrund des Vortrages die Staatsanwaltschaft anweisen könnte, ein Klage gegen die genannte Person zu erheben. Die Hintergründe des Tätigwerdens der Beschuldigten, insbesondere die Darlegung aufgrund wessen Auftrages innerhalb welcher Behörde sie welche konkreten Handlungen durchgeführt hat, werden nicht in verständlicher Form und im Zusammenhang mitgeteilt, sondern könnten sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten und Beweismittelordner erschließen. Der Klageerzwingungsantrag ist mithin - auch die Beschuldigte ... betreffend- als unzulässig zu verwerfen.

2.) Der Senat teilt im Übrigen die Rechtauffassung der Staatsanwaltschaft, wonach eine denkbare Untreuehandlung (der Beschuldigten ...) angesichts der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könnte. Die Verjährungsfrist für das Vergehen der Untreue im Sinne von § 266 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Ziffer 4 StGB fünf Jahre. Gerechnet ab dem Tag der Beendigung der Tat im Sinne von § 78 a StGB, hier der am 3. Juni 2002 erfolgten Eintragung des Landes Brandenburg als Eigentümer im Grundbuch, ist Verjährung mit Ablauf des 2. Juni 2007 eingetreten. Die nach der am 27. Juli 2006 erstatteten Anzeige gegen Unbekannt u.a. wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten unbekannter so genannter Neusiedlererben, die Gegenstand des Verfahrens 430 UJs 20101/06 Wi Staatsanwaltschaft Potsdam war, soweit aus der Ermittlungsakte ersichtlich, ab Januar 2008 angeordneten Ermittlungshandlungen konnten die Verjährung gemäß § 78 c StGB nicht unterbrechen. Frau ..... war in dem Anzeigeverfahren bis zum 2. Juni 2007 nicht als Beschuldigte geführt worden, verjährungsunterbrechende Ermittlungsmaßnahmen wurden demgemäß ihr gegenüber entsprechend § 78 Abs. 4 StGB nicht vorgenommen.

Gleiches gilt zudem für die weiteren in der Strafanzeige vom 20. August 2008 benannten Beschuldigten mit Blick auf den Vorwurf der Untreue beziehungsweise Anstiftung hierzu zum Nachteil der Antragsteller... Der Klageerzwingungsantrag wäre deshalb auch unbegründet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Antrag aus formellen Gründen als unzulässig zu verwerfen war. In diesem Fall fällt keine Gerichtsgebühr an und die Antragsteller haben ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Ende der Entscheidung

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