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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 10 UF 105/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG, FGG, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
ZPO § 629 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
FGG § 53 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 105/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 22. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 21. April 2006 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Von dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 181,95 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005, auf das Versicherungskonto Nummer ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B...-B... übertragen.

Ferner wird zu Lasten der für die Antragstellerin bei dem K... ... B... zur Versicherungsnummer ... bestehenden Versorgungsanwartschaft, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005, eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 39,39 € monatlich auf dem Versicherungskonto Nummer ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B...-B... begründet.

Der Monatsbetrag der angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), derjenige der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen.

Wegen der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine Leibrente aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer ... bei der F... Ö... Lebensversicherung B... B... bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten (Bet.) zu 1. ist begründet. Dem Antragsgegner sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen bzw. zu begründen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/ Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

Ausweislich der Auskunft der Bet. zu 3. vom 14.9.2005 hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 1.9.1979 bis zum 28.2.2005 eine angleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 532,89 € erworben.

Demgegenüber hat die Antragstellerin nach der Auskunft der Bet. zu 2. vom 7.7.2005 eine auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 896,79 € erlangt. Ferner hat die Antragstellerin nach der Auskunft des K... vom 26.10.2005 ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von monatlich 179,82 € erworben. Das entspricht einem Jahresbetrag von 2.157,84 €. Die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (BGH, FamRZ 2004, 1474). Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin beim K... gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, 1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwertverordnung in der seit dem 1.6.2006 geltenden Fassung (BGBl. 2006 I, S. 1144) unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen ist. Bei einem Lebensalter der am 17.7.1959 geborenen Antragstellerin von 45 Jahren bei Ehezeitende am 28.2.2005 beträgt der Faktor 4,8. Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anrechte der Antragstellerin beim K... von 2.157,84 € multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor 7,2 (= 4,8 + 50 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 der Barwertverordnung) ergibt einen Barwert von 15.536,45 €.

Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. Denn ihr Wert ändert sich in der Angleichungsphase bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet nicht mehr, sodass die Umrechnung in eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in jedem Fall ihren heute tatsächlich bereits vorhandenen und bleibenden Wert widerspiegelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).

Die Umrechnung erfolgt, indem der Barwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am 28.2.2005 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 27. Aufl., S. 39 und 38). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:

15.536,45 € x 0,0001734318 = 2,6945 Entgeltpunkte

2,6945 Entgeltpunkte x 26,13 = 70,41 €.

Nach der Auskunft der F... Ö... Lebensversicherung B... B... vom 30.6.2006 hat die Antragstellerin während der Ehe zur Versicherungsnummer ... eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis erlangt. Das auf die Ehezeit entfallende Deckungskapital beträgt 1.843 €. Diese Anwartschaft, die statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen ist, führt auf dem Wege über die Umrechnung ebenfalls zu einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239). Die Umrechnung erfolgt, indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/ Schürmann, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:

1.843 € x 0,0001734318 = 0,3196 Entgeltpunkte

0,3196 Entgeltpunkte x 26,13 = 8,35 €.

Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass die Antragstellerin sowohl die höhere angleichungsdynamische Anwartschaft als auch die höhere nichtangleichungsdynamische Anwartschaft erworben hat. Der Versorgungsausgleich kann somit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG durchgeführt werden. Die Antragstellerin ist gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig.

Zunächst ist gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des so genannten Splittings eine Rentenanwartschaft auf den Antragsgegner zu übertragen. Ihm steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seiner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaft und derjenigen Anwartschaft, welche die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, zu. Vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bet. zu 1. ist mithin eine Rentenanwartschaft in Höhe von 181,95 € [= (896,79 € - 532,89 €) : 2] monatlich auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bet. zu 3. zu übertragen.

Mit dieser Übertragung von Anwartschaften hat es nicht sein Bewenden. Der zu Gunsten des Antragsgegners vorzunehmende Ausgleich der Anwartschaft der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1587 b Abs. 2 BGB durch so genanntes Quasi-Splitting. Denn hier ist mit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft beim K... ein anderes Anrecht als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten auszugleichen, sodass die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gelten, § 1 Abs. 1 VAHRG. Das führt, weil eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG in der Satzung des K... für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, zum analogen Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Zu Gunsten des Antragsgegners sind insoweit 35,21 € (= 70,41 € : 2) auszugleichen.

Wegen der damit noch nicht ausgeglichenen Anwartschaft der Antragstellerin auf eine Leibrente aus dem privaten Lebensversicherungsvertrag zur Nr. ... ist ebenfalls eine Anwartschaft zu Gunsten des Antragsgegners zu begründen. Da der Versicherer nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist und sein Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, kann nämlich der Ausgleich nicht im Wege des (analogen) Quasi-Splittings oder der Realteilung stattfinden. Möglich ist aber gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein Ausgleich in der Weise, dass unter Heranziehung der der Antragstellerin noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West) beim K... durch erweitertes Quasi-Splitting eine zusätzliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der D... B...-B... begründet wird. Denn ein solcher Ausgleich kommt auch hinsichtlich der Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Betracht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 14). Diese zusätzliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) kann vorliegend auch den grundsätzlich noch auszugleichenden Betrag von 4,18 € (= 8,35 € : 2) erreichen. Denn nach den vorstehenden Ausführungen steht der Antragstellerin schon in der Ehezeit eine umgerechnete Anwartschaft von 70,41 € zu, sodass unter Berücksichtigung des nach § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichenen Betrages von 35,21 € noch 35,20 € und damit mehr als 4,18 € verbleiben. Der somit im Wege des erweiterten Quasi-Splittings zu begründende Betrag von 4,18 € monatlich übersteigt wertmäßig den Betrag von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht. Denn dieser beläuft sich auf 48,30 € (Brudermüller/Schürmann, a.a.O., S. 54).

Somit ist insgesamt eine Anwartschaft von 39,39 € (= 35,21 € + 4,18 €) auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der D... B...-B... zu begründen.

Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte und der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht.

Die von dem Antragsgegner bei der F... B... B... Versicherung AG zur Versicherungsnummer ... abgeschlossene private Unfallversicherung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches unberücksichtigt zu lassen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit eine private Unfallversicherung überhaupt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen kann (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587, Rz. 14 sowie § 1587 a, Rz. 225; Soergel/Winter, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rz. 319 ff.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 435; Baumeister/Wick, Familiengerichtsbarkeit, § 1587 BGB, Rz. 19; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 59). Denn eine Unfallversicherung fällt allenfalls dann in den Versorgungsausgleich, wenn bei Ehescheidung der Versicherungsfall bereits eingetreten, also eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist (Senat, FamRZ 2004, 27; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587, Rz. 14; Soergel/Winter, a.a.O., Rz. 322; Borth, a.a.O.; für den Fall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auch BGH, FamRZ 1986, 344, 345; FamRZ 1993, 299, 301 f.) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat innerhalb der Ehezeit aus der Unfallversicherung keine Leistungen erhalten und auch in der Zeit danach ist der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, wie sich aus dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 26.6.2006 ergibt.

Die für die Antragstellerin bei der Ö... S... für betriebliche Altersversorgung bestehende betriebliche Altersversorgung unterliegt ebenfalls nicht dem Versorgungsausgleich, da es sich ausweislich der Auskunft der Gesellschaft vom 4.7.2006 um eine Kapitalzusage mit Rentenwahlrecht handelt, das Rentenwahlrecht aber bisher nicht ausgeübt wurde. Denn auch im Rahmen der betrieblichen Alterversorgung zugesagte Kapitalleistungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich (BGH, FamRZ 1984, 156, 158?; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587a, Rz. 181; vgl. zu Kapitallebensversicherungen auch Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587a, Rz. 224; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl., § 1587a BGB, Anm. 6.3, S. 199).

Schließlich unterliegt auch die von der Antragstellerin bei der F... B... B... Versicherung AG zur Versicherungsnummer ... geschlossene Versicherung nicht dem Versorgungsausgleich. Daher kann dahinstehen, ob es sich ebenfalls um eine Unfallversicherung handelte, denn die Antragstellerin hat, wie sich aus dem Schreiben des Versicherers vom 26.6.2006 ergibt, die Versicherung zum 4.6.2006 gekündigt. Nur im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte können aber in den Ausgleich einbezogen werden (vgl. BGH, FamRZ 1992, 45, 46; FamRZ 1995, 31 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 21 GKG n. F., die Wertfestsetzung auf § 49 Nr. 1 GKG n. F.

Ende der Entscheidung

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