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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: 10 UF 113/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 113/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M... und T... N... Beteiligte:

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 15. Mai 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 9. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von ihr beantragte Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder M... und T... auf sie allein kommt, nachdem die beiden Kinder seit 8.8.2006 mit Einverständnis des Antragsgegners bei ihr leben, nicht mehr in Betracht.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gemäß § 1671 Abs. 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn es, wie vorliegend, an der Zustimmung des anderen Elternteils fehlt, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Senat ist unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und nach Einholung einer aktuellen Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises M... sowie nach Anhörung der Eltern, hinsichtlich deren auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28.9.2006 Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge auf die Mutter allein nicht (mehr) in Betracht kommt.

Bei Erlass der angefochtenen Entscheidung haben sich die beiden allein noch minderjährigen Kinder M... und T... noch im Haushalt des Vaters befunden. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung, den Antrag der Mutter zurückzuweisen, vorrangig auf den so genannten Kontinuitätsgrundsatz gestützt. Es hat aber bereits zu erkennen gegeben, dass eine Entwicklung einsetzen könne, die einen Verbleib der beiden Kinder im Haushalt des Vaters gegen ihren Willen als nicht mehr tragbar erscheinen lassen könnte. Der Antragsgegner hat dann selbst am 8.8.2006 den Umzug der beiden Kinder in den Haushalt der Mutter vollzogen. Vor diesem Hintergrund bedarf es aus Gründen des Kindeswohls der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nicht.

Die Kinder befinden sich seit dem 8.8.2006 tatsächlich bei der Mutter. Sie hat damit gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Es ist nicht erkennbar, welche Vorteile es für die Kinder mit sich brächte, wenn ihr darüber hinaus das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen würde. Allein die Befürchtung, der Antragsgegner könne es sich anders überlegen und eine Rückführung der beiden minderjährigen Kinder in seinen Haushalt betreiben wollen, reicht hierfür nicht aus. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner den Umzug der Kinder nicht mit der Mutter abgesprochen und er selbst die Kinder nicht darauf vorbereitet hat, hat der Antragsgegner bei seiner Anhörung durch den Senat den Eindruck vermittelt, dass er eine Entscheidung getroffen hat, zu der er steht. Anhaltspunkte dafür, dass er es sich noch einmal anders überlegen könnte, sind nicht ersichtlich. Es ist auch kaum vorstellbar, dass der Antragsgegner die beiden 15 und 13 Jahre alten Kinder gegen deren Willen wieder in seinen Haushalt zurückführen könnte. Würde er einen solchen Versuch unternehmen, gefährdete er nur die Bereitschaft der Kinder, mit ihm weiterhin Umgang zu haben.

Nachdem die Antragstellerin von der ihr im Senatstermin vom 28.9.2006 eingeräumten Möglichkeit, ihren Antrag zurückzunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, tritt notwendig die Kostenfolge des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ein.

Ende der Entscheidung

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