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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 10 UF 145/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 640c Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 UF 145/02

Beschluss

Brandenburg, d. 22. Oktober 2002

In der Familiensache

Tenor:

wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.

Ihm wird Rechtsanwältin G. in B. beigeordnet.

Das weitergehende Prozesshilfegesuch wird zurückgewiesen.

Gründe:

(soweit das Prozesshilfegesuch zurückgewiesen worden ist)

Soweit der Beklagte mit der Berufung nicht nur Abweisung der Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass er der Vater der Klägerin ist und dieser den Regelunterhalt zu zahlen hat, verlangt, sondern darüber hinaus im Wege der Widerklage begehrt festzustellen, es handele sich bei seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 29.5.2002 abgegebenen Erklärung nicht um eine Vaterschaftsanerkennung, bzw. hilfsweise festzustellen, er sei nicht der Vater der Klägerin, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Insoweit bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Sowohl für die mit dem Hauptantrag verfolgte Widerklage wie auch für die hilfsweise beabsichtigte Widerklage fehlt es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.

Allerdings steht der Erhebung der Widerklage nicht die Vorschrift des § 640c Abs. 1 ZPO entgegen. Danach kann mit einer der in § 640 ZPO bezeichneten Klagen eine Klage anderer Art nicht verbunden werden; eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. Daraus folgt, dass in einem Kindschaftsverfahren eine Widerklage ebenfalls nur als Kindschaftssache in Betracht kommt (Zöller/Philippi, 23. Auflage, § 640c, Rz. 5; MünchKomm/Coester-Waltjen, ZPO, 2. Auflage, § 640c, Rz. 6; Wieczorek/Schütze/Schlüter, ZPO, 3. Auflage, § 640c, Rz. 5). Dies ist vorliegend sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags der Widerklage der Fall. Mit dem Hauptantrag begehrt der Beklagte die Feststellung, dass es sich bei der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 29.5.2002 abgegebenen Erklärung, er erkenne die Klageforderung an, nicht um eine wirksame Vaterschaftsanerkennung handele. Damit liegt eine Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nämlich eine solche gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, vor. Hierunter fällt nämlich der Streit darüber, ob die Vaterschaftsanerkennung von vornherein unwirksam war, weil sie den Anforderungen der §§ 1594-1597 BGB nicht genügt, also etwa ob die Anerkennung wegen fehlender Geschäftsfähigkeit, wegen Formmangels oder mangels Zustimmung der Mutter oder des Kindes unwirksam ist (Zöller/Philippi, a.a.O., § 640, Rz. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 640, Rz. 2). Auch die Hilfswiderklage, mit der der Beklagte begehrt festzustellen, dass er nicht der Vater der Klägerin sei, stellt eine Kindschaftssache im Sinne von § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar. Denn damit soll das Nichtbestehen eines Eltern-Kindes-Verhältnisses festgestellt werden.

Für die beabsichtigte Widerklage wie auch für die beabsichtigte Hilfswiderklage fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn eine Widerklage die Voraussetzungen des § 640c Abs. 1 ZPO erfüllt, es sich also um eine Kindschaftssache im Sinne von § 640 Abs. 2 ZPO handelt, ist die Widerklage nur zulässig, wenn als allgemeine Prozessvoraussetzung ein Rechtsschutzbedürfnis für sie besteht (OLG München, DAVorm 1989, 632; Wieser, NJW 1998, 2023,2024; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Auflage, § 640c, Rz. 3). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist vom Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO zu unterscheiden (vgl. BGH, NJW 1977, 1881, 1882; vgl. aber auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 256, Rz. 21). Feststellungsklagen und -widerklagen sind nur zulässig, wenn sowohl ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Feststellungsinteresse besteht (Zöller/Greger, a.a.O., § 256, Rz. 7). Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Kläger bzw. Widerkläger schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung haben kann (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253, Rz. 18). Hierzu zählt insbesondere der Fall, dass der Kläger bzw. Widerkläger ein rechtlich schutzwürdiges Ziel auf einfacherem Wege erreichen kann (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253, Rz. 18b; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., Grundz § 253, Rz. 34). Daran fehlt es bei der vom Beklagten beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Die Frage, ob es sich bei der vom Beklagten vor dem Amtsgericht abgegebenen Erklärung, er erkenne die Klageforderung an, um eine wirksame Vaterschaftsanerkennung handelt, ist inzidenter bei der Frage, ob die Klage begründet ist, zu prüfen. Denn die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594ff BGB kann gem. § 641c ZPO auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Soweit ein solches Anerkenntnis wirksam erklärt ist und auch die nach § 1596 BGB erforderlichen Zustimmungserklärungen wirksam abgegeben sind, kommt eine Erledigung des Rechtsstreits in Betracht (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 641c, Rz. 2). Denn mit Vorliegen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht (mehr) gegeben (OLG München, DAVorm 1989, 632). Hingegen ist eine Entscheidung durch Anerkenntnisurteil, wie sie das Amtsgericht getroffen hat, nicht möglich (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/ Schael, § 10, Rz. 106, 115; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage, § 641c, Rz. 1; Zöller/Philippi, a.a.O., § 641c, Rz. 1a). Soweit eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt, bedarf es mit Rücksicht auf § 1592 BGB keiner gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB mehr. Daher ist zur Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Klägerin vorrangig vor der Frage, ob der Beklagte ihr leiblicher Vater ist, zu klären, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Einer negativen Feststellung dahin, eine wirksame Vaterschaftsanerkennung sei nicht abgegeben worden, bedarf es daher nicht.

Allerdings wird im Anwendungsbereich von § 640c Abs. 1 ZPO zum Teil ein Rechtsschutzbedürfnis für Widerklagen angenommen, deren Streitgegenstand mit demjenigen der Klage identisch ist. So wird ausnahmsweise in Bezug auf die Anfechtung der Vaterschaft nach § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Widerklage auch dann zugelassen, wenn der Widerkläger ebenfalls die Vaterschaft anficht (OLG Köln, NJW 1972, 1721, 1722; Wieczorek/Schütze/Schlüter, a.a.O., § 640c, Rz. 6; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 640c, Rz. 4; MünchKomm/Coester-Waltjen, a.a.O., § 640c, Rz. 6; Musielak/Borth, ZPO, 3. Auflage, § 640c, Rz. 3; Zöller/Philippi, a.a.O., § 640c, Rz. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., § 640c, Rz. 2). In einem solchen Fall muss nämlich der Widerkläger vor der Möglichkeit geschützt werden, dass der Kläger seine Anfechtungsklage zurücknimmt und infolge Ablaufs der Anfechtungsfrist eine spätere eigenständige Klage des Widerklägers nicht mehr in Betracht kommt. Ebenso muss der auf Anfechtung in Anspruch genommene Beklagte den prozessualen Nachteil ausgleichen können, der ihn dadurch trifft, dass er mangels Klägereigenschaft der Berücksichtigung anfechtungsfeindlicher Tatsachen gem. § 640d ZPO nicht widersprechen könnte (OLG Köln, a.a.O.; Wieczorek/Schütze/Schlüter, a.a.O.; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O.; MünchKomm/Coester-Waltjen, a.a.O.). So liegt es hier nicht.

Die Vorschrift des § 640d ZPO hat nur im Vaterschaaftsanfechtungsverfahren nach § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Bedeutung, nicht hingegen bei den Kindschaftssachen des § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 640d, Rz. 2). Auch ist bei Erhebung einer Feststellungsklage nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Frist, wie sie die Vorschrift des § 1600b BGB für die Vaterschaftsanfechtung vorsieht, grundsätzlich nicht einzuhalten. Allerdings ist eine den Erfordernissen der §§ 1594 bis 1597 BGB nicht genügende Vaterschaftsanerkennung, wirksam, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen sind, § 1598 Abs. 2 BGB. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unwirksamkeit der Anerkennung nicht mehr geltend gemacht werden (Zöller/Philippi, a.a.O., § 640, Rz. 16). Der Beklagte ist zur Einhaltung dieser Frist aber auf die Erhebung der Widerklage nicht angewiesen. Denn anders als die Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB läuft die Frist im Sinne von § 1598 Abs. 2 BGB nicht unabhängig vom vorliegenden Verfahren ab. Vielmehr ist die Frist noch gar nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Beklagte, wie er mit der Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, mangels Rechtskraft des angefochtenen Urteils noch nicht als Vater in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen worden ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es, selbst wenn man die Möglichkeit einer Klagerücknahme in Betracht zieht, der Erhebung der Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nicht.

Für die beabsichtigte Hilfswiderklage auf Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei, besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit liegt vollständige Identität mit dem Feststellungsantrag der Klägerin vor. Dieser Umstand allein hat allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht notwendig zur Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht angenommen werden kann. So wird die Auffassung vertreten, dass das Kind trotz des gleichen Klageziels einer negativen Vaterschaftsfeststellungsklage des Mannes die positive Feststellungsklage entgegensetzen kann, damit es die Möglichkeit hat, eine einstweilige Anordnung nach § 641d ZPO zu erwirken und auf Zahlung der Regelbeträge nach § 653 Abs. 1 ZPO zu klagen (Zöller/Philippi, a.a.O., § 640c, Rz. 5; Musielak/Borth, a.a.O., § 640c, Rz. 3; kritisch Wieczorek/Schütze/Schlüter, a.a.O., § 640c, Rz. 6; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 640c, Rz. 4; MünchKomm/Coester-Waltjen, a.a.O., § 640, Rz. 7). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn vorliegend geht es nicht um eine positive Feststellungswiderklage, die der negativen Vaterschaftsfeststellungsklage entgegengesetzt werden soll, sondern umgekehrt um eine negative Feststellungswiderklage, nachdem das Kind die positive Feststellungsklage erhoben hat. Hier fehlt ein praktisches Bedürfnis für die negative Feststellungswiderklage, da dem Beklagten, anders als dem Kind, die Vorschriften der §§ 641b, 653 ZPO nicht zugute kommen. Für eine Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn seinetwegen positive Feststellungsklage erhoben ist (Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 640c, Rz. 4).

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO entbehrlich (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118, Rz. 26).

Ende der Entscheidung

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