Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 10 UF 164/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 291 Satz 1 Halbs. 2
BGB § 291 Satz 2
BGB § 1373
BGB § 1374 Abs. 1
BGB § 1374 Abs. 2
BGB § 1378
BGB § 1378 Abs. 1
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1573 Abs. 5
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 164/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.12.2006

Verkündet am 19.12.2006

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 17.7.2006 zu Ziffer 3. und 4. des Tenors unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17.941,21 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich

- 84 € seit Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 31.12.2006 und

- 110 € vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2011

zu zahlen.

Die weitergehenden Klageforderungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf gerundet 21.073 € festgesetzt.

Gründe:

A. Die Parteien streiten über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien haben in 6/1985 in Sch... geheiratet und sodann im Gebiet der ehemaligen DDR gelebt. Aus der Ehe sind die beiden inzwischen volljährigen Söhne A... (geboren 10/1984) und P... (geboren 7/1988) hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte 2001/2002.

Der Antragsteller, geboren ..., ist als Vulkaniseur tätig. Er wohnt in NRW, wo er bereits seit 1992 arbeitet. Die Antragsgegnerin, geboren ..., ist als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie lebt in Hessen. Die Parteien sind zu je 1/2 Eigentümer eines Hausgrundstücks in E.... Dort befand sich auch die frühere Ehewohnung, aus der die Antragsgegnerin Ende 2005 ausgezogen ist.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 8.8.2003 zugestellt worden. Nach vorausgegangenen Teil-Anerkenntnisurteilen über Auskunft (aus 9/2004) hat das Amtsgericht durch Urteil vom 17.7.2006 u. a. die Ehe der Parteien geschieden. Die Klage des Antragstellers auf Zugewinnausgleich und diejenige der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil wird verwiesen. Gegen diese Klageabweisungen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, nur die Antragsgegnerin habe einen Zugewinn zwischen den maßgebenden Stichtagen 3.10.1990 und 8.8.2003 erwirtschaftet. Daher stehe ihm eine Ausgleichsforderung in der geltend gemachten Höhe zu.

Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung ihres Rechtsmittels auf einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, da der Antragsteller über ein wesentlich höheres Einkommen als sie verfüge.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Eberswalde vom 17.7.2006, 3 F 271/03, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 17.941,21 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Eberswalde vom 17.7.2006, 3 F 271/03, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 261 €, monatlich im Voraus bis zum 3. des jeweiligen Monats, zu zahlen.

Im Übrigen begehren die Parteien die Zurückweisung der jeweiligen gegnerischen Berufung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Auf die zulässigen Berufungen beider Parteien ist die Entscheidung des Amtsgerichts zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

I. Zugewinnausgleich

Der Antragsteller kann die mit der Berufung geltend gemachte Zahlung eines Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 BGB in Höhe von 17.941,21 € verlangen. Diese Feststellung folgt aus der Beurteilung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse. Sie stellen sich für die maßgebenden Stichtage wie folgt dar.

1. Vermögen des Antragstellers

a) Endvermögen

Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), also der 8.8.2003. Das Endvermögen des Antragstellers an diesem Tag setzt sich wie folgt zusammen:

aa)

Zum Endvermögen des Antragstellers gehören die im hälftigen Miteigentum beider Parteien stehenden Liegenschaften in E..., ...straße .... Den Verkehrswert der ca. 10.000 m² großen Grundstücke, bestehend aus den drei Flurstücken 31, 32 und 33, mit sämtlichen Haupt-, Nebengebäuden und sonstigen Anlagen hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis B... in seinem Wertgutachten aus 4/2004 für den Stichtag 15.4.2004 mit 149.000 € beschlossen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dieser für den Wertermittlungsstichtag 15.4.2004 festgestellte Verkehrwert auch für den Endstichtag 8.8.2003 zu Grunde zu legen ist.

Die Hauskredite sind gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten beider Parteien. Daher kann eine Saldierung vorgenommen werden. Die Debeka hat unter dem 13.12.2004 die Kontostände der Kreditverträge per 8.8.2003 wie folgt mitgeteilt:

- Vertrag Nummer ... 25.025,62 €

- Vertrag Nummer ... 46.025,90 €

zusammen 71.051,52 €.

Nach Abzug dieser Kredite vom Verkehrswert verbleiben 77.948,48 €. Die Hälfte hiervon, nämlich 38.974,24 €, ist als positiver Grundstückswert in das aktive Endvermögen beider Parteien einzustellen.

bb)

Den Wert der kapitalbildenden Lebensversicherung Nummer ... des Antragstellers hat die Debeka unter dem 30.9.2004 für den Berechnungstermin 1.8.2003 mit insgesamt 4.413,17 € mitgeteilt. Nach Angaben der Debeka ist eine Wertermittlung nur zum Ersten eines Monats möglich. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der mitgeteilte Wert der Lebensversicherung in das Endvermögen des Antragstellers einzustellen ist.

cc)

Das Girokonto des Antragstellers bei der Sparkasse M..., Nummer ..., wies am Endstichtag 8.8.2003 ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge ein Guthaben von 508,50 € auf.

dd)

Zu Gunsten der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin kann unterstellt werden, dass der vom Antragsteller am 13.5.2003 bei der Sparkasse M... über insgesamt 2.727,71 € aufgenommene Allzweckkredit nicht als Passivposition in seinem Endvermögen zu berücksichtigen ist.

ee)

Unberücksichtigt bleiben kann ebenfalls der Miterbenanteil des Antragstellers an dem ungeteilten Nachlass seiner bereits 1/1968 verstorbenen Großcousine E... V.... Ihr Vermögen besteht aus einem ca. 800 m² großen Grundbesitz in O..., ...straße .... Den Wert hat der gesetzliche Vertreter der Frau V... - Rechtsanwalt J... - in 1/2004 auf ca. 65.000 € geschätzt. Zunächst hat der Vater des Antragstellers neben Dritten einen Anteil von 1/2 an dem Grundstück geerbt. Nach seinem Tod und seit dem Tod der Mutter in 2/1998 beläuft sich der Miterbenanteil des Antragstellers an diesem Grundstück auf insgesamt 1/4.

Dem genauen Grundstückswert kommt für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu. Die Antragsgegnerin hat sich in erster Instanz insoweit selbst darauf berufen, dass es sich nur "um einen durchlaufenden Posten handelt und es auf die Höhe des Wertes des Grundstückes nicht ankommen dürfte". Eine Werterhöhung zwischen dem Eintritt des Erbfalls (nach dem Vater 1/1995 sowie der Mutter 2/1998) und dem Endstichtag 8.8.2003 hat die Antragsgegnerin weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht. Rechnerisch und weil auch eine Indexierung seines Anfangsvermögens überflüssig ist, hat daher die Berücksichtigung der Grundstücksposition im Anfangs- und im Endvermögen des Antragstellers keine Auswirkungen auf seine Ausgleichsforderung.

Der Miterbenanteil des Antragstellers am Nachlass V... kann folglich in der gesamten Zugewinnausgleichsbilanz unberücksichtigt bleiben.

ff)

Das Endvermögen des Antragstellers am 8.8.2003 ist danach wie folgt festzustellen:

- Grundstücksanteil 1/2 38.974,24 €

- Debeka LV Nummer ... + 4.413,17 €

- Sparkassengirokonto Nummer ... + 508,50 €

zusammen 43.895,91 €.

b) Anfangsvermögen

Die Parteien haben bis zum 3.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB/DDR gelebt und danach weder einen Ehevertrag geschlossen noch eine Erklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB zu Gunsten des alten Güterstandes abgegeben. Seit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten mithin für die Parteien die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB.

Der Wert des Anfangsvermögens des Antragstellers am Stichtag 3.10.1990 übersteigt sein vorstehend festgestelltes Endvermögen.

aa)

Zum originären Anfangsvermögen des Antragstellers gemäß § 1374 Abs. 1 BGB gehört ein halber Genossenschaftsanteil.

Nach Mitteilung der WBG E... aus 7/2004 und den übrigen in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen wurde die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Genossenschaft im Jahr 1986 unter der Nummer 7581 begründet, und es wurden entsprechende Genossenschaftsanteile von ihm erworben. Nach dem seinerzeit geltenden Statut für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften wurde die Antragsgegnerin als Ehefrau gleichzeitig mit dem Antragsteller Mitglied der Genossenschaft. Die Genossenschaftsanteile der Parteien wurden mit der Währungsunion im Verhältnis 1 : 1 umgewertet. Sie beliefen sich ausweislich der erteilten Auskünfte der WBG am 3.10.1990 auf umgerechnet 1.073,71 €. Nach dem unwidersprochenen erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers mussten sich Ehepaare nach dem Beitritt zu einer Einzelmitgliedschaft entscheiden. Eine entsprechende Beschlussfassung erfolgte jedoch erst am 18.10.1990. Sie wurde in die am 9.12.1991 in das Genossenschaftsregister eingetragene Satzung aufgenommen. Folglich bestand für den Antragsteller am 3.10.1990 noch ein Genossenschaftsanteil von (1.073,71 € : 2 =) gerundet 536,86 €.

Weiteres originäres Anfangsvermögen des Antragstellers ist unstreitig nicht zu berücksichtigen.

bb)

Auf Grund gesetzlicher Erbfolge nach dem Tod beider Elternteile sind hinzu erworbene Vermögenswerte gemäß § 1374 Abs. 2 BGB im Anfangsvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen.

Ausweislich des zur Akte gereichten Erbscheins hat der Antragsteller seinen in 1/1995 verstorbenen Vater (R... H...) zu 1/4 beerbt. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Vater zum Todeszeitpunkt bei der Sparkasse B... ein Guthaben von 17.481,48 DM. Dieses wurde nach Mitteilung der Sparkasse aus 10/2004 an die im Erbschein genannten Erben gemeinschaftlich ausgezahlt. Entsprechendes gilt für das Guthaben des Vaters von 90.759,40 DM bei der Berliner Volksbank. Das gesamte Barvermögen des Vaters betrug mithin 108.240,88 DM. Der Erbanteil des Antragstellers hieran beläuft sich auf 1/4, also 27.060,22 DM = 13.835,67 €.

cc)

Seine in 2/1998 verstorbene Mutter (D... H...) hat der Antragsteller laut Erbschein zu 1/2 beerbt. Ihr Barvermögen zum Todeszeitpunkt ist mit 9.277,53 DM (Sparkasse B...) sowie 46.502,35 DM und 11.000 DM (Berliner Volksbank) belegt, insgesamt also 66.779,88 DM. Der halbe Erbanteil des Antragstellers beläuft sich mithin auf 33.389,94 DM = 17.072,01 €.

dd)

Neben diesem Barvermögen hat der Antragsteller von seiner Mutter Grundbesitz geerbt.

Das mit 149.000 € vom Gutachterausschuss bewertete gemeinsame Grundstück der Parteien in E..., ...straße ..., besteht aus den Flurstücken 31, 32 und 33. Lediglich das Flurstück 32 haben die Parteien durch notariellen Kaufvertrag aus 12/1993 von der Mutter des Antragstellers erworben. Sie sind auch nur insoweit im Jahr 1994 im Grundbuch eingetragen worden.

Die Flurstücke 31 und 33 standen weiterhin im Eigentum der Mutter des Antragstellers. Nach ihrem Tod in 2/1998 haben der Antragsteller und sein Bruder (R... H...) diese beiden Flurstücke in Erbengemeinschaft zu je 1/2 Anteil erlangt. Eine entsprechende Grundbucheintragung ist 2001 erfolgt. Durch notariellen Erbauseinandersetzungs- und Grundstücksübertragungsvertrag aus 8/2000 hat der Bruder des Antragstellers seinen halben Anteil an den Flurstücken 31 und 33 an beide Parteien zu einem Preis von 52.000 DM verkauft. Gleichzeitig hat der Antragsteller den eigenen halben Miterbenanteil an dem geerbten Grundbesitz zur Hälfte auf die Antragsgegnerin übertragen.

Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin durch den notariellen Vertrag aus 8/2000 zu je 1/2 Anteil Eigentum an den Flurstücken 31 und 33 erworben. Eine entsprechende Grundbucheintragung zu Gunsten der Antragsgegnerin und des Antragstellers ist im Jahr 2001 vorgenommen worden. Hinsichtlich des eigenen Erbteils des Antragstellers an den Flurstücken 31 und 33 erfolgte die Grundstücksübertragung auf die Antragsgegnerin dabei als so genannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendung, also zweckgebunden um der Ehe willen, und nicht als Schenkung (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 516, Rn. 10).

Für die Bewertung des halben Erbanteils des Antragstellers an den Flurstücken 31 und 33 ist die Hälfte des Wertes dieser beiden Grundstücke zu Grunde zu legen. Er ist mit dem Kaufpreis im notariellen Erbauseinandersetzungs- und Grundstücksübertragungsvertrag aus 8/2000 anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat sich in erster Instanz selbst darauf berufen, dass der vereinbarte Kaufpreis von 52.000 DM dem Wert des halben Miterbenanteils des Bruders an den Flurstücken 31 und 33 entsprochen hat. Sie hat auch in zweiter Instanz nichts anderes vorgetragen. Dann aber ist der halbe Miterbenanteil des Antragstellers an diesen beiden Flurstücken ebenfalls mit 52.000 DM = 26.587,18 € zu bewerten.

ee)

Das originäre und hinzuzurechnende Anfangsvermögen des Antragstellers am 3.10.1990 ist danach mindestens wie folgt festzustellen:

 - Genossenschaftsanteil 536,86 €
- Erwerb durch Erbfolge nach dem Vater + 13.835,67 €
- Erwerb durch Erbfolge nach der Mutter + 17.072,01 €
 + 26.587,18 €
zusammen aufgerundet 58.032,00 € .

ff)

Einer Indexierung dieses Anfangsvermögens, bezogen auf die einzelnen Zeitpunkte, bedarf es angesichts seiner Höhe für die Entscheidung nicht. Ferner kann zu Gunsten der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin angenommen werden, dass die vom Antragsteller behauptete und von ihr bestrittene Schenkung von 12.500 DM (vom Vater an den Antragsteller) nicht in sein Anfangsvermögen einzustellen ist.

c)

Da das Anfangsvermögen des Antragstellers am 3.10.1990 sein Endvermögen am 8.8.2003 übersteigt, beträgt sein Zugewinn im Sinne von § 1373 BGB Null.

2. Antragsgegnerin

a) Endvermögen

aa) Aktiva

(1)

Zum Endvermögen der Antragsgegnerin gehört der mit 38.974,24 € festgestellte halbe Grundstücksanteil.

(2)

Aus Gründen der Gleichbehandlung ist der Wert der kapitalbildenden Lebensversicherung, Nummer ..., mit dem von der Debeka für den Berechnungstermin 1.8.2003 mitgeteilten Gesamtbetrag von 4.040,89 € anzusetzen.

(3)

Das Guthaben der Antragsgegnerin auf ihrem Bausparvertrag Nummer ... hat die Debeka für den 8.8.2003 mit 160,61 € mitgeteilt.

(4)

Ferner hatte die Antragsgegnerin auf ihrem Sparkassenbuch Nummer ... ein Sparguthaben von 1 €.

Ihr Girokonto Nummer ... bei der Postbank wies nach den vorgelegten Kontoauszügen am 8.8.2003 ein Guthaben von 548,88 € auf.

bb) Passiva

(1)

Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Kredit bei ihrem Bruder H... W... in Höhe von 4.500 € ist nicht als Passivposition zu berücksichtigen.

Nach der vorgelegten Bescheinigung aus 10/2005 hat der Bruder am 2.1.2003 seinen gebrauchten Pkw Polo zum Preis von 4.500 € an die Antragsgegnerin verkauft und "ihr den Kaufpreis als Privatdarlehen zinslos geliehen". Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Wert des Pkw dem Kaufpreis entsprochen hat. Für die Zeit zwischen dem 2.1. und dem 8.8.2003 ist auch kein relevanter Wertverlust anzunehmen bzw. vorgetragen worden. Die Kreditverbindlichkeit der Antragsgegnerin gegenüber dem Bruder wird folglich durch den in ihrem Endvermögen zu berücksichtigenden Pkw kompensiert.

(2)

Im Hinblick auf das geltend gemachte Darlehen ihrer Mutter in Höhe von insgesamt 2.658 € beruft sich die Antragsgegnerin auf Kostenrechnungen ihrer Anwälte im Zuge der Trennungsauseinandersetzung der Parteien. Auch noch nicht fällige, aber bereits entstandene Schulden, wie etwa an den Anwalt zu zahlende Gebühren, belasten das ausgleichspflichtige Vermögen (vgl. hierzu Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 1, Rn. 136 und 308). Zu Gunsten der Antragsgegnerin können die Anwalts/Darlehensverbindlichkeiten mit dem von ihr genannten Gesamtbetrag von 2.658 € zu ihren Passiva gezählt werden. Auf die Ausgleichsforderungen des Antragstellers hat dies keine Auswirkungen.

(3)

Die Abhebungen der Antragsgegnerin von den auf den Namen der beiden Söhne angelegten Sparbüchern Nummer ... und ... begründen keine in ihrem Endvermögen berücksichtigungsfähigen rechtlichen Verbindlichkeiten.

Es kann angenommen werden, dass die Antragsgegnerin in den Jahren 1991, 1993 und 1995 die aus den vorgelegten und formal auf die Söhne laufenden Sparbüchern ersichtlichen Beträge von insgesamt 5.409 DM bzw. 5.113 DM abgehoben hat. Seinerzeit waren aber die in 10/1984 und 7/1988 geborenen Söhne A... und P... noch minderjährig. Legen Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihrer minderjährigen Kinder an und behalten dieses in Besitz, wollen sie im Zweifel Gläubiger des Kreditinstituts bleiben (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328, Rn. 9a). Dementsprechend sind durch die befugten Abhebungen der verfügungsberechtigten Antragsgegnerin zwischen 1991 und 1995 keine rechtlich begründeten Verbindlichkeiten gegenüber den Söhnen entstanden. Es handelt sich allenfalls um bloße sittliche Verpflichtungen. Diese sind nicht als Passiva abzugsfähig.

(4)

Hinsichtlich der geltende gemachten Verbindlichkeit gegenüber dem Bruder des Antragstellers von rund 2.613 € im Zusammenhang mit einem gegen den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung E... geführten Widerspruchsverfahren fehlt es an dem erforderlichen schlüssigen Sachvortrag der Antragsgegnerin unter Angabe von Einzeltatsachen. Insbesondere ist nichts zum Ausgang dieses Verfahrens und zum Bestand der Forderungen des Zweckverbandes bzw. des Erstattungsanspruchs des Bruders des Antragstellers vorgetragen worden. Die geltend gemachten 2.613 € sind daher nicht abzugsfähig.

cc)

Das Endvermögen der Antragsgegnerin am 8.8.2003 ist im Ergebnis wie folgt festzustellen:

 - Grundstücksanteil 1/238.974,24 €
- Debeka LV Nummer ... + 4.040,89 €
- Bausparvertrag Nummer ... + 160,61 €
- Sparkassensparbuch Nummer ... + 1,00 €
- Postbankgirokonto Nummer ... + 548,88 €
Zwischensumme43.725,62 €
- RA-Gebührenforderungen/Darlehen Mutter- 2.658,00 €
zusammen41.067,62 €.

b)

Anfangsvermögen

aa)

Wie auf Seiten des Antragstellers zählt der umgerechnete halbe Genossenschaftsanteil von gerundet 536,86 € zum Anfangsvermögen der Antragsgegnerin gemäß § 1374 Abs. 1 BGB.

bb)

Ferner gehört zu ihrem originären Anfangsvermögen ein Umstellungsguthaben. Das Sparbuch Nummer ... der Kreissparkasse E... weist dieses mit 4.014,74 DM = 2.052,70 € aus.

cc)

Es errechnet sich damit ein Anfangsvermögen der Antragsgegnerin nach § 1374 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 2.589,56 €. Unter Zugrundelegung des Jahrespreisindexes 2003 für Deutschland insgesamt von 104,5 und zu Beginn des Güterstandes von 80,6 (vgl. hierzu die Übersicht bei Palandt/Brudermüller, BGB, a.a.O., § 1376, Rn. 30) ergibt sich ein inflationsbereinigter Wert ihres Anfangsvermögens von gerundet 3.357,43 €.

c) Zugewinn

Der Zugewinn der Antragsgegnerin gemäß § 1373 BGB beträgt folglich:

 - Endvermögen 41.067,62 €
- Anfangsvermögen - 3.357,43 €
Zwischensumme37.710,19 €
: 2 = rund18.855,00 €.

3. Ausgleichsforderung

Dem Antragsteller steht folglich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Zugewinnausgleichs in Höhe von 17.941,21 € zu.

4. Zinsen

Das Zinsverlangen des Antragstellers ist nur zum Teil begründet. Ihm steht ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu. Die Zinspflicht der Antragsgegnerin beginnt dabei erst mit dem Tag der Fälligkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich, also mit Rechtskraft der Ehescheidung.

Der Anspruch aus § 1378 Abs. 1 BGB entsteht gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift erst mit der Beendigung des Güterstandes, also insbesondere durch rechtskräftige Scheidung. Die Ausgleichsforderung des Antragstellers wird daher erst an diesem Tag fällig. Bei Klagen auf künftige Leistung beginnt die Zinspflicht gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. hierzu auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 291, Rn. 5). Folglich kann der Antragsteller erst vom Tag des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eine Verzinsung seiner Ausgleichsforderung verlangen.

Der in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt.

II. Nachehelicher Unterhalt

Das Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin ist nur zum Teil begründet. Sie hat gegen den Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 83 € bis 12/2006 und 110 € ab 1/2007. Dieser Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt ist gemäß § 1573 Abs. 5 BGB bis zum 31.12.2011 zu begrenzen.

1. Einkommen des Antragstellers

a)

Ausweislich der vorgelegten Einzelverdienstabrechnungen hat der Antragsteller von 1 bis 9/2006 ein Nettoentgelt von 20.628,52 € erzielt. Darin enthalten sind steuerfreie, steuerpflichtige und pauschale Reisekosten von insgesamt 982,10 €, die der Antragsteller von seinem Arbeitgeber im Rahmen seiner Montageeinsätze erhalten hat. Für die restlichen drei Monate in 2006 ist der Lohn des Antragstellers im entsprechenden Vorjahreszeitraum, also für 10 bis 12/2005, zu Grunde zu legen. Das Gesamtnettoentgelt des Antragstellers in dieser Zeit beläuft sich auf 6.824,05 €. Darin enthalten sind steuerfreie, steuerpflichtige und pauschale Reisekosten von insgesamt 239,90 €. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Reisekosten lediglich die durch seine Montageeinsätze tatsächlich veranlassten Aufwendungen abdecken. Sie sind daher unterhaltsrechtlich grundsätzlich als Einkommen zu behandeln. Der Senat schätzt die aus den Reisekostenerstattungen folgenden häuslichen Ersparnisse des Antragstellers bei seinen privaten Lebensführungskosten gemäß § 287 ZPO auf ein Drittel. Dementsprechend sind sie in Höhe von zwei Drittel, also [(982,10 € + 239,90 €) x 2/3 =] 814,67 € vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen. Sonstige Abzüge für beruflich veranlasste Aufwendungen hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Die abzusetzende Arbeitgebersparzulage beläuft sich auf einen Jahresnettobetrag von (12 x 15,67 € =) 188,04 €.

Hinzuzurechnen ist die in 2006 geleistete Steuererstattung von 2.057,54 €.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragstellers in 2006 beläuft sich danach auf

 - Nettoentgelt 20.628,52 €
- + 6.824,05 €
- 2/3 Reisekosten - 814,67 €
- Nettoarbeitgebersparzulage - 188,04 €
- Steuererstattung + 2.057,54 €
zusammen 28.507,40 €.

Das entspricht einem Einkommen des Antragstellers von 2.375,62 € im Monatsdurchschnitt.

b)

Auf die gemeinsamen Kredite der Parteien zur Finanzierung ihres Hausgrundstücks in E... zahlt der Antragsteller unstreitig monatlich (243,18 € + 181,38 € + 34,56 € =) 459,12 €.

Bei diesen Zahlungen des Antragstellers handelt es sich wegen des bestehenden Miteigentums und der gemeinsamen Vermögensbildung beider Parteien sowohl hinsichtlich des Zins- als auch des Tilgungsanteils um berücksichtigungsfähige Schulden.

c)

Das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Monatseinkommen des Antragstellers beläuft sich folglich auf (2.375,62 € - 459,12 € =) gerundet 1.916 €.

2. Einkommen der Antragsgegnerin

a)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers und wie sich aus den laufenden Nummern ihrer Abrechnungen ergibt, hat die Antragsgegnerin ihre vom Senat angeforderten Verdienstabrechnungen vollständig vorgelegt.

Ausweislich ihrer Bezügemitteilungen 1 bis 8/2006 hat die Antragsgegnerin in dieser Zeit (ohne Kindergeld) ein Nettoentgelt von insgesamt 13.044,56 € erzielt. Das entspricht 1.630,57 € monatlich. Der Senat legt dieses Einkommen für 11 Monate zu Grunde und rechnet für 11/2006 ein durch das Weihnachtsgeld erhöhtes Nettoeinkommen wie in 11/2005 - also 2.581,39 € - hinzu. Das führt zu einem Jahresnettoeinkommen von 20.517,66 €. Dieses erhöht sich durch die beiden Steuererstattungen von 750,51 € (für 2004) und 1.238 € (für 2005), die die Antragsgegnerin in 2006 erhalten hat, auf 22.506,17 €.

Nach Abzug des Nettobetrages der Arbeitgebersparzulage und weil keine berufsbedingten Aufwendungen dargelegt sind, verbleiben 22.457,69 €. Das entspricht für 2006 rund 1.871 € im Monatsdurchschnitt.

Für die Zeit ab 1/2007 ist nur eine Steuerrückzahlung in Ansatz zu bringen. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt den Erstattungsbetrag von 1.238 €, den die Antragsgegnerin in 2006 für das Steuerjahr 2005 erhalten hat, auch im Jahr 2007 an sie zurückzahlen wird. Das führt zu einem monatsdurchschnittlichen Einkommen der Antragsgegnerin von gerundet 1.809 €.

b)

Eine fiktive Erhöhung des vorstehend ermittelten tatsächlichen Einkommens der Antragsgegnerin scheidet aus. Nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen im Senatstermin hat sie im Zuge ihrer Übersiedlung nach Hessen ihre Erwerbstätigkeit wieder zu einer vollschichtigen Arbeit ausgeweitet. Dementsprechend hat sich ausweislich der Bezügemitteilungen auch die monatliche Grundvergütung der Antragsgegnerin von rund 1.835 € auf 2.322 € erhöht.

c)

Ein Wohnvorteil ist infolge des bereits vor der Scheidung erfolgten Auszugs der Antragsgegnerin aus dem früheren Familienheim in E... nicht in Ansatz zu bringen. Dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) betreffend die vom Antragsteller verlangte Nutzungsentschädigung kommt daher für das vorliegende Unterhaltsverfahren keine Bedeutung zu.

d)

Unstreitig und wie zudem durch Kontoauszüge belegt ist, zahlt die Antragsgegnerin auf die gemeinsamen Hausschulden 150 € monatlich. Diese Zahlungen sind einkommensmindernd anzusetzen.

e)

Das unterhaltsrelevante Monatseinkommen der Antragsgegnerin beläuft sich folglich

- in 2006 auf (1.871 € - 150 € =) 1.721 € und

- ab 1/2007 auf (1.809 € - 150 € =) 1.659 €.

3. Kindesunterhalt

a)

Der gemeinsame Sohn A... der Parteien führt einen eigenen Hausstand. Er ist unstreitig nicht mehr unterhaltsbedürftig.

b)

Der Sohn P... lebt im Haushalt der Antragsgegnerin (in Hessen) und geht seit 8/2006 einer Berufsausbildung in der Gastronomie/als Koch nach. Ausweislich des vorgelegten Berufsausbildungsvertrages bezieht er im ersten Lehrjahr eine Bruttoausbildungsvergütung von monatlich 577 €. Dass unter Berücksichtigung des vollen Kindergeldes (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 774) ein restlicher Unterhaltsanspruch verbleibt, für den beide Parteien anteilig nach ihren Einkünften aufzukommen hätten, ist nicht dargetan. Der Antragsteller räumt selbst ein, in 7 und 10/2006 lediglich freiwillige Unterhaltszahlungen an P... vorgenommen zu haben. Diese kann er der Antragsgegnerin im Rahmen der Bemessung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs nicht entgegenhalten.

4. Unterhaltsberechnung

a)

Auf der Grundlage der vorstehend festgestellten beiderseitigen bereinigten Einkünfte errechnet sich der monatliche eheangemessene Unterhaltsbedarf und Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wie folgt:

bis 12/2006

(1.916 € - 1.721 €) x 3/7 = 83,57 €.

Dieser Unterhaltsbetrag ist gemäß Ziffer 24. der Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien auf 84 € zu runden.

ab 1/2007

(1.916 € - 1.659 €) x 3/7 = gerundet 110 €.

5. Befristung

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt ist gemäß § 1573 Abs. 5 BGB bis zum 31.12.2011 zeitlich zu begrenzen.

Bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB erforderlichen Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Dabei kommt der - hier mit gut 18 Jahren relativ langen - Ehedauer zwar einiges Gewicht zu. Es widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Gesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich ist. Auch eine lange Ehedauer steht einer Befristung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2401/2402 f.). Die Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z. B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte (vgl. hierzu BGH, a.a.O., S. 2402). Die Gründe, bei einer langen Ehedauer eine Befristung auszuschließen, liegen daher nicht in der Dauerhaftigkeit der Ehe an sich. Vielmehr ist der Gesichtspunkt vorrangig, ob sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil in der Einkommenssituation und damit auch in der beruflichen Entwicklung darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O., S. 2403). Das ist vorliegend zu verneinen.

Dass die Antragsgegnerin durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung bzw. hinsichtlich der Steigerung ihres Qualifikationsniveaus gehindert worden wäre, ist weder vorgetragen noch sind nach den Umständen Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Da die Trennung der Parteien bereits 2001/2002 erfolgte, hatte die Antragsgegnerin schon in der Vergangenheit bis zur Ehescheidung hinreichend Gelegenheit, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen. Dies ist nicht zuletzt dadurch geschehen, dass sie ihre nach der Trennung verkürzte stundenweise Erwerbstätigkeit ab 1/2006 wieder zu einer Ganztagsarbeit ausgeweitet hat. Die Antragsgegnerin behauptet auch selbst nicht, dass das von ihr bezogene Gehalt nicht der eigenen beruflichen Qualifikation als Wirtschaftskauffrau entspricht. Ebenso wenig hat sie vorgetragen, dass die Differenz zwischen den beiderseitigen Einkünften sich als ehebedingter Nachteil darstellt. Schließlich gibt die Zeit der Kinderbetreuung, die regelmäßig nicht länger als bis zum 16. Lebensjahr des jeweiligen Kindes erforderlich ist (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1573, Rn. 33) keine Veranlassung, von einer Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin abzusehen. Es ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne berufliche Nachteile oder wesentliche Einkommenseinbußen erlitten hat (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1990, 1847/1849). Eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zu Lasten des Antragstellers erscheint danach unbillig. Die im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alte und gesundheitlich nicht eingeschränkte Antragsgegnerin erhält durch die Befristung des nachehelichen Unterhalts auf ca. fünf Jahre hinreichende Gelegenheit, sich auf die neuen, allein an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Auch nach Wegfall der Unterhaltszahlungen des Antragstellers kann die Antragsgegnerin mit ihrem vorstehend festgestellten Eigeneinkommen einen angemessenen Lebensstandard aufrechterhalten. Hinzu kommt, dass die Parteien den Verkauf des gemeinsamen Hauses planen. Dann aber kann die Antragsgegnerin nicht nur zusätzlich über Rücklagen verfügen. Vielmehr stehen ihr weitere 150 € monatlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung, die sie gegenwärtig noch auf die gemeinsamen Hausschulden zahlt. Sonstige Umstände, die im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wären, hat die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Senatstermin nicht geltend gemacht.

Im Hinblick auf die Ehedauer und die Übernahme der Kindesbetreuung durch die Antragsgegnerin während der beruflichen Abwesenheit des Antragstellers seit 1992 hält der Senat es für gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin erst ab Januar 2012 entfallen zu lassen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93 a Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Befristung des Unterhaltsanspruchs zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück