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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: 10 UF 183/01
Rechtsgebiete: RpflG, ZPO, BGB, ErbbauVO, SachenRBerG, EGBGB


Vorschriften:

RpflG § 11 Abs. 1
ZPO § 621 e
BGB § 184 Abs. 1
BGB § 421
BGB § 427
BGB § 1643 Abs. 1
BGB § 1821
BGB § 1821 Nr. 5
BGB § 1822 Nr. 1
BGB § 1822 Nr. 3
BGB § 1822 Nr. 5
BGB § 1822 Nr. 8
BGB § 1822 Nr. 9
BGB § 1822 Nr. 10
BGB § 1822 Nr. 11
ErbbauVO § 11
SachenRBerG § 3 Abs. 1 Satz 2
SachenRBerG § 9
SachenRBerG § 9 Abs. 4
SachenRBerG § 12
SachenRBerG § 14 Abs. 1 Satz 2
SachenRBerG § 15 Abs. 1
SachenRBerG § 16 Abs. 2
SachenRBerG § 16 Abs. 3
SachenRBerG § 32 Satz 2
SachenRBerG §§ 43 bis 58
SachenRBerG § 61 Abs. 2 Nr. 3
EGBGB Art. 234 § 4 a
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1
EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 UF 183/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

betreffend die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts für die Minderjährige F.

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Juli 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. Juni 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 22. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 621 e ZPO zulässig (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf - / Schael, § 2 Rz. 155; MünchKomm/Huber, BGB, 4. Auflage, § 1643, Rz. 45; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 621 e Rz. 6; a.A., nämlich für die unbefris-tete Beschwerde nach § 19 FGG, Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearbeitung, § 1643, Rz. 62). Bei Versagung der beantragten Genehmigung steht das Beschwerderecht sowohl dem Kind, gesetzlich vertreten durch die Eltern, als auch den Eltern im eigenen Namen zu (MünchKomm/ Huber, a.a.O.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Notare das Rechtsmittel für die Mutter eingelegt haben. Denn sie ist an dem Vertrag, um dessen familiengerichtliche Genehmigung nachgesucht wird, auch im eigenen Namen beteiligt. Sie hat erstinstanzlich überdies vortragen lassen, sie wolle den sich auf Grund des Vertrages ergebenen Erbbauzins allein tragen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts liegen nicht vor.

Gemäß §1643 Abs. 1 BGB bedürfen die Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 - 11 BGB ein Vormund der Genehmigung bedarf. Bei dem zwischen der Stadt F. und der Antragstellerin, letzterer im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin des Kindes handelnd, abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Erbbaurechtsvertrag. Ob dieser, wie das Amtsgericht angenommen hat, nach § 1822 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig ist, weil das Kind zur Zahlung eines Erbbauzinses und damit zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 1821 Nr. 5 BGB. Der Vertrag ist nämlich auf den entgeltlichen Erwerb eines Rechts an einem Grundstück gerichtet. Zu den Rechten an einem Grundstück zählt mit Rücksicht auf § 11 ErbbauVO auch das Erbbaurecht (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Auflage, § 1821, Rz. 10; Staudinger/Engler a. a. O., § 1643, Rz. 13). Ein entgeltlicher Erwerb liegt vor, weil die Antragstellerin und das Kind nach Ziffer III des Erbbaurechtsvertrages einen Erbbauzins zu zahlen haben. Es ist also eine Gegenleistung zu erbringen, was für die Annahme eines entgeltlichen Erwerbs ausreicht (vgl. Staudinger/Engler, a. a. O., § 1821, Rz. 86).

Die Voraussetzungen für die begehrte Genehmigung sind nicht gegeben. Allerdings kann die Genehmigung, die in § 1643 Abs. 1 BGB nicht ausschließlich als nachträgliche Zustimmung wie in § 184 Abs. 1 BGB verstanden werden darf, jedenfalls auch noch erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft bereits vorgenommen worden ist (MünchKomm/Huber, a. a. O., § 1643, Rz. 27, 39; Staudinger/Engler, a. a. O., § 1643, Rz. 56 f.). Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts ist aber das Kindeswohl (MünchKomm/Huber, a. a. O., § 1643, Rz. 29; Staudinger/Engler, a. a. O., § 1643, Rz. 49). Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist der Abschluss des Erbbaurechtsvertrages nicht geboten, sondern vielmehr mit beträchtlichen Risiken verbunden.

Zum einen ist nach Ziffer III.1.b) des Vertrages ein Erbbauzins von jährlich 1.724,80 DM zu zahlen, der nach Ziffer III.4. einer veränderten wirtschaftlichen Entwicklung nach oben oder unten angepasst werden kann. Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses trifft auch das Kind ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie werde den auf das Kind entfallenden Anteil des Erbbauzinses aus eigenen Einkünften entrichten und hierfür die Halbwaisenrente der Tochter nicht verwenden. Denn mangels anderweitiger Regelungen ist mit Rücksicht auf § 427 BGB davon auszugehen, dass die Antragstellerin und das Kind, die gemeinschaftlich Vertragspartner der Stadt F. und damit Erbbauberechtigte geworden sind, für den Erbbauzins als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB haften (vgl. auch MünchKomm/Selb, BGB, 3. Aufl., § 421, Rz. 14; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 421, Rz. 13). Damit ist das Risiko verbunden, dass das Kind, wenn die Antragstellerin nicht zahlungsfähig sein sollte, auf die Zahlung des gesamten Erbbauzinses in Anspruch genommen wird.

Zum anderen ist zu beachten, dass der Erbbaurechtsvertrag nach Ziffer II. § 2 eine Vertragsdauer von 90 Jahren hat, so dass gerade in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Erbbauzinses eine Bindung des Kindes voraussichtlich für sein gesamtes weiteres Leben eingegangen wird. Bei der Entscheidung ob ein Rechtsgeschäft zu genehmigen ist, die im Übrigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (BGH, FamRZ 1986, 970, 972; BayObLG, FamRZ 1990, 208; FamRZ 1998, 455, 456; OLG Naumburg, OLGR 2002, 183, 185; FamVerf/Schael, a. a. O.), hat der Sicherungsgedanke Vorrang (Staudinger/ Engler, a. a. O., § 1643, Rz. 49). Die genannten Risiken sprechen daher gegen die Genehmigung des Rechtsgeschäfts.

Entgegen der mit der Beschwerde geäußerten Auffassung ist die Genehmigung auch nicht mit Rücksicht darauf, dass der Erbbaurechtsvertrag nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) geschlossen worden ist, geboten. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine endgültige Sachenrechtsbereinigung in der beabsichtigen Form noch vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zwingend erforderlich ist.

Allerdings ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie und das Kind gemeinsam Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG sind. Im Gebäude-Grundbuchblatt sind die Antragstellerin und P.V. in Ehegemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Da § 9 Abs. 4 SachRBerG auf die Bestimmung des Artikels 234 § 4 a EGBGB verweist und die Ehegatten, wie sich aus der notariellen Urkunde vor den Notarin Schulz vom 9.3.2001 (UR-Nr. 251 für 2001) ergibt, nicht nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wirksam für den Güterstand der ehelichen Vermögensgemeinschaft optiert haben, ist von Gebäudeeigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen auszugehen (vgl. Herbig/Gaitzsch/Hügel/Weser, SachenRBerG, 2. Aufl., S. 48; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. § 9, Rz. 43). P.V. ist am 22.2.1997 verstorben und ausweislich des mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.5.2002 vorgelegten gemeinschaftlichen Erbscheins vom 18.10.2001 von seiner Ehefrau, der Antragstellerin, zu 7/14 des Nachlasses und von seinen sieben Kindern, darunter F., zu je 1/14 des Nachlasses beerbt worden. Durch den notariellen Vertrag vom 9.3.2001 die Antragstellerin im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin F.s handelnd, sowie die sechs weiteren Kinder des verstorbenen P.V. die Eigentumsgemeinschaft an dem im Gebäudegrundbuch des Grundbuchamtes F. Bl. ... eingetragenen Gebäude aufgehoben, den vormals P.V. gehörenden Miteigentumsanteil von 1/2 unentgeltlich auf F. übertragen und insoweit sogleich die Auflassung erklärt. Als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters ist F. somit Bruchteilseigentümerin am Gebäude geworden. Die Antragstellerin und das Kind sind auch gemeinsam als Nutzer anzusehen. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG, wonach, wenn mehrere Personen als Nutzer in Betracht kommen, im Verhältnis zueinander derjenige Nutzer ist, der eine Bebauung nach § 12 SachenRBerG vorgenommen hat, betrifft allein das Innenverhältnis (Vossius, a. a. O., § 14, Rz. 10; Herbig/Gaitzsch/Hügel/Weser, a. a. O., S. 61).

Der Eingehung einer Verpflichtung des Kindes, den Erbbauzins zu zahlen, bedarf es nicht. Der auf der Grundlage des SachenRBerG angestrebte Vertrag ist derzeit nicht zwingend erforderlich.

Nach Artikel 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind, nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Durch diese Regelung soll sicher gestellt werden, dass das Gebäudeeigentum nach dem Recht der DDR weiterhin selbstständiges Eigentum bleibt (Ramme, Überleitung von Grundstücksnutzungen der ehemaligen DDR in die Rechtsformen des BGB, S. 87; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, EGBGB 231 § 5, Rz. 3). Das SachenRBerG dient zwar, wie sich aus seinem § 3 Abs. 1 ergibt, der Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grundstücken. Eine zwingende Überleitung in Rechtsinstitute des bürgerlichen Rechts ist damit aber nicht verbunden. Der Gesetzgeber hat sich, indem er dem Nutzer nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG ein Wahlrecht zwischen der Bestellung eines Erbbaurechts und dem Ankauf des Grundstücks eingeräumt hat, für die sogenannte Anspruchslösung entschieden. Die Überleitung in Rechtsinstitute des bürgerlichen Rechts soll daher nur rechtsgeschäftlich erfolgen (Ramme, a. a. O., S. 185). Macht der Nutzer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, kann der Grundstückseigentümer nach § 16 Abs. 2 SachenRBerG verlangen, dass der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben hat. Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer nach § 16 Abs. 3 SachenRBerG eine angemessene Nachfrist setzen. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt, § 16 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG (vgl. hierzu auch Krauß, Sachenrechtsbereinigung und Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet, S. 263; Zimmermann/Heller, Das neue Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Rz. 82; Czub, Sachenrechtsbereinigung, Rz. 367; Vossius, a. a. O., § 16, Rz. 12 ff.). Ist das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen, kann dieser vom Nutzer nach § 32 Satz 2 SachenRBerG die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 SachenRBerG entspricht. Stattdessen kann der Grundstückseigentümer dann vom Nutzer auch den Ankauf des Grundstücks verlangen, § 61 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG. Von einem Übergang des Wahlrechts auf die Stadt F. als Grundstückseigentümer kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, so dass die Notwendigkeit, den beabsichtigten Vertrag bereits jetzt zu schließen, nicht besteht.

Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 28.5.2002 vorgetragen, dass, wenn es nicht zum wirksamen Abschluss des Erbbaurechtsvertrages komme, die Stadt F. nach wie vor einen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück mit dem Gebäudeeigentümer habe. Dass die Antragstellerin und das Kind als Nutzer ihr Wahlrecht bereits ausüben mussten, weil der Grundstückseigentümer, die Stadt F., eine Nachfrist nach § 16 Abs. 3 SachenRBerG gesetzt hat, kann aber nicht angenommen werden. Die Antragstellerin hat selbst in ihrem Schriftsatz vom 28.5.2002 darauf hingewiesen, sie habe bereits am 22.9.1995, damals noch gemeinsam mit ihrem Ehemann, bei der Stadt F. einen Antrag auf Kauf des Grundstücks gestellt. Die Initiative zum Abschluss eines Vertrages nach dem SachenRBerG ging somit von den Nutzern aus. Dass nunmehr auch die Stadt F. als Grundstückseigentümer auf Abschluss eines Vertrages dringt, insbesondere eine Nachfrist nach § 16 Abs. 3 SachenRBerG gesetzt hat, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund hätte in Erwägung gezogen werden müssen, ob nicht der Abschluss eines Vertrages mit dem Grundstückseigentümer einen Aufschub bis zur Volljährigkeit des Kindes duldet. Der Umstand, dass sich die Sachenrechtsbereinigung dann bis zum Jahre 2005 verzögern würde, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, einen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer bereits jetzt abzuschließen. Denn je nach Gestaltung kann die Durchführung der Sachenrechtsbereinigung im Einzelfall ohnehin mehrere Jahre in Anspruch nehmen (vgl. Ramme, a. a. O., S. 255). Gerade vorliegend ist es bereits nach Eingang des Antrags der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 22.9.1995 zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen gekommen. Mit Schreiben vom 15.11. und 19.12.1995 hat die Stadt F. darauf hingewiesen, dass bis zur Klärung der Frage, inwieweit Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen, ein Vertrag nach dem SachenRBerG nicht geschlossen werden könne. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen können. Damit ist den Beteiligten durch das Gesetz die Möglichkeit eröffnet worden, privatautonom und einvernehmlich eine gänzlich individuelle Lösung zu finden (Krauß, a. a. O., S. 61; vgl. auch Vossius, a. a. O., § 3, Rz. 5 f.). Dass sich ein öffentlicher Grundeigentümer wie die Stadt F. einem solchen Anliegen verschließen würde, ist nicht anzunehmen.

Schließlich spricht auch der Umstand, dass in Ziffer III 3 des Vertrages vom 8.12.2000 unter Hinweis auf § 51 SachenRBerG die Zahlung des Erbbauzinses bereits in einer Eingangsphase vorgesehen ist und dies möglicherweise auch bei einem späteren Abschluss des Vertrages zu beachten wäre, nicht dafür, dass der jetzt abgeschlossene Vertrag zu genehmigen ist, um den bei Wirksamwerden des Vertrages aufgelaufenen Erbbauzins möglichst gering zu halten. Denn die Antragstellerin, die im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie werde auch den auf das Kind entfallenden Anteil des Erbbauzinses aus eigenen Einkünften entrichten, kann Vorsorge für eine spätere rückwirkende Entrichtung des Erbbauzinses tragen. Dies gilt umso mehr, als sie auf die Anfrage des Senats vom 22.4.2002 nicht vorgetragen hat, vor Abschluss des Vertrages vom 8.12.2000 ein Nutzungsentgelt an die Stadt F. als Grundeigentümer gezahlt zu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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