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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 10 UF 193/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1684
BGB § 1684 Abs. 3
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 1
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 193/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem Kind A... V..., geboren am ... 2001,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 27. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 29. September 2006 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

1.

Der Vater hat das Recht, mit der Tochter A..., geboren am ... 2001, wie folgt, zusammen zu sein:

a) am 2. März, 16. März und 30. März 2007, jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

b) am 13. und 27. April sowie am 11. und 25. Mai 2007, jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

c) an jedem Wochenende einer ungeraden Kalenderwoche in der Zeit von Freitag, 14:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende vom 8. bis zum 10. Juni 2007,

d) an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten, jeweils von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

e) in den ersten beiden Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem auf den letzten Schultag folgenden Samstag, 12:00 Uhr, bis zum dritten Samstag nach dem letzten Schultag, 18:00 Uhr.

2.

Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

3.

Fällt ein regelmäßiger Wochenendumgang des Vaters wegen Erkrankung des Kindes aus, dann tritt an dessen Stelle ein Umgang am nächstfolgenden Wochenende zur gleichen Zeit. Das weitere Nachholen eines ausgefallenen Wochenendumgangs findet nicht statt. Im Übrigen bleibt der Turnus des Wochenendumgangs auch in diesem Zusammenhang unverändert.

4.

Der Umgang des Vaters mit der Tochter, wie er unter Ziffer 1. a) bis c) festgelegt ist, findet derart statt, dass der Vater die Tochter zum Beginn eines jeden Umgangs aus der Kindertagesstätte bzw. nach Einschulung des Kindes von der Wohnung der Mutter abholt. In dem unter Ziffer 1. a) festgelegten Umgang bringt der Vater die Tochter zum Ende des Umgangs zurück zur Kindertagesstätte. Zum Ende des unter Ziffer 1. b) und c) festgelegten Umgangs bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück.

Soweit der Umgang des Vaters an den Zweitfeiertagen und während der Ferien betroffen ist, holt der Vater das Kind zum Beginn eines jeden Umgangs an der Wohnung der Mutter ab und bringt es am Ende eines jeden Umgangs zur Wohnung der Mutter zurück.

5.

Soweit der Vater nach den Festlegungen unter 4. das Kind an der Wohnung der Mutter abholt, hält die Mutter das Kind zu den festgelegten Zeiten zum Abholen bereit. Soweit der Vater nach den Festlegungen unter 4. das Kind zur Wohnung der Mutter zurückbringt hat, sorgt die Mutter dafür, dass es dort zum festgelegten Zeitpunkt wieder entgegengenommen wird.

6.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung wird jedem Elternteil ein Zwangsgeld bis zu 25.000 € angedroht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Umgang des Vaters mit dem Kind ist abweichend vom angefochtenen Beschluss zu regeln. Insbesondere sind die Feiertags- und Ferienregelung vollzugsfähig zu gestalten (vgl. dazu OLG Celle, FamRZ 2006, 556; Schael, FamRZ 2005, 1796, 1798; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 4, Rz. 105; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 8; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 11 sowie speziell hinsichtlich der Feiertags- und Ferienregelung auch OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 1995, 484). Eine Einschränkung des Umgangs, wie sie die Antragsgegnerin begehrt, indem sie beantragt, den Umgang gemäß dem Beschluss vom 7.12.2006 mit der Maßgabe festzulegen, dass der Umgang im Kindergarten von A... stattfindet, kommt nicht in Betracht.

1.

Das Recht des Vaters, mit A... regelmäßigen Umgang zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d. h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87; FamRZ 2007, 105; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; s. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1684, Rz. 3). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 3). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, vgl. § 1684 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2 BGB (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1684, Rz. 14; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 5). Danach ist der Umgang des Vaters mit A... wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu regeln.

2.

Einschränkungen des Umgangsrechts, wie sie der Mutter vorschweben, sind nicht gerechtfertigt. Dies gilt sowohl für ihren Antrag, den Umgang des Vaters in der von A... besuchten Kindertagesstätte stattfinden zu lassen als auch für die Vorbehalte gegen Übernachtungen des Kindes beim Vater.

a)

Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und die elterliche Sorge stehen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Gerichte müssen eine Entscheidung treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG, FamRZ 2004, 1166). Geboten ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 605 f.; BGH, NJW 1994, 312 f.). Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts unter Hinweis auf das Kindeswohl bedürfen einer eingehenden Begründung. So verstößt schon der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, FamRZ 2005, 871). Erst recht kommt eine Einschränkung des Umgangs in der Weise, dass ein bestimmter Ort der Kontaktaufnahme angeordnet bzw. ein Umgang mit Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen wird, nur in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.

b)

Eine Beschränkung des Umgangs auf Kontakte des Vaters mit dem Kind in der Kindertagesstätte, wie von der Mutter beantragt, kommt nicht in Betracht. Es trifft zwar zu, dass der Umgang zwischen Vater und Kind in der Erziehungsberatungsstelle bzw. in den Räumlichkeiten des Jugendamtes nicht immer so verlaufen ist, wie es wünschenswert gewesen wäre. Insbesondere in jüngerer Zeit hat es, abgesehen vom letzten Umgangskontakt am 16.2.2007, ein längeres Zusammensein von Vater und Kind, also über dem vorgesehenen Zeitrahmen von zwei Stunden, nicht gegeben. Der Grund hierfür lag aber nicht allein in der für das Kind fremden Umgebung. Aus dem Bericht des Jugendamtes über die Umgangskontakte vom 22.12.2006 und 2.1.2007 ergibt sich, dass die Mutter auf die Aufforderung hin, den Raum zu verlassen, an das Kind die Frage gerichtet hat, ob es wolle, dass die Mutter den Raum verlasse. Damit hat die Mutter das Kind in einen Loyalitätskonflikt gebracht. Dass das Kind auf diese Frage freimütig äußert, es wolle mit dem Vater allein sein, kann nicht erwartet werden. Dieses Verhalten der Mutter trägt nicht dazu bei, den Umgang des Vaters mit dem Kind zu fördern. Damit wird die Einschätzung des Sachverständigen in seinem in erster Instanz abgegebenen Gutachten bestätigt, der an die Mutter appelliert hat, sich ihrer Verantwortung als Elternteil bewusst zu werden.

Der Verfahrenspflegerin gegenüber hat A... erklärt, Umgang mit dem Vater haben zu wollen. Dabei hat sie sogar konkrete Vorstellungen über den Ablauf geäußert. Davon, dass die Verfahrenpflegerin, die dem Senat seit langem als zuverlässig bekannt ist, den Willen des Kindes zutreffend wiedergegeben hat, kann auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Senatstermin vom 20.2.2007 ausgegangen werden. Dass sich A... bei ihrer Anhörung durch den Senat sehr zurückhaltend gezeigt und insbesondere auch dann, als das Gespräch auf die vor kurzem erfolgte Begegnung des Kindes mit der Verfahrenspflegerin gelenkt wurde, nicht reagiert hat, spricht nicht gegen die Annahme, dass es seinerzeit eine entsprechende Willenbekundung A... gegeben hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass, wie die Verfahrenspflegerin festgestellt hat, vor der Kindesanhörung Gespräche der Mutter mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten über eine vom Senat vorgeschlagene Umgangsvereinbarung im Kinderspielzimmer des Oberlandesgerichts in Anwesenheit des Kindes stattgefunden haben.

Aus den Schwierigkeiten bei der bisherigen Kontaktaufnahme zwischen Vater und Kind folgt nach Auffassung des Senats, dass gegenwärtig verhindert werden sollte, dass die Mutter persönlich dem Vater das Kind zum Beginn des Umgangskontakts übergibt. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Vater das Kind zu Beginn des Umgangs in der Kindertagesstätte abholt. Eine Notwendigkeit dafür, den gesamten Umgang, auch während der mit dem diesem Beschluss angeordneten ersten Phase, die einen Umgang nur für drei Stunden vorsieht, in der Kindertagesstätte stattfinden zu lassen, besteht nicht. Vielmehr hat es A... offenbar in der Vergangenheit selbst als ungezwungener empfunden, sich mit dem Vater woanders hin zu begeben. Gegenüber der Verfahrenspflegerin hat sie geäußert, mit dem Vater, wie auch schon in der Vergangenheit, in ein Café gehen zu wollen.

c)

Soweit sich die Mutter gegen Übernachtungen des Kindes beim Vater wendet, besteht ebenfalls keine Veranlassung für eine Einschränkung des Umgangsrechts.

aa)

Die Wohnverhältnisse des Vaters lassen einen Besuch des Kindes und auch dessen Übernachtung zu. Das Jugendamt hat in seinem Bericht vom 16.1.2007 keinerlei Veranlassung gesehen, die Wohnverhältnisse des Vaters, die es selbst in Augenschein genommen hat, zu beanstanden. Die Mutter hat zwar schriftsätzlich behauptet, der Vater verfüge nach ihrer Kenntnis nicht über eine eigene Wohnung, sondern lebe gemeinsam mit seiner neuen Partnerin in seinem Büro. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Mutter aber eingeräumt, das Haus, in dem der Vater lebt, mehrere Jahre nicht gesehen zu haben und keine Kenntnis darüber zu haben, wie sich die Verhältnisse dort heute darstellen. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Vaters und seiner als Zeugin vernommenen jetzigen Ehefrau, die mit den Feststellungen des Jugendamtes im Einklang stehen, kann davon ausgegangen werden, dass ein kindgerechter Aufenthalt A... in den vom Vater bewohnten Räumlichkeiten möglich ist.

bb)

Bedenken gegen einen Besuch A... in der Wohnung des Vaters bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass A... dort auch auf die jetzige Ehefrau des Vaters trifft, die sie bislang nicht kennen gelernt hat. Die Ehefrau hat dem Senat bei ihrer Vernehmung einen warmherzigen und Kindern zugewandten Eindruck vermittelt. Der Vater sollte die Gelegenheit nutzen, A... bereits in der zweiten Phase der Umgangsregelung, wenn er mit dem Kind sechs Stunden zusammen sein kann, ohne dass es zu einer Übernachtung kommt, mit seiner jetzigen Ehefrau vertraut zu machen. Gemeinsame Unternehmungen zu dritt bieten sich dafür an.

cc)

Anhaltspunkte dafür, dass A... Wohl bei einer Übernachtung im Haushalt des Vaters im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand gefährdet wäre, bestehen nicht. Auf den Vorhalt der Mutter im Senatstermin vom 20.2.2007 hat der Vater zwar eingeräumt, früher Medikamente gegen Stress eingenommen zu haben, zugleich aber glaubhaft versichert, dass dies seit sechs bis sieben Jahren nicht mehr der Fall sei und das einzige Medikament, das er noch nutze, eines gegen zu hohe Cholesterinwerte sei. Die Zeugin D... hat dies glaubhaft bestätigt.

d)

Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur in der Weise angezeigt, dass nicht sogleich Besuche A... beim Vater über ein ganzes Wochenende mit Übernachtungen angeordnet werden. Vielmehr ist der Umgang in diesem grundsätzlich üblichen Rahmen durch zwei vorangehende Phasen, in denen Vater und Kind drei bzw. sechs Stunden miteinander verbringen können, anzubahnen. Dies findet die ausdrückliche Zustimmung der Verfahrenspflegerin, des Vertreters des Jugendamtes und des Sachverständigen. Auch der Vater hat gegen die Anbahnung des Umgangs durch verschiedene Phasen keine Einwendungen erhoben.

3.

Bei der Festlegung des Umgangs im Einzelnen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Betreuungszeiten des Kindes in der Kindertagesstätte. Die zeitlichen Möglichkeiten des Vaters, mit dem Kind Umgang zu haben, sind offenbar gegeben, da er sich die Zeiten der Berufstätigkeit weitgehend frei einteilen kann.

a)

In der ersten Phase, die mit einer Zeitdauer von einem Monat, und damit drei Umgangskontakten, ausreichend bemessen ist, können Vater und Tochter drei Stunden miteinander verbringen. Dies knüpft an den zuletzt praktizierten Umgang an, wie er schon in der einstweiligen Regelung des Senats durch Beschluss vom 7.12.2006 seinen Niederschlag gefunden hat. Um dem Vater auch in dieser Phase kleinere Unternehmungen mit dem Kind, etwa den Besuch eines Cafés, ohne großen Zeitdruck zu ermöglichen, wird der bisher praktizierte Umgang um eine Stunde auf drei Stunden ausgedehnt.

Durch einen Beginn des Umgangs um 12:00 Uhr und ein Ende um 15:00 Uhr wird gewährleistet, dass der Vater A... in der Kindertagesstätte abholen und sie nach Beendigung des Umgangs dorthin zurückbringen kann. Damit wird in dieser ersten Phase ein Aufeinandertreffen der Eltern vermieden. Die Mutter hat sicherzustellen, dass der Vater das Kind problemlos in der Kindertagesstätte abholen kann.

Der Zeitspanne von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr steht nicht entgegen, dass A... nach den Angaben der Mutter in der Kindertagesstätte noch von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr Mittagsschlaf hält. Bei einem Kind im Alter von 5 1/2 Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwingend an jedem Tag ein Mittagsschlaf erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als A... auf Grund ihres Alters voraussichtlich im Sommer eingeschult wird und in der Schule die Möglichkeit, Mittagsschlaf abzuhalten, regelmäßig nicht besteht.

b)

Nach Ablauf von drei Umgangskontakten setzt die zweite Phase ein, in der der Vater jeweils sechs Stunden mit dem Kind zusammen sein kann. Auch hier ist der Zeitraum mit insgesamt vier Umgangskontakten ausreichend bemessen. Damit wird dem Vater die Gelegenheit für länger andauernde Unternehmungen mit dem Kind eingeräumt. Dies sollte, wie bereits ausgeführt, allmählich auch unter Einbeziehung seiner jetzigen Ehefrau geschehen, damit A... diese schon vor Beginn der Wochenendbesuche kennen lernen kann.

Indem die Umgangskontakte in dieser zweiten Phase um 12:00 Uhr beginnen, kann der Vater das Kind weiterhin in der Kindertagesstätte abholen. Eine Übergabesituation in Anwesenheit der Mutter wird somit weiterhin vermieden. Allerdings muss der Vater A... um 18:00 Uhr zur Wohnung der Mutter zurückbringen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Zusammentreffen der Eltern nach Beendigung des Umgangs weniger problematisch ist als zu dessen Beginn.

c)

Regelmäßige Wochenendbesuche setzen, nachdem in den ersten beiden Phasen bereits sieben regelmäßige Umgangskontakte stattgefunden haben und überdies der Vater auch an den Zweitfeiertagen an Ostern und Pfingsten, worauf noch einzugehen ist, Umgang hatte, ein. Der zeitliche Rahmen von freitags, 14:30 Uhr, bis sonntags, 18:00 Uhr, entspricht der Üblichkeit. Mit einem Beginn um 14:30 Uhr ist es dem Vater weiterhin möglich, A... in der Kindertagesstätte abzuholen, solange sie diese besucht. Im Falle der Einschulung wird der Vater A... von der Wohnung der Mutter abholen. Die Eltern können, falls A... den Hort besuchen sollte, abweichend hiervon aber auch vereinbaren, dass der Vater das Kind vom Hort abholt.

d)

Dem Vater ist Umgang mit dem Kind auch an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten einzuräumen. Der erste Feiertagsumgang findet am Ostermontag, dem 9.4.2007, statt. Da an den Feiertagen die Kindertagesstätte geschlossen ist, muss der Vater das Kind bei der Mutter abholen. Beide Elternteile sind gehalten, das Aufeinandertreffen für das Kind so wenig belastend wie nur irgend möglich zu gestalten. Die Mutter ist dabei in besonderer Weise gefordert, da sie A... den Eindruck vermitteln muss, dass sie ihrerseits den Umgang des Vaters mit dem Kind wünscht.

Der Umgang an den Zweitfeiertagen geht dem regelmäßigen Umgang an den Wochenenden vor. Dies hat zur Folge, dass der Vater dann, wenn Ostern, Pfingsten oder Weihnachten auf ein Wochenende fallen, an dem er eigentlich ein Umgangsrecht von Freitagnachmittag bis Sonntagabend hätte, dieses Recht entfällt, und er stattdessen Umgang an den Zweitfeiertagen von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr hat.

e)

Entsprechend dem Begehren des Vaters ist auch der Umgang in den Sommerferien zu regeln (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105). Konkrete Vorgaben für die Ferien in diesem Jahr haben beide Elternteile vor dem Senat nicht geäußert. Um eine vollzugsfähige Regelung zu gewährleisten, ist der Umgang konkret zu bestimmen. Einvernehmlich können die Eltern hiervon selbstverständlich abweichen.

In diesem Jahr beginnt der Umgang des Vaters mit dem Kind in den Sommerferien am Freitag, dem 20.7.2007, also an einem Wochenende, an dem sonst regelmäßiger Wochenendumgang stattfinden würde. Der Ferienumgang geht aber dem regelmäßigen Wochenendumgang vor.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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