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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: 10 UF 209/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG, FGG, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
ZPO § 629 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
FGG § 53 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 209/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 3. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14. September 2005 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Von dem Versicherungskonto Nummer 44 261161 S 558 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 42,16 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2004, auf das Versicherungskonto Nummer 04 140958 S 030 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.

Zu Lasten der für die Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Versicherungsnummer 261161 761 9 bestehenden Versorgungsanwartschaft wird eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 12,51 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2004, auf dem Versicherungskonto Nummer 04 140958 S 030 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... begründet.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), der Monatsbetrag der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Dem Antragsgegner sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen bzw. zu begründen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

Ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 6.6.2005 hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 1.7.1983 bis zum 31.10.2004 eine angleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 395,67 € erworben.

Demgegenüber hat die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 25.4.2005 eine auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 479,99 € erlangt. Ferner hat die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 29.6.2005 ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von monatlich 86,68 € erworben. Das entspricht einem Jahresbetrag von 1.040,16 €. Die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (BGH, FamRZ 2004, 1474). Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1. gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, 1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwertverordnung unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen ist. Bei einem Lebensalter der am 26.11.1961 geborenen Antragstellerin von 42 Jahren bei Ehezeitende am 31.10.2004 beträgt der Faktor 3,2. Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anrechte der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1. von 1.040,16 € multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor 5,28 (= 3,2 + 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 der Barwertverordnung) ergibt einen Barwert von 5.492,04 €.

Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. Denn ihr Wert ändert sich in der Angleichungsphase bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet nicht mehr, sodass die Umrechnung in eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in jedem Fall ihren heute tatsächlich bereits vorhandenen und bleibenden Wert widerspiegelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).

Die Umrechnung erfolgt, indem der Barwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am 31.10.2004 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 26. Aufl., S. 42 und 39). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:

5.492,04 € x 0,0001742628 = 0,9571 Entgeltpunkte

0,9571 Entgeltpunkte x 26,13 = 25,01 €.

Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass die Antragstellerin sowohl die höhere angleichungsdynamische Anwartschaft als auch die höhere nichtangleichungsdynamische Anwartschaft erworben hat. Der Versorgungsausgleich kann somit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG durchgeführt werden. Die Antragstellerin ist gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig. Dem ausgleichsberechtigten Antragsgegner steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

Zunächst ist gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des so genannten Splittings eine Rentenanwartschaft auf den Antragsgegner zu übertragen. Ihm steht die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seiner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaft und derjenigen Anwartschaft, welche die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, zu. Vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3. ist mithin eine Rentenanwartschaft in Höhe von 42,16 € [= (479,99 € -395,67 €) : 2] monatlich auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. zu übertragen.

Mit dieser Übertragung von Anwartschaften hat es nicht sein Bewenden. Der zu Gunsten des Antragsgegners vorzunehmende Ausgleich der Anwartschaft der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1587 b Abs. 2 BGB durch so genanntes Quasi-Splitting. Denn hier ist mit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft bei der Beteiligten zu 1. ein anderes Anrecht als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten auszugleichen, sodass die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gelten, § 1 Abs. 1 VAHRG. Das führt, weil eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG in der Satzung der Beteiligten zu 1. für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, zum analogen Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Zu Gunsten des Antragsgegners sind insoweit 12,51 € (= 25,01 € : 2) auszugleichen.

Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte und der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, die Wertfestsetzung auf § 49 Nr. 1 GKG n. F.

Ende der Entscheidung

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