Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 10 UF 255/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 629 a Abs. 2
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 o
BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3
BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 8. September 2004 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) abgeändert.

Die Regelung unter Ziffer 2. des am 17. Oktober 2006 vor dem Senat geschlossenen Vergleichs wird genehmigt. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Wegen der erstinstanzliche Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Versorgungsausgleich, den das Amtsgericht allerdings zutreffend berechnet hat, findet nicht statt. Denn die von den Parteien als Ziffer 2. ihres vor dem Senat am 17.10.2006 geschlossenen Vergleichs getroffene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB zu genehmigen.

§ 1587 o BGB ermöglicht es Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Das Gesetz hat den Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, sondern ihn lediglich in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. So unterliegen vertragliche Vereinbarungen einerseits dem Beurkundungszwang (§ 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB) und dürfen andererseits keine Manipulationen zu Lasten der Versorgungsträger oder der Solidargemeinschaft aller Versicherten aufweisen, § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, FamRZ 1994, 234, 235). In beiderlei Hinsicht gibt die von den Parteien getroffene Vereinbarung keinen Anlass zur Beanstandung. Durch das außerdem als dritte Schranke eingeführte Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB) soll verhindert werden, dass der sozial schwächere Ehegatte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation übervorteilt wird. Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (BGH, FamRZ 1987, 471, 473; FamRZ 1994, 234, 236).

Dementsprechend schließt § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB entgegen seinem Wortlaut einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (vgl. BGH, FamRZ 1982, 471, 272; MünchKomm/Strobel, BGB, 4. Aufl., § 1587 o, Rz. 34). Abgesehen von den Fällen, in denen der Verzicht im Hinblick auf Umstände erklärt wird, die im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind, aber für sich gesehen die Annahme der groben Unbilligkeit nicht rechtfertigen (vgl. MünchKomm/Strobel, aaO.), kommt es, entsprechend dem sozialpolitischen Ziel des Versorgungsausgleichs, darauf an, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. BGH, FamRZ 1994, 234 ff, 236; MünchKomm/Strobel, aaO.). Dieser Gesichtspunkt tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Ehegatte, wie hier der Antragsgegner, als selbstständiger Unternehmer tätig ist und als Vorsorge für das Alter nicht oder nicht in erster Linie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet hat, sondern statt dessen für Vermögensbildung durch Stärkung des Unternehmens gesorgt hat. Bei einer solchen Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt der gesetzlichen Regelung in § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB besondere Bedeutung zu, wonach die Genehmigung nur verweigert werden soll, wenn die vereinbarte Leistung (...) offensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich zu genehmigen.

Vorliegend ist der Antragsgegner auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit und der abgeschlossenen Lebensversicherungen eher in der Lage, weiterhin Beiträge zur Altersvorsorge zu leisten als die arbeitslose Antragstellerin. Hinzu kommt, dass die Parteien zugleich mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch einen Ausschluss des Zugewinnausgleichs vereinbart haben. Dies kommt offensichtlich dem im Versorgungsausgleichsverfahren an sich ausgleichsberechtigten Antragsgegner zugute. Denn er wäre bei Durchführung des Zugewinnausgleichs in nicht unerheblichem Umfang ausgleichsverpflichtet.

Unstreitig haben die Parteien am 3.10.1990 über kein Anfangsvermögen verfügt. Die Antragstellerin hat ihr Endvermögen unter Darstellung der Einzelpositionen per 23.10.2003 mit Aktiva in Höhe von 94.757,90 EUR und Passiva in Höhe von 49.731,05 EUR angegeben. Im Anschluss daran haben die Parteien aber übereinstimmend klargestellt, dass sich der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragstellerin an dem Grundstück in L...nicht, wie von ihr zunächst angegeben, auf 80.000 EUR, sondern lediglich auf 40.000 EUR beläuft. Danach ergeben sich Aktiva nur noch in Höhe von 54.757,90 EUR, sodass nach Abzug der Passiva von 49.731,05 EUR ein Zugewinn von 5.026,85 EUR verbleibt. Auf Seiten des Antragsgegners, der sein Endvermögen per 23.10.2003 ebenfalls im Einzelnen dargestellt hat, übersteigen die Passiva allerdings leicht die Aktiva. Doch ist dabei noch nicht der Wert seines Unternehmens berücksichtigt. Der Antragsgegner hat die auf Grund seiner unternehmerischen Tätigkeit erzielten Gewinne wie folgt mitgeteilt und belegt:

 1998 27.879,37 DM
1999 59.734,26 DM
bis 3. Quart. 2000 26.991,00 DM
2001 99.738,00 DM
2002 39.565,00 EUR
2003 49.356,00 EUR.

Angesichts dieser Gewinnentwicklung ist zum Stichtag 23.10.2003 von einem erheblichen Wert des Unternehmens auszugehen. Demnach kann angenommen werden, dass der Antragsgegner im Vergleich zur Antragstellerin den deutlich höheren Zugewinnausgleich erzielt hat. Er wäre an sich insoweit ausgleichspflichtig. Der Ausschluss von Zugewinn- und Versorgungsausgleich stellt sich für ihn somit als wirtschaftlich vorteilhaft dar.

Mit Rücksicht auf die genannten Unternehmensgewinne, von deren Erzielbarkeit auch in der Zukunft mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, ist der Antragsgegner in der Lage, eine Altersvorsorge zu betreiben, die ihn in die Lage versetzt, die monatliche Rentenanwartschaft von 76,47 EUR, die er bei Durchführung des Versorgungsausgleichs eigentlich beanspruchen könnte, auszugleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück