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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 10 UF 302/01
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 323 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 3
ZPO § 323 Abs. 4
ZPO § 343
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
BSHG § 91 Abs. 1
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 UF 302/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verkündet am 14.1.2003

Urteil

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 6. August 2002 wird hinsichtlich des Beklagten zu 2. für die Monate August und September 2000 ganz sowie für Oktober 2000 teilweise aufgehoben.

Die Klage für August und September 2000 wird ganz, für Oktober 2000 in dem Umfang abgewiesen, in welchem eine Abänderung der Urkunde des Landkreises ... vom 16. September 1997, Urk.-Reg.-Nr. F. 328/1997, auf weniger als 61,12 € erfolgt ist.

Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. November 2001 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist der Vater der Beklagten, die am 3.10.1999 das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt ihrer Mutter leben. Er begehrt die Abänderung der Urkunden des Jugendamts des Landkreises ... vom 16.9.1999, Urk.-Reg.-Nr. F. 327/97 und F. 328/97, auf Grund denen er verpflichtet ist, den Beklagten monatlichen Unterhalt von je 300 DM zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. besuchte von September 1999 bis August 2000 im F. Aus- und Weiterbildungszentrum einen Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen und nahm im September 2000 eine Ausbildung zum Metallbauer auf. Laut Berufsausbildungsvertrag vom 9.8.2000 beträgt die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 480 DM, im zweiten Ausbildungsjahr 504 DM, im dritten Ausbildungsjahr 529,20 DM und im vierten Ausbildungsjahr 555,66 DM.

Der Beklagte zu 2. nahm ebenfalls an einem Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen teil, und zwar vom 18.9.2000 bis 31.8.2001. Ab 24.9.2001 besuchte er einen im August 2002 endenden, ebensolchen Lehrgang der R. GmbH, und erhielt von der Bundesanstalt für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe von 375 DM zuzüglich 74,53 DM für Fahrtkosten, 20 DM für Arbeitskleidung und 15 DM für Lernmittel, insgesamt also 484 DM. Seit 16.9.2002 nimmt er beim selben Bildungsträger an einem weiteren Lehrgang "in Sonderform BBE-S" teil.

Der Kläger arbeitet bei der Deutschen Bahn AG und erzielt Nettoeinkünfte von monatlich 2.300 DM. Er hat vorgetragen:

Ein Unterhaltsanspruch der Beklagten bestehe nicht mehr. Er schulde nur für einen Ausbildungsgang Unterhalt. Die Beklagten hätten aber verschiedene Lehren angefangen und abgebrochen. Sie hätten auch nicht angegeben, wann die allgemeine Schulausbildung abgeschlossen worden sei. Jedenfalls erzielten die Beklagten eigene Einkünfte.

Den Anteil eines etwa noch zu zahlenden Unterhalts könne er nicht bestimmen, weil seit Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten auch ihre Mutter barunterhaltspflichtig sei, deren Einkommen die Beklagten nicht dargelegt hätten.

Die Klage ist seit dem 6.12.2000 rechtshängig.

Der Kläger hat beantragt,

die Urkunden des Jugendamtes des Landkreises ... vom 16.9.1997, Urk.-Reg.-Nr. F.327/97 und F.328/97, ab Rechtshängigkeit dahin abzuändern, dass keine Zahlungspflicht für ihn mehr bestehe.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Ihre Mutter sei nicht leistungsfähig. Sie habe vier weitere Kinder und erhalte Arbeitslosenhilfe sowie ergänzende Sozialhilfe.

Der Beklagte zu 1., habe während des berufsvorbereitenden Lehrgangs ein monatliches Einkommen von 54 DM erzielt. Von seiner Ausbildungsvergütung erhalte er nur 336 DM, der Rest werde für Arbeitskleidung und -material einbehalten. Jedenfalls sei die übliche Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu berücksichtigen. Daher sei er immer noch teilweise bedürftig.

Der Beklagte zu 2., habe im September 1999 ebenfalls einen Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen aufgenommen. Am 15.11.1999 habe beim Arbeitsamt ein Beratungsgespräch stattgefunden, in dem festgestellt worden sei, dass er den Lehrgang wegen fehlender persönlicher und geistiger Reife nicht erfolgreich abschließen könne. Deshalb habe er sich in der Folgezeit bemüht, durch das Arbeitsamt vermittelt zu werden, aber weder eine Arbeit noch eine Lehrstelle bekommen. Er habe sich dann durch die Fürsorge seiner Mutter gefestigt und vom 18.9.2000 bis zum 31.8.2001 an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teilgenommen, wofür er keine Vergütung erhalten habe. In den Monaten August bis Oktober 2000 habe er Sozialhilfe bezogen. Die ihm seit September 2001 zustehende Ausbildungsvergütung belaufe sich auf 375 DM.

Durch das am 28.11.2001 verkündete Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:

Er habe zu den Abänderungsvoraussetzungen schon dadurch hinreichend vorgetragen, dass er auf den Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten hingewiesen habe. Es sei Sache der Beklagten, Umstände darzulegen und nachzuweisen, welche die Aufrechterhaltung der Titel im bisherigen Umfang rechtfertigten. Solche gebe es jedoch nicht.

Die Beklagten hätten seit Eintritt der Volljährigkeit keinen Unterhaltsanspruch mehr. Er bestreite, dass der Beklagte zu 1. während des berufsvorbereitenden Lehrgangs nur 54 DM monatlich erhalten habe. Zweifel ergäben sich schon deshalb, weil der Beklagte zu 2. für den gleichen Lehrgang eine Vergütung vom Arbeitsamt erhalten habe. Er, der Kläger, müsse einen solchen Lehrgang ohnehin nicht finanzieren. Seit September 2000 erhalte der Beklagte zu 1. eine Ausbildungsvergütung von 480 DM. Davon seien berufsbedingte Aufwendungen nicht abzuziehen, sodass unter Berücksichtigung des Kindergelds der Bedarf des Beklagten zu 1. gedeckt sei.

Auch dem Beklagten zu 2. stehe der titulierte Unterhalt nicht mehr zu. Er habe bis zur Aufnahme des berufsvorbereitenden Lehrgangs im September 2000 keine Schule besucht, keine Ausbildung aufgenommen und keine sonstige Tätigkeit ausgeübt. Er könne daher in diesem Zeitraum keinen Unterhalt beanspruchen. Am 18.9.2000 habe er zwar einen Lehrgang zur Verbesserung der beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen aufgenommen, einen solchen jedoch erneut im September 2001 begonnen. Dass der Beklagte zu 2. den ersten Lehrgang abgeschlossen habe, sei ebenso zu bestreiten, wie die Behauptung, dass während des Lehrgangs keine Berufsausbildungsförderung gezahlt worden sei.

Ab 26.9.2001 habe der Beklagte zu 2. eine Ausbildungsbeihilfe von 484 DM erhalten, durch die unter Berücksichtigung des Kindergelds sein Bedarf gedeckt worden sei. Fahrtkosten, Aufwendungen für Arbeitskleidung, Bücher und Hefte seien nicht zu berücksichtigen, weil solche Kosten nicht entstanden seien.

Davon, dass die Mutter der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte erzielt habe, habe er keine Kenntnis.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28.11.2001 die Urkunde des Landkreises ... vom 16.9.1997 zum Aktenzeichen F 327/97 betreffend den Beklagten zu 1. und die Urkunde des Landkreises ... vom 16.9.1997 zum Aktenzeichen F 328/97 betreffend den Beklagten zu 2. ab 3.10 1999 dahingehend abzuändern, dass kein Unterhalt mehr geschuldet werde.

Diesem Antrag gemäß ist am 6.8.2002 ein Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses am 12.8.2002 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch den am 23.8.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil vom 6.8.2002 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor:

Entgegen seiner Ansicht sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Haftungsanteil ihrer Mutter, deren Leistungsfähigkeit zu bestreiten allein nicht reiche. Wie sich jedoch aus dem Bescheid des Sozialamts vom 20.8.2002 ergebe, erhalte ihre Mutter Sozialhilfe. Der Kläger müsse auch darlegen und beweisen, dass sie, die Beklagten, wirtschaftlich selbstständig seien. Dies habe der Kläger nicht getan. Ihre Bedürftigkeit ergebe sich aus den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen für die Berufsvorbereitungsjahre sowie den Belegen über ihre Einkünfte.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 6.8.2002 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Berufung insoweit zurückzuweisen. Im Übrigen ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, § 343 ZPO. Denn die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Er kann Abänderung der bestehenden Jugendamtsurkunden vom 16.9.1997 (Urk.-Reg.-Nr, F. 327 und 328/1997) dahin verlangen, dass er den Beklagten ab 3.10.1999 keinen Unterhalt mehr schuldet. Nur wegen des Unterhalts für die Monate August und September 2000 und wegen eines Teilbetrags des Unterhalts von 61,12 € für Oktober 2000 kommt eine Abänderung der Jugendamtsurkunde betreffend den Beklagten zu 2. (Urk.-Reg-Nr. F. 328/1997) nicht in Betracht. Denn insoweit ist der Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergegangen.

Die auf Abänderung der Jugendamtsurkunden gerichtete Klage ist gemäß § 323 ZPO zulässig. Denn gemäß § 323 Abs. 4 ZPO unterfallen auch andere Schuldtitel als Urteile dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Dabei besteht die Bedeutung von § 323 Abs. 4 ZPO nur in der Klarstellung, dass die Eigenschaft eines gerichtlichen Vergleichs oder einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde der Abänderbarkeit aus materiell-rechtlichen Gründen nicht entgegensteht (vgl. BGH, FamRZ 1983, 22 ff., 24; FamRZ 1997, 811 ff, 813). Erfasst werden u.a. vollstreckbare Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, zu denen auch Jugendamtsurkunden gehören (vgl. BGH, FamRZ 1984, 997, OLG Köln, FamRZ 2000, 905; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 970). Der Kläger hat auch, was für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ausreicht, eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse behauptet (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323, Rz. 31), indem er auf die am 3.10.1999 eingetretene Volljährigkeit der Beklagten, die zu einer Barunterhaltspflicht auch der Mutter führt, hingewiesen hat. Er hat zudem behauptet, die Beklagten befänden sich nicht mehr in einer Ausbildung bzw. seien nicht mehr bedürftig.

Die Abänderungsklage ist auch im Wesentlichen begründet. Nur soweit der Unterhalt des Beklagten zu 2. für die Monate August und September 2000 in vollem Umfang sowie für Oktober 2000 in Höhe von 61,12 € (= 119,54 DM : 1,95583) betroffen ist, hätte der Kläger die Klage auch gegen die Stadt F. richten müssen. Daher ist der Beklagte zu 2. allein nicht passivlegitimiert, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist.

Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen u. a., etwa infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, deren Rechtsnachfolger in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 1982, 587; 1986, 153; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323, Rz. 30). Auch im Fall der Unterhaltsherabsetzung oder -aufhebung muss der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage grundsätzlich gegen denjenigen erheben, der den Titel erwirkt hat (vgl. BGH, NJW 1992, 1624 ff., 1626; Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 2366; s.a. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 764 f). Jedenfalls in den Fällen, in denen der titulierte Unterhaltsanspruch zum Teil auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen ist, muss die Abänderungsklage jedoch gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger erhoben werden (vgl. Senat, FamRZ 1999, 1512; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323, Rz. 30 a.E.).

Daher hätte die Abänderungsklage wegen des Unterhalts für den Beklagten zu 2. für die Monate August und September 2000 sowie für den Monat Oktober 2000 wegen eines Teilbetrags von 119,54 DM auch gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtet werden müssen. Denn der Beklagte zu 2. hat im August und September 2000 den titulierten Unterhalt von 300 DM übersteigende Sozialhilfe und im Oktober 2000 solche von 119,54 DM erhalten, wodurch der Anspruch in Höhe der Zahlungen gem. § 91 Abs. 1 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist.

Die weitergehende Abänderungsklage ist begründet. Denn die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass und ggf. in welcher Höhe ihnen für die Zeit ab 3.10.1999 ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zusteht. Zwar trifft den Abänderungskläger die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung derjenigen Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren (vgl. BGH, FamRZ 1987, 259 f, 260). Dieser Grundsatz kommt aber nicht zur Anwendung, wenn der abzuändernde Titel Minderjährigenunterhalt regelt, das unterhaltsberechtigte Kind inzwischen volljährig geworden ist und nunmehr als Volljähriger Ausbildungsunterhalt verlangt. Dann muss das Kind dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG; FamRZ 1994, 765; OLG Hamm, FamRZ 2000 904; Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 2, Rz. 451 a.E.; abweichend zur Darlegungs- und Beweislast betreffend den Haftungsanteil des anderen Elternteils OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249 f). Daher hätten die Beklagten darlegen müssen, dass und ggf. in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht und in welchem Umfang der Kläger dafür haftet. Dies haben sie nicht getan. Der Beklagte zu 1. hat jedenfalls seine Bedürftigkeit, der Beklagte zu 2. schon das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt nicht dargetan. Nach Abschluss der Schule besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich fort. Die Eltern sind gehalten, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Ausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen entspricht, ohne dass sämtliche Wünsche berücksichtigt werden müssen (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 57). Die Kinder ihrerseits sind gehalten, ggf. nach einer angemessenen Orientierungsphase, alsbald nach der Schule eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (vgl. Wendl/ Scholz, a. a. O., § 2, Rz. 65, 71). Auf einen solchen Unterhaltsanspruch muss sich das Kind eigenes Einkommen jeder Art mit Ausnahme subsidiärer Sozialleistungen anrechnen lassen, d.h. Einkünfte des Kindes mindern die Bedürftigkeit (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 86). Dass bzw. in welcher Höhe unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den Kläger besteht, haben die Beklagten trotz entsprechender Hinweise des Senats nicht dargelegt.

Der Beklagte zu 1. hat zwar von September 1999 bis August 2000 einen berufsvorbereitenden Lehrgang besucht und danach eine Berufsausbildung aufgenommen. Er hat aber die Höhe seiner eigenen Einkünfte nicht hinreichend dargelegt bzw. auf das Bestreiten des Klägers hin belegt. Er hat lediglich behauptet, während des Lehrgangs monatlich 54 DM und während der Ausbildung von der Vergütung nur einen Teil erhalten zu haben. Obwohl die Ausbildungsvergütung im 2. Lehrjahr lt. Vertrag 504 DM betragen sollte, hat er bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 5.10.2001 angeben, 580 DM netto zu erhalten. Diese, teilweise auch noch widersprüchlichen, Angaben reichen nicht aus. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dem Grunde nach besteht, kann nämlich dessen Höhe nicht bestimmt werden.

Der Beklagte zu 2. behauptet für die Zeit ab September 1999 keine berufsvorbereitende Lehrgangsteilnahme. Die Bescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit vom 10.11.1999 lässt sich nur die Anmeldung des Beklagten zu 2. zu einem Beratungsgespräch entnehmen. Erst für September 2000 und 2001 belegt der Beklagte zu 2., die Teilnahme an je einem berufsvorbereitenden Lehrgang, ebenso für September 2002 die Aufnahme eines Lehrgangs "in Sonderform BBE-S". Daraus lässt sich ein Ausbildungsgang, für den der Kläger Unterhalt zu zahlen hätte, nicht entnehmen. Im Übrigen hat der Beklagte zu 2. nicht angegeben, wann genau er die Schule abgeschlossen, was er seither für seine Ausbildung getan, oder wie er sonst für seinen eigenen Lebensunterhalt gesorgt hat. Ein Volljähriger, der sich nicht in Berufsausbildung befindet, muss für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen (vgl. dazu Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 48), was der Beklagte zu 2. jedenfalls in dem Zeitraum, in dem er keinen Lehrgang besucht hat, hätte tun müssen. Jeglicher Vortrag dazu, was er zur Erlangung einer Arbeit unternommen hat, fehlt.

Beide Beklagten haben darüber hinaus die Höhe des Einkommens ihrer Mutter nicht dargelegt, sodass der vom Kläger etwa noch zu zahlende Anteil des Unterhalts nicht bestimmt werden könnte. Da die Beklagten im Haushalt ihrer Mutter leben, bemisst sich die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nach dem zusammengerechneten Einkommen beider nun barunterhaltspflichtiger Elternteile unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 924). Die Haftungsanteile der Eltern berechnen sich nach dem jeweiligen Anteil des Einzeleinkommens am Gesamteinkommen abzüglich des angemessenen Selbstbehalts (Nr. 25 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.1999 bzw. Nr. 22 der Unterhaltsleitlinien, Stand 1.7.2001 bzw. 1.1.2000). Hinsichtlich des Einkommens ihrer Mutter haben die Beklagten zwar behauptet, sie beziehe nur Arbeitslosenhilfe und ergänzend Sozialhilfe. Sie haben aber keine konkreten Angaben zur Höhe der Bezüge gemacht und diese trotz Bestreitens des Klägers nicht belegt.

Haben somit die Beklagten einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab 3.10.1999 nicht dargelegt, kann der Kläger von diesem Zeitpunkt an Abänderung der Jugendamtsurkunden verlangen. Denn für diese Titel gilt die Präklusion des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO nicht, sie können rückwirkend herabgesetzt werden (vgl. BGH, FamRZ 1983, 22; 1990, 989, 990; FamRZ 1991, 542 ff). Der Gläubiger ist hierbei vor etwaigen Rückforderungen gezahlten Unterhalts hinreichend durch die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB geschützt (s.a. Wendl/Thalmann, a.a.O., § 8, Rz. 165 d, 173). Der Kläger konnte die Klage auch noch in der Berufungsinstanz erweitern (vgl. dazu Zöller/Gummer, a.a.O., § 519, Rz. 31) und Abänderung nicht erst von der am 6.12.2000 eingetretenen Rechtshängigkeit an, sondern bereits ab 3.10.1999 geltend machen.

Da durch die teilweise Zurückweisung der Berufung keine besonderen Kosten verursacht worden sind, bleibt es bei der im Versäumnisurteil vom 6.8.2002 getroffenen Kostenentscheidung, § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 709, Rz).

Ende der Entscheidung

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