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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 10 UF 43/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e a. F.
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am ....3.1987 geborene Antragsteller und die am ....1.1988 geborene Antragsgegnerin sind die Eltern des am ....6.2008 geborenen Kindes F.... F... wurde außerhalb einer Ehe geboren. Am 29.7.2008 gaben die Eltern Sorgeerklärungen ab. Bis zur Trennung Ende Oktober 2008 lebten die Eltern mit dem Kind im Haushalt der Großeltern väterlicherseits.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen und wegen Dringlichkeit ihm vorab schon im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Am 3.12.2008 hat das Amtsgericht die Eltern angehört und der Antragsgegnerin am 5.12.2008 auf ihren inzwischen erfolgten Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Ausgenommen worden ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Umgangsgewährung. Dieses ist auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Mutter sei seit Geburt des Kindes die Bezugsperson gewesen, die hauptsächlich die Versorgung und Betreuung abgesichert habe. Auch wenn der Vater im Rahmen seiner Möglichkeiten, nämlich der Anwesenheit am Abend und am Wochenende, Betreuungsleistungen selbst übernommen habe, so müsse die Bindung zwischen Mutter und Säugling als intensiver angesehen werden. Dem Vater sei anzurechnen, dass er bereit sei, seine berufliche Entwicklung zugunsten des Kindes zurückzustellen. Er sei aber auch schon wieder eine neue Partnerschaft eingegangen, sodass sich nicht absehen lasse, wie sich dies auf die Übernahme der Verantwortung für ein sechs Monate altes Kind auswirke.

Am 11.3.2009 hat das Amtsgericht die Eltern erneut angehört. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.3.2009 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für F... allein dem Vater übertragen und den Antrag der Mutter, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen, zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorlägen. Unzutreffend sei jedoch die Auffassung des Amtsgerichts, dem Vater sei der Vorzug zu geben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Erziehung und Versorgung des Kindes überwiegend von den Großeltern, insbesondere der Großmutter, wahrgenommen werde. Der Vater selbst werde seinen Erziehungsaufgaben nicht gerecht. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er mehrfach versichert, sich eine eigene Wohnung nehmen zu wollen. Dies sei bisher jedoch nicht geschehen. Die neue Lebensgefährtin werde gegenüber F... als Mama bezeichnet. Das Verhältnis der Großeltern zu ihr, der Antragsgegnerin, sei zerrüttet. Die Großmutter väterlicherseits habe geäußert: "Du wirst F... nie wieder sehen."

Auch sei die Bereitschaft des Vaters, ihr den persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewähren, nicht gegeben. Seit Wochen würden Umgangskontakte vereitelt. Sie habe sich daher an das Jugendamt um Vermittlung gewandt. Bisher habe jedoch kein Ergebnis erzielt werden können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Sorgerecht für F... auf sie zu übertragen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Es sie nicht richtig, dass Erziehung und Versorgung des Kindes überwiegend von den Großeltern übernommen würden. Er stehe um 5:15 Uhr auf, übernehme die Versorgung des Kindes, wie Windelwechsel, Waschen, Anziehen, und bereite das Frühstück für zuhause wie für den Kindergarten vor. Gegen 6:45 Uhr bringe er das Kind in die KITA S.... Im Anschluss daran begebe er sich nach B... zur Weiterbildung zum Berufskraftfahrer. Gegen 14:30 Uhr hole er das Kind aus der KITA ab. Nachmittags beschäftige er sich mit dem Kind. Um 17:30 Uhr werde mit der gesamten Familie Abendbrot gegessen. Auch an den Wochenenden übernehme er die Betreuung vollständig. Eine feste Beziehung zu einer Lebensgefährtin bestehe nicht. Niemand sei bei ihm eingezogen.

Auch er sei zu einer festen Umgangsregelung, die Wochenenden einbeziehe, bereit, wie das Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.5.2009 zeige. Doch habe die Antragsgegnerin mehrfach den ihr gewährten Umgang nicht wahrgenommen.

Er sei weiterhin bemüht, für sich und das Kind eine eigene Wohnung anzumieten. Derzeit bewohne er mit dem Kind eine eigene Etage im Einfamilienhaus seiner Eltern.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt, den Vater und die Verfahrenspflegerin angehört sowie die Zeugin H... K... vernommen. Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 7.7. und 8.9.2009 verwiesen.

Die Mutter hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, an einem der beiden Anhörungstermine des Senates teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

II.

Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743).

Die danach gem. § 621 e ZPO a. F. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge für F... aufgehoben und die elterliche Sorge dem Vater allein übertragen.

1.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben. Soweit es den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts betrifft, folgt dies schon daraus, dass die Eltern darüber uneinig sind, wo F... seinen ständigen Aufenthalt haben soll. Aber auch für die Beibehaltung der elterlichen Sorge im Übrigen fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen.

Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber zwar kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 1999, 1646, 1647; FamRZ 2008, 592; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504). Er ist aber davon ausgegangen, dass es für das Wohl der Kinder am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und/oder Scheidung einvernehmlich um sie kümmern (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 63) und sie in dem Gefühl aufwachsen, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Loyalitätskonflikte bringen (KG, FamRZ 2000, 502, 503). Ob dies möglich ist, hängt von der entsprechenden Einsicht der Eltern und ihrer Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ab. Entscheidend sind also die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern (vgl. KG, FamRZ 2000, 504 unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte; Senat, FamRZ 1998, 1047, 1048; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Auf., § 1671, Rz. 36).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der notwendigen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Ein Indiz dafür, dass es vorliegend an den Voraussetzungen für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge fehlt, ist insbesondere bereits der Umstand, dass beide Elternteile die alleinige elterliche Sorge für sich in Anspruch nehmen und die Mutter hieran auch in der Beschwerdebegründung festgehalten hat.

2.

Die elterliche Sorge ist dem Vater allein zu übertragen. Dies entspricht dem Kindeswohl am Besten.

Bei der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in einem Teilbereich und die Übertragung der Wahrnehmung dieses Bereichs auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 84):

- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung sowie

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt, (vgl. zum Ganzen Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1671, Rz. 27 ff.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

a)

Die Bindungen des Kindes sind offenbar an beide Elternteile gleichermaßen gut ausgeprägt. Die Verfahrenspflegerin hat beide Elternteile im Umgang mit dem Kind beobachtet. In ihrer Stellungnahme vom 29.6.2009 hat sie darauf hingewiesen, dass F... wiederholt die Nähe des Vaters gesucht habe. Auch sei es dem Vater, als F... vor dem Abendessen unruhig und etwas weinerlich geworden sei, gelungen, ihn durch Zureden zu beruhigen. In ihrer Stellungnahme vom 4.8.2009 hat die Verfahrenspflegerin ausgeführt, F... habe auf die Anwesenheit der Mutter freudig reagiert, sie mehrfach angelächelt und ihre körperliche Nähe gesucht. Wenn er geweint habe, habe er sich von der Mutter relativ schnell beruhigen lassen.

b)

Im Hinblick auf F...s Alter von noch nicht einmal zwei Jahren lässt sich ein beachtlicher Kindeswille nicht feststellen (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2003, 1952, 1954; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz 81).

c)

Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibt sich ein Vorrang des Vaters.

aa)

Der Vater ist tatsächlich in der Lage, die Erziehung und Betreuung des Kinds zu übernehmen. Auch die Weiterbildung zum Berufskraftfahrer, die er am 18.5.2009 aufgenommen hat, kann er, wie seine Anhörung ergeben hat, mit der Kindesbetreuung in Einklang bringen, zumal F... seit Beginn der Weiterbildung die Kita besucht. Der Vater war, wie er selbst angegeben hat, aber auch dem Bericht der Kita "S..." in W... vom 6.7.2009 zu entnehmen ist, kurzfristig in der Lage, F... am Tag aus der Kita abzuholen, als dies eigentlich durch die Mutter geschehen sollte, diese dann aber in der Kita nicht erschienen ist.

Bedenken gegen die Erziehungseignung des Vaters bestehen nicht. Den in ihrer Stellungnahme vom 29.6.2009 mitgeteilten Beobachtungen der Verfahrenspflegerin ist zu entnehmen, dass der Vater kindgerecht mit F... umgeht. Auch kann entgegen der Behauptungen in der Beschwerdebegründung nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater die Versorgung und Erziehung des Kindes überwiegend seiner Mutter, der Großmutter väterlicherseits, überlässt. Der Vater hat bei seiner Anhörung vor dem Senat im Einzelnen nachvollziehbar beschrieben, dass er die Betreuung und Versorgung des Kindes überwiegend allein leistet. Dies hat seine Mutter, die Zeugin K..., in ihrer Aussage glaubhaft bestätigt. In der Zeit vor dem 18.5.2009 war eine überwiegende Betreuung durch die Großmutter im Übrigen schon tatsächlich nicht möglich. Diese ist berufstätig und in der Zeit von 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr außer Haus. Da F... seinerzeit noch nicht die Kita besucht hat und der Antragsteller noch zu Hause war, oblag es schon von daher überwiegend ihm, F... zu versorgen und ihn zu betreuen.

Einschränkungen in der Betreuung und Erziehung F...s sind, obwohl der Vater mit seinen Eltern in einem Haus lebt, aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht ersichtlich. Er bewohnt mit F... eine eigene Etage im Einfamilienhaus seiner Eltern. Im Übrigen hat der Vater erklärt, er bemühe sich weiterhin, für sich und das Kind eine eigene Wohnung anzumieten.

Eine fehlende Bindungstoleranz auf Seiten des Vaters lässt sich nicht feststellen. Er hat der Mutter Umgang mit dem Kind ermöglicht. Es hat auch diesbezügliche Absprachen zwischen den Eltern gegeben. Tatsächlich war es so, dass die Mutter die Verabredungen vielfach nicht eingehalten hat, so dass der Umgang dann ausgefallen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung vor dem Senat. Vielmehr hat auch die Kita "S..." in dem Bericht vom 6.7.2009 bestätigt, dass der Vater mehrfach bei der Arbeit habe angerufen werden müssen, um F... abzuholen, weil die Mutter, obwohl sie F... hätte abholen sollen, in der Kita nicht erschienen ist. Eine solche Erfahrung hat auch die Verfahrenspflegerin gemacht, wie ihrer Stellungnahme vom 29.6.2009 zu entnehmen ist.

Dass der Vater zunächst keinem Übernachtungsbesuch des Kindes bei der Mutter zugestimmt hat, ist, wie auch das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 23.6.2009 ausgeführt hat, nachvollziehbar, da ihm aktueller Wohnsitz und Telefonnummer der Mutter nicht bekannt waren. Der Vater hat seine grundsätzliche Bereitschaft, der Mutter einen Umgang auch mit Übernachtungen einzuräumen, bekundet. Er wünscht sich eine feste Umgangsregelung, die Wochenenden mit einbezieht, wie das an die frühere Verfahrensbevollmächtigte der Mutter gerichtete Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.5.2009 deutlich macht.

Dass regelmäßigen Umgangskontakten der Mutter mit dem Kind die Großmutter väterlicherseits entgegenstehen könnte, kann, auch wenn der Antragsteller noch mit seinen Eltern in einem Haus lebt, nicht angenommen werden. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung behauptet, ihr Verhältnis zu den Großeltern väterlicherseits sei zerrüttet. Dass insoweit Spannungen vorliegen, die einen negativen Einfluss auf die Umgangsgewährung haben könnten, ist nicht anzunehmen. Vielmehr hat die Mutter nach der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 4.8.2009 im Rahmen der von der Verfahrenspflegerin durchgeführten Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und Kind, als das Wetter schlecht war, von sich aus die Idee entwickelt, zur Mittagszeit mit F... zur Großmutter väterlicherseits zu fahren und ihm dort etwas zu Essen zu geben. Wenn das Verhältnis zur Großmutter väterlicherseits tatsächlich zerrüttet gewesen wäre, hätte die Antragsgegnerin sie wohl kaum aus eigenem Antrieb zusammen mit dem Kind aufsuchen wollen.

bb)

Die Mutter selbst erscheint grundsätzlich ebenfalls erziehungsgeeignet, wie die Interaktionsbeobachtung der Verfahrenspflegerin, die schriftlich in der Stellungnahme vom 4.8.2009 wiedergegeben ist, zeigt. Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ist aber auf Seiten der Mutter ihre Unzuverlässigkeit festzustellen. Die Mutter hat nicht nur, wie bereits ausgeführt, die eingeräumten Umgangskontakte mit F... nicht regelmäßig wahrgenommen. Sie hat darüber hinaus auch im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend unter Beweis gestellt, an den Belangen des Kindes wirklich interessiert zu sein. So hat sie von der ihr zweimal eingeräumten Möglichkeit, an Anhörungsterminen des Senats teilzunehmen, nicht Gebrauch gemacht. Den Vater hat sie zeitweise über ihre aktuelle Anschrift und aktuelle Telefonnummer in Unklaren gelassen. Aus der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 29.6.2009 ergibt sich, dass auch ihre frühere Verfahrensbevollmächtigte nicht immer in der Lage war, rasch Kontakt zur Antragsgegnerin herzustellen. Der schriftlichen Einladung des Jugendamtes ist die Antragsgegnerin, wie sich aus dem Jugendamtsbericht vom 23.6.2009 ergibt, ebenfalls nicht gefolgt. Dies ist nicht etwa auf eine möglicherweise an die falsche Anschrift gerichtete schriftliche Einladung zurückzuführen. Vielmehr ist die Mutter zu einem vorher telefonisch vereinbarten Termin ohne Absage nicht erschienen. Gegenüber dem Vater hatte sie am 26.8.2009 noch erklärt, man würde sich vor dem Oberlandesgericht wiedersehen. Dennoch ist sie zum Senatstermin vom 8.9.2009 unentschuldigt nicht erschienen.

Da schon aufgrund der Unzuverlässigkeit der Mutter ein Vorrang des Vaters im Hinblick auf den Förderungsgrund besteht, bedarf es keiner abschließenden Feststellungen zu der Frage, ob auf Seiten der Mutter noch andere Einschränkungen bestehen. Dies betrifft zum einen die Frage, inwieweit sie selbst aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, auch unter Berücksichtigung der Betreuung des Kindes in der Kita, in der Lage ist, F... verlässlich zu betreuen und zu versorgen. In der Beschwerdebegründung ist sie hierauf nicht näher eingegangen. Die Möglichkeit, sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung hierzu zu äußern, hat sie nicht genutzt.

Ebenfalls bedarf es keiner näheren Feststellungen zu der Frage, ob die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine strafgerichtliche Verurteilung an der Betreuung des Kindes gehindert sein könnte. Durch Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 4.6.2008, wenige Tage vor der Geburt des Kindes, wurde die Antragsgegnerin wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall und des Hausfriedensbruchs in einem weiteren Fall zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Antragsteller hat eine "4. Einladung!" der Bewährungshelferin vom 10.9.2008 vorgelegt, worin diese die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass erneut ein Sprechstundentermin versäumt worden sei. Ob vor diesem Hintergrund die Gefahr besteht, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird mit der Folge, dass die Antragsgegnerin eine Jugendfreiheitsstrafe antreten muss, was sich auf ihre tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten im Hinblick auf F... auswirken würde, kann dahinstehen.

Ebenso kann offen bleiben, ob die Mutter, obwohl sie F... grundsätzlich zugeneigt ist und dieser auch freudig auf sie reagiert, in ihrem Erziehungsverhalten eingeschränkt ist. Die Verfahrenspflegerin hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 4.8.2009 beschrieben, dass die Mutter "wohl bedingt durch die individuelle Persönlichkeitsstruktur" sich manchmal etwas "ruppig" verhalte. Diese Beobachtung steht im Einklang mit dem Bericht des von der Volkssolidarität ... betriebenen Kinderhauses in E... vom 19.11.2008, welcher der Stellungnahme des Jugendamtes vom 24.11.2008 als Anlage beigefügt war. Danach hat die Antragsgegnerin die Mitarbeiter dieser Mutter-Kind-Einrichtung, in der sie sich mit F... zeitweise aufgehalten hat, beschimpft und mit einem Gegenstand geworfen, nachdem ihr kein Geld ausgezahlt worden war. Da der Vater nach dem Förderungsgrundsatz ohnehin den Vorrang genießt und ihm im Ergebnis die elterliche Sorge zu übertragen ist, sind aber nähere Feststellungen zu der Frage, ob die Mutter generell zu unkontrollierten Ausbrüchen neigt, was sich negativ auf die Erziehung des Kindes auswirken könnte, nicht erforderlich.

d)

Dafür, die elterliche Sorge auf den Vater allein zu übertragen, spricht überdies der Kontinuitätsgrundsatz. F... lebt jedenfalls seit Erlass des angefochtenen Beschlusses am 18.3.2009 beim Vater. Dieser hat F... seither überwiegend versorgt. Die Tagesabläufe beim Vater, das gemeinsame Aufstehen, das Waschen und Anziehen und die Frühstückszubereitung durch den Vater, der Weg zur Kita und das Abholen von dort sowie die nachmittägliche Beschäftigung des Vaters mit ihm und das gemeinsame Abendessen in der gesamten Familie unter Einschluss der Großeltern väterlicherseits sind für F... zur Gewohnheit geworden. Solange der Vater nicht eine eigene Wohnung nimmt, bleibt F... zudem die vertraute Umgebung im Einfamilienhaus der Großeltern erhalten. Gerade zur Großmutter väterlicherseits besteht offenbar auch eine enge Bindung. Die Verfahrenspflegerin hat ihrer Stellungnahme vom 29.6.2009 darauf hingewiesen, das Kind habe positiv auf die Anwesenheit und Zuwendung der Großmutter reagiert, die eine wichtige Bezugsperson für F... zu sein scheine. Auch in ihrer persönlichen Anhörung hat die Verfahrenspflegerin darauf hingewiesen, F... habe sich freudig auf die Großmutter zubewegt, als er diese gesehen habe.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FFG a. F.

Ende der Entscheidung

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