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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: 10 UF 70/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 318
ZPO § 621 e
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2
BGB § 181
BGB § 749
BGB § 749 Abs. 2 Satz 1
BGB § 749 Abs. 3
BGB § 1629 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1638 Abs. 1
BGB § 1643 Abs. 1
BGB § 1643 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1821 Nr. 5
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5
BGB § 1822 Nr. 10
BGB § 1924 Abs. 1
BGB § 1931 Abs. 1
BGB § 2347 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 1. April 2008 abgeändert.

Der von den Kindern D. und L. S., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 18. Mai 2006 mit den Eheleuten U. und G. P. vor der Notarin ... in E. geschlossene Vertrag (Urkundenrolle Nr. 512/2006) in Verbindung mit der Vertragsänderung vom 18. Oktober 2006 (Urkundenrolle Nr. 1220/2006) wird familiengerichtlich genehmigt.

Die Gerichtsgebühren erster Instanz trägt die Beteiligte zu 1. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet.

Gründe: I.

Das Rechtsmittel der Mutter ist zulässig. Da das Amtsgericht nun, anders als durch seinen Beschluss vom 26.1.2007 (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 31.7.2007 - 10 WF 146/07 - veröffentlicht in FamRZ 2008, 425), eine Endentscheidung erlassen hat, findet die Beschwerde nach § 621 e ZPO statt (vgl. Senat, FamRZ 2004, 1049; OLG Naumburg, Beschluss vom 30.9.2003 - 14 UF 75/03, veröffentlicht bei juris; OLG Hamm, FamRZ 2001, 53; Schwer, in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1643 BGB, Rz. 11; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 2, Rz. 155). Wie sich aus § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 318 ZPO ergibt, ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden, darf diese also nicht abändern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 e, Rz. 60). Demzufolge hat das Amtsgericht unter dem 15.5.2008 zu Unrecht eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist das durch notariellen Vertrag vom 18.5.2006 für die Kinder vorgenommene Rechtsgeschäft zu genehmigen.

1. Im Ergebnis zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass das am 18.5.2006 vorgenommene Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig ist.

a) Das Genehmigungserfordernis folgt vorliegend schon aus §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB.

aa) Nach der Vorschrift des §§ 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB bedarf es der Genehmigung zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtet ist. Zu den entgeltlichen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch gemischte Schenkungen, d. h. Verträge, bei denen die Parteien die Gegenleistung bewusst niedriger ansetzen, als es dem Wert der Leistung entspricht (MünchKomm/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., Rz. 47). Dagegen ist eine Schenkung mit einer Belastung oder einer bei der Übertragung vollzogenen Belastung lediglich rechtlich vorteilhaft, weil die bestehende Belastung am Vorteil nichts ändert und es keinen Unterschied macht, ob die Belastung schon besteht oder mit dem Erwerb zu bewilligen ist. In beiden Fällen muss der Minderjährige aus dem Vermögen, das er vor Abschluss des Vertrages besaß, nichts ausgeben und seine Verpflichtungen bleiben auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt (OLG Köln, FamRZ 1998, 1326). Entgeltlichkeit ist dagegen gegeben, wenn die Haftung des Beschenkten nicht auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleibt (OLG Köln, a.a.O.; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1821, Rz. 15).

bb) Vorliegend geht die Haftung der minderjährigen Kinder schon dadurch über das hinaus, was ihnen mit den Eigentumswohnungen zugewendet werden soll, als die Kinder nach Nr. II 2 des notariellen Vertrages nicht nur die dem in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrecht zu Grunde liegende Darlehensverbindlichkeit übernehmen, sondern darüber hinaus gegenüber dem jeweiligen Gläubiger der Grundschuld für den Eingang eines Geldbetrages in Höhe der hälftigen Grundschuldsumme zuzüglich der Leistungen an Zinsen die persönliche Haftung, aus der sie der jeweilige Gläubiger als Gesamtschuldner ohne vorheriger Vollstreckung in den belasteten Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Ob darüber hinaus auch das in Nr. III des Vertrages geregelte Rückforderungsrecht (vgl. hierzu auch OLG Köln, a.a.O.) für einen entgeltlichen Erwerb spricht, kann dahinstehen.

b) Da das Rechtsgeschäft bereits nach § 1821 Nr. 5 BGB genehmigungsbedürftig ist, kann offen bleiben, ob sich ein Genehmigungserfordernis mit Rücksicht auf den in Nr. V des Vertrages geregelten Pflichtteilsverzicht auch aus § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. aus § 2347 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1643, Rz. 3; Schwer, a.a.O., § 1643 BGB, Rz. 6) und ob wegen der persönlichen Schuldübernahme die Genehmigungsbedürftigkeit auch auf § 1822 Nr. 10 BGB i. V. m. § 1643 Abs. 1 BGB gestützt werden kann.

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist das Rechtsgeschäft familiengerichtlich zu genehmigen.

a) Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (BGH, FamRZ 1986, 970, 972; OLG Naumburg, OLGR 2002, 183, 185; FamVerf/Schael, a.a.O.), ist das Kindeswohl. Dabei ist zwar einerseits der Sicherungsgedanke zu beachten (Senat, FamRZ 2004, 1049). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt eine Ausnahme von dem Grundsatz der elterlichen Autonomie darstellt, welche die ungeschmälerte Vertretungsmacht beinhaltet. Die Genehmigung darf daher nur versagt werden, wenn das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft nach den im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Gesamtumständen nicht dem Interesse des Kindes entspricht. Durch den Genehmigungsvorbehalt soll nicht jedes Risiko von dem unter elterlicher Sorge stehenden Kind ferngehalten werden. Es genügt vielmehr, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Minderjährigen vorteilhaft ist (OLG Koblenz, OLGR 2006, 439; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 181 f.; FamRZ 2001, 136 f.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1828, Rz. 8; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1828, Rz. 66 f.). Auch Vorteile ideeller Art und Familieninteressen sind zu berücksichtigen (Palandt/Diedrichsen, a.a.O., § 1828, Rz. 8; Lafontaine, a.a.O., § 1828, Rz. 69).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das vorgenommene Rechtsgeschäft genehmigungsfähig. Den minderjährigen Kindern wird mit der Übertragung der fünf Eigentumswohnungen ein erheblicher Vermögenswert übertragen. Die damit einhergehenden rechtlichen Nachteile halten sich in Grenzen. Die übrigen Umstände sprechen ebenfalls dafür, das Geschäft zu genehmigen.

aa) Soweit es die Übernahme der persönlichen Haftung durch die erwerbenden Kinder betrifft, ist zum einen zu beachten, dass nach den Feststellungen der Verfahrenspflegerin, die auf Veranlassung des Amtsgerichts zahlreiche Unterlagen in Bezug auf das Rechtsgeschäft, die Eigentumswohnungen und die Kreditbelastungen eingesehen und sich danach für eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts ausgesprochen hat, die Mietüberschüsse ausreichen dürften, der Verpflichtung zur Tilgungs- und Zinsleistung nachzukommen. In Nr. IV 2 des Vertrages vom 18.5.2006 hat der Veräußerer zudem zugesichert, dass keine Mietrückstände beständen, keine Mietstreitigkeiten geführt würden und von Mietern weder eine Mietminderung noch ein Mieteinbehalt geltend gemacht würde. Die Verfahrenspflegerin hat in ihrem Bericht vom 30.11.2007 ferner darauf hingewiesen, dass die Wohnungen und das Gebäude bis auf eine Wohnung, die von einem langjährigen Mieter bewohnt werde, vor der Teilung umfassend saniert worden seien; in den nächsten Jahren seien keine größeren Reparaturen zu erwarten.

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Veräußerer nach Nr. II 2 des Vertrages für den Fall, dass die Mieteinnahmen zur Tilgungs- und Zinszahlung nicht ausreichen sollten, bis zur Volljährigkeit des jüngsten Erwerbers verpflichtet, den Fehlbetrag mit eigenen Mitteln auszugleichen. Die Verfahrenspflegerin hat hierzu festgestellt, dass der Veräußerer als Eigentümer weiteren Wohneigentums mit Rücksicht auf die im Einkommenssteuerbescheid für 2006 für ihn ausgewiesenen Einkünfte in der Lage sei, die von ihm eingegangene Verpflichtung zum Ausgleich des Fehlbetrages aus eigenen Mitteln abzusichern.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für die Erwerber bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 1629 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit besteht, die Haftung auf den Bestand ihres bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens zu beschränken. In die Haftungsbeschränkung sind auch familiengerichtlich genehmigte Verbindlichkeiten einbezogen (OLG Koblenz, a.a.O.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1629 a, Rz. 5).

bb) Der Umstand, dass die Erwerber vom Zeitpunkt der Übergabe an die Grundsteuer zu tragen haben (vgl. auch Nr. IV 1 d des Vertrages vom 18.5.1006), steht einer Genehmigung des Rechtsgeschäftsgeschäfts nicht entgegen (vgl. BGB, FamRZ 2005, 359; OLG Koblenz; a.a.O.).

cc) Die Anrechnung der Zuwendung auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Erwerbers zu 1. in Nr. V 2 des Vertrages stellt für diesen keine Benachteiligung dar, ist also ebenfalls genehmigungsfähig. Denn der Wert etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bleibt ihm uneingeschränkt erhalten. Nur in Höhe des Wertes, der ihm vorweg zugewendet worden ist, kann er nicht erneute Leistung verlangen.

Im Erbfall ist der Erwerber zu 1., welcher der einzige Abkömmling des Veräußerers ist, noch zusätzlich abgesichert. Sollte er gesetzlicher Erbe oder Erbe auf Grund letztwilliger Verfügung werden, so wird dieses Recht nicht etwa durch einen Pflichtteilsanspruch der Ehefrau des Veräußerers beschränkt. Vielmehr hat die Ehefrau in Nr. V 1 des Vertrages hinsichtlich des gegenwärtigen Vertragsgegenstands auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet.

dd) Das vertragliche Rückforderungsrecht des Veräußerers nach Nr. III des Vertrages unterliegt im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit keinen Bedenken. Es sind drei Rückforderungsgründe abschließend genannt, die den Veräußerer zur Inanspruchnahme dieses Rechts berechtigen. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Erwerber die Rückübereignung vom Ersatz solcher Verwendungen, Investitionen oder Aufwendungen abhängig machen können, für welche ordnungsgemäße Rechnungen Dritter vorliegen, soweit hieraus noch eine Werterhöhung vorhanden ist. Damit ist sichergestellt, dass sich die Erwerber im Falle der Ausübung des Rückübereignungsrechts nicht schlechter stehen, als wenn es zur Übertragung der Eigentumswohnung auf sie gar nicht gekommen wäre. Im Falle der Rückübereignung hat der Veräußerer nach dem Vertrag jedenfalls die Grundstücksbelastungen zu übernehmen, die bereits heute eingetragen sind und solche, hinter die der Veräußerer mit seiner Vormerkung im Rang zurückgetreten ist. Auch dies stellt einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bei Rückübereignung dar.

ee) Soweit in Nr. VI 1. des Vertrages geregelt ist, dass die Aufhebung der Gemeinschaft am Grundbesitz nie verlangt werden darf, handelt es sich ebenfalls um eine Bestimmung, die der familiengerichtlichen Genehmigung des gesamten Vertrages nicht entgegensteht.

Zunächst ist festzustellen, dass diese Bestimmung nicht etwa dazu führt, dass die beiden Kinder von jeder Verfügung über ihr Eigentum ausgeschlossen sind. Gemeinsame Verfügungen bleiben möglich. Ausgeschlossen werden soll, wie auch die Mutter mit ihrer Beschwerdebegründung klargestellt hat, lediglich, dass eines der Kinder als Miteigentümer im Wege der Teilungsversteigerung die Aufhebung der Gemeinschaft erzwingen kann.

Ferner ist zu beachten, dass die Aufhebung der Gemeinschaft nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Dies sichert die Vorschrift des § 749 BGB. Gemäß § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB kann in dem Fall, in dem das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen wird, die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig, § 749 Abs. 3 BGB. Mit Rücksicht auf die letztgenannte Bestimmung ist, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien des notariellen Vertrages eine nichtige Regelung in den Vertrag mit haben aufnehmen wollen, davon auszugehen, dass die Aufhebung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so wie in § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehen, weiterhin möglich ist.

ff) Anders, als vom Amtsgericht angenommen, begegnet auch die dem Veräußerer nach Nr. IV 5. des Vertrages erteilte unbefristete und unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB erteilte Vollmacht keinen durchgreifenden Bedenken. Die Vollmacht geht dahin, den Erwerber bei allen die Verwaltung des Grundbesitzes betreffenden Angelegenheiten zu vertreten und dazu alle Erklärungen abzugeben, die notwendig und nützlich sind. Insbesondere ist ausdrücklich genannt die Ermächtigung, Erträgnisse des Grundbesitzes für bestimmte Zwecke zu verwenden. Im Hinblick gerade auf diese Bestimmung haben die Parteien des notariellen Vertrages vom 18.5.2006 unter dem 18.10.2006 eine Vertragsänderung vorgenommen. Danach ist der Veräußerer als Bevollmächtigter verpflichtet, Mietüberschüsse in eine Rücklage zu stellen und diese insbesondere zur Instandhaltung des Vertragsgegenstandes und zur Darlehensrückzahlung zu verwenden. Soweit es die unbefristete Vollmachterteilung betrifft, ist nun festgelegt, dass die Vollmacht bis zur Tilgung der Darlehensverpflichtung unwiderruflich ist. Damit ist dem Bedenken des Amtsgerichts, das insbesondere auch darin bestand, dass der Veräußerer ursprünglich ermächtigt werden sollte, die Erträgnisse des Grundbesitzes im Übrigen nach freiem Ermessen zu verwenden, Rechnung getragen. Schließlich sind die Erwerber auch dadurch geschützt, dass selbst eine unwiderrufliche Vollmacht aus wichtigem Grund widerrufen werden kann (BGH, WM 1969, 1009; WM 1985, 646; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 168, Rz. 6).

Die Vorschrift des § 1638 Abs. 1 BGB bleibt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts von dem Vertrag unberührt. Die Mutter ist und bleibt Inhaberin der Vermögenssorge. In Ausübung derselben ist sie aber, wie hier geschehen, berechtigt, als gesetzliche Vertreterin der Kinder einen Dritten zu bevollmächtigen, in Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Verwaltung zu übernehmen.

gg) Soweit auf Seiten der Erwerber Risiken verbleiben, ist andererseits zu berücksichtigen, dass sie auf Grund des Übertragungsvertrages erhebliche wirtschaftliche Vorteile erlangen. Auch die familiäre Situation spricht für die Genehmigung des Vertrages.

Der Erwerber zu 1. ist das alleinige Enkelkind des Veräußerers. Der Vater des Erwerbers zu 1. ist verstorben. Der Erwerber zu 1. ist somit der einzige Abkömmling des Veräußerers und daher neben der Ehefrau des Veräußerers dessen einziger gesetzliche Erbe, §§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 BGB. Der Veräußerer verspricht sich, wie er mit seinem im März 2007 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben deutlich gemacht hat, steuerliche Vorteile bei einer Übertragung des Grundbesitzes zu Lebzeiten.

Gewachsene Bindungen sprechen auch im Hinblick auf die Erwerberin zu 2. für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Sie ist die später geborene Halbschwester des Erwerbers zu 1. Wie die Mutter der beiden Erwerber am 9.3.2007 vor dem Amtsgericht erklärt, werde sie mit beiden Kindern und ihrem jetzigen Lebenspartner, welcher der Vater der Erwerberin zu 2. ist, vom Veräußerer und seiner Ehefrau als Familie behandelt. Insbesondere auch ihr Lebenspartner sei herzlich aufgenommen worden und werde vom Veräußerer und seiner Ehefrau mittlerweile wie ein Sohn behandelt. Diese Angaben hat der Lebenspartner bestätigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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