Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 10 UF 77/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
FGG § 53 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 UF 77/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 21. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 3. März 2002 abgeändert.

Von dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 14,09 € und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in Höhe von monatlich 0,09 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2000, auf das Versicherungskonto Nummer ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), derjenige der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die erstinstanzlichen Kosten bleiben, die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der LVA ist begründet. Dem Antragsteller sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

Wie sich aus der im Beschwerdeverfahren berichtigten Auskunft der LVA vom 8.5.2002 ergibt, hat der Antragsteller in der Ehezeit vom 1.10.1986 bis 31.10.2000 eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 183,30 € erworben.

Die Antragsgegnerin hat, wie sich der ebenfalls im Beschwerdeverfahren berichtigten Auskunft der LVA vom 14.6.2002 entnehmen lässt, in der Ehezeit aus allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 211,48 € erlangt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer monatlichen Anwartschaft aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten von 171,58 € und, was das Amtsgericht übersehen hat, einer Anwartschaft aus der knappschaftlichen Rentenversicherung von 39,90 €. Ferner hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in Höhe von monatlich 0,17 € erworben.

Da somit die Antragsgegnerin sowohl die höhere angleichungsdynamische als auch die höhere nichtangleichungsdynamische Anwartschaft erworben hat, kann der Versorgungsausgleich, anders als vom Amtsgericht angenommen, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG durchgeführt werden.

Die von der Antragsgegnerin bei der S. Unfallversicherung abgeschlossene private Unfallversicherung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt zu lassen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit eine private Unfallversicherung überhaupt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen kann (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587, Rz. 14 sowie § 1587 a, Rz. 225; Soergel/Winter, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rz. 319 ff.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 435; Baumeister/Wick, Familiengerichtsbarkeit, § 1587 BGB, Rz. 19; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 59; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI Rz. 28). Denn eine Unfallversicherung fällt allenfalls dann in den Versorgungsausgleich, wenn zur Zeit der Ehescheidung bereits der Versicherungsfall eingetreten und eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587, Rz. 14; Soergel/Winter, a.a.O., Rz. 322; Borth, a.a.O.; Schwab/Hahne, a.a.O.; für den Fall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auch BGH, FamRZ 1986, 344, 345; FamRZ 1993, 299, 301 f.) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zwar, wie sich den Auskünften der S. Unfallversicherung vom 10.6.2002 und vom 16.8.2002 entnehmen lässt, Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten. Es handelt sich insoweit aber um einmalige Kapitalleistungen, nicht um Rentenzahlungen. Letztere sind nach § 7 I Abs. 1 i. V. m. § 14 der von der Versicherungsgesellschaft übermittelten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ohnehin nur bei Eintritt eines Unfalls nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten, vorgesehen.

Da die Antragsgegnerin die höheren Anwartschaften erlangt hat, ist sie gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichsverpflichtet. Dem ausgleichsberechtigten Antragsteller steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Dies führt zur Übertragung einer angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von 14,09 € monatlich [= (211,48 € - 183,30 €) : 2] und einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von 0,09 € (= 0,17 € : 2) monatlich zu Gunsten des Antragstellers.

Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB, der ausweislich der Auskunft der LVA vom 8.5.2002 erst bei einer Übertragung oder Begründung von Anwartschaften in Höhe von mehr als 488,90 € überschritten wird, ist nicht erreicht.

Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte und der Monatsbetrag der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück