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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 10 UF 99/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, Regelbetrag-VO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1601
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1610 Abs. 2
Regelbetrag-VO § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 20. Mai 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Unterhalt wie folgt zu zahlen,

- insgesamt 7.891,03 € für die Zeit vom 1.8.2004 bis zum 29.4.2007 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.852,55 € seit dem 3.11.2005,

- 180 € monatlich vom 30.4. bis 6/2007,

- 177 € monatlich für 7 und 8/2007,

- 158 € monatlich von 9 bis 12/2007,

- 160 € monatlich von 1 bis 7/2008 und

- 11 € monatlich ab 8/2008.

Der Unterhalt ist in Höhe von 6,81 € für 2/2008 und monatlich 40,86 € für die Zeit von 3 bis 7/2008 an den Landkreis O. - Amt für Grundsicherung und Beschäftigung - in F. zahlbar, im Übrigen an den Kläger selbst. Der rückständige Unterhalt ist sofort zu leisten, der zukünftige jeweils monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz fallen dem Beklagten 63 % und dem Kläger 37 % zu Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 74 % und der Kläger zu 26 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.055,45 €

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Kindesunterhalt ab 8/2004 .

Der am ....4.1989 geborene Kläger ist der Sohn des im Jahr 1959 geborenen Beklagten aus seiner durch Urteil aus 1/2006 geschiedenen Ehe mit der Mutter des Klägers. Die Trennung der Eltern erfolgte in 1/2003.

Der Beklagte ist gelernter Rundfunk- und Fernsehtechniker. Von 4/2001 bis 4/2002 hat er eine Zusatzausbildung zum Web-Designer und Programmierer gemacht. Seit 6/2000 ist der Beklagte im Wesentlichen arbeitslos. Er leidet seit 1971 an einer Diabeteserkrankung. Sein Grad der Behinderung ist mit 50 % festgestellt.

Die im Jahr 1965 geborene Mutter des Klägers arbeitet als Bürokauffrau und wohnt in einem in ihrem Alleineigentum stehenden Haus in F.. Der Kläger, der im Haushalt der Mutter lebt, besuchte bis 7/2008 die Oberschule "..." in F.. Seit 8/2008 absolviert er eine Berufungsausbildung, für die er eine Ausbildungsvergütung bezieht.

Durch das angefochtene Urteil vom 20.5.2008 hat das Amtsgericht den Beklagten wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung erbrachter Leistungen für die Zeit vom 1.8.2004 bis zum 31. 12.2007 zu Unterhaltszahlungenzwischen 6 € und 58 € monatlich verurteilt und festgestellt, dass vom Beklagten ab 1/2008 kein Kindesunterhalt mehr geschuldet werde. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat der Klägernach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sich insbesondere gegen die Höhe des fiktiven Einkommensansatzes und der vom Amtsgericht berücksichtigten Abzüge in Form von fiktiven berufsbedingten Aufwendungen, krankheitsbedingten Mehraufwendungen und Lebensversicherungsbeiträgen wendet. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf eine Leistungsunfähigkeit seiner Mutter seit Eintritt seiner Volljährigkeit.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde - Familiengericht - vom 20.5.2008, Az.: 9 F 479/05 (UK) teilweise abzuändern und den Beklagten darüber hinaus zu verteilen, an ihn

1. vom 1.8.2004 bis einschließlich 31.10.2005 weitere 3.416,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 3.11.2005;

2. ab 1.11.2005

a) vom 1.11.2005 bis 31.12.2005 monatlich weitere 262,00 €

b) für Januar 2006 weitere 216,45 €, vom 1.2.2006 bis 31.12.2006 weitere 211,00 € monatlich;

c) vom 1.1.2007 bis 30.4.2007 weitere 1,99,00 € monatlich;

vom 1.5.2007 bis 30.6.2007 weitere 136,00 € monatlich;

vom 1.7.2007 bis 31.8.2007 weitere 187,00 € monatlich;

vom 1.9.2007 bis 31.12.2007 weitere 153,00 € monatlich

3. ab 1.1.2008 monatlich 220,00 €

zu zahlen,

mit der Maßgabe, dass im Umfang von

- 6,81 € für 2/2008 und

- 40,86 € monatlich von 3 bis 7/2008

Zahlung an den Landkreis O. - Amt für Grundsicherung und Beschäftigung - zu leisten ist.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.

Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers führt für die Zeit seiner Minderjährigkeit in vollem Umfang zum Erfolg. Ab Eintritt der Volljährigkeit des Klägers ist seine Berufung lediglich teilweise begründet.

Für die rechtliche Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ist zwischen dem Unterhaltsanspruch des Klägers vor und nach Eintritt seiner Volljährigkeit zu differenzieren.

I. Zeit der Minderjährigkeit des Klägers (vom 1.8.2004 bis zum 29.4.2007)

Die Berufung des Klägers hat für die im Streit stehende Zeit seiner Minderjährigkeit - also vom 1.8.2004 bis einschließlich 29.4.2007 - vollen Erfolg. Sie führt unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und unter Einschluss der vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Unterhaltsbeträge zu einem noch offenen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 7.891,03 €. Dem Kläger steht für diesen Zeitraum ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe der jeweils geltenden Regelbeträge gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung zu. Soweit der Beklagte sich auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruft, hat er nicht hinreichend dargetan, dass es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er unter Wahrung seiner notwendigen Selbstbehalte den Kindesunterhalt für den Kläger in Höhe der jeweiligen Regelbeträge sicherstellen kann. Er muss sich daher wegen schuldhafter Verletzung seiner gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als ob er das für die Sicherstellung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Klägers gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung (3. Altersstufe) notwendige Einkommen aus einer zumutbaren vollschichtigen Berufstätigkeit erzielen würde. In diesem Umfang ist er als fiktiv leistungsfähig zu behandeln. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung auf Grund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Diese folgt aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht worden zu sein, so muss er sich ein in zumutbarer Weise fiktiv erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Die Zurechnung zumutbar erzielbarer fiktiver Einkünfte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2008, 1403 ff; 2005, 1893 ff.).

Ein gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtige hat sich intensiv, d. h. unter Anspannung aller Kräfte und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten, um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um tendenziell ein die Zahlung des Regelbetrages bzw. des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661 ff.).

Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Unterhaltspflichtige durch intensive Suche um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Bei Arbeitsstellen mit zu geringem Einkommen ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, z. B. durch zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Ebenso kommen für die Ausübung der gebotenen Erwerbstätigkeit Zeiten in Betracht, die üblicherweise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück. Die Bemühungen um die (Wieder-)Erlangung einer Arbeit dürfen sich deshalb auch nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken. Vielmehr ist dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich anzusinnen, sich jedenfalls nach einiger Zeit um jede Art von Tätigkeit, auch eine solche unterhalb seines Ausbildungsniveaus, zu bemühen. Hierzu zählen Arbeiten für ungelernte Kräfte ebenso wie Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen.

Für die Suche nach Arbeit selbst ist die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle nach dem Vorgesagten in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entsprechen, wohingegen bei Erwerbstätigen geringere Anforderungen zu stellen sein können.

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der zuvor dargestellten Voraussetzungen ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die Richtigkeit der Behauptung, dass reale Beschäftigungschancen fehlen. Ein allgemeiner Erfahrenssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (vgl. zum Ganzen und mit weiteren Nachweisen z.B. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 708 ff.).

Diesen strengen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Bei den vom Beklagten vorgetragenen Bemühungen um eine Beschäftigung handelt es sich zunächst überwiegend um bloße "Blindbewerbungen, also solche, die abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitkraft sucht. Die vom Beklagten vorgetragenen Bewerbungsbemühungen setzen zudem deutlich zu spät ein. Bereits unmittelbar nach der schon in 1/2003 erfolgten Trennung der Kindeseltern hätte der schon damals arbeitslose Beklagte mit Blick auf seine gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB erheblich gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem seinerzeit 13 Jahre alten Kläger mit den entsprechenden intensiven Bemühungen beginnen müssen, die den vorstehend dargestellten strengen Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Spätestens im ersten Halbjahr 2003 wäre von ihm die Aufnahme einer neuen vollschichtigen Arbeit zu erwarten gewesen. Eine (nachdrückliche) Arbeitsplatzsuche im Jahr 2003 hat der Beklagte nicht konkret dargelegt. Auch für 2004 und 2005 fehlt näheres Vorbringen des Beklagten zu seinen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle sowie die Vorlage von Bewerbungsunterlagen.

Soweit der Beklagte aus der Zeit ab 1/2006 zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit Bewerbungsschreiben vorgelegt hat, reichen diese nach Form, Inhalt und Zielrichtung für einen Nachweis intensiver Bewerbungsbemühungen nicht aus. Viele Schreiben sind bereits so abgefasst, dass sie für den Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche des Beklagten aufkommen lassen. Das gilt gerade auch wegen des arbeitsrechtlich nicht gebotenen Hinweises auf die Schwerbehinderung des Beklagten sowie auf vorhandene gesundheitliche Einschränkungen betreffend seinen Beruf als Rundfunk- und Fernsehtechniker. Solche Umstände mussten in einem ersten Bewerbungsschreiben nicht erwähnt werden. Der Beklagte hätte sie in dem Wissen um ihre eher abschreckende Wirkung auf einen potenziellen Arbeitgeber einem persönlichen Gespräch vorbehalten können und müssen (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rn. 714).

Ferner hat der Beklagte im Jahr 2006 fast ausschließlich und im Jahr 2007 ganz überwiegend seine Bemühungen auf Arbeitsstellen ausgerichtet, für die er nur eine 12-monatige Zusatzausbildung als "Web-Designer und Programmierer" besitzt. Diese Bewerbungen waren von vornherein nicht sehr aussichtsreich. Es fehlen Bewerbungen auf Arbeitsplätze, die für den Beklagten nach seinem beruflichen Werdegang wesentlich näher lagen, beispielsweise auf Stellen als Sachbearbeiter, Auto(teile)Verkäufer, Verkäufer im Elektrogroß- oder -einzelhandel. Auf solche Tätigkeiten, wie sie der Beklagte tatsächlich ausgeübt hat, hätte er seine Bewerbungen erstrecken können und müssen. Entsprechende Bemühungen hätten insbesondere schon Anfang 2003 - dem Jahr der Trennung der Eltern des Klägers - einsetzen müssen.

Im Ergebnis hat der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass er trotz der gebotenen intensiven Bemühungen nicht eine seinen persönlichen Fähigkeiten entsprechende vollschichtige Beschäftigung finden konnte. Insoweit reicht es aus, dass feststeht bzw. nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance gehabt hätte (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rn. 729). Dass eine solche Chance vorliegend zu bejahen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Beklagte in den Monaten 6 und 7/2004 vertretungsweise bei der Firma V. GmbH in B. gearbeitet hat. Hierzu hat der Beklagte im Senatstermin auf Nachfrage erklärt, er sei seinerzeit "eingesprungen, weil ein Mitarbeiter der Firma V. erkrankt" sei. Selbst wenn das Arbeitsamt damals die Kosten der befristeten Beschäftigung des Beklagten durch die Firma V. übernommen hat, so zeigt doch die vorübergehende Arbeitstätigkeit, dass der Beklagte von seinen Fähigkeiten und von seiner Erfahrung her tatsächlich in der Lage war bzw. ist, den inhaltlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang zu genügen. Arbeitgeberbeanstandungen hinsichtlich seiner in 6 und 7/2004 erbrachten Arbeitsleistungen und -ergebnisse sind vom Beklagten selbst nicht vorgetragen worden.

2. Der Auffassung des Amtsgerichts, es sei bei der Höhe der Einkommenszurechnung zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er "seit Jahren nicht am Berufsleben teilnimmt", und es sei deshalb nur ein Bruttostundenlohn von maximal 8 € anzusetzen, folgt der Senat nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der verschärft haftende barunterhaltspflichtige Beklagte mit den gebotenen Anstrengungen in der Lage gewesen wäre, ein ausreichend hohes Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zu erzielen, um Kindesunterhalt in Höhe der jeweiligen Regelbeträge gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung für den minderjährigen Kläger zu leisten.

Mit Blick auf seine schon sehr viel früher einsetzende Verpflichtung um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes kann der Beklagte ab Beginn des streitbefangenen Anspruchszeitraums - also ab 8/2004 - nicht mehr als "Berufsanfänger" behandelt und ihm ein entsprechend geringes Anfangsgehalt zugerechnet werden. Wie bereits ausgeführt, musste er sich bereits unmittelbar nach der in 1/2003 erfolgten Trennung der Kindeseltern mit Blick auf seine gegenüber dem minderjährige Kläger erheblich gesteigerte Unterhaltsverpflichtung um eine vollschichtige Arbeit sowie um den Erhalt und den Ausbau seiner beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse kümmern. Selbst unter Zubilligung einer verlängerten Übergangszeit muss sich der Beklagte wegen des ihn treffenden Vorwurfs der schuldhaften Verletzung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit jedenfalls ab Mitte 2003 wieder ein Einkommen aus vollschichtiger Arbeit zurechnen lassen.

Zum Leistungsvermögen des Beklagten wurden in 7/2006 von der D. B. folgende Feststellungen getroffen:

"Es können körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen/Gehen überwiegend/häufig und im Sitzen zeitweise vollschichtig verrichtet werden".

Es ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dieses Leistungsvermögen des Beklagten in der Zeit vor 7/2006 anders und vor allem schlechter zu beurteilen gewesen wäre. Ferner durfte sich der Beklagte bei seinen Arbeitsbemühungen nicht auf Tätigkeiten als Web-Designer und Programmierer beschränken. Hierfür besaß er lediglich eine einjährige Ausbildung und keine hinlänglichen Erfahrungen. Wie bereits ausgeführt, musste sich der Beklagte vor allem um eine nach seinem beruflichen Werdegang näher liegende Anstellung als Verkäufer -beispielsweise in den Bereichen Autos, Autoteile-, Elektrogroß- und Einzelhandel, Unterhaltungselektronik oder in einem PC-Shop - bewerben. Ebenso kamen Bewerbungen als Sachbearbeiter, z.B. für den Ein- und Verkauf, oder in der Lagerhaltung in Betracht. Der Beklagte hat eine solche Tätigkeit von 6/1998 bis 5/2000 bei der Firma V. - einem Großhandel für Schalldämpfer, Katalysatoren und Anhängervorrichtungen - tatsächlich ausgeübt. Hier war er nach seiner eigenen Darstellung eigenverantwortlich für die Organisation des Ein- und Verkaufs zuständig, daneben war er für die Lagerwirtschaft verantwortlich. In 6 und 7/2004 hat der Beklagte diese Arbeit im Rahmen einer Krankheitsvertretung erneut ausgeübt. Nach dem Kostenübernahmebescheid der Bundesagentur für Arbeit aus 6/2004 hat er dafür "das ortsübliche Arbeitsentgelt von 9,30 € /Stunde" erzielt.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass für den Beklagten ab 8/2004 ein durchschnittlicher Bruttostundenlohn von jedenfalls 9 € auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbar gewesen wäre. Selbst ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen hätte dem Beklagten auf der Grundlage einer vollschichtigen Arbeit (von 173 Monatsstunden) und Steuerklasse I/0,5 KFB unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Nettoeinkommen von jedenfalls 1.089 € monatlich zur Verfügung gestanden, die in der Summe den notwendigen Selbstbehalt und den Regelbetrag decken. Einer Festlegung der genauen Höhe des für den Beklagten seinerzeit erzielbaren bereinigten Nettoeinkommens bedarf es dabei im Rahmen der Entscheidung über den Minderjährigenunterhalt nicht.

3. Von diesem dem Beklagten mindestens zurechenbaren fiktiven Nettoeinkommen von 1.089 € monatlich sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine weiteren Abzüge vorzunehmen.

a) Gemäß Ziffer 10.2.1 der Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Rahmen des Minderjährigenunterhalts bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen - wie sie auch hier vorliegen - keine fiktiven berufsbedingte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden.

b) Ein krankheitsbedingter Mehrbedarfs des Beklagten, den das Amtsgericht mit monatlich 51 € anerkannt hat, ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig.

Ein solcher Mehrbedarf muss grundsätzlich durch Darlegung konkreter Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen werden. Eine pauschale Berücksichtigung ist nicht anzuerkennen. Insoweit bedarf es eines konkreten Nachweises der genauen Höhe des Mehrbedarfs, also einer Spezifizierung von geltend gemachten Zusatzausgaben unter Vorlage von Belegen (vgl. hierzu Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4, Rn. 437 sowie Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rn. 607). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.

Zu Gunsten des Beklagten greift auch keine Vermutungsregel ein, dass durch seine (seit 1971 bestehende) Diabeteserkrankung unvermeidbare Mehrkosten entstehen, die er unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Kläger ganz oder teilweise im Rahmen der Unterhaltsbemessung entgegenhalten kann.

c) Schließlich sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge des Beklagten nicht als abzugsfähig anzuerkennen.

Ein Abzug kommt von vornherein nur bei einer tatsächlichen Zusatzversorgung in Betracht. Eine fiktive Altersvorsorge scheidet aus (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rn. 597 b). Der Beklagte hat jedoch eingeräumt, seinen in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag bereits zum 30.4.2006 gekündigt zu haben. Ab 5/2006 ist deshalb eine einkommensmindernde Berücksichtigung seines Lebensversicherungsbeitrags (in Höhe von 35,79 € monatlich) in jedem Fall ausgeschlossen.

Dem Beklagten ist aber auch für die Zeit davor keine zusätzliche Altersvorsorge zuzubilligen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers hat sich der Beklagte seine Lebensversicherung im Jahr 2006 auszahlen lassen. Den Auszahlungsbetrag hat er für sich verbraucht. Damit stellen sich die im Anspruchszeitraum vom Beklagten aufgewendeten Lebensversicherungsbeiträge rückblickend in der Sache als reine Vermögensbildung dar und gerade nicht als eine zweite Säule der Altersvorsorge, wie sie vom BGH in neuerer Rechtsprechung einem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zugebilligt wird. Diese tatsächlich erfolgte "zweckwidrige Verwendung", der Lebensversicherungsbeiträge durch den Beklagten steht ihrer Abzugsfähigkeit im Rahmen der Unterhaltsbemessung entgegen.

4. Wie bereits ausgeführt, bedarf es für den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Klägers keiner Festlegung der endgültigen Höhe des fiktiven Nettoeinkommens des Beklagten. Der Beklagte hat nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt, dass er in der streitbefangenen Zeit der Minderjährigkeit des Klägers nicht in der Lage war, für ihn Kindesunterhalt in Höhe der lediglich verlangten Regelbeträge gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung (3. Altersstufe) zu leisten. Er muss sich deshalb für die Zeit vom 1.8.2004 bis zum 29.4.2007 einschließlich in diesem Umfang als uneingeschränkt fiktiv leistungsfähig behandeln lassen.

Der minderjährige Kläger, der nur den Regelunterhalt verlangt, ist in dieser Höhe von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf befreit (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2002, 536 ff.). Dieser Unterhaltsbedarf beläuft sich gemäß § 2 der Regelbetrag-Verordnung (3. Altersstufe) ohne einen anzurechnenden Kindergeldanteil für die Zeit von 8/2004 bis 6/2005 auf monatlich 262 € und von 7/2005 bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers am 30.4.2007 auf 269 € monatlich. Im Umfang dieser Unterhaltsbeträge hat der Beklagte nicht ausreichend dargetan, dass er nicht bzw. nur eingeschränkt leistungsfähig sei. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, muss sich der Beklagte wegen schuldhafter Verletzung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit so behandeln lassen, als verfüge er tatsächlich über Einkünfte in Höhe von mindestens 1.089 € monatlich. Mit einem solchen ihm fiktiv zuzurechnenden Einkommen wäre der Beklagte hinreichend leistungsfähig gewesen. Mit 1.089 € monatlich hätte der Beklagte den Regelunterhalt für den Kläger ohne Gefährdung des ihm zuzubilligenden notwendigen Selbstbehalts von 775 € (von 8/2004 bis 6/2005) bzw. 820 € (von 7/2005 bis einschließlich 29.4.2007) sicherstellen können.

Die Ausführungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 3.11.2008 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Für die Höhe der fiktiven Einkünfte des Beklagten ist nach den vorstehenden Darlegungen nicht sein Einkommen in den Jahren 1998/1999 entscheidend, sondern das Lohnniveau, das der Beklagte im Rahmen seiner Krankheitsvertretung in den Monaten 6 und 7/2004 tatsächlich erzielt hat. Dass diese Bezahlung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wurde, ist dabei unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung. Denn der Beklagte hat jedenfalls von seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen her die Voraussetzungen für eine mehrwöchige Krankheitsvertretung in der Firma V. bezogen auf die konkrete Stelle erfüllt. Wie sich aus dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24.6.2004 ergibt, ist für diese Sachbearbeiterstelle ein Bruttostundenlohn von 9,30 € ortsüblich. Der Wert der Arbeitskraft des Beklagten ist daher entsprechend zu bemessen.

5. Für die Zeit vom 1.8.2004 bis zum 29.4.2007 einschließlich kann der Kläger von dem Beklagten unter Anrechnung sowie Verrechnung erbrachter Zahlungen noch einen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 7.891,03 € verlangen.

a) Entsprechend den Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung ist unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst vorgenommenen Verrechnung für die Monate 8 bis 12/2004 noch ein Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt (5 x 262 € - 105,45 € =) 1.204,55 € offen.

Für die Monate 1 bis 6/2005 kann der Kläger die geltend gemachten (6 x 262 € =) 1.572 € vom Beklagten verlangen.

Von 7 bis 10/2005 schuldet der Beklagte dem Kläger Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt (4 x 269 € =) 1.076 € zu leisten.

Daraus ergibt sich in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von (1.204,55 € + 1.572 € + 1.076 € =) 3.852,55 € für den Zeitraum von 8/2004 bis einschließlich 10/2005.

Aus Gründen der Klarheit schließt dieser in den Tenor der Entscheidung einfließende Zahlbetrag von 3.852,55 € den vom Amtsgericht für diesen Zeitraum ausgeurteilten Unterhalt mit ein . Der Kläger kann also die vom Amtsgericht für die Zeit von 8/2004 bis einschließlich 10/2005 zugesprochenen 436,55 € nicht zusätzlich zu dem genannten Gesamtbetrag von 3.852,55 € fordern.

b) Für die Monate 11 und 12/2005 sind zu Gunsten des Klägers (2 x 269 € =) 538 € offen. Die vom Amtsgericht ausgeurteilten Beträge sind darin enthalten. Zahlungen sind vom Beklagten auf diese Forderung unstreitig nicht geleistet worden.

c) Von 1 bis 12/2006 steht dem Kläger Unterhalt von insgesamt (12 x 269 € =) 3.228 € zu. Unstreitig und wie durch die entsprechenden Kontoauszüge auch nachgewiesen ist, hat der Beklagte auf diese Forderung Unterhaltszahlungen in Höhe eines Gesamtbetrages von (44,55 € + 11 x 50 € =) 594,55 € geleistet. Es verbleibt unter Einschluss der amtsgerichtlichen Verurteilung ein noch offener Unterhaltsanspruch des Klägers in Höhe von (3.228 € - 594,55 € =) 2.633,45 € .

d) Für die Zeit vom 1.1. bis zum 29.4.2007 (dem Tag vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers) schuldet der Beklagte Unterhalt in Höhe von (3 29/30 x 269 € =) 1.067,03 € . Abzüglich gezahlter (4 x 50 € =) 200 € verbleibt unter Einschluss der amtlichen Verurteilung noch ein Unterhaltsanspruch des Klägers in Höhe von (1.067,03 € - 200 € =) 867,03 € .

e) Im Ergebnis errechnet sich für den Kläger aus der Zeit seiner Minderjährigkeit eine Gesamtforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von (3.852,55 € + 538 € + 2.633,45 € + 867,03 € =) 7.891,03 €. Damit hat die Berufung des Klägers für die Zeit seiner Minderjährigkeit in vollem Umfang Erfolg.

II. Zeit der Volljährigkeit des Klägers (ab 30.4.2007)

Für die Zeit ab Volljährigkeit hat die Berufung des Klägers im Hinblick auf die anteilige Barunterhaltspflicht seiner Mutter und seine anrechenbaren Eigeneinkünfte nur teilweise Erfolg.

Mit Eintritt der Volljährigkeit am 30.4.2007 ist der Kläger von der Altersstufe 3 zur Altersstufe 4 gewechselt. Für den damit verbundenen höheren Unterhaltsanspruch des volljährigen Klägers gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB haften beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Bei der Bemessung der Haftungsanteile der Eltern ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger noch bis zum 31.7.2008 in der allgemeinen Schulausbildung befunden hat. Es handelte sich damit bei ihm um ein privilegiert volljähriges Kind, das einem minderjährigen unverheirateten Kind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleich steht. Das macht für die Berechnung der beiderseitigen Unterhaltspflicht der Eltern eine erneute Differenzierung nach Zeitabschnitten erforderlich.

1. Unterhaltszeitraum vom 30.4.2007 bis zum 31.7.2008

a) Der Kläger war in dieser Zeit Schüler der Oberschule "..." in F.. Beiden Eltern ist daher nur ein notwendiger Selbstbehalt in Höhe von monatlich

- 820 € vom 30.4. bis zum 31.12.2007 und

- 900 € vom 1.1. bis zum 31.7.2008 zuzubilligen.

b) Wie bereits ausgeführt, ist der Beklagte für das Fehlen einer für ihn geeigneten vollschichtigen Erwerbstätigkeit im Anspruchszeitraum selbst verantwortlich. Sein nicht ausreichendes Bemühen um die Erlangung einer vollschichtigen Arbeitsstelle führt dazu, dass sich der Beklagte fiktive Einkünfte aus einer entsprechenden Erwerbstätigkeit zurechnen lassen muss. In Abweichung von der Meinung des Beklagten und des Amtsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass die Einkünfte des Beklagten bei rechtzeitiger (Wieder-)Aufnahme einer vollschichtigen Arbeit Mitte 2003 ca. vier Jahre später nicht mehr im unteren Einkommensbereich angesiedelt werden können. Zu berücksichtigen sind zwischenzeitlich eingetretene Lohn- und Gehaltssteigerungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die bei einer Wiederaufnahme der Arbeit in 2003 mit fortschreitender Zeit verbundene Ausweitung der beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse. Es kann daher angenommen werden, dass für den Beklagten ab 5/2007 ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.250 € monatlich erzielbar gewesen wäre. Auch der persönliche Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2008 von dem Beklagten gewonnen hat, steht einer solchen Einschätzung seiner beruflichen Möglichkeiten nicht entgegen. Aus der mit einem Grad von 50 % festgestellte Behinderung des Beklagten ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung, denn nach den erhobenen Befunden ist bei dem Beklagten von einer Leistungsfähigkeit für eine vollschichtige, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit auszugehen. Der Beklagte muss sich daher für die Zeit ab 30.4.2007 ein entsprechendes Einkommen fiktiv zurechnen lassen.

c) Die Mutter des Klägers verfügt über tatsächliche Erwerbseinkünfte. Ferner ist ihr ein Wohnvorteil einkommenserhöhend zuzurechnen.

Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen hat die Mutter des Klägers im Kalenderjahr 2007 ein monatliches Gesamteinkommen aus Arbeit und in Form einer in 2007 geleisteten Steuererstattung von (782,09 € + 11,17 € =) rund 793 € im Monatsdurchschnitt erzielt. Für 2008 ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen von entsprechenden monatsdurchschnittlichen Gesamteinkünften der Mutter von rund 798 € auszugehen.

Einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist der Vorteil des mietfreien Wohnens . Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Mutter in einem in ihrem Alleineigentum stehenden Haus. Die von beiden genutzte Wohnfläche des Hauses ...straße 13 in F. beträgt rund 92 qm. Der Beklagte zahlt für seine ebenfalls in F. gelegene Mietwohnung eine Nettokaltmiete von rund 4,35 €/qm. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, der Mutter des Klägers für das ganze Haus einen Wohnvorteil in Höhe von (92 qm x 4 € =) 368 € einkommenserhöhend zuzurechnen.

Die Ausführungen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.11.2008 geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Die mitgeteilte Mietzahlung eines Nachbarn erlaubt keine Rückschluss, wie der Wohnwert auf Seiten der Mutter des Klägers zu bemessen ist.

Da keine unterhaltsrelevanten Abzugsposten beim Wohnwert zu berücksichtigen sind, ist das Gesamteinkommen der Mutter für die Unterhaltsberechnung mit monatlich

- 1.161 € (= 793 € + 368 €) in 2007 und

- 1.166 € (= 798 € + 368 €) in 2008

in Ansatz zu bringen.

d) Der Unterhaltsbedarf des volljährigen im Haushalt seiner Mutter lebenden Klägers bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkünften seiner Eltern. Diese belaufen sich nach den vorstehenden Ausführungen auf (1.250 € + 1.161 € =) 2.411 € in 2007 und (1.250 € + 1.166 € =) 2.416 € in 2008. Das führt auf der Grundlage der jeweils geltenden Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und nach Abzug des vollen Kindergeldes zu einem Bedarf des Klägers von monatlich

- 323 € (= 476 € - 154 €) vom 30.4. bis 30.6.2007,

- 317 € (= 471 € - 154 €) für 7 und 8/2007.

Von 9/2007 bis 7/2008 hat der Kläger neben seinen Schulbesuch eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 34 € durch das Austragen von Zeitungen erzielt. Der Kläger lässt sich diesen Betrag in voller Höhe auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen. Dieser verringert sich deshalb auf monatlich

- 283 € (= 471 € - 154 € - 34 €) von 9 bis 12/2007 und

- 282 € (= 470 € - 154 € - 34 €) von 1 bis 7/2008.

e) Für die Berechnung der Haftungsanteile der Eltern sind ihre anrechenbaren Einkünfte jeweils um einen Sockelbetrag in Höhe des notwendigen Selbstbehalts zu kürzen. Das für den Unterhalt des Klägers verfügbare Einkommen seiner Eltern errechnet sich für die Zeit vom 30.4. bis zum 31.12.2007 wie folgt:

Mutter 1.161 € - 820 € = 341 €

Beklagter 1.250 € - 820 € = 430 €

zusammen 771 €

Die verfügbaren Elterneinkünfte von 1 bis 7/2008 betragen:

Mutter 1.166 € - 900 € = 266 €

Beklagter 1.250 € - 900 € = 350 €

zusammen 616 €

Hiervon ausgehend errechnen sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Elterneinkünfte zueinander die Haftungsanteile des Beklagten , mit denen er sich am Unterhalt des volljährigen Klägers bis zum Ende seiner Schulausbildung beteiligen muss, gerundet wie folgt:

vom 30.4. bis 6/2007 430 : 771 x 323 = 180 €

7 und 8/2007 430 : 771 x 317 = 177 €

9 bis 12/2007 430 : 771 x 283 = 158 €

1 bis 7/2008 350 : 616 x 282 = 160 €.

Im Hinblick auf die dem Kläger von 2 bis 7/2008 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den damit verbundenen gesetzlichen Forderungsübergang hat der Beklagte von den vorstehend errechneten und von ihm geschuldeten Beträgen 6,81 € für 2/2008 und monatlich 40,86 € für die Zeit von 3 bis 7/2008 antragsgemäß an den Landkreis O. zu leisten.

Zahlungen auf die geschuldeten Unterhaltsbeträge hat der Beklagte seit Eintritt der Volljährigkeit des Klägers nicht mehr erbracht.

2. Unterhaltszeitraum ab 1.8.2008

Seit Anfang 8/2008 geht der Kläger einer Berufsausbildung nach. Hierfür bezieht er eine Ausbildungsvergütung, die mit brutto 300 € monatlich im ersten Lehrjahr vereinbart ist. Ausweislich der vorgelegten Vergütungsabrechnungen werden dem Kläger monatlich 300 € ausgezahlt . Der Kläger hat auch keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend gemacht. Die Ausbildungsvergütung ist daher ab 8/2008 in voller Höhe als anrechenbares Einkommen des Klägers zu behandeln.

Der Bedarf des weiter im Haushalt der Mutter lebenden Klägers beläuft sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern von 2.416 € auf 470 € monatlich. Nach Abzug des Kindergeldes und der Ausbildungsvergütung verbleibt ein ungedeckter Restbedarf des Klägers in Höhe von monatlich (470 € - 154 € - 300 € =) 16 € .

Seit Beginn der Berufsausbildung des Klägers ist seinen Eltern der eigene angemessene Bedarf von monatlich 1.100 € zu belassen. Danach beläuft sich das für den Unterhalt des volljährigen Klägers zur Verfügung stehende Einkommen der Mutter seither auf monatlich (1.166 € - 1.100 € =) 66 € und dasjenige des Beklagten auf (1.250 € - 1.100 € =) 150 € , zusammen also 216 €. Bei im Übrigen gleicher Berechnung wie für den Unterhaltszeitraum von 1 bis 7/2007 hat der Beklagte somit ab 8/2008 zum Barunterhalt des Klägers nur noch einen Betrag in Höhe von monatlich (150 : 216 x 16 =) rund 11 € zu leisten. Auch hierauf hat der Beklagte keine Zahlungen geleistet.

Im Ergebnis hat die Berufung des Klägers für die Zeit ab Eintritt seiner Volljährigkeit nur teilweise Erfolg. Auch insoweit schließen alle vorstehend und im Urteilstenor genannten Unterhaltsbeträge, mit denen sich der Beklagte nach den Berechnungen des Senats an dem Unterhalt für den volljährigen Kläger zu beteiligen hat, aus Gründen der Klarheit die jeweiligen amtsgerichtlichen Verurteilungen mit ein.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288 Abs. 1 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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