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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 10 WF 108/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 406 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 411 Abs. 4
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 108/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend das Kind V., geboren 1999,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 26. Februar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 23. Februar 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Berger als Einzelrichterin

am 26. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Gründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. vom 26.2.2007 ist, weil auf das Ablehnungsverfahren gegen Sachverständige im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechende Anwendung finden (vgl. Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 15, Rz. 52), als sofortige Beschwerde anzusehen und als solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ablehnung der Sachverständigen B. vom 19.1.2007 ist unzulässig.

Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO analog. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 893; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 42, Rz. 9). Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Muss sich in einem solchen Fall die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, bevor sie sich auf einen Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens berufen kann, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (vgl. BGH, NJW 2005, 1869 f; s.a. Keidel/Schmidt, a.a.O., § 15, Rz. 51). Danach ist das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1. verspätet.

Das Gutachten der Sachverständigen B. wurde den Beteiligten durch Verfügung vom 17.10.2006 übersandt. Zugleich wurde die Beteiligte zu 1. aufgefordert, binnen zwei Wochen zum Gutachten Stellung zu nehmen und sich auch zur Frage der Ladung der Sachverständigen zum Termin zu äußern. Nachdem die Beteiligte zu 1. im Schriftsatz vom 1.11.2006 nur darum gebeten hatte, die Sachverständige zu laden, bat das Amtsgericht am 22.11.2006 erneut um Stellungnahme zum Gutachten, welche die Beteiligte zu 1. durch Schriftsatz vom 18.12.2006 abgab. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Stellungnahmefrist durch die Erinnerung vom 22.11.2006 verlängert worden ist und das Ablehnungsgesuch noch innerhalb einer weiteren Zweiwochenfrist hätte angebracht werden können. Denn die Beteiligte zu 1. hat den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen erst durch den Schriftsatz vom 19.1.2007 und damit außerhalb jeder Stellungnahmefrist erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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