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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: 10 WF 115/02
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2 Halbsatz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 n. F.
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. Juni 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 16. Mai 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter,

am 19. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F., 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO liegen nicht vor.

Nach § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei die ihr gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 ZPO obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und nicht erklärt, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. Das Gesetz sieht für die Erledigung der gerichtlichen Aufforderung keine Frist vor. Eine zweckmäßigerweise hierfür gesetzte Frist ist weder eine Ausschluss-, noch eine Notfrist, sodass die versäumte Handlung, also die Abgabe der geforderten Erklärung, im Beschwerdeverfahren noch nachgeholt werden kann (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F.; vgl. OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1089; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 756; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 297; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 124, Rz. 10 a). Dies hat die Klägerin getan und eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Damit hat sie die vom Amtsgericht geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegeben, was bereits bei der Prüfung, ob der Beschwerde abzuhelfen sei, hätte berücksichtigt werden müssen. Darauf, dass zur Überprüfung der Frage, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, nur Angaben über die Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Vorlage entsprechender Belege, nicht aber eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert werden kann, wie es das Amtsgericht mit den Verfügungen, die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangen sind, getan hat (vgl. Senat, FamRZ 1996, 806; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 297; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120, Rz. 28, jeweils m. w. N.), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Mit Vorlage der Erklärung liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO nicht (mehr) vor.

Das Amtsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob gemäß § 120 Abs. 4 ZPO eine abändernde Entscheidung zu treffen ist.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass zumindest zweifelhaft ist, ob die vom Amtsgericht gewählte Form der Nichtabhilfeentscheidung, nämlich durch Verfügung statt durch Beschluss, zulässig ist (vgl. hierzu Zöller/Gummer, a.a.O., § 572, Rz. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 572, Rz. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 572, Rz. 10). Jedenfalls hätte die Nichtabhilfeentscheidung den Parteien zugeleitet werden müssen (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 192; Zöller/Gummer, a.a.O., § 572, Rz. 11, 17; differenzierend Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., § 572, Rz. 8), was vorliegend nicht geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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