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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 10 WF 13/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 114
ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
GKG § 19 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1572 Abs. 1
BGB § 1572
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 13/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Klägerin vom 2. Januar 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 21. September 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und die Richterin am Amtsgericht Schulte-Homann

am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, § 114 ZPO.

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn sie von dem abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleichgelagerten Fall tun würde (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114, Rz. 30). Eine verständige, nicht bedürftige Partei wird etwa regelmäßig ausschließen, dass durch die Art der Rechtsverfolgung Mehrkosten entstehen (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 268). Deshalb würde sie von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den kostengünstigeren wählen (FamVerf/ Gutjahr, a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O, § 114, Rz. 34). Wählt sie dennoch einen prozessualen Weg, der mit Mehrkosten verbunden ist, dann ist Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu versagen (OLG Jena, FamRZ 2000, 100; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 430) und nicht etwa - teilweise - zu bewilligen mit der Maßgabe, die zusätzlichen Kosten seien von der Prozesskostenhilfebewilligung ausgenommen (OLG Dresden, FamRZ 1999, 601; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 756; OLG Köln, FamRZ 2000, 1021). Denn Prozesskostenhilfe kann nur für einen bestimmten Antrag, nicht für Kosten in einem bestimmten Umfang gewährt werden, abgesehen davon, dass die durch die doppelte Prozessführung entstehenden Mehrkosten vor Beendigung des Verfahrens nur überschlägig ermittelt werden, so dass das Kostenrisiko für die bedürftige Partei nur schwer kalkulierbar ist (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 269 m. w. N.). Ausgeschlossen ist es jedenfalls, die vermeidbaren höheren Kosten bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung zu berücksichtigen (Senat, FamRZ 1998, 245; OLG Jena, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; FamVerf/Gutjahr, a.a.O. m. w. N. auch für die gegenteilige Auffassung).

Mutwillig ist danach die Klage auf nachehelichen Unterhalt außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens, bei der die Partei nicht in den Genuss der Streitwertaddition nach § 19 a Abs. 1 Satz 1 GKG gelangt, wenn nicht besondere Gründe für eine nachträgliche isolierte Geltendmachung dargetan werden (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 270 m. w. N.). Dabei muss trotz einer nach summarischer Prüfung bejahten hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer von derjenigen des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichenden Kostenentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso mitbedacht werden wie die Möglichkeit des Unterliegens im isolierten Unterhaltsprozess (s. aber Zöller/Philippi, a.a.O., § 623, Rz. 24 f).

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Denn die Klägerin hätte ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bereits im Scheidungsverbundverfahren geltend machen müssen. Wie sie selbst vorträgt, leidet sie bereits seit Oktober 1983 an einer Polyarthritis, hat im Jahre 1993 über einen Zeitraum von sechs Monaten eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, war im Jahre 1997, als das Scheidungsverfahren begann, für drei Wochen kurzzeitig als Reinigungskraft tätig und hat auch im Jahre 1998 nur eine kurzzeitige Montagetätigkeit verrichtet, die sie nach ihrem Vorbringen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgeben musste. Dass sie, wie sie in der Beschwerdebegründung vorträgt, bei Rechtskraft der Scheidung gegen den Antragsgegner einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht wirksam hätte geltend machen können, erschließt sich vor dem Hintergrund der Klagebegründung nicht. Denn wenn sie für das Jahr 1997 eine kurzzeitige, drei Wochen dauernde Tätigkeit als Reinigungskraft vorträgt und für das Jahr 1998 auf eine ebenfalls kurzzeitige Montagetätigkeit, die aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe aufgegeben werden müssen, verweist, dann muss angenommen werden, dass diese Montagetätigkeit nicht wesentlich länger als die Tätigkeit im Jahre 1997 gedauert hat, so dass mit Rücksicht auf die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 Abs. 1 BGB hätte geltend gemacht werden können und müssen. Besondere Gründe für die isolierte Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs hat die Klägerin nicht vorgebracht.

Angesichts der Tatsache, dass Prozesskostenhilfe bereits wegen Mutwillen zu versagen ist, kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB gegeben sind (vgl. dazu BGH, FamRZ 2001, 1291).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

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