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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 10 WF 142/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 888
ZPO § 891 Satz 3
BGB § 260 Abs. 1
BGB § 1379 Abs. 1
BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2005 behält Gültigkeit.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 901 EUR und 1.200 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rz. 15) ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 8.12.2005, durch den es dem Kläger ein Zwangsgeld auferlegt hat, aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor.

Wird ein Ehegatte im Verfahren über den Zugewinnausgleich gemäß § 1379 Abs. 1 BGB zur Auskunfterteilung verurteilt, findet die Vollstreckung nach § 888 ZPO statt (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Große-Boymann, § 9, Rz. 183). Bei der Erteilung der Auskunft handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt (vgl. FamVerf/Große-Boymann, § 1, Rz. 612; Zöller/Stöber, aaO., § 88, Rz. 3 "Auskunft"). Der Schuldner kann zwar im Verfahren nach § 888 ZPO Erfüllung einwenden (vgl. Zöller/Stöber, aaO., § 888, Rz. 11). Damit kann der Kläger vorliegend aber nicht durchdringen.

Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 7.10.2002 ist der Kläger verurteilt worden, der Beklagten Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 14.11.1998 durch Vorlage eines vollständigen, übersichtlich geordneten Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen, die in den Buchstaben a bis h im Einzelnen bezeichnet sind. Bei diesen Unterlagen handelt es sich, jedenfalls soweit Aufstellungen verlangt werden, wiederum um die Erteilung von Auskünften, nicht aber um die Vorlage von Belegen. Jedenfalls soweit es die Auskunftspflicht betrifft, hat der Kläger die ihm durch das Urteil auferlegte Verpflichtung nicht gehörig erfüllt.

Auskunft im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind (Senat, FamRZ 1998, 174), sodass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann (BGH, FamRZ 1982, 682, 683; FamRZ 1989, 157, 159). Die Auskunft ist grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erteilen (BGHZ 33, 373, 376; OLG Hamm, FamRZ 1981, 482, 483; Senat, aaO.). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahrt die einem einzigen Verzeichnis inne wohnende Übersichtlichkeit nicht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 865). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger seiner Auskunftspflicht schon deshalb nicht genügt, weil er, nachdem er in seinem Schriftsatz vom 5.1.2006 zunächst darauf hingewiesen hatte, seiner Verpflichtung bereits mit Schreiben vom 2.7.2003 nachgekommen zu sein, auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.1.2006 in seinem Schriftsatz vom 17.2.2006 ausgeführt hat, eine Aufstellung über die Verwendung der von der Volks- und Raiffeisenbank ... eG erhaltenen Darlehen über 100.000 DM und 60.000 DM nebst Belegen überreicht zu haben. Damit hat der Kläger selbst eingeräumt, der Verpflichtung nach Buchstabe h des Urteilstenors vom 7.10.2002 bis dahin nicht nachgekommen zu sein. Eine vollständige Gesamterklärung im Sinne eines einzigen Verzeichnisses liegt somit nicht vor.

Soweit es den Schriftsatz vom 17.2.2006 betrifft, ist ferner festzustellen, dass dieser auch für sich betrachtet, keine systematische Aufstellung enthält. Vielmehr handelt es sich der Form nach um Vortrag im Prozess, wie schon der Umstand deutlich macht, dass Beweisantritte erfolgen. Auch soweit der Kläger auf die Frage eingeht, wie er die Kreditbeträge in Höhe von 60.000 DM bzw. 100.000 DM verwendet hat, geschieht dies nicht in übersichtlicher Weise. So wird hinsichtlich der Investitionen auf dem Grundstück ... Straße ... auf eine Anlage, also auf ein weiteres Schriftstück, Bezug genommen. Diese Anlage wiederum, die Tabelle 3, lässt nicht erkennen, wann die einzelnen Beträge abgeflossen sind.

Da nach alledem eine Auskunft in Form eines übersichtlichen Verzeichnisses nicht vorliegt, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes gerechtfertigt. Somit kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.2.2006 gemachten Angaben auch deshalb unzureichend sind, weil Formulierungen wie, es seien Rechnungen an Lieferanten gezahlt worden, "z. B. mit Sammelauftrag vom 25.10.1993", die Vermutung nahe legen, der Kläger habe nicht vollständig, sondern nur beispielhaft Auskunft erteilt. Ferner kann offen bleiben, ob auch eine im Prozess abgegebene Erklärung als Auskunft genügen kann (vgl. hierzu Erman/Kuckuck, BGB, 11. Aufl., §§ 259, 260, Rz. 12). Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die Angaben eines Prozessbevollmächtigten im Auftrag der Partei ausreichen, obwohl es um eine Wissenserklärung der Partei selbst geht, sodass die Richtigkeit der Angaben durch die Unterschrift der Partei zu bestätigen ist (vgl. Staudinger/Büttner, BGB, 2004, § 259, Rz. 38).

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung, soweit es darum geht, die in Buchstabe h des Urteils genannte Auskunft zu belegen, nicht in Betracht kommt. Denn insoweit ist die Verurteilung zur Belegvorlage nicht genügend bestimmt und daher zur Zwangsvollstreckung ungeeignet.

Beim Zugewinnausgleich sieht das Gesetz, anders als im Unterhaltsrecht, § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, einen Anspruch des Berechtigten auf Vorlage von Belegen nicht vor, sodass die Vorlage von Belegen oder sonstigen Unterlagen nicht zu bloßen Kontrollzwecken, sondern nur ausnahmsweise verlangt werden kann, wenn die geschuldeten Information über das Endvermögen und damit über dessen Bewertung ohne Belege und Unterlagen nicht möglich ist (FamVerf/Schael, § 9, Rz. 100). Jedenfalls muss der Auskunftsberechtigte, soweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Belegvorlage überhaupt gegeben sind, die Belege nach Art und Anzahl der Unterlagen so konkret bezeichnen, dass der Umfang der Verurteilung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 1119, 1121; FamVerf/Große-Boymann, § 1, Rz. 612; vgl. auch BGH, FamRZ 1983, 584). Ein gegen dieses Bestimmtheitserfordernis verstoßendes Urteil, das etwa zur Auskunft über das am Stichtag vorhandene Endvermögen nebst Vorlage dazugehöriger Belege verurteilt, ist wegen der Belege nicht vollstreckungsfähig und daher unwirksam (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1379, Rz. 7). Eine konkrete Bezeichnung der Belege nach Art und Anzahl der Unterlagen enthält das Teilurteil vom 7.10.2002 hinsichtlich der Aufstellung über die Verwendung der Darlehen über 10.000 DM und 60.000 DM nicht. Vollstreckbarkeit ist daher insoweit nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 891 Satz 3 ZPO aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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