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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: 10 WF 18/02
Rechtsgebiete: ZPO, HausratsVO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 114
HausratsVO §§ 8 ff.
HausratsVO § 13 Abs. 1
FGG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 18/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ...

am 26. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 29. November 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegnerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114, Rz. 19). Insoweit ist im Hausratsverfahren zwar zu beachten, dass der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, §§ 13 Abs. 1 HausratsVO, 12 FGG (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Schael, a.a.O.; FamVerf/Eckebrecht, a.a.O., § 5, Rz. 28), der Richter daher von Amts wegen zu prüfen hat, in welcher Weise der Hausrat zu verteilen ist. Dabei kommt dem das Verfahren einleitenden Antrag nur die Bedeutung eines Verfahrensantrags, nicht diejenige eines Sachantrags zu, der Antrag stellt vielmehr einen Vorschlag für die vom Gericht von Amts wegen zu treffende Entscheidung dar (vgl. BGH, FamRZ 1992, 531, 532; FamVerf/Schael, § 5, Rz. 58). Dies enthebt die das Verfahren einleitende Partei aber nicht davon, den gesamten vorhandenen Hausrat darzustellen und anzugeben, wer unter Beachtung welcher Überlegungen die jeweiligen Gegenstände erhalten soll. Denn gemäß §§ 8 ff. HausratsVO ist der Hausrat gerecht und zweckmäßig zu verteilen, was ohne solche Angaben nicht geschehen kann. Einen diesen Anforderungen entsprechenden Antrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit Schriftsatz vom19.6.2001 eingereichte Aufstellung eine Ergänzung des Antrags vom 17.10.2000, mit dem die Antragsgegnerin lediglich die Zuweisung eines nicht näher bezeichneten Motorboots, hilfsweise Zahlung eines Ausgleichs verlangt, darstellt. Denn die Antragsgegnerin hat auch in dieser Aufstellung nur die von ihr begehrten Hausratsgegenstände genannt, sodass eine Aufteilung nicht erfolgen kann. Im Übrigen kann das Gericht nur über vorhandene Gegenstände (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 1 HausratsVO, Rz. 12), auch nicht über solche, die sich im Eigentum Dritter befinden (vgl. FamVerf/Schael, § 5, Rz. 63), entscheiden, sodass eine Zuweisung des bei Antragstellung bereits verkauften Motorboots (vgl. Kaufvertrag vom 8.9.2000) und des nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits 1996 verkauften PKW vom Typ Mercedes ohnehin nicht in Betracht kommt, Letzteres unabhängig davon, ob es sich bei dem Fahrzeug überhaupt um Hausrat handelt (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., § 1361 a, Rz. 12 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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